Bremen

Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 319757. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:01.04.2025 Inkrafttreten04.03.2026 Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 03.03.2026 (BremGBl. S. 42, 93) Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 261 Zitiervorschlag: "Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG) vom 1. April 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. März 2026 (BremGBl. S. 42, 93)"

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henschutzbehörde. (2) Der Katastrophenschutzstab ist spätestens bei Feststellung der Katastrophe in der durch Art und Ausmaß der Katastrophe gebotenen Stärke und Besetzung einzuberufen. Er kann bereits vorher einberufen werden. § 58 Nachbarschaftshilfe und überörtliche Hilfe (1) Die Ortskatastrophenschutzbehörden sind einander zur Hilfeleistung verpflichtet (Nachbarschaftshilfe), soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben wesentlich beeinträchtigt werden. Nachbarschaftshilfe wird von der Ortskatastrophenschutzbehörde unmittelbar angefordert. (2) Zur überörtlichen Hilfeleistung sind die Ortskatastrophenschutzbehörden verpflichtet, wenn die Landeskatastrophenschutzbehörde die Hilfeleistung anordnet. Die Hilfeleistung soll nur angeordnet werden, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben der Ortskatastrophenschutzbehörde wesentlich beeinträchtigt werden. (3) Die Pflicht zur überörtlichen Hilfeleistung umfasst auch einen Einsatz außerhalb des Landes. § 59 Weisungsrecht (1) Im Katastrophenfall unterstehen die mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen, freiwillige Helferinnen und Helfer, die Kräfte der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und die zu Hilfeleistungen herangezogenen Personen den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde, von der sie eingesetzt werden. (2) Das Gleiche gilt für die vom Bund, von anderen Ländern, Kreisen, Gemeinden und anderen Staaten auf Anforderung oder auf Grund einer Vereinbarung bereitgestellten Kräfte und Einrichtungen. (3) Weisungsrechte sind möglichst so auszuüben, dass den angewiesenen Stellen Handlungsspielraum bei den erforderlichen Maßnahmen bleibt. Weisungen an Behörden und Einrichtungen der Stadtgemeinde Bremerhaven sollen über die zuständige Ortskatastrophenschutzbehörde erfolgen. § 60 Hilfeleistungspflichten In einer Katastrophe können Anordnungen nach § 5 auch durch die Katastrophenschutzbehörde getroffen werden. § 61 Sperrgebiet (1) Die Katastrophenschutzbehörde kann ein durch die Katastrophe betroffenes oder unmittelbar gefährdetes Gebiet sowie dessen Zugangs- und Zufahrtswege zum Sperrgebiet erklären, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Erklärung soll in geeigneter Weise, insbesondere durch Sichtzeichen, Rundfunkdurchsagen und digitale Medien, bekannt gemacht werden. (2) Die Katastrophenschutzbehörde kann anordnen, dass Bewohnerinnen und Bewohner sowie andere Personen ein durch die Katastrophe betroffenes oder unmittelbar gefährdetes Gebiet vorübergehend zu verlassen haben. (3) Soweit dies zur Bekämpfung einer Katastrophe erforderlich ist, können die Katastrophenschutzbehörden gegenüber den in Sperrgebieten anwesenden Personen Anordnungen zur Räumung, Absperrung oder Sicherung des Sperrgebietes, insbesondere des Einsatzortes, treffen. Die Personen können verpflichtet werden, die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge aus dem Sperrgebiet zu entfernen. (4) Personen, die nicht zur Hilfeleistung oder zur Versorgung der betroffenen Bevölkerung benötigt werden, dürfen ohne Genehmigung der Katastrophenschutzbehörden Sperrgebiete nicht betreten. Kapitel 5 Außergewöhnliches Ereignis, Krise, Unterstützung § 62 Feststellung eines außergewöhnlichen Ereignisses (1) Der Eintritt und das Ende eines außergewöhnlichen Ereignisses werden durch die zuständige Ortskatastrophenschutzbehörde festgestellt. (2) Erstreckt sich ein außergewöhnliches Ereignis auf beide Stadtgemeinden, so liegt eine Landesereignislage vor. Der Eintritt und das Ende werden durch die Landeskatastrophenschutzbehörde festgestellt. (3) Die Katastrophenschutzbehörden teilen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich den anderen Katastrophenschutzbehörden mit. § 63 Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden bei einem außergewöhnlichen Ereignis (1) Im Falle eines außergewöhnlichen Ereignisses trifft die Ortskatastrophenschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe der geltenden Gesetze die für die wirksame Bekämpfung des außergewöhnlichen Ereignisses erforderlichen Maßnahmen. (2) Erforderliche Maßnahmen können insbesondere sein: 1. der Einsatz von Kräften, die zur Bekämpfung des außergewöhnlichen Ereignisses geeignet und verfügbar sind, 2. die Warnung der Bevölkerung vor bestehenden Gefahren sowie die Information über die Gefahrensituation und geeignete Schutzmaßnahmen, 3. die Erklärung eines Sperrgebiets nach § 68, 4. die Anforderung der erforderlichen Hilfeleistungen nach den §§ 65 und 67, 5. die Unterrichtung anderer von dem außergewöhnlichen Ereignis betroffener Stellen über die Gefahrenlage und die eingeleiteten Maßnahmen und 6. die Ermittlung des Schadensumfangs. (3) Die Landeskatastrophenschutzbehörde unterstützt die Ortskatastrophenschutzbehörde bei der Bekämpfung des außergewöhnlichen Ereignisses. (4) Im Falle einer Landesereignislage übernimmt die Landeskatastrophenschutzbehörde die zentrale Koordinierung der Bekämpfung. § 64 Zentrale Koordinierung (1) Die zentrale Koordinierung der Bekämpfung des außergewöhnlichen Ereignisses obliegt der zuständigen Katastrophenschutzbehörde. Sie kann diese Aufgabe an die örtliche Feuerwehr übertragen. Satz 2 gilt nicht bei einer Landesereignislage. (2) Erfolgt keine Übertragung nach Absatz 1 Satz 2 ist der Katastrophenschutzstab spätestens bei Feststellung des außergewöhnlichen Ereignisses in der durch Art und Ausmaß des Ereignisses gebotenen Stärke und Besetzung als Koordinierungsstab außergewöhnliches Ereignis einzuberufen. Er kann bereits vorher einberufen werden. § 65 Nachbarschaftshilfe und überörtliche Hilfe bei einem außergewöhnlichen Ereignis (1) Die Ortskatastrophenschutzbehörden sind einander zur Hilfeleistung verpflichtet (Nachbarschaftshilfe), soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben wesentlich beeinträchtigt werden. Nachbarschaftshilfe wird von der Ortskatastrophenschutzbehörde unmittelbar angefordert. (2) Zur überörtlichen Hilfeleistung sind die Ortskatastrophenschutzbehörden verpflichtet, wenn die Landeskatastrophenschutzbehörde die Hilfeleistung anordnet. Die Hilfeleistung soll nur angeordnet werden, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben der Ortskatastrophenschutzbehörde wesentlich beeinträchtigt werden. (3) Die Pflicht zur überörtlichen Hilfeleistung umfasst auch einen Einsatz außerhalb des Landes. Satz 1 gilt hinsichtlich privater Träger und ihrer mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nur insoweit, als die privaten Träger für diese Einheiten und Einrichtungen ausdrücklich auch ihre Mitwirkung in der überörtlichen Hilfeleistung außerhalb des Landes erklärt haben. § 66 Weisungsrecht bei einem außergewöhnlichen Ereignis (1) Im Falle eines außergewöhnlichen Ereignisses unterstehen die mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen, freiwillige Helferinnen und Helfer, die Kräfte der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und die zu Hilfeleistungen herangezogenen Personen den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde, von der sie eingesetzt werden. (2) Das Gleiche gilt für die vom Bund, von anderen Ländern, Kreisen, Gemeinden und anderen Staaten auf Anforderung oder auf Grund einer Vereinbarung bereitgestellten Kräfte und Einrichtungen. (3) Weisungsrechte sind möglichst so auszuüben, dass den angewiesenen Stellen Handlungsspielraum bei den erforderlichen Maßnahmen bleibt. § 67 Hilfeleistungspflichten bei einem außergewöhnlichen Ereignis Im Falle eines außergewöhnlichen Ereignisses können Anordnungen nach § 5 auch durch die Katastrophenschutzbehörde getroffen werden. § 68 Sperrgebiet Die Katastrophenschutzbehörde kann ein durch das außergewöhnliche Ereignis betroffenes oder unmittelbar gefährdetes Gebiet sowie dessen Zugangs- und Zufahrtswege zum Sperrgebiet erklären, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. § 61 gilt entsprechend. § 69 Krise (1) In einer Krise können die Katastrophenschutzbehörden sowie die Einsatzkräfte und -mittel des Katastrophenschutzes zur Unterstützung der Verwaltung eingesetzt werden. Die §§ 62 bis 67 sind entsprechend anzuwenden. (2) Der Katastrophenschutzstab kann als Krisenstab jederzeit ganz oder teilweise vorübergehend zur Unterstützung der Verwaltung eingesetzt werden, wenn dies wegen eines erheblich erhöhten Koordinierungsaufwandes unterschiedlicher Behörden und Einrichtungen erforderlich ist. Für den Bereich des Landes und der Stadtgemeinde Bremen bestimmt der Senat in diesen Fällen das für die politische Koordinierung zuständige Senatsmitglied. § 70 Unterstützung Über die Regelungen zur Katastrophe, zum außergewöhnlichen Ereignis und zur Krise hinaus können die Einsatzmittel des Katastrophenschutzes jederzeit zur Unterstützung der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes eingesetzt werden, wenn dies erforderlich ist. Mit ihrer Zustimmung können auch Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen zur Unterstützung der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes eingesetzt werden. Teil 5 Überörtliche Hilfe außerhalb des Katastrophenschutzes § 71 Nachbarliche Hilfe im Brandschutz und bei technischer Hilfeleistung (1) Die öffentlichen Feuerwehren haben bis zu 15 Kilometer Luftlinie entfernt liegenden Nachbargemeinden, von der Grenze des Gebietes der Stadtgemeinde angerechnet, auf Ersuchen der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten des Einsatzortes oder der Leitung der im Einsatz befindlichen Feuerwehr vorbehaltlich Satz 2 unentgeltliche Hilfe zu leisten, sofern der Brandschutz und die Hilfeleistung der eigenen Gemeinde durch den auswärtigen Einsatz nicht wesentlich gefährdet wird. Die nachbarliche Hilfe ist nur dann unentgeltlich, wenn die ersuchende Gemeinde eigene Vorkehrungen und Maßnahmen des Brandschutzes und der Hilfeleistung nicht vernachlässigt hat; im anderen Fall sind die entstandenen Kosten und besonderen Sachaufwendungen von der ersuchenden Gemeinde zu erstatten. (2) Über die Gewährung und den Umfang der Hilfeleistung entscheidet die Leitung der Berufsfeuerwehr. (3) Bei Großbränden oder öffentlichen Notständen kann die Landesfeuerwehrbehörde oder die Leitung der Berufsfeuerwehr die Hilfeleistung auch dann anordnen, wenn die Sicherheit der eigenen Stadtgemeinde dadurch vorübergehend gefährdet wird. (4) Innerhalb der Freien Hansestadt Bremen ist die gegenseitige Hilfe zwischen dem Land und den Stadtgemeinden untereinander unentgeltlich. Die gegenseitige Hilfe erfolgt durch unmittelbare Absprache zwischen den Leitungen der Berufsfeuerwehren, gegebenenfalls zwischen dem diensthabenden Leitungspersonal. § 72 Bereichsübergreifender Rettungsdienst Die Zusammenarbeit mit benachbarten Rettungsdienstbereichen zur gegenseitigen Unterstützung ist anzustreben. Einzelheiten dazu sollen in Verträgen geregelt werden. Die gegenseitige Hilfe zwischen den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven ist unentgeltlich. Teil 6 Rechtsverhältnisse der aktiven ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der Einsatzkräfte im Rettungsdienst sowie der Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz § 73 Freistellung, Lohnfortzahlung und Verdienstausfall (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die als ehrenamtliche Einsatzkräfte von der Integrierten Leitstelle alarmiert werden, dürfen aus ihrer Tätigkeit in der Feuerwehr, im Rettungsdienst oder des Katastrophenschutzes keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. (2) Soll eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, hat sie oder er dieses ihrem oder seinem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. Übungen und sonstige Ausbildungsveranstaltungen sind in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit durchzuführen. (3) Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an behördlich angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für den notwendigen Zeitraum danach, unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. (4) Für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (5) Volljährige Schülerinnen und Schüler und Studierende, die als ehrenamtliche Einsatzkräfte durch die Integrierte Leitstelle alarmiert werden, sind während der Teilnahme an Einsätzen und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit. Ein entsprechender Nachweis über die Einsatzzeit wird durch die Integrierte Leitstelle ausgefertigt, sofern dieser zur Vorlage in der jeweiligen Einrichtung benötigt wird. § 74 Erstattungsansprüche von Arbeitgebern (1) Privaten Arbeitgebern ist auf Antrag das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung im Einsatzfall für die gesamte Ausfallzeit, im Übrigen nur bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit durch die Trägerschaft der Einheiten oder Einrichtungen zu erstatten. Diese haben den privaten Arbeitgebern auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund des Arbeitsvertrages während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst nach diesem Gesetz zurückzuführen ist. Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht. (2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten. Für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter gelten vorstehende Bestimmungen entsprechend. (3) Den ehrenamtlich Tätigen, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind durch die Träger der Einheiten oder Einrichtungen auf Antrag diese Leistungen in voller Höhe zu erstatten, wenn sie aufgrund des Dienstes in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz wegfallen. (4) Ehrenamtlich Tätige, die beruflich selbständig sind, erhalten von den Trägern der Einheiten oder Einrichtungen auf Antrag für die Dauer der Teilnahme an behördlich angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen eine Entschädigung für entstandenen Verdienstausfall. Die Entschädigung beträgt höchstens 15 Euro für jede angefangene Stunde und höchstens 120 Euro je Tag. Wird nachgewiesen, dass der Verdienstausfall die Entschädigung übersteigt, wird als Tagessatz der dreihundertste Teil der Jahreseinkünfte bis zum Höchstbetrag von 250 Euro je Tag erstattet. Der Berechnung sind die Einkünfte des letzten Kalenderjahres zugrunde zu legen, für das ein Nachweis erbracht werden kann. Kann der Nachweis nur für einen Teil des Kalenderjahres erbracht werden, so ist von den mutmaßlichen Jahreseinkünften auszugehen. Entschädigungen für Zeiträume unter acht Stunden am Tag sind anteilig zu berechnen. Bei der Ermittlung der Dauer der Teilnahme am Feuerwehr- oder Katastrophenschutzdienst ist auch die Zeit zu berücksichtigen, die für Wege zwischen der Wohnung oder Arbeitsstätte und der Dienstleistungsstätte erforderlich ist. Ohne Nachweis sind hierfür dreißig Minuten anzusetzen. Als Nachweis für eine darüber hinausgehende Wegezeit ist eine pflichtgemäße Erklärung des oder der ehrenamtlich Tätigen ausreichend. (5) Wird der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit während der Heranziehung durch eine Ersatzkraft oder einer eigens bestellten Vertretung fortgeführt, so werden auf Antrag anstelle der Entschädigung nach Absatz 4 die angemessenen Aufwendungen für die Ersatzkraft oder für die Vertretung erstattet, die jedoch nicht höher sein dürfen als die Entschädigung, die der oder dem ehrenamtlich Tätigen zu zahlen wäre. (6) Das Nähere zum Antragsverfahren bestimmt die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport durch Erlass. § 75 Auslagen und Schadensersatz [Tritt gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Novellierung des Bremischen Hilfeleistungsgesetz vom 1. April 2025 (Brem.GBl. S. 261, 325) am 1. Januar 2028 in Kraft.] § 76 Haftung der ehrenamtlich Tätigen (1) Die Haftung für Schäden, die eine ehrenamtlich Tätige oder ein ehrenamtlich Tätiger in Ausübung des Dienstes bei Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen Dritten zufügt, und die Zulässigkeit des Rückgriffs gegen diese Tätigen bestimmen sich nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 34 des Grundgesetzes. Haftende Körperschaft im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes ist bei Verpflichtung gegenüber einer öffentlichen Trägerschaft diese Körperschaft, bei ehrenamtlichen Einsatzkräften im Rettungsdienst und Helferinnen und Helfern im Katastrophenschutz im Übrigen diejenige Körperschaft, deren Katastrophenschutzbehörde die besondere Eignung der Einheit oder Einrichtung festgestellt hat. (2) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Ausübung ihres Dienstes bei Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen am Eigentum der öffentlichen Hand verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (3) Die Ersatzpflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit der ehrenamtlich Tätige auf Weisung gehandelt hat. (4) Für die Verjährung der Ansprüche gegen eine ehrenamtlich Tätige oder einen ehrenamtlich Tätigen und den Übergang von Ersatzansprüchen auf diese gilt die Regelung zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung in § 51 Absatz 1 Bremisches Beamtengesetz entsprechend. (5) Bei Körperschäden, die eine ehrenamtliche Einsatzkraft des Rettungsdienstes oder eine Helferin oder ein Helfer im Katastrophenschutz einer anderen Helferin oder einem anderen Helfer zufügt, gilt die Haftungsbeschränkung nach § 106 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Teil 7 Entschädigung für Vermögensschäden § 77 Entschädigungsregelung (1) In den Fällen des § 5 können Eigentümer sowie Besitzer von der Stadtgemeinde eine Entschädigung verlangen, wenn durch die Inanspruchnahme ein Vermögensschaden an ihren beweglichen oder unbeweglichen Sachen eingetreten ist. Ein Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahmen zum Schutz des oder der Geschädigten, der zu ihrem oder seinem Haushalt gehörenden Personen oder ihrer oder seiner Betriebsangehörigen sowie ihres oder seines Vermögens getroffen worden sind. Entgangener Gewinn wird nicht ersetzt. (2) Die Stadtgemeinde kann für Entschädigungen, die sie nach Absatz 1 leistet, von den von Schadensereignissen Betroffenen, denen die im Einsatz geleistete Hilfe zugute kommt, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen. (3) Für die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Dritter, ohne nach §§ 5, 60 oder 67 in Anspruch genommen zu sein, durch Maßnahmen zur Schadensabwehr, die er nicht zu vertreten hat, einen billigerweise nicht zumutbaren Schaden erleidet. Zumutbar ist die Schadenstragung regelmäßig dann, wenn es sich um einen Vermögensschaden handelt, die Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich war und der Schaden mindestens teilweise darauf beruht, dass die beschädigte bewegliche Sache zuvor rechtswidrig am Schadensort abgestellt worden war. Dies gilt nicht, wenn die Sache zuvor rechtswidrig gegen den Willen des Eigentümers bewegt worden war. Teil 8 Kosten der Hilfeleistung § 78 Kostenträger (1) Das Land und die Stadtgemeinden tragen jeweils diejenigen Kosten, die ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben entstehen. Das Land kann den Stadtgemeinden ergänzende Ausstattung zuweisen. § 80 bleibt unberührt. (2) Die Stadtgemeinden gewähren Trägern der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes Zuweisungen nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne. Sie erstatten den Trägern auf Antrag die Kosten, die durch behördlich angeordnete oder genehmigte Einsätze, Übungen oder Ausbildungsveranstaltungen entstehen. (3) Über die bei der Durchführung des Gesetzes im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven entstehenden Kosten wird zwischen den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven eine Vereinbarung abgeschlossen. (4) Für die vom Bund zu tragenden oder ihm zu erstattenden Kosten gilt die Kostenregelung des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes. § 79 Gebühren bei Brand- und Hilfeleistungseinsätzen der Feuerwehr und im Katastrophenschutz (1) Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist gebührenfrei bei 1. der Abwehr von Gefahren, die der Allgemeinheit oder einzelnen Personen durch Schadenfeuer drohen (abwehrender Brandschutz), 2. der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen, 3. der technischen Hilfeleistung aus Anlass von durch Naturereignisse oder Explosionen verursachten öffentlichen Notständen, Unglücksfällen oder Umweltschäden, 4. einem Einsatz, der aufgrund einer Meldung wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Gasausströmung erfolgt, 5. der Überwachung feuergefährlicher Arbeiten in den Häfen und des Gefahrgutumschlags im Rahmen der Bremischen Hafenordnung, 6. der Gestellung einer Brandsicherheitswache bei regelmäßig wiederkehrenden Sport-Großveranstaltungen. Für andere Leistungen werden Kosten nach Maßgabe der von den Stadtgemeinden zu erlassenden Feuerwehrkostenordnungen sowie anderer gebührenrechtlicher Vorschriften erhoben. (2) Katastropheneinsätze sind gebührenfrei. Leisten Ortskatastrophenschutzbehörden mit Einheiten überörtliche Hilfe, so trägt die dadurch entstehenden Kosten das Land, wenn die Hilfeleistung von der Landeskatastrophenschutzbehörde angeordnet oder angefordert wurde. § 80 Gebühren und Entgelte des Rettungsdienstes (1) Für Leistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes können zwischen den Aufgabenträgern einerseits und den Krankenkassenverbänden und zuständigen Berufsgenossenschaften (Kostenträger) andererseits Entgelte vereinbart werden. Diese Entgelte müssen die von den Aufgabenträgern, den Kostenträgern und den Leistungserbringern nach § 27 einvernehmlich festgestellten wirtschaftlichen Gesamtkosten des Rettungsdienstes einschließlich der Kosten nach dem Notfallsanitätergesetz decken. In die wirtschaftlichen Gesamtkosten des Rettungsdienstes sind auch die Kosten für Fehleinsätze einzubeziehen. Die Vereinbarung ist zu befristen. Soweit eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht besteht, können die Aufgabenträger Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes nach den jeweiligen Kostenordnungen festsetzen. (2) Für Luftrettungseinsätze werden zwischen dem Aufgabenträger einerseits und den Krankenkassenverbänden und zuständigen Berufsgenossenschaften (Kostenträger) andererseits Entgelte vereinbart. Im Falle der Übertragung nach § 26 Satz 3 tritt an die Stelle des Aufgabenträgers der beauftragte Dritte. Im Übrigen gilt Absatz 1. § 81 Kostenersatz (1) Die durch einen Einsatz für die Feuerwehr entstandenen Kosten, Auslagen und Aufwendungen sind zu erstatten 1. von dem Verursacher, wenn er den Gefahren- oder Schadenszustand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. von dem Fahrzeughalter, unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist, 3. sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung. Ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben. Auf Kostenersatz soll ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre. (2) D

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.