Bremen

Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 319757. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:01.04.2025 Inkrafttreten04.03.2026 Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 03.03.2026 (BremGBl. S. 42, 93) Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 261 Zitiervorschlag: "Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG) vom 1. April 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. März 2026 (BremGBl. S. 42, 93)"

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er Aufgabenträger kann Kostenersatz von einem privaten Notruf- oder Sicherheitsdienst verlangen, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Notrufmeldung ohne eine für den Einsatz erforderliche Prüfung an die Einsatzleitstelle weitergeleitet hat. (3) Eigentümer, Besitzer und Betreiber von Anlagen nach § 4 Absatz 4 und § 54 sind verpflichtet, dem Land und den Stadtgemeinden 1. die Kosten zu erstatten, die durch die Bekämpfung Gefahr bringender Freisetzungen aus ihrer Anlage sowie die vorläufige Beseitigung der dadurch verursachten Schäden entstanden sind, 2. die erforderlichen Mittel für a) Beschaffung, Installation und Erprobung der Betriebsbereitschaft, b) Unterhaltung und Ersatz von technischen Geräten sowie von Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, die in besonderer Weise zur Gefahrenbekämpfung bei Schadensereignissen in ihrer Anlage dienen, bereitzustellen und 3. die Kosten von Übungen zu erstatten, die denkbare Unfälle in ihrer Anlage zum Gegenstand haben. Die in Satz 1 genannten Mittel und Kosten werden durch Verwaltungsakt des Aufgabenträgers oder der Katastrophenschutzbehörde festgesetzt. (4) Werden Ausstattungsgegenstände, die im Eigentum des Landes oder der Stadtgemeinden stehen, von den Trägern der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes verwandt, so ist für Reparaturen, Ersatzbeschaffung, Verlust und Betrieb Kostenersatz zu leisten. Von dem Ersatz für Abnutzung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. Das Land und die Stadtgemeinden sind von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. Teil 9 Ordnungswidrigkeiten § 82 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 eine Gefahr nicht meldet, 2. Räumungs-, Sicherungs- und Absperrmaßnahmen nach § 4 Absatz 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig befolgt, 3. Auflagen zur Gefahrenvorbeugung nach § 4 Absatz 4 oder 5 oder seinen Verpflichtungen zur Information über gefährliche Stoffe nach § 4 Absatz 4 Satz 4 nicht nachkommt, 4. seiner Verpflichtung zur persönlichen Hilfeleistung nach § 5 Absatz 1 oder seinen Verpflichtungen nach § 5 Absätze 3 bis 5, auch in Verbindung mit §§ 60 oder 67, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 5. die Überprüfung nach § 19 Absatz 6 nicht zulässt, behindert oder erschwert, 6. Leistungen der Notfallversorgung nach § 24 Absatz 2 erbringt, ohne nach § 27 Absatz 1 in den öffentlichen Rettungsdienst eingebunden zu sein, 7. Personal einsetzt, das die Anforderungen nach § 32 nicht erfüllt, 8. Leistungen ohne Genehmigung nach § 37 anbietet, erbringt oder Rettungsmittel einsetzt, die nicht in der Genehmigungsurkunde oder besonderen Rettungsmittellisten aufgeführt sind, 9. einer mit einer Genehmigung nach § 37 verbundenen vollziehbaren Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 10. eine Auskunft nach § 53 Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 11. entgegen § 61 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 68, ein Sperrgebiet nicht verlässt, 12. entgegen § 61 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 68, einer Anordnung zur Räumung, zur Absperrung oder zur Sicherung des Sperrgebietes oder zum Entfernen eines mitgeführten Fahrzeugs aus dem Sperrgebiet nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 13. entgegen § 61 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 68, ein Sperrgebiet ohne Genehmigung der Katastrophenschutzbehörde betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die jeweilige Ortspolizeibehörde. Teil 10 Datenverarbeitung § 83 Datenverarbeitung (1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie die öffentlichen Feuerwehren (§ 8), die Leistungserbringer im Rettungsdienst (§ 27) und die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Träger (§ 47) dürfen im dafür erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten 1. von Eigentümern, Besitzern oder sonstigen Verfügungsberechtigten oder Verantwortlichen von Grundstücken, baulichen Anlagen, Fahrzeugen aller Art, Betrieben, Tieren oder schutzwürdigen und einsatzbedeutsamen Sachen, 2. von Personen, a) die eine Gefahr melden oder nach diesem Gesetz dazu verpflichtet sind, b) die selbst oder deren Sachen nach diesem Gesetz zur Hilfeleistung herangezogen werden können, c) die sich aufgrund persönlicher oder beruflicher Voraussetzung zur Hilfeleistung schriftlich bereit erklärt haben, d) die aus dienstlichen, beruflichen oder mitgliedschaftlichen Gründen zur Hilfeleistung verpflichtet und über die Speicherung in geeigneter Form unterrichtet worden sind, e) welche die für die Gefahrenabwehr erforderlichen Angaben machen können oder f) die aus einer Gefahr befreit oder gerettet werden müssen. (2) Entsprechend der Ermächtigung nach Absatz 1 können in den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person vorhanden sind, zu dieser Person personengebundene Hinweise, die zum Schutz dieser Person oder zum Schutz der Einsatzkräfte erforderlich sind, hinzugefügt werden. Die Speicherung dieser Hinweise ist alle drei Jahre zu überprüfen. (3) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen von den erhebenden Stellen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben für die Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen im Rahmen des vorbeugenden Gefahrenschutzes, für die Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen einschließlich Übungen und für die Ausführung, zur Dokumentation und für die Abrechnung des Einsatzes verarbeitet werden. Sobald es die genannten Zwecke erlauben, sind die Merkmale, mit deren Hilfe der Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern; die Merkmale sind zu löschen, sobald es die genannten Zwecke erlauben. (4) Die Integrierte Leitstelle zeichnet Notrufe, Meldungen über sonstige Notrufeinrichtungen sowie den Funkverkehr auf und fertigt über jeden Einsatz ein Protokoll an. (5) Sonstige Kommunikation mit der Integrierten Leitstelle, insbesondere einsatzbedingter Fernmeldeverkehr, kann gespeichert werden, wenn dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Auf die Verarbeitung sollen die Kommunikationsteilnehmerinnen und Kommunikationsteilnehmer hingewiesen werden, es sei denn, 1. die Kommunikation erfolgt über die Notrufnummer 112, 2. die erneute Information ist nicht erforderlich oder 3. die Aufgabenerfüllung ist dadurch gefährdet. (6) Auf die Verarbeitung der Daten nach Absatz 1 und 2 soll, soweit eine Abrechnung der Leistung erfolgt, gesondert hingewiesen werden. Zusätzlich erfolgt eine entsprechende Information nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2; L 74 vom 4. März 2021, S. 35) in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form auf der jeweiligen Internetpräsenz. (7) Durch die Berufsfeuerwehren dürfen personenbezogene Daten im erforderlichen Umfang verarbeitet werden, 1. für die Beratung Betroffener über Brandverhütungsmaßnahmen, 2. für die Beratung anderer Behörden über die Durchführung von Brandverhütungsmaßnahmen, 3. für die Durchführung von Brandverhütungsschauen, 4. für die Durchführung von Brandsicherheitswachen, 5. für die Anbringung eines Sichtvermerks im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Feuererlaubnisscheines nach der Bremischen Hafenordnung, 6. für die Überwachung feuergefährlicher Arbeiten in den Häfen und des Gefahrgutumschlags im Rahmen der Bremischen Hafenordnung einschließlich solcher, die zur Erfüllung dieser Aufgaben von Reedereien, Charterern, anderen Verfügungsberechtigten, Speditionen, Stauereien und Umschlagbetrieben beizuziehen sind. (8) Die Verarbeitung der Daten einschließlich der Aufzeichnungen der Integrierten Leitstelle gemäß den Absätzen 4 und 5, die für die Aufgabenerfüllung einschließlich der Aufzeichnungen der Notrufe nicht mehr benötigt werden, aber aus Dokumentationsgründen aufzubewahren sind, ist einzuschränken. Die Einschränkung der Datenverarbeitung darf unter den in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Voraussetzungen nur mit Zustimmung der Leitung der Berufsfeuerwehr aufgehoben werden. Andere Daten, die für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen. (9) Für Unternehmen, die Daten nach diesem Gesetz verarbeiten, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung. § 84 Datenverarbeitung für das Qualitätsmanagement im Rettungsdienst (1) Die im Rettungsdienst erhobenen personenbezogenen Daten dürfen durch die Ärztliche Leitung Rettungsdienst verarbeitet werden, soweit dies für die Kontrolle der Qualität der Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist. Zuvor ist insbesondere zu prüfen, ob diese Zwecke nicht auch durch die Verarbeitung anonymisierter oder pseudonymisierter Daten erreicht werden können. Soweit die Daten zum Zwecke der Qualitätskontrolle durch ein Krankenhaus (§ 40 Absatz 1 Nummer 9 des Bremisches Krankenhausgesetz) übermittelt worden sind, dürfen sie nur zu diesem Zweck genutzt werden. Die Leistungserbringer haben diese Daten in demselben Umfang geheim zu halten wie das Krankenhaus selbst. (2) Sobald es die genannten Zwecke erlauben, sind die Merkmale, mit deren Hilfe der Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern; die Merkmale sind zu löschen, sobald die genannten Zwecke es erlauben. (3) Die zum Zwecke der Qualitätskontrolle gespeicherten personenbezogenen Daten von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten können nach Maßgabe des § 39 des Bremischen Krankenhausgesetzes für wissenschaftliche medizinische Forschungsvorhaben verarbeitet werden. (4) Im Rahmen des Qualitätsmanagements der standardisierten Notrufabfrage dürfen die Notrufdialoge von den gesondert für das Qualitätsmanagement geschulten Personen ausgewertet werden. Im Anschluss an die Auswertungen können einzelfallbezogene Gespräche mit den jeweilig beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geführt werden. Diese Auswertung dient der Verbesserung der Qualität. § 85 Datenerhebung und Zweckbindung (1) Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach § 83 zulässig ist, dürfen grundsätzlich nur bei Betroffenen mit deren Kenntnis erhoben werden. Ohne Kenntnis der Betroffenen dürfen sie für die Durchführung der Gefahrenabwehr bei Dritten erhoben werden, wenn sie bei der oder dem Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig erhoben werden können. Dies gilt insbesondere, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit dieses erfordert. Satz 2 gilt entsprechend für die Erhebung von Daten zur Abrechnung des Einsatzes. (2) Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach § 84 zulässig ist, dürfen ohne Einwilligung und Kenntnis der oder des Betroffenen erhoben werden. (3) Für die Beratung anderer öffentlicher Stellen im Rahmen von Brandverhütungsmaßnahmen dürfen personenbezogene Daten auch bei ihnen erhoben werden. Das Erheben kann in diesen Fällen im automatisierten Verfahren erfolgen. Die Daten dürfen nur für die Beratung der anfordernden öffentlichen Stelle verwendet werden. Erfolgt die Beratung über Brandverhütungsmaßnahmen bei Gebäuden, Betrieben oder anderen Einrichtungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht oder eine größere Zahl von Menschen gefährdet sein kann, dürfen die erhobenen Daten im erforderlichen Umfange für die Erstellung von Einsatzplänen verwendet werden. (4) Wird von einer anderen öffentlichen Stelle eine Brandsicherheitswache angeordnet, können die für deren Durchführung erforderlichen personenbezogenen Daten bei der anordnenden Stelle erhoben werden. Die Daten dürfen nur für die Durchführung der Brandsicherheitswache verwendet werden. (5) Für die Durchführung der Aufgaben nach § 12 Nummer 2 können die erforderlichen personenbezogenen Daten ohne Kenntnis der oder des Betroffenen bei den hierfür zuständigen öffentlichen Stellen erhoben werden, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden können. Bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs dürfen solche Daten nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen erhoben werden. Ohne Einwilligung und Kenntnis der oder des Betroffenen dürfen Daten bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs nur erhoben werden, wenn es einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, die Einwilligung einzuholen oder die oder den Betroffenen zu benachrichtigen, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden können. Die Daten können im automatisierten Verfahren erhoben werden. (6) Die Feuerwehr darf zur Personalverwaltung und zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft die erforderlichen personenbezogenen Daten der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren verarbeiten. (7) Die Katastrophenschutzbehörden dürfen zur Personalverwaltung und zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft die erforderlichen personenbezogenen Daten der Mitglieder der Katastrophenschutzeinheiten verarbeiten. Sie dürfen ferner die erforderlichen personenbezogenen Daten solcher Personen erheben und verarbeiten, die sich geplant zur Hilfeleistung bei Katastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen bereit erklären, ohne Angehörige einer Katastrophenschutzeinheit zu sein, oder die spontan bei Gefahrenlagen aller Art ihre Hilfe anbieten. (8) Die Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes dürfen zur Eigensicherung Bildaufzeichnungen von dem das Rettungsfahrzeug unmittelbar umgebenden Raum anfertigen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unmittelbar betroffen werden. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, soweit nicht die Aufbewahrung zur Verfolgung von Straftaten gegen Rettungskräfte oder Güter des Rettungsdienstes weiterhin erforderlich ist. (9) Der Einsatz von besatzungslosen Luftfahrtsystemen ist bei der Wahrnehmung von Aufgaben zur Gefahrenabwehr gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 und zur Aufklärung zulässig. Satz 1 gilt auch für Übungseinsätze und auch dann, wenn die Aufklärung nur anlässlich des luftgestützten Transportes oder Einsatzes von technischem Gerät oder anderen Mitteln zur Gefahrenabwehr erfolgt. Die Feuerwehr, die Katastrophenschutzbehörden und die von diesen aufgestellten Katastrophenschutzeinheiten sowie die gemäß § 47 für die Mitwirkung im Katastrophenschutz anerkannten privaten Träger dürfen die damit erhobenen Daten für einsatztaktische Planungen und Entscheidungen sowie für die Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen einschließlich Übungen verarbeiten. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Daten, die für die vorgenannten Zwecke nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen. § 86 Datenübermittlung (1) Die im automatisierten und im nichtautomatisierten Verfahren erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen aus aufgabenbezogenen Anlässen übermittelt werden, 1. wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit der Empfängerin oder des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist, 2. an öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 83 Absatz 3, 3. wenn die Weitergabe zuständigkeitshalber an die Kassenärztliche Vereinigung erfolgen oder von dieser entsprechend übernommen werden soll und 4. wenn die Weitergabe an eine andere angeschlossene Telenotärztin oder einen anderen angeschlossenen Telenotarzt erfolgen oder von der hiesigen Telenotärztin oder von dem hiesigen Telenotarzt übernommen werden soll. (2) Eine Übermittlung an Dritte ist nur zulässig, soweit dies erforderlich ist 1. für die Festsetzung und Erhebung von Gebühren und Entgelten oder 2. zur Unterrichtung von Angehörigen oder anderen Bezugspersonen. (3) Die von der Integrierten Leitstelle übermittelten und die bei der Durchführung eines Einsatzes erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dieses erforderlich ist für: 1. Zwecke des Nachweises der ordnungsgemäßen Ausführung, der Dokumentation und der Abrechnung des Einsatzes, 2. Zwecke der Qualitätssicherung und -kontrolle des Rettungsdienstes durch die Ärztliche Leitung Rettungsdienst, 3. Zwecke der weiteren ärztlichen Versorgung der Patientin oder des Patienten, 4. Zwecke der Unterrichtung von Angehörigen, soweit die Patientin oder der Patient dieses wünscht oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieses ihrem oder seinem mutmaßlichen Willen entspricht. (4) In der Integrierten Leitstelle erhobene personenbezogene Daten zu Notrufen, die ausschließlich polizeiliche Einsätze betreffen, dürfen nach Weiterleitung des Notrufs wie Daten für Feuerwehreinsätze dokumentiert werden. Die personenbezogenen Daten sind für die Nutzung einzuschränken. § 87 Verordnungsermächtigung zu Datenschutzregelungen Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere zu Speicherfristen und technischen und organisatorischen Maßnahmen über die nach §§ 83 bis 86 zu erhebenden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, deren Verwendungszweck, die Datenempfänger sowie die Form der Datenübermittlung, zu treffen. Teil 11 Schlussvorschriften § 88 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden folgende Grundrechte eingeschränkt: (1) das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 3, des § 56 Absatz 1 sowie des § 63 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 69 Absatz 1 Satz 2, (2) die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 3, des § 4 Absatz 3, des § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 60 und § 67, des § 8 Absatz 4, des § 56 Absatz 1, des § 61 Absatz 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 68, des § 63 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 69 Absatz 1 Satz 2, sowie des § 82 Absatz 1 Nummer 2, 4, 11, 12 und 13, (3) die Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 3, des § 4 Absatz 3, des § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 60 und § 67, des § 8 Absatz 4, des § 56 Absatz 1, des § 61 Absatz 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 68, des § 63 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 69 Absatz 1 Satz 2, sowie des § 82 Absatz 1 Nummer 2, 4, 11, 12 und 13, (4) die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 3, des § 5 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 60 und § 67, auch in Verbindung mit § 69, des § 8 Absatz 4, des § 56 Absatz 1, des § 63, auch in Verbindung mit § 69 Absatz 1 Satz 2, und des § 82 Absatz 1 Nummer 4. § 89 Zuständigkeiten anderer Behörden Die Zuständigkeiten anderer Behörden für die Gefahrenabwehr bleiben unberührt. § 90 Erlass von Verwaltungsvorschriften Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachsenatorin oder dem jeweils zuständigen Fachsenator. § 91 Aufteilung der Feuerschutzsteuer Die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer werden auf die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven aufgeteilt. Für die Berechnung der Anteile werden zunächst die Kosten für die Ausbildung bei den Berufsfeuerwehren Bremen und Bremerhaven von dem Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer abgezogen. Der verbleibende Betrag wird zu jeweils 50 Prozent nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen und nach dem Verhältnis der Dienstposten in den Wachabteilungen in den Berufsfeuerwehren aufgeteilt. Hierbei sind die Bevölkerungszahlen und die Anzahl der Dienstposten vom 1. Januar des dem Abrechnungsjahr vorausgegangenen Kalenderjahrs zugrunde zu legen. Den so ermittelten Anteilen werden die zuvor abgezogenen Ausbildungskosten zugeschlagen. § 92 Übergangsvorschrift (1) Anerkennungen als Werkfeuerwehr nach dem Bremischen Hilfeleistungsgesetzes vom 21. Juni 2016 (Brem.GBl. S. 348), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Januar 2025 (Brem.GBl. S. 26) geändert worden ist, gelten fort. Ihr Widerruf richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. (2) Genehmigungen zur unternehmerischen Betätigung im Krankentransport, die nach dem Bremischen Hilfeleistungsgesetzesden sind, gelten bis zum Ablauf der Befristung fort. (3) Für Anträge 1. auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen, wie Fahrtkosten zwischen Wohnung oder Arbeitsstätte und Dienstleistungsstätte, 2. auf Ersatz für zusätzliche Verpflegungskosten bei Ausfall unentgeltlicher Verpflegung von Amts wegen bei Einsätzen und Übungen, und 3. auf Ersatz für Aufwendungen aus Anlass von Dienstreisen ist § 17 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes vom 21. Juni 2016 (Brem.GBl. S. 348), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Januar 2025 (Brem.GBl. S. 26) geändert worden ist, bis zum 31. Dezember 2027 weiter anzuwenden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.