Sachsen

SächsBeamtVG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20123. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 467, 510 Fsn-Nr.: 242-29/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. April 2026 Fassung gültig bis: 28. Februar 2027

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ie Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreicht hatte. (2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. 2Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. 3Wird auf Einkünfte verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, den die betroffene Person als Einkünfte erzielen könnte; § 74 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. § 22 Höhe des Witwengeldes (1) 1Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das die Verstorbenen erhalten haben oder hätten erhalten können, wenn sie am Todestag in den Ruhestand getreten wären. 2Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 60 mindestens 60,77 Prozent des Ruhegehalts nach § 15 Absatz 3 Satz 2. 3§ 15 Absatz 5 sowie die §§ 16 und 59 finden keine Anwendung. 4Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 15 Absatz 3) sind zu berücksichtigen. 5An die Stelle von 55 Prozent nach Satz 1 treten 60 Prozent, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist; in diesen Fällen ist § 60 nicht anzuwenden. (2) 1War die Witwe oder der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als die oder der Verstorbene und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, so wird das Witwengeld nach Absatz 1 für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 Prozent gekürzt, jedoch höchstens um 50 Prozent. 2Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 Prozent des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. 3Der nach Satz 1 errechnete Betrag darf nicht hinter dem Betrag zurückbleiben, der sich durch die Anwendung von Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 ergibt. (3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 26 auszugehen. § 23 Witwenabfindung (1) Witwen und Witwer, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag haben, erhalten im Falle einer Wiederverheiratung eine Abfindung. (2) 1Die Abfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat der Wiederverheiratung nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrags des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrags. 2Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen. (3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 29 Absatz 5 wieder auf, so ist die Abfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen mit dem Witwengeld zu verrechnen. § 24 Waisengeld (1) Die Kinder 1. von verstorbenen Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, die die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 erfüllt haben, 2. von verstorbenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder 3. von verstorbenen Beamtinnen und Beamten auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorben sind oder denen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zugestellt war, erhalten Waisengeld. (2) 1Kein Waisengeld erhalten die Kinder von verstorbenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand waren und die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreicht hatten. 2Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden. § 25 Höhe des Waisengeldes (1) 1Das Waisengeld beträgt für Halbwaisen 12 Prozent und für Vollwaisen 20 Prozent des Ruhegehalts, das die Verstorbenen erhalten haben oder hätten erhalten können, wenn sie am Todestag in den Ruhestand getreten wären. 2§ 15 Absatz 5 sowie die §§ 16 und 59 finden keine Anwendung. 3Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 15 Absatz 3) sind zu berücksichtigen. (2) Wenn der überlebende Elternteil nicht zum Bezug von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrags den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen. (3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt. § 26 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen (1) 1Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge nach § 21 Absatz 2 oder § 86 dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. 2Ergibt sich zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt. (2) Sind Versorgungsberechtigte, die Versorgungsbezüge nach Absatz 1 erhalten, nicht mehr zu berücksichtigen, erhöhen sich für die verbleibenden Versorgungsberechtigten die Versorgungsbezüge vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 22 oder § 25 erhalten. (3) Unterhaltsbeiträge nach § 24 Absatz 2 Satz 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit Witwengeld, Waisengeld sowie Unterhaltsbeiträgen nach § 21 Absatz 2 die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen. § 27 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von entlassenen Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit 1Den Witwen und den Kindern von Beamtinnen und Beamten, denen nach § 17 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 21, 22, 24 bis 26 und 86 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. 2§ 23 gilt entsprechend. § 28 Beginn der Zahlungen 1Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrags nach den §§ 21, 24 Absatz 2 oder § 27 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. 2Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an. § 29 Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung (1) 1Der Anspruch der Witwen, Witwer und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt 1. mit dem Ende des Monats, in dem sie sterben, 2. für Witwen und Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie sich verheiraten, 3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet, 4. wenn Berechtigte durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden sind, mit der Rechtskraft des Urteils, 5. wenn Berechtigte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ein Grundrecht verwirkt haben. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt § 45 sinngemäß. 3Die §§ 61 und 62 des Sächsischen Beamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. (2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, solange die Waise 1. sich in der Schul- oder Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne der Nummer 2 liegt, 2. ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen ähnlichen Dienst leistet oder 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (3) In den Fällen von Absatz 2 Nummer 1 erhält eine Waise, die 1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, 2. sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder 3. eine vom gesetzlichen Wehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne von § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgeübt hat, für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes, über das 27. Lebensjahr hinaus Waisengeld. (4) Das Waisengeld nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn 1. die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich aus Absatz 3 ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und 2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihre Ehegattin, ihr Ehegatte, ihre frühere Ehegattin oder ihr früherer Ehegatte keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält. (5) 1Hat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe oder dem Witwer infolge der Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 anzurechnen. 2Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt, wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. 3Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich. § 30 Entzug von Hinterbliebenenversorgung (1) 1Die nach § 64 zuständige Stelle kann Empfängerinnen und Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland betätigt haben. 2Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und die Versorgungsberechtigten zu hören sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 45. (2) § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 bleibt unberührt. § 31 Versorgung von hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern Für Lebenspartnerschaften gelten entsprechend die Bestimmungen dieses Gesetzes, 1. die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft, 2. die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft, 3. die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, 4. die sich auf die Ehegattin oder den Ehegatten beziehen, für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, 5. die sich auf die Witwe oder den Witwer oder die hinterbliebene Ehegattin oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für die hinterbliebene Lebenspartnerin oder den hinterbliebenen Lebenspartner. Unterabschnitt 4 Unfallfürsorge § 32 Allgemeines (1) 1Werden Beamtinnen und Beamte durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihnen und ihren Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. 2Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. 3Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 33 Absatz 3 zu verursachen. (2) 1Die Unfallfürsorge umfasst 1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 35), 2. Heilverfahren (§§ 36 und 37), 3. Unfallausgleich (§ 38), 4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 39 bis 41), 5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 43 bis 46), 6. einmalige Unfallentschädigung (§ 47), 7. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 48) und 8. Einsatzversorgung im Sinne des § 34. 2Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie nach § 42. (3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften. § 33 Dienstunfall (1) 1Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. 2Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen sowie die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, 2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und 3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme gemäß § 102 des Sächsischen Beamtengesetzes eine Verpflichtung besteht oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen wurde. (2) 1Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zwischen Familienwohnung und Dienststelle; gibt es wegen der Entfernung der ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt der erste Halbsatz auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. 2Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn von dem unmittelbaren Weg zwischen der Familienwohnung oder der Unterkunft und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abgewichen wird, 1. um ein eigenes dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das im gleichen Haushalt lebt, wegen der eigenen beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten fremder Obhut anzuvertrauen oder aus fremder Obhut abzuholen, oder 2. weil mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle genutzt wird. 3Satz 2 Nummer 1 gilt auch für das Zurücklegen dieser Wege, wenn in der Familienwohnung Dienst geleistet wird. 4Ein Unfall, den die Verletzten während einer zur Aufklärung des Dienstunfalls angeordneten Untersuchung oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleiden, gilt als Folge des Dienstunfalls. (3) 1Als Dienstunfall gilt auch die Erkrankung an einer der in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2021 (BGBl. I S. 2245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Krankheit, wenn die Beamtinnen und Beamten nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt waren, es sei denn, dass sie sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen haben. 2Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtinnen und Beamten am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt waren. (4) 1Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den Beamtinnen und Beamte außerhalb ihres Dienstes erleiden, wenn sie im Hinblick auf ihr pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen ihrer Beamteneigenschaft angegriffen werden. 2Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den Beamtinnen und Beamte im Ausland erleiden, wenn sie bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie am Ort ihres dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt waren, angegriffen werden. (5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleiden. § 34 Einsatzversorgung (1) 1Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch bei einer gesundheitlichen Schädigung aufgrund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 33 bei einer besonderen Verwendung im Ausland (Einsatzunfall) gewährt. 2Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung, die aufgrund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. 3Die besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes. (2) Gleiches gilt, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass die Beamtinnen und Beamten aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind. (3) § 33 Absatz 5 gilt entsprechend. (4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich die Beamtinnen und Beamten vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt haben, es sei denn, dass der Ausschluss für sie eine unbillige Härte wäre. § 35 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen 1Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die Beamtinnen und Beamte mit sich geführt haben, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. 2Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist den Verletzten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. § 36 Heilverfahren (1) Das Heilverfahren umfasst 1. die notwendige ärztliche Behandlung, 2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, 3. die notwendige Pflege (§ 37) und 4. die notwendige Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen. (2) 1Die Verletzten sind verpflichtet, sich Maßnahmen des Heilverfahrens zu unterziehen, wenn diese nach einer Stellungnahme von durch die Pensionsbehörde bestimmten Ärztinnen und Ärzten zur Sicherung des Heilerfolges notwendig sind. 2Dies gilt nicht, wenn die Maßnahmen mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit der Verletzten verbunden sind oder einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten. (3) 1Haben Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch ihre Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihnen die Unfallfürsorge insoweit versagt werden. 2Die Verletzten sind auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen. (4) 1Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. 2Sind die Verletzten an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden. (5) Ein Unfall, den Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleiden, gilt als Folge eines Dienstunfalls. (6) Die Durchführung des Heilverfahrens regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. § 37 Pflegekosten Sind Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos, dass sie nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen können, so sind ihnen die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. § 38 Unfallausgleich (1) 1Sind Verletzte infolge des Dienstunfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhalten sie, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen ihrem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Unfallausgleich. 2Die Höhe des Unfallausgleichs bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent beträgt 1 079,57 Euro. (2) 1Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. 2Hat bei Eintritt des Dienstunfalls eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit der Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. 3Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. 4Für äußere Körperschäden können Mindestprozentsätze festgesetzt werden. (3) 1Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. 2Zu diesem Zweck sind die Verletzten verpflichtet, Änderungen in den für die Feststellung des Unfallausgleichs maßgebenden Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen sowie sich auf Anordnung der Pensionsbehörde durch von ihr bestimmte Ärztinnen und Ärzte untersuchen zu lassen. 3Wird den Verpflichtungen nach Satz 2 ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht nachgekommen, kann der Unfallausgleich insoweit versagt werden. 4Die Verletzten sind auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen. (4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt. (5) 1Ist der Unfallausgleich nach § 38, in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung, niedriger als der Unfallausgleich nach § 38, in der am Vortag geltenden Fassung, und ist dies nicht auf eine Änderung der persönlichen Verhältnisse zurückzuführen, wird der Differenzbetrag weitergewährt. 2Ab dem 1. Januar 2024 zu berücksichtigende Anpassungen des Unfallausgleichs nach § 80 Absatz 1 Satz 2 sind auf den Differenzbetrag anzurechnen.5 § 39 Unfallruhegehalt (1) Sind Beamtinnen und Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt worden, so erhalten sie Unfallruhegehalt. (2) Das Grundgehalt der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 oder 4 maßgebenden Besoldungsgruppe ist nach der Stufe zugrunde zu legen, die sie bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätten erreichen können. (3) 1Das Unfallruhegehalt beträgt 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. 2Es darf nicht hinter 76,47 Prozent der Summe aus den in den Nummern 1 und 3 der Anlage genannten Beträgen und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zurückbleiben; ein zustehender Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 erh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.