Sachsen

SächsBeamtVG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20123. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 467, 510 Fsn-Nr.: 242-29/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. April 2026 Fassung gültig bis: 28. Februar 2027

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) erlassen als Artikel 7 des Vierten Dienstrechtsänderungsgesetzes Vom 6. Juli 2023 Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. April 2026 Inhaltsübersicht1 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Regelung durch Gesetz Abschnitt 2 Beamtenversorgung Unterabschnitt 1 Allgemeines § 3 Arten der Versorgung § 4 Teilzeitbeschäftigung, Hauptberuflichkeit Unterabschnitt 2 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag § 5 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts § 6 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge § 7 Dienstzeit im Beamtenverhältnis und vergleichbare Zeiten § 8 Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung § 9 Wehrdienst und vergleichbare Zeiten § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst § 11 Sonstige Zeiten § 12 Ausbildungszeiten § 13 Zeiten in der Deutschen Demokratischen Republik § 14 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung § 15 Höhe des Ruhegehalts § 16 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes § 17 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit § 18 Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Zeit mit leitender Funktion Unterabschnitt 3 Hinterbliebenenversorgung § 19 Allgemeines § 20 Sterbegeld § 21 Witwengeld und Unterhaltsbeitrag § 22 Höhe des Witwengeldes § 23 Witwenabfindung § 24 Waisengeld § 25 Höhe des Waisengeldes § 26 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen § 27 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von entlassenen Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit § 28 Beginn der Zahlungen § 29 Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung § 30 Entzug von Hinterbliebenenversorgung § 31 Versorgung von hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern Unterabschnitt 4 Unfallfürsorge § 32 Allgemeines § 33 Dienstunfall § 34 Einsatzversorgung § 35 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen § 36 Heilverfahren § 37 Pflegekosten § 38 Unfallausgleich § 39 Unfallruhegehalt § 40 Erhöhtes Unfallruhegehalt § 41 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte § 42 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes § 43 Unfall-Hinterbliebenenversorgung § 44 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie § 45 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene § 46 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung § 47 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung § 48 Schadensausgleich in besonderen Fällen § 49 Nichtgewährung von Unfallfürsorge § 50 Meldung und Untersuchungsverfahren § 51 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche Unterabschnitt 5 Übergangsgeld, Bezüge bei Verschollenheit § 52 Übergangsgeld § 53 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte § 54 Bezüge bei Verschollenheit Unterabschnitt 6 Familien- und pflegebezogene Leistungen § 55 Familienzuschlag § 56 Ausgleichsbetrag zum Waisengeld § 57 Kindererziehungszuschlag § 58 Pflegezuschlag § 59 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen § 60 Kinderzuschlag zum Witwengeld Unterabschnitt 7 Versorgung besonderer Beamtengruppen § 61 Beamtinnen und Beamte auf Zeit § 62 Personal an Hochschulen § 63 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte Unterabschnitt 8 Gemeinsame Vorschriften § 64 Festsetzung, Zahlung, Zuständigkeit § 65 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht § 66 Rückforderung von Versorgungsbezügen § 67 Verjährung § 68 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung § 69 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung § 70 Versorgungsauskunft § 71 Anzeigepflicht Unterabschnitt 9 Ruhens- und Kürzungsbestimmungen § 72 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen § 73 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit weiteren Versorgungsbezügen sowie Alters- und Hinterbliebenengeld § 74 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten § 75 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung § 76 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments § 77 Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung § 78 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge § 79 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge Unterabschnitt 10 Anpassungen und Dienstherrenwechsel § 80 Allgemeine Anpassung § 80a Inflationsausgleichszahlungen § 80b Monatliche Sonderzahlungen § 81 Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages Unterabschnitt 11 Übergangsvorschriften aufgrund des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes § 82 Besondere Bestandskraft für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist § 83 Einordnung der vorhandenen Versorgungsempfänger in die Grundgehaltstabelle des Sächsischen Besoldungsgesetzes § 84 Weitere Übergangsregelungen für am 1. April 2014 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger § 85 Versorgung künftiger Hinterbliebener § 86 Übergangsregelung für frühere Ehegattinnen und Ehegatten und Hinterbliebenenversorgung § 87 Bestimmungen für am 1. April 2014 vorhandene Beamtinnen und Beamte aus dem früheren Bundesgebiet § 88 Besondere Bestimmungen zum Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte aus dem früheren Bundesgebiet § 89 Weitere Übergangsregelungen für am 1. April 2014 vorhandene Beamtinnen und Beamte § 90 Übergangsregelungen zur Minderung des Ruhegehalts Unterabschnitt 12 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen § 91 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen Abschnitt 3 Alters- und Hinterbliebenengeld Unterabschnitt 1 Altersgeld § 92 Entstehen des Anspruchs § 93 Aberkennung von Altersgeld § 94 Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld § 95 Festsetzung des Altersgeldes § 96 Berechnung des Altersgeldes § 97 Zahlung des Altersgeldes Unterabschnitt 2 Hinterbliebenengeld § 98 Anspruchsvoraussetzungen § 99 Höhe des Hinterbliebenengeldes § 100 Zahlung des Hinterbliebenengeldes Unterabschnitt 3 Weitere Bestimmungen § 101 Anzuwendende Vorschriften § 102 Erneute Berufung von auf Antrag entlassenen ehemaligen Beamtinnen und Beamten ins Beamtenverhältnis § 102a Nachteilsausgleich bei Wechsel in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union Abschnitt 4 Schlussvorschriften Unterabschnitt 1 Allgemeines § 103 Anwendungsbereich § 104 Erlass von Verwaltungsvorschriften § 105 Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht § 106 Aufgabenübertragung an die Unfallkasse Sachsen Unterabschnitt 2 Übergangsvorschriften § 107 Gewährung des Zuschlags zur Ergänzung des Grundgehalts für am 1. Oktober 2018 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2017/2018 § 108 Übergangsregelung für am 31. Dezember 2018 vorhandene Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger aufgrund des Gesetzes zur Änderung beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Verbeamtung von Lehrkräften im Freistaat Sachsen § 109 Übergangsregelung für am 1. Januar 2024 vorhandene Beamtinnen und Beamte aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften § 110 Übergangsregelung für am 31. Dezember 2023 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und deren künftige Hinterbliebene aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Anlage Rechengrößen für die amtsunabhängige Mindestversorgung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) 1Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen (Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte) und der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2Zudem enthält das Gesetz Regelungen zur Teilung der Versorgungslasten zwischen Dienstherren bei landesinternen Dienstherrenwechseln. 3Ferner regelt es den Anspruch der ehemaligen Beamtinnen und Beamten auf Altersgeld sowie ihrer Hinterbliebenen auf Hinterbliebenengeld. (2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446, 451), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen entsprechend. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. (4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und die weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände. § 2 Regelung durch Gesetz (1) Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen sowie das Alters- und Hinterbliebenengeld werden durch Gesetz geregelt. (2) 1Zusicherungen, öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Vereinbarungen und Vergleiche, die den Beamtinnen und Beamten, den ehemaligen Beamtinnen und Beamten sowie Hinterbliebenen eine höhere als die ihnen gesetzlich zustehende Versorgung oder ein höheres als das ihnen gesetzlich zustehende Alters- oder Hinterbliebenengeld verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. (3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung und auf das gesetzlich zustehende Altersgeld kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit nicht § 92 Absatz 3 Anwendung findet. Abschnitt 2 Beamtenversorgung Unterabschnitt 1 Allgemeines § 3 Arten der Versorgung Versorgungsbezüge sind 1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, 2. Hinterbliebenenversorgung, 3. Bezüge bei Verschollenheit, 4. Unfallfürsorge, 5. Übergangsgeld, 6. familien- und pflegebezogene Leistungen (§§ 55 bis 60), 7. Sonderzahlungen, soweit sie nach Unterabschnitt 10 gewährt werden, 8. sonstige Leistungen, die nach den Übergangsvorschriften des Unterabschnitts 11 nach früherem Recht gewährt werden und nach diesem Recht Versorgungsbezüge waren oder nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 2, und 9. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen.2 § 4 Teilzeitbeschäftigung, Hauptberuflichkeit (1) Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der geringeren zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. (2) Der Tatbestand der Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit ist als erfüllt anzusehen, wenn sie entgeltlich ausgeübt wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamtenrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen. Unterabschnitt 2 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag § 5 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts (1) 1Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn Beamtinnen und Beamte 1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben oder 2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben (Dienstbeschädigung), dienstunfähig geworden sind. 2Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis angerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 4 Absatz 1 und § 7 Absatz 5 sind insoweit nicht anzuwenden. 3Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 4Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die die Beamtinnen und Beamten in der Deutschen Demokratischen Republik zurückgelegt haben. (2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestands, in den Fällen des § 9 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden. (3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. (4) Für die Berechnung von Fristen und Zeiträumen gelten die §§ 187 und 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. § 6 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (1) 1Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt, 2. der Familienzuschlag (§ 55) der Stufe 1, 3. Leistungsbezüge nach § 34 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, soweit sie nach § 35 oder § 78 Absatz 2 Satz 5 und 6 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder nach vergleichbarem Bundes- oder Landesrecht ruhegehaltfähig sind, und 4. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, die in den Fällen der Nummern 1 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. 2Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. 3Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) 1Erfolgte der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand aus einem Amt, das nicht das Eingangsamt der Laufbahn ist oder das keiner Laufbahn angehört, und wurden die Dienstbezüge dieses oder eines gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre bezogen, sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. 2Wurde vorher kein Amt bekleidet, setzt die Pensionsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. 3In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. 4Die Zweijahresfrist kommt bei Ämterhöherstufungen mit gesetzlicher Überleitung nicht zur Anwendung. (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand vor Ablauf der Frist infolge einer Dienstbeschädigung erfolgte. (4) 1Haben Beamtinnen und Beamte früher ein Amt mit höheren Dienstbezügen bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten, wird das Ruhegehalt nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, sofern der Übertritt in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich im eigenen Interesse erfolgte. 2Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 gelten entsprechend. 3Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen. (5) 1Treten Beamtinnen und Beamte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach dem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W daraus in den Ruhestand und haben sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aufgrund dieses Wechsels verringert, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern sie die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten haben; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts zugrunde zu legen. 2Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem sie Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten haben, angerechnet. 3Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 gelten entsprechend. § 7 Dienstzeit im Beamtenverhältnis und vergleichbare Zeiten (1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die Beamtinnen und Beamte vom Tage ihrer ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt haben. (2) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich 1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, 2. die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung und 3. die Zeit der Bekleidung des Amtes einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen. (3) 1Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten 1. in einem Beamtenverhältnis, das beendet worden ist a) durch Verlust der Beamtenrechte nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes oder b) durch Disziplinarurteil, 2. im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn Beamtinnen oder Beamte entlassen worden sind, weil sie eine Handlung begangen haben, die bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, 3. in Beamtenverhältnissen, die durch Entlassung auf eigenen Antrag beendet worden sind, a) wenn ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder b) wenn der Antrag gestellt wurde, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen, 4. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, 5. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge, 6. in einem Amt, das die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten nur nebenbei beansprucht, 7. einer Tätigkeit, aus der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezogen werden, 8. einer ehrenamtlichen Tätigkeit und 9. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist. 2Zu den Nummern 1 bis 3 kann im Falle einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis das Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen. (4) 1Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, und im staatlichen Bereich die Beamtin oder der Beamte einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zahlt, die ihr oder ihm ohne die Beurlaubung zustehen würden. 2Das gilt nicht für Zeiten einer Beurlaubung für eine Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung. 3Die Zahlung des Versorgungszuschlags kann auch durch eine andere Stelle übernommen werden. 4Leistungsbezüge nach § 34 des Sächsischen Besoldungsgesetzes sind bei der Bemessung des Versorgungszuschlags von Anfang an in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie höchstens nach § 35 Absatz 1 und 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes für ruhegehaltfähig erklärt werden können. 5Wird eine Beurlaubung zu einer Teilzeitbeschäftigung ausgesprochen, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, ist der Versorgungszuschlag nur zu dem Teil zu erheben, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit in dem neuen Arbeitsverhältnis entspricht. 6Für den staatlichen Bereich kann das Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen. (5) Zeiten der eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang der Zurechnungszeit nach § 14 Absatz 1 Satz 1 bis zum Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand. (6) 1Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die Zeit, die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte zurückgelegt haben 1. in einer ihre Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder 2. in einem Amtsverhältnis im Sinne des Absatz 2 Nummer 2 oder 3, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen. 2Absatz 3 gilt entsprechend. § 8 Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung (1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestands im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. (2) 1Haben Beamtinnen und Beamte bei ihrem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages, ist dem Antrag nach Absatz 1 nur dann stattzugeben, wenn die Beamtinnen und Beamte den ihnen insgesamt zustehenden Betrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung an den Dienstherrn abführen. 2Dauerte die Verwendung nach Beginn des Ruhestands an, ist der Kapitalbetrag, der auf die Verwendung nach dem Ruhestand entfällt, nicht an den Dienstherrn abzuführen. 3Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt § 15 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. 4Haben Beamtinnen und Beamte oder Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte vor ihrem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus der einmaligen Leistung erhalten oder hat die Einrichtung diese durch Aufrechnung oder in vergleichbarer Form verringert, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzte Betrag zu berücksichtigen. 5Entsprechendes gilt, sofern die Beamtinnen und Beamten oder Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auf die einmalige Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt haben. 6Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht. (3) 1Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung vor der Berufung in das Beamtenverhältnis bei einem der in § 1 genannten Dienstherren oder der Versetzung zu einem der in § 1 genannten Dienstherren, ist der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats, der dem Eintritt dieses Dienstherrn vorausgeht, zu verzinsen. 2Der Zinssatz beträgt für das Jahr zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens aber 2 Prozent. 3§ 15 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (4) 1Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf des zwölften Kalendermonats nach Beendigung der Verwendung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung oder nach der Berufung in das Beamtenverhältnis gestellt werden. 2Die Versetzung in den Dienst eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes steht dabei der Berufung in das Beamtenverhältnis gleich. 3In den übrigen Fällen kann der Antrag nur bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn des Ruhestands nach § 21 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes gestellt werden. 4Dauert die Verwendung über den Beginn des Ruhestands hinaus an, tritt an die Stelle des Ruhestandsbeginns die Beendigung der Verwendung bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung. 5Der Antrag wirkt ab Ruhestandsbeginn. § 9 Wehrdienst und vergleichbare Zeiten (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßiger oder nichtberufsmäßiger Wehrdienst der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik oder Polizeivollzugsdienst geleis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.