Sachsen

SächsBeamtVG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20123. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 467, 510 Fsn-Nr.: 242-29/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. April 2026 Fassung gültig bis: 28. Februar 2027

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lungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden. § 66 Rückforderung von Versorgungsbezügen (1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine gesetzliche Änderung ihrer Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. (2) 1Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung für die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgung entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerinnen und Empfänger ihn hätten erkennen müssen. 3Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der Pensionsbehörde ganz oder teilweise abgesehen werden. (3) 1Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod der Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht. 2Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. 3Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. 4Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. (4) 1Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod der Versorgungsberechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. 2Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaige neue Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber zu benennen. 3Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt. § 67 Verjährung 1Ansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren in fünf Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 3Im Übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. § 68 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung (1) 1Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, 1. gegen die wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder 2. die wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht oder a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden sind, verlieren mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre Rechte als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. 2Entsprechendes gilt, wenn sie aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ein Grundrecht verwirkt haben. (2) Die §§ 61 und 62 des Sächsischen Beamtengesetzes und die §§ 38 bis 40 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung. § 69 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung 1Kommen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte entgegen § 29 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie § 31 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl sie auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden sind, so verlieren sie für diese Zeit ihre Versorgungsbezüge. 2Die Pensionsbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. 3Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen. § 70 Versorgungsauskunft (1) 1Die Pensionsbehörde hat Beamtinnen und Beamten auf schriftlichen Antrag Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. 2Der Antrag kann, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind, elektronisch gestellt werden. 3Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Änderungen der Sach- und Rechtslage sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten. (2) 1Die Auskunft ergeht schriftlich. 2Wurde Auskunft erteilt, besteht ein Anspruch auf erneute Auskunft auf der Grundlage eines weiteren Antrags nur bei wesentlicher Änderung der Sach- oder Rechtslage oder frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Auskunftserteilung. § 71 Anzeigepflicht (1) 1Die Beschäftigungsstelle hat der Pensionsbehörde jede Verwendung von Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung bis zu den in § 72 Absatz 1 genannten Altersgrenzen unverzüglich anzuzeigen. 2Das gilt nicht für die Verwendung von Waisen. 3Die Gewährung einer Versorgung an Versorgungsberechtigte ist stets der Pensionsbehörde mitzuteilen. (2) 1Versorgungsberechtigte sind verpflichtet, der Pensionsbehörde unverzüglich anzuzeigen 1. die Verlegung des Wohnsitzes, 2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10 und 15 Absatz 4, den §§ 16 und 21 Absatz 2, § 29 Absatz 2, den §§ 52 und 53 sowie den §§ 72 bis 76, 3. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 52 Absatz 5 und des § 53, 4. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 13 sowie im Rahmen der §§ 57 bis 60. 2Witwen und Witwer sind außerdem verpflichtet, die Verheiratung (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 29 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz) unverzüglich anzuzeigen. 3Auf Verlangen der Pensionsbehörde sind Versorgungsberechtigte verpflichtet, eine Lebensbescheinigung und sonstige Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. (3) 1Kommen Versorgungsberechtigte der ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 oder 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann die Versorgung nach dem Zugang einer schriftlichen Aufforderung zur Erfüllung der Verpflichtung ab dem darauf folgenden Monat bis zur Erfüllung der Verpflichtung ganz oder teilweise zurückbehalten werden. 2Nach Ausübung des Zurückbehaltungsrechts für einen Zeitraum von sechs Monaten kann die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden, wenn der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 oder 3 nicht nachgekommen worden ist. (4) Solange Versorgungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommen, kann die Zahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend zurückbehalten werden. (5) Personen nach § 66 Absatz 4 sind verpflichtet, das Ableben Versorgungsberechtigter anzuzeigen. Unterabschnitt 9 Ruhens- und Kürzungsbestimmungen § 72 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (1) 1Beziehen Versorgungsberechtigte, die nicht wegen Erreichens der für sie geltenden Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhalten sie daneben ihre Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. 2Satz 1 findet nur bis zum Ablauf des Monats Anwendung, in dem Versorgungsberechtigte die für sie geltende gesetzliche Altersgrenze erreichen. 3Für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit und Hinterbliebene die in § 46 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes genannte Altersgrenze maßgebend. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht auf Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld anzuwenden. (2) 1Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte und Witwen oder Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Summe aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 2. für Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 48 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wurden, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent der Summe aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, zuzüglich eines Betrages aus einem Zwölftel der 14fachen nach § 8 Absatz 1a Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bekanntgegebenen Geringfügigkeitsgrenze; für die Berechnung des vorgenannten Betrages gilt § 15 Absatz 1 Satz 3 entsprechend. 2Die Höchstgrenze erhöht sich um den jeweils zustehenden Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2, wobei auch die Kinder einzubeziehen sind, die nur beim Unterschiedsbetrag neben dem Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Absatz 6) berücksichtigt werden. 3Soweit der Berechnung der Höchstgrenze der Betrag nach Nummer 1 der Anlage zugrunde gelegt wird, erhöht sich der Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 um die in der Nummer 2 der Anlage genannten Beträge. (3) Den Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent ihres jeweiligen Versorgungsbezugs (§ 3) zu belassen. (4) Bei Anspruch auf Versorgung nach § 41 ist früheren Beamtinnen und Beamten oder früheren Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten mindestens ein Betrag zu belassen, der unter Berücksichtigung ihrer Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht. (5) 1Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft abzüglich Werbungskosten oder Betriebsausgaben. 2Als Erwerbseinkommen gelten auch Gewinne aus Kapitalgesellschaften, in denen Versorgungsberechtigte ohne angemessene Vergütung tätig sind, soweit die Gewinne auf die Tätigkeit entfallen; im Übrigen bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen unberücksichtigt. 3Nicht als Erwerbseinkommen gelten 1. steuerfreie Aufwandsentschädigungen, 2. ein Unfallausgleich (§ 38), 3. steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung, 4. steuerfreie Leistungen nach § 3 Nummer 11a, 11b und 11c des Einkommensteuergesetzes, 5. Leistungsbezüge nach den §§ 65 und 66 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder nach vergleichbarem Bundes- oder Landesrecht sowie vergleichbare tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst, 6. Jubiläumszuwendungen und vergleichbare tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst, 7. Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 104 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes entsprechen sowie 8. die Energiepreispauschale nach Abschnitt XV des Einkommensteuergesetzes. 4Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). 5Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. 6Abweichend von Satz 5 werden Einmal- oder Sonderzahlungen oder entsprechende Leistungen, die die Versorgungsberechtigten zusätzlich aus einer Erwerbstätigkeit erhalten, im jeweiligen Auszahlungsmonat berücksichtigt. 7Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen entsprechend der Dauer der Tätigkeit monatsbezogen umzurechnen. (6) 1Eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihren Verbänden. 2Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 3Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet auf Antrag der Pensionsbehörde oder der Versorgungsberechtigten das Staatsministerium der Finanzen. (7) Beziehen Beamtinnen und Beamte im einstweiligen Ruhestand oder Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht aus einer Verwendung nach Absatz 6 erzielt wird, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrags, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.9 § 73 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit weiteren Versorgungsbezügen sowie Alters- und Hinterbliebenengeld (1) 1Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 72 Absatz 6) an neuen Versorgungsbezügen 1. Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, 2. Witwen, Witwer oder Waisen aus der Verwendung verstorbener Beamtinnen und Beamter oder Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamter Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung, 3. Witwen oder Witwer Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. 2Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben. 3Eine bezogene Sonderzahlung gehört zu den Versorgungsbezügen im Auszahlungsmonat. (2) 1Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, 2. für Witwen, Witwer und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, 3. für Witwen und Witwer (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 40 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst. 2Die Höchstgrenze erhöht sich um den Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2. 3Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 15 Absatz 2 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt entsprechend zu mindern. 4Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 15 Absatz 2 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu mindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen ist. (3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbezugs zu belassen. (4) 1Erwerben Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, wird daneben ihr Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 55 Absatz 2 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie Satz 2 und 4 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. 2Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter ihrem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 55 Absatz 2 und eines Betrags in Höhe von 20 Prozent des neuen Versorgungsbezugs zurückbleiben. (5) 1Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ist zunächst der neue und sodann der frühere Versorgungsbezug nach § 72 Absatz 1 bis 4 oder 7 zu regeln; dabei ist bei der Regelung des früheren Versorgungsbezugs dem Einkommen der nicht ruhende Teil des neuen Versorgungsbezugs hinzuzurechnen. 2Es ist zunächst der frühere und sodann der neue Versorgungsbezug entsprechend Satz 1 zu regeln, wenn es für die Versorgungsberechtigten günstiger ist. 3Die Versorgungsberechtigten dürfen aber nicht bessergestellt werden, als wenn kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezogen würde. (6) § 72 Absatz 4 gilt entsprechend. (7) 1Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend bei Bezug von Altersgeld, Nachteilsausgleich nach § 102a oder vergleichbarer Leistung; dabei ruht stets der Versorgungsbezug. 2Beim Zusammentreffen von Mindestversorgung mit Altersgeld nach Anwendung des Satzes 1 dürfen die Mindestversorgung und das Altersgeld zusammen das fiktive Ruhegehalt für die Zeiten nicht überschreiten, aus denen sich Ansprüche auf Altersgeld und Mindestversorgung ergeben. 3Das fiktive Ruhegehalt errechnet sich auf der Grundlage der Endstufe der Besoldungsgruppe, die dem Versorgungsbezug zugrunde liegt. 4Die Mindestversorgung ruht in Höhe des übersteigenden Betrags. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten bei Bezug von Hinterbliebenengeld entsprechend.10 § 74 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten (1) 1Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. 2Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, 2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, 3. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, 4. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten ein dem Unfallausgleich (§ 38) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 oder 20 Prozent bleibt ein dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechender anteiliger Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt, 5. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat, und 6. sonstige Versorgungsleistungen, die aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung der Berechtigten für den Fall der Erwerbsminderung oder wegen Alters und zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes bestimmt sind, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. 3Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet, tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. 4Zu den Renten und den Leistungen nach Satz 2 Nummer 5 rechnet nicht der Kinderzuschuss. 5Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), jeweils in der am 31. August 2009 geltenden Fassung, oder auf den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. (2) 1Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls abzüglich nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 8 zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalls, 2. für Witwen und Witwer der Betrag, der sich als Witwengeld, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde. 2Die Höchstgrenze erhöht sich um den zustehenden Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2. 3Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 15 Absatz 2 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. (3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht 1. bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, 2. bei Witwen, Witwern und Waisen (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit. (4) 1Bei Ermittlung der nach Absatz 1 anzusetzenden Rente bleibt der Teil der Rente außer Betracht, der auf freiwilliger Weiterversicherung, Selbstversicherung oder Höherversicherung beruht. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. (5) 1Wird anstelle einer Rente im Sinne des Absatzes 1 ein Kapitalbetrag gezahlt, ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung dieser einmaligen Zahlung ergibt. 2Dies gilt nicht, wenn Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführen. 3Der Verrentungsbetrag ergibt sich aus der Vervielfachung der Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. 4Die Entgeltpunkte ergeben sich hierbei durch Vervielfachung des Kapitalbetrages mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. 5Das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen auszurechnen. 6Dabei ist die vierte Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der fünften Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 verbleiben würde. (6) 1Bei Anwendung des § 72 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 5 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen. 2Als Gesamtversorgung gelten der nach § 74 zustehende Versorgungsbezug und die berücksichtigten Renten nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5. (7) 1Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 5 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 73 zu regeln. 2Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach den Absätzen 1 bis 5 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 i

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.