Sachsen

SächsBeamtVG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20123. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 467, 510 Fsn-Nr.: 242-29/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. April 2026 Fassung gültig bis: 28. Februar 2027

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tet wurde. (2) Absatz 1 gilt auch für die Zeit eines Zivildienstes aufgrund des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, für Wehrersatzdienst als Bausoldat der Deutschen Demokratischen Republik sowie Zivildienst aufgrund der Verordnung über den Zivildienst in der Deutschen Demokratischen Republik. (3) Als ruhegehaltfähig gilt auch die Zeit, in der Beamtinnen und Beamte sich aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Absatz 1 oder 2 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden haben. (4) § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 gilt entsprechend. § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst 1Mit bis zu fünf Jahren sollen auch folgende Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, in denen Beamtinnen und Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von ihnen zu vertretende Unterbrechung tätig waren, sofern diese Tätigkeit zu ihrer Ernennung geführt hat: 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel Beamtinnen und Beamten obliegenden oder später Beamtinnen und Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder 2. Zeiten einer für die Laufbahn förderlichen Tätigkeit. 2Dies gilt auch für eine Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. § 11 Sonstige Zeiten (1) 1Die Zeit, während der Beamtinnen und Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. hauptberuflich im öffentlichen und nichtöffentlichen Schuldienst tätig gewesen sind, 2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder kommunaler Vertretungskörperschaften tätig gewesen sind, 3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden tätig gewesen sind, 4. hauptberuflich im Dienst von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen sind, 5. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) tätig gewesen sind, 6. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst tätig gewesen sind oder 7. auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben haben, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres Amtes bilden, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. 2Eine Berücksichtigung dieser Zeiten ist nur möglich, soweit zusammen mit Zeiten nach § 10 fünf Jahre nicht überschritten werden. (2) 1Bestehen für nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Zeiten Anwartschaften oder Ansprüche auf Versorgungsleistungen, die nicht der Regelung des § 74 unterliegen, können diese Zeiten nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als durch die Versorgungsleistungen und das Ruhegehalt, welches sich unter Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt, nicht die in § 74 bezeichnete Höchstgrenze überschritten wird. 2In die Berechnung nach Satz 1 sind die der Ruhensregelung nach § 74 unterliegenden Leistungen einzubeziehen. (3) 1Besteht für Zeiten nach Absatz 1 keine Anwartschaft oder kein Anspruch auf eine Versorgungsleistung, können sie als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sich der frühere Arbeitgeber oder Versorgungsträger an der Versorgung beteiligt. 2Auf diese Zeiten ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § 12 Ausbildungszeiten (1) 1Die Mindestzeit 1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) und 2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit mit bis zu drei Jahren. 2Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. (2) 1Für Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) 1Bei anderen als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für sie vorgeschrieben sind. 2Ist eine Laufbahn der Fachrichtung bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen. (4) § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. § 13 Zeiten in der Deutschen Demokratischen Republik (1) 1Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach § 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11, 61 Absatz 8 und § 62 Absatz 2, die in der Deutschen Demokratischen Republik zurückgelegt wurden, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach den §§ 12 und 61 Absatz 8 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. 2Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne von Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist. (2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. (3) Zeiten, die nach § 27 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nicht zu berücksichtigen sind, sind nicht ruhegehaltfähig. § 14 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung (1) 1Bei einer Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit wird die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). 2Bei einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegte Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegten Dienstjahre zurückbleibt. (2) 1Die Zeit der Verwendung von Beamtinnen und Beamten in Ländern, in denen sie gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt sind, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn die Zeit der Verwendung ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. 2Entsprechendes gilt für beurlaubte Beamtinnen und Beamte, deren Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist. (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet die für die Beamtinnen und Beamten günstigere Vorschrift Anwendung. § 15 Höhe des Ruhegehalts (1) 1Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 6), insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. 2Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. 3Dabei ist die zweite Dezimalstelle um 1 zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 verbleiben würde. 4Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (2) 1Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das Beamtinnen und Beamte 1. vor Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, nach § 48 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in den Ruhestand versetzt werden, 2. vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze nach § 48 Satz 1 Nummer 1, § 139 Absatz 6, § 143 Absatz 1 oder § 143a Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, 3. vor Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden; die Minderung des Ruhegehalts darf 18 Prozent in den Fällen der Nummer 1, 14,4 Prozent in den Fällen der Nummer 2 und 10,8 Prozent in den Fällen der Nummer 3 nicht übersteigen. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Gilt für Beamtinnen und Beamte eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. 4Gilt für Beamtinnen und Beamte ein nach dem in § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes genannter Zeitpunkt des Ruhestandseintritts, wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die Beamtinnen und Beamte die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen. 5In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr, bei Anwendung von § 139 Absatz 6 des Sächsischen Beamtengesetzes das 62. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 7, 8, 9 und 10 sowie berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten nach § 16 Absatz 2 Satz 1 und Zeiten nach § 58 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt haben. 6In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtinnen und Beamten zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 7, 8, 9 und 10 sowie berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten nach § 16 Absatz 2 Satz 1 und Zeiten nach § 58 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt haben. 7Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 oder 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen; § 4 Absatz 1 und § 7 Absatz 5 sind nicht anzuwenden. (3) 1Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 6). 2An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 66,47 Prozent der Summe aus den in den Nummern 1 und 3 der Anlage genannten Beträgen und dem Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2; ein zustehender Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 erhöht sich um die in der Nummer 2 der Anlage genannten Beträge. (4) 1Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 3 mit einer Rente nach Anwendung des § 74 die Versorgung das nach Absatz 1 erdiente Ruhegehalt, ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 61 Absatz 2, §§ 82 und 88 erfassten Fällen gilt das nach diesen Vorschriften maßgebliche Ruhegehalt entsprechend als erdientes Ruhegehalt. 2Zum erdienten Ruhegehalt gehören auch der Kindererziehungszuschlag nach § 57 und der Pflegezuschlag nach § 58. 3Der Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 bleibt bei der Berechnung außer Betracht; anstelle der Mindestversorgung nach Absatz 3 Satz 2 ist bei der Berechnung ein Betrag von 65 Prozent aus der Summe heranzuziehen, die sich aus den in den Nummern 1 und 3 genannten Beträgen und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ergibt. 4Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 55 Absatz 2 zurückbleiben. 5Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 55 Absatz 2. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Witwen, Witwer und Waisen mit der Maßgabe, dass der Betrag nach Satz 3 zweiter Halbsatz für Witwen und Witwer mit 0,6 multipliziert wird. (5) 1Bei in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die die Beamtinnen und Beamten das Amt, aus dem sie in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, innehatten, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtinnen und Beamten zur Zeit ihrer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden haben. 2Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die den Beamtinnen und Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden. (6) 1Bei nach den §§ 29, 30 oder 31 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamtinnen und Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. 2Treten die Beamtinnen und Beamten erneut in den Ruhestand, werden die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. 3Das höhere Ruhegehalt wird gewährt.3 § 16 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (1) Der nach § 15 Absatz 1, § 61 Absatz 2 und § 88 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn Beamtinnen und Beamte vor Erreichen der Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind und 1. sie a) bis zum Beginn des Ruhestands die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben oder b) grundsätzlich Anspruch auf eine ausländische Rente aus der Europäischen Union haben, diese aber aufgrund des Alters erst zu einem späteren Zeitpunkt beziehen können, 2. sie a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind, b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben, c) nach § 156 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, ohne von den Möglichkeiten des § 48 des Sächsischen Beamtengesetzes Gebrauch gemacht zu haben, d) vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie wegen Erreichens der für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wären, oder e) nach § 157 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie wegen Erreichens der für sie nach § 156 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes geltenden Altersgrenze in den Ruhestand getreten wären, und 3. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben. (2) 1Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate 1. der in Fällen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a für die Erfüllung der Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 59 Absatz 1 erfasst werden, oder 2. der in Fällen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b anspruchsbegründenden beruflichen Tätigkeit, die sich bei der Berechnung der Rente steigernd auf deren Höhe auswirkt, die vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. 2Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. 3In den Fällen des § 15 Absatz 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. 4Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) 1Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen. 2Sie endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten 1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b berücksichtigten ausländischen Rente beziehen, mit Ablauf des Monats, der dem Beginn des Bezugs dieser Renten vorausgeht, oder 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig sind, mit Ablauf des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem ihnen der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird. 3§ 38 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (4) 1Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. 2Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gestellt. 3Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.4 § 17 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit (1) 1Werden Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit wegen 1. Dienstunfähigkeit nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes oder 2. Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes entlassen, kann ihnen auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. 2Das gilt nicht, wenn die entlassenen Beamtinnen und Beamten eine Dienstzeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von weniger als zwei Jahren zurückgelegt haben. 3Für die Berechnung der Dienstzeit gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend. (2) 1Die Höhe des Unterhaltsbeitrags soll bei einer Dienstzeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von bis zu 1. zwei Jahren und 364 Tagen 40 Prozent, 2. drei Jahren und 364 Tagen 60 Prozent oder 3. vier Jahren und 182 Tagen 80 Prozent des Ruhegehalts nach Absatz 1 nicht übersteigen. 2Für die Berechnung der Dienstzeit gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. (3) Die Bezugsdauer des Unterhaltsbeitrages soll fünf Jahre nicht überschreiten. (4) 1Einkünfte, die den entlassenen Beamtinnen und Beamten zur Sicherung ihres Lebensbedarfes zur Verfügung stehen, sind im Rahmen der Bewilligung der Höhe des Unterhaltsbeitrages unter Beachtung ihrer Lebensumstände angemessen zu berücksichtigen. 2Wird auf Einkünfte verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, den die betroffene Person als Einkünfte erzielen könnte; § 74 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (5) Anträge, die innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gestellt werden, gelten als zu diesem Zeitpunkt gestellt. § 18 Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Zeit mit leitender Funktion (1) § 17 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe oder auf Zeit nach den §§ 8 und 162 des Sächsischen Beamtengesetzes keine Anwendung. (2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe oder auf Zeit ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt davon unberührt. Unterabschnitt 3 Hinterbliebenenversorgung § 19 Allgemeines Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 20 bis 31) umfasst 1. Sterbegeld, 2. Witwengeld, 3. Witwenabfindung, 4. Waisengeld, 5. Unterhaltsbeiträge, 6. Versorgung von hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern. § 20 Sterbegeld (1) 1Beim Tod von Beamtinnen und Beamten erhalten die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge der Beamtin oder des Beamten Sterbegeld. 2Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge der Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzuschläge, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen. 3§ 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 4Das Sterbegeld ist in einer Summe zu zahlen. 5Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tod von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamtinnen und Beamten, die im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten haben; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 55 Absatz 2. (2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren 1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes der Beamtinnen und Beamten mit diesen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn die Verstorbenen ganz oder überwiegend den Unterhalt geleistet haben, 2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3. (3) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung der Zahlungsempfängerinnen und Zahlungsempfänger die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden. (4) 1Sterben Witwen oder Witwer, denen im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt. § 21 Witwengeld und Unterhaltsbeitrag (1) 1Die Witwen und Witwer 1. von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, die die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 erfüllt haben, 2. von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder 3. von Beamtinnen und Beamten auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorben sind oder denen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zugestellt war, erhalten Witwengeld. 2Dies gilt nicht, wenn 1. die Ehe mit der oder dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen, oder 2. die Ehe erst nach dem Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.