Sachsen

SächsBeamtVG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20123. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 467, 510 Fsn-Nr.: 242-29/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. April 2026 Fassung gültig bis: 28. Februar 2027

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, 8 und 9, jedoch nur, sofern für diese Zeiten keine unverfallbaren, gesicherten Anwartschaften oder Ansprüche in anderen Alterssicherungssystemen erworben wurden. 2§ 4 Absatz 1 und § 13 gelten entsprechend. 3Zeiten, für die bereits Ansprüche oder Anwartschaften auf Altersgeld oder gleichwertige Alterssicherungsansprüche erworben wurden, werden bei der Berechnung des Altersgeldes nicht berücksichtigt. (4) 1Das Altersgeld erhöht sich um einen Kindererziehungszuschlag, soweit während des Bestehens des Beamtenverhältnisses, aus dem ein Altersgeldanspruch besteht, ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen wurde; § 57 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen sind, in denen das Beamtenverhältnis bestand. 2Das Altersgeld erhöht sich um einen Pflegezuschlag, soweit während des Bestehens des Beamtenverhältnisses, aus dem ein Altersgeldanspruch besteht, eine Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestand; § 58 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Pflegezeiten zu berücksichtigen sind, in denen das Beamtenverhältnis bestand. 3Die Zuschläge nach den Sätzen 1 und 2 gelten als Teil des Altersgeldes. (5) 1Das Altersgeld vermindert sich 1. in den Fällen von § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 um 0,3 Prozent für jeden Monat, um den das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld vor Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsinhaberinnen und Anspruchsinhaber die für sie jeweils geltende Regelaltersgrenze für die Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben, vorzeitig beendet wird, 2. in den Fällen von § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 um 0,3 Prozent für jeden Monat, um den das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld vor Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsinhaberinnen und Anspruchsinhaber die für sie jeweils geltende Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben, vorzeitig beendet wird, 3. in den Fällen von § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 um 0,3 Prozent für jeden Monat, um den das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig beendet wird. 2Die Minderung des Altersgeldes darf 10,8 Prozent in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 nicht übersteigen. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist das Altersgeld nicht zu vermindern, wenn die Anspruchsberechtigten zum Ende des Ruhens das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit altersgeldfähigen Dienstzeiten zurückgelegt haben. 4In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist das Altersgeld nicht zu vermindern, wenn die Anspruchsberechtigten zum Ende des Ruhens das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit altersgeldfähigen Dienstzeiten zurückgelegt haben. 5§ 15 Absatz 2 Satz 5 bis 7 ist zur Ermittlung der Zeiten nach den Sätzen 3 und 4 entsprechend anzuwenden. (6) 1Wird eine vorzeitige Inanspruchnahme des Altersgeldes nach § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder 5 beantragt, wird das Altersgeld mit dem Faktor 0,5 vervielfältigt. 2Werden in diesen Fällen zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine vorzeitige Inanspruchnahme des Altersgeldes nach § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt, ist das Altersgeld neu festzusetzen. 3In den Fällen des § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erfolgt die Neufestsetzung nach Ablauf des Monats, in dem ein Antrag gestellt wird. (7) 1In den Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme des Altersgeldes nach § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 kann auf Antrag ein erhöhtes Altersgeld gewährt werden, soweit die Summe aus Altersgeld und Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen, die aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung der Berechtigten für den Fall der Erwerbsminderung oder wegen Alters und der Hinterbliebenen für den Fall des Todes bestimmt sind, zusammen genommen hinter dem Rentenanspruch, der sich im Fall einer Nachversicherung der versicherungsfreien und altersgeldfähigen Zeiten ergeben hätte, zurückbleibt. 2Die Vergleichsberechnung kann in diesen Fällen aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland oder des zuständigen Rentenversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen werden.15 § 97 Zahlung des Altersgeldes (1) Die Zahlung des Altersgeldes beginnt nach erfolgter Antragstellung gemäß § 94 Absatz 4 1. mit dem Erreichen der jeweils maßgeblichen Altersgrenzen nach § 94 Absatz 1 oder 2. in den Fällen des § 94 Absatz 2, soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. (2) Bei Feststellung einer verminderten Erwerbsfähigkeit auf Zeit werden befristete Altersgelder nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. (3) 1Ist die Gewährung von Altersgeld befristet, endet die Zahlung mit Ablauf der Frist. 2Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende des Altersgeldes aus anderen Gründen nicht aus. Unterabschnitt 2 Hinterbliebenengeld § 98 Anspruchsvoraussetzungen 1Die Hinterbliebenen von ehemaligen Beamtinnen oder Beamten, die die Voraussetzungen des § 92 erfüllen, haben Anspruch auf Hinterbliebenengeld in entsprechender Anwendung von Abschnitt 2 Unterabschnitt 3, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. 2Das Hinterbliebenengeld umfasst dabei ausschließlich: 1. Witwengeld nach § 21 Absatz 1, 2. Witwenabfindung nach § 23 und 3. Waisengeld nach § 24. 3Unterhaltsbeiträge werden vom Hinterbliebenengeld nicht umfasst. 4Ein Anspruch auf Mindestwitwen- sowie Mindestwaisengeld besteht nicht. 5§ 96 Absatz 7 findet auf das Hinterbliebenengeld entsprechende Anwendung. 6Hinterbliebenengeldempfängerinnen und Hinterbliebenengeldempfänger sind keine Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne dieses Gesetzes. § 99 Höhe des Hinterbliebenengeldes 1Das Hinterbliebenengeld wird aus dem Altersgeld berechnet, das den verstorbenen ehemaligen Beamtinnen oder Beamten zusteht. 2Das Hinterbliebenengeld beträgt für Witwen und Witwer 55 Prozent, für Vollwaisen 20 Prozent und für Halbwaisen 12 Prozent des Altersgeldes. § 100 Zahlung des Hinterbliebenengeldes 1Hinterbliebenengeld wird in den Fällen, in denen Altersgeld an die Anspruchsinhaberin oder den Anspruchsinhaber noch nicht ausgezahlt wurde, nur auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist an die Pensionsbehörde zu richten. 3§ 94 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Unterabschnitt 3 Weitere Bestimmungen § 101 Anzuwendende Vorschriften (1) Für das Altersgeld und das Hinterbliebenengeld gelten die §§ 54, 64, 65, 66, 67 sowie die §§ 68, 70, 71, 77, 78 und 80 entsprechend. (2) Bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersgeld und bei Bezug von Hinterbliebenengeld ist § 72 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 die Höchstgrenze nach § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt; führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Leistung aus einem anderen Alterssicherungssystem, ist der Einkommensteil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der altersgeldfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten Erwerbszeit entspricht.16 § 102 Erneute Berufung von auf Antrag entlassenen ehemaligen Beamtinnen und Beamten ins Beamtenverhältnis Werden auf Antrag entlassene ehemalige Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Altersgeld erneut in ein Beamtenverhältnis berufen und werden sie erneut auf Antrag aus diesem Beamtenverhältnis entlassen, erhalten sie neben ihrem bisherigen Anspruch auf Altersgeld einen weiteren, eigenständigen Anspruch auf Altersgeld. § 102a Nachteilsausgleich bei Wechsel in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (1) 1Ehemalige Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit erhalten einen Nachteilsausgleich, wenn sie 1. vor dem 1. April 2014 auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes entlassen worden sind, 2. im unmittelbaren Anschluss eine im Inland üblicherweise im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeübte Beschäftigung im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei der Europäischen Union aufgenommen haben, 3. zum Zeitpunkt ihrer Entlassung eine altersgeldfähige Dienstzeit nach den §§ 7 bis 9 von mindestens fünf Jahren erreicht haben und 4. nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachversichert worden sind. 2Der Nachteilsausgleich ist kein Versorgungsbezug im Sinne dieses Gesetzes. 3Für den Nachteilsausgleich gelten die Vorschriften für das Altersgeld entsprechend, soweit in diesem Paragrafen nichts anderes geregelt ist. (2) 1Die Höhe der altersgeldfähigen Dienstbezüge ist nach § 96 Absatz 2 zu ermitteln. 2Dabei sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zugrunde zu legen. (3) 1Für die Ermittlung der Höhe des Nachteilsausgleichs werden ausschließlich Zeiten nach den §§ 7 und 8 berücksichtigt. 2§ 4 Absatz 1 und § 13 gelten entsprechend. 3Zeiten, für die bereits Ansprüche oder Anwartschaften auf Altersgeld oder gleichwertige Alterssicherungsansprüche erworben wurden, werden nicht berücksichtigt. 4Berücksichtigt werden nur Zeiten bis zum Tag der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen. (4) Der Nachteilsausgleich bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Altersgeldanspruch nach den Altersgeldvorschriften unter Berücksichtigung des Absatzes 3 und der Rentenzahlung, die durch die Nachversicherung der altersgeldfähigen Dienstzeiten begründet wurde. (5) 1Der Anspruch auf Nachteilsausgleich entsteht mit Ablauf des Monats, in dem ehemalige Beamtinnen und Beamte die Regelaltersgrenze nach den §§ 35 und 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen. 2Wird bereits vor diesem Zeitpunkt eine durch die Nachversicherung begründete Rente gezahlt, entsteht der Anspruch zu diesem Zeitpunkt. (6) 1Der Nachteilsausgleich wird nur auf Antrag, der an die Pensionsbehörde zu richten ist, gewährt. 2Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Nachteilsausgleichsanspruchs gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung gestellt. 3Bei späterer Antragstellung wird der Nachteilsausgleich ab dem Antragsmonat gewährt. 4§ 95 findet keine Anwendung. (7) Für ehemalige Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind und die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. (8) 1Die Hinterbliebenen der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 genannten Personen erhalten auf Antrag einen Hinterbliebenennachteilsausgleich. 2Für diesen gelten die Absätze 1 bis 7 sowie die Vorschriften für das Hinterbliebenengeld entsprechend. (9) Für den Nachteilsausgleichsanspruch und den Hinterbliebenennachteilsausgleichsanspruch gilt § 101 entsprechend.17 Abschnitt 4 Schlussvorschriften Unterabschnitt 1 Allgemeines § 103 Anwendungsbereich 1Für die Anwendung des Abschnitts 2 Unterabschnitt 6, 8 und 9 sowie des § 29 gelten 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 17 als Ruhegehalt, 2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 41 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 68, 3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 als Witwen- oder Waisengeld, 4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 45 und 29 Absatz 1 Satz 2 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5, 5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 21 Absatz 2 und § 44 als Witwengeld, 6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 86 als Witwengeld, außer für die Anwendung des § 77, 7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 24 Absatz 2 oder § 42 als Waisengeld, 8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 61 des Sächsischen Beamtengesetzes, § 29 Absatz 1 Satz 3 sowie nach den §§ 63 und 69 als Ruhegehalt oder Witwen- oder Waisengeld, 9. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen oder Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt, 10. die Bezüge, die nach oder entsprechend § 9 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt. 2Die Empfängerinnen und Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer oder Waisen. § 104 Erlass von Verwaltungsvorschriften Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium der Finanzen. § 105 Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht Das Statistische Landesamt übermittelt dem Staatsministerium der Finanzen auf dessen Anforderung die für die Erstellung des Versorgungsberichtes erforderlichen Daten. § 106 Aufgabenübertragung an die Unfallkasse Sachsen (1) Der Unfallkasse Sachsen wird die Aufgabe übertragen, die zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. L 97 vom 12.4.2011, S. 3) erforderlichen Daten über Dienstunfälle der vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Beamtinnen und Beamten zu verarbeiten und mit ihren laufenden Datenlieferungen zu Arbeitsunfällen der Unfallversicherten über ihren Spitzenverband an das zuständige Bundesministerium weiterzuleiten. (2) 1Die Dienstherren übermitteln der Unfallkasse Sachsen in einem einheitlichen Meldeverfahren alle für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Daten. 2Der Freistaat Sachsen erstattet der Unfallkasse Sachsen die ihr durch die Aufgabenwahrnehmung entstehenden Kosten. 3Das Nähere zur Aufgabenwahrnehmung und Kostenerstattung regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Unfallkasse Sachsen und dem Staatsministerium der Finanzen. Unterabschnitt 2 Übergangsvorschriften § 107 Gewährung des Zuschlags zur Ergänzung des Grundgehalts für am 1. Oktober 2018 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2017/2018 1Für am 1. Oktober 2018 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, bei denen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16, der Besoldungsordnung C und der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 berechnen, erhöhen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um einen Zuschlag in Höhe von 1,03 Prozent des Grundgehalts, das der Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde liegt. 2Das Gleiche gilt für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, bei denen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsordnung B oder den Besoldungsgruppen R 3 bis R 8 bemessen. § 108 Übergangsregelung für am 31. Dezember 2018 vorhandene Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger aufgrund des Gesetzes zur Änderung beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Verbeamtung von Lehrkräften im Freistaat Sachsen Für am 31. Dezember 2018 vorhandene Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger finden die §§ 10 und 11, in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, Anwendung. § 109 Übergangsregelung für am 1. Januar 2024 vorhandene Beamtinnen und Beamte aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (1) 1§ 8 findet für am 1. Januar 2024 vorhandene Beamtinnen und Beamte Anwendung, wenn eine Verwendung im Sinne des § 8 Absatz 1 vor dem 1. Januar 2024 1. begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus andauert, 2. bereits beendet war und die Beamtinnen sowie Beamten auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung haben oder 3. bereits beendet war und die Beamtinnen und Beamten auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages nach § 8 Absatz 2 haben mit den Maßgaben, dass a) abweichend von § 8 Absatz 3 Satz 1 der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum 31. Dezember 2023 zu verzinsen ist und b) der Antrag nach § 8 Absatz 4 Satz 1 bis zum 31. Juli 2025 gestellt werden kann. 2Die Zeit einer vor dem 1. Januar 2024 bereits beendeten Verwendung im Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des § 8 ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des § 8 Absatz 2 bereits vor dem 1. Januar 2024 an den Dienstherrn abgeführt worden ist. (2) § 89 Absatz 6 ist auf am 1. Januar 2024 vorhandene Beamtinnen und Beamte nicht anzuwenden. § 110 Übergangsregelung für am 31. Dezember 2023 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und deren künftige Hinterbliebene aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (1) 1Für am 31. Dezember 2023 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger verbleibt es bei der Anwendung von § 7 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 4, § 8 Satz 1 Nummer 2, § 17, § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 75, § 84 Absatz 8 und § 89 Absatz 6, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. 2Das gilt entsprechend für deren künftige Hinterbliebene. (2) 1Für bis zum 31. Dezember 2023 verrentete Kapitalbeträge verbleibt es bei der Anwendung des § 74 Absatz 5 Satz 2 bis 4, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. 2Kapitalbeträge, die von am 31. Dezember 2023 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern ab dem 1. Januar 2024 angezeigt werden, sind nach § 74 Absatz 5 dieses Gesetzes zu verrenten. Anlage18 Rechengrößen für die amtsunabhängige Mindestversorgung Gültig ab 1. April 2026 1. Grundbetrag In § 15 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 39 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz sowie § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist ein Betrag in Höhe von 3 198,75 Euro zugrunde zu legen. 2. Erhöhung des Familienzuschlags Für die Berechnung des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags ist dieser in Fällen des § 15 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz, des § 39 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie des § 72 Absatz 2 Satz 3 wie folgt zu erhöhen: Der Familienzuschlag der Stufe 2 für das erste zu berücksichtigende Kind erhöht sich um 5,11 Euro und ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 20,45 Euro. 3. Monatliche Sonderzahlung Die monatliche Sonderzahlung beträgt 131,15 Euro. 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) und durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) 2 § 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) 3 § 15 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) 4 § 16 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) 5 § 38 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454), durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (SächsGVBl. S. 150) 6 § 39 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) 7 § 47 geändert durch Gesetz vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134) 8 § 59 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) 9 § 72 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) und durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) 10 § 73 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) 11 § 80 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454), durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454), durch Gesetz vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134) und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (SächsGVBl. S. 150) 12 § 80a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) 13 § 80b eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) 14 § 90 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) 15 § 96 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) 16 § 101 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) 17 § 102a eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) 18 Anlage geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454), durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454), durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (SächsGVBl. S. 150)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.