Sachsen

SächsBeamtVG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20123. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 467, 510 Fsn-Nr.: 242-29/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. April 2026 Fassung gültig bis: 28. Februar 2027

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öht sich um die in der Nummer 2 der Anlage genannten Beträge.6 § 40 Erhöhtes Unfallruhegehalt (1) 1Setzen sich Beamtinnen und Beamte bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleiden sie infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn sie infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt sind. 2Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für Beamtinnen und Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen. (2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn Beamtinnen und Beamte 1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall oder 2. außerhalb ihres Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 33 Absatz 4 einen Körperschaden mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleiden. (3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn Beamtinnen und Beamte einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 34 erleiden und sie infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt sind. § 41 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte (1) Durch einen Dienstunfall verletzte frühere Beamtinnen und Beamte, deren Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhalten neben dem Heilverfahren (§§ 36 und 37) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. (2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt 1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit 63,78 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4, 2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 Prozent den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrags nach Nummer 1. (3) 1Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange die Verletzten aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos sind, bis auf den Betrag nach Absatz 2 Nummer 1 erhöht werden. 2Bei Hilflosigkeit der Verletzten gilt § 37 entsprechend. (4) 1Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 6 Absatz 1. 2Bei früheren Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sie bei der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuerst erhalten hätten. 3Im Fall einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls gilt § 39 Absatz 2 entsprechend. (5) 1Bei einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nummer 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 39 Absatz 3 Satz 2) zurückbleiben. 2Sind Beamtinnen und Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in § 40 bezeichneten Art entlassen worden und waren sie im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 40 ergibt. (6) 1Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. 2Zum Zweck der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Verletzten verpflichtet, Änderungen in den für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebenden Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen sowie sich auf Anordnung der Pensionsbehörde durch von ihr bestimmte Ärztinnen oder Ärzte untersuchen zu lassen. 3Wird den Verpflichtungen nach Satz 2 ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht nachgekommen, so kann die Unfallfürsorge insoweit versagt werden. 4Auf diese Folgen ist schriftlich hinzuweisen. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für durch Dienstunfall verletzte frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die ihre Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter verloren haben oder denen das Ruhegehalt aberkannt worden ist. § 42 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes (1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt 1. bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 43 in Verbindung mit § 39 Absatz 3 Satz 2, 2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 Prozent in Höhe eines der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrags nach Nummer 1. (2) 1§ 41 Absatz 6 gilt entsprechend. 2Bei Minderjährigen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. 3Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen. (3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 Prozent, vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 Prozent der Sätze nach Absatz 1. (4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 37 erstattet werden. (5) Haben Unterhaltsbeitragsberechtigte auch Anspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt. § 43 Unfall-Hinterbliebenenversorgung 1Die Hinterbliebenen von Beamtinnen und Beamten, die Unfallruhegehalt erhalten hätten, oder von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die Unfallruhegehalt bezogen, erhalten Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach den allgemeinen Vorschriften unter Berücksichtigung des Unfallruhegehalts, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Ist der Tod infolge des Dienstunfalls eingetreten, beträgt das Waisengeld für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 24) 30 Prozent des Unfallruhegehalts. 3Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die verstorbene Person bestritten wurde. § 44 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie 1Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die verstorbene Person (§ 43) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 Prozent des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch 40 Prozent des in § 39 Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Betrags. 2Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteiles treten dessen Eltern. § 45 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene (1) Sind in den Fällen des § 41 frühere Beamtinnen und Beamte oder frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten ihre Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach § 41 Absatz 2 Nummer 1 ergibt. (2) Sind frühere Beamtinnen und Beamte oder frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so kann ihren Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags ergibt, den die Verstorbenen im Zeitpunkt ihres Todes bezogen haben. (3) Für die Hinterbliebenen von an den Unfallfolgen Verstorbenen gilt Absatz 1 entsprechend, wenn ihnen nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 43 zusteht. (4) § 23 gilt entsprechend. § 46 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung 1Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 43 bis 45) darf insgesamt das Unfallruhegehalt oder den Unterhaltsbeitrag nicht übersteigen, das oder den die Verstorbenen erhalten haben oder hätten erhalten können. 2Abweichend davon sind in den Fällen des § 40 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von den Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. 3§ 26 ist entsprechend anzuwenden. 4Der Unfallausgleich nach § 38 sowie der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit nach § 41 Absatz 3 Satz 1 bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags nach § 45 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 26 außer Betracht. § 47 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (1) Beamtinnen und Beamte, die einen Dienstunfall der in § 40 bezeichneten Art erleiden, erhalten neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 150 000 Euro, wenn sie infolge des Unfalles zu diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 Prozent in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sind. (2) Sind Beamtinnen und Beamte an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 40 bezeichneten Art verstorben und haben sie eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, wird ihren Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt: 1. die Witwe oder der Witwer und die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 30 000 Euro pro Person, insgesamt jedoch mindestens 100 000 Euro, 2. sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, erhalten die Eltern und die nicht versorgungsberechtigten Kinder eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von insgesamt 40 000 Euro, 3. sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, erhalten die Großeltern und Enkel eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 Euro. (3) 1Einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 wird auch gewährt, wenn Beamtinnen oder Beamte in Ausübung einer besonders gefahrgeneigten Tätigkeit einen Unfall erleiden, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse dieser Tätigkeit zurückzuführen ist. 2Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Tätigkeiten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 bezeichneten Art gehören. (4) Beamtinnen und Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, die einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 34 erleiden, erhalten eine einmalige Entschädigung entsprechend der einmaligen Unfallentschädigung nach Absatz 1. (5) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn Beamtinnen und Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 34 verstorben sind. (6) 1Für die einmalige Entschädigung nach den Absätzen 4 und 5 gelten § 33 Absatz 5 und § 34 Absatz 4 entsprechend. 2Besteht aufgrund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 4 oder Absatz 5, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.7 § 48 Schadensausgleich in besonderen Fällen (1) 1Schäden, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes während einer Verwendung im Sinne des § 34 Absatz 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 34 Absatz 2 entstehen, werden ihnen in angemessenem Umfang ersetzt. 2Gleiches gilt für Schäden von Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträgerinnen und Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn die Angehörigen des öffentlichen Dienstes von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen ihrer Eigenschaft als Angehörige des öffentlichen Dienstes betroffen sind. (2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 34 Absatz 1 wird Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt. (3) 1Sind Angehörige des öffentlichen Dienstes an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt 1. der Witwe oder dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern, 2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind. 2Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die die Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt haben. (4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass die Geschädigten aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind. (6) Für den Schadensausgleich gelten § 33 Absatz 5 und § 34 Absatz 4 entsprechend. § 49 Nichtgewährung von Unfallfürsorge Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn Verletzte den Dienstunfall pflichtwidrig vorsätzlich herbeigeführt haben. § 50 Meldung und Untersuchungsverfahren (1) 1Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich bei den Dienstvorgesetzten der Verletzten zu melden. 2Die Frist gilt auch für die Beantragung von Sachschadenersatz nach § 35. 3Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der Pensionsbehörde schriftlich gemeldet worden ist. (2) 1Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch keine zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass die Berechtigten durch außerhalb ihres Willens liegende Umstände gehindert worden sind, den Unfall zu melden. 2Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. 3Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden. (3) 1Dienstvorgesetzte haben jeden Unfall, der ihnen von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. 2Über das Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen und an die Pensionsbehörde weiterzugeben. 3Diese entscheidet über die Anerkennung als Dienstunfall und die Gewährung der Unfallfürsorge. 4Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, die eine ausschließliche Zuständigkeit anderer Stellen bestimmen. (4) 1Unfallfürsorge nach § 32 Absatz 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. 2Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 32 Absatz 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. 3Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehnjahresfrist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. 4Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden. § 51 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche (1) 1Verletzte Beamtinnen und Beamte sowie ihre Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 32 bis 48 geregelten Ansprüche. 2Sind die Beamtinnen oder Beamten nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt worden, richten sich die Ansprüche gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. 3Satz 2 gilt in den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt werden mit der Maßgabe, dass die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden. (2) 1Weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall 1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist oder 2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. 2Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 sind Leistungen, die Beamtinnen und Beamten und ihren Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf diese weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet. (3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt. (4) 1Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 34 gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. 2Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. 3Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der verletzten Beamtinnen und Beamten beruhen. Unterabschnitt 5 Übergangsgeld, Bezüge bei Verschollenheit § 52 Übergangsgeld (1) 1Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen, die nicht auf eigenen Antrag entlassen werden, erhalten als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und für jedes weitere volle Jahr die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes) des letzten Monats des Beamtenverhältnisses. 2§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Beamtinnen und Beamten im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt waren. 4Maßgebend sind die Dienstbezüge, die sie im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätten. (2) 1Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird berücksichtigt. 2Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. (3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn 1. die Beamtinnen und Beamten wegen eines Verhaltens im Sinne von § 22 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, § 23 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes entlassen werden, 2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 17 bewilligt wird, 3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder 4. die Beamtinnen und Beamten mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen werden. (4) 1Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. 2Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Beamtinnen und Beamten die für ihr Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht haben. 3Beim Tod der Empfängerinnen und Empfänger ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen. (5) Beziehen die entlassenen Beamtinnen und Beamten Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 72 Absatz 5, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte. § 53 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte (1) 1Beamtinnen und Beamte, die aus einem Amt im Sinne von § 30 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 57 des Sächsischen Beamtengesetzes nicht auf eigenen Antrag entlassen werden, erhalten ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie sich zur Zeit ihrer Entlassung befunden haben. 2§ 9 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend. (2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die die Beamtinnen und Beamten das Amt, aus dem sie entlassen worden sind, innehatten, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt. (3) § 52 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend. (4) Beziehen die entlassenen Beamtinnen und Beamten Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 72 Absatz 5, so verringern sich die in entsprechender Anwendung des § 9 des Sächsischen Besoldungsgesetzes fortgezahlten Bezüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte; § 103 Nummer 10 findet keine Anwendung. § 54 Bezüge bei Verschollenheit (1) Verschollene Beamtinnen und Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte oder sonstige Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten die ihnen zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die Pensionsbehörde feststellt, dass ihr Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. (2) 1Ab dem Ersten des Monats, der dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes der Verschollenen Witwen- oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. 2§ 5 Absatz 7 des Sächsischen Besoldungsgesetzes sowie die §§ 20 und 64 Absatz 5 gelten nicht. (3) 1Kehren Verschollene zurück, lebt ihr Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. 2Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen. (4) Ergibt sich, dass bei Beamtinnen und Beamten die Voraussetzungen von § 14 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vorliegen, können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihnen zurückgefordert werden. (5) Werden Verschollene für tot erklärt, die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod ausgestellt, ist die Hinterbliebenenversorgung ab dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzuset

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.