Bremen

Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 319757. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:01.04.2025 Inkrafttreten04.03.2026 Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 03.03.2026 (BremGBl. S. 42, 93) Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 261 Zitiervorschlag: "Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG) vom 1. April 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. März 2026 (BremGBl. S. 42, 93)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

hnliche Lage, durch die die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung ganz oder teilweise beeinträchtigt ist und deren Bewältigung die Unterstützung der zuständigen Behörden durch die Behörden und die Einsatzkräfte und -mittel des Katastrophenschutzes erfordert. (5) Der Katastrophenschutz soll die Selbsthilfe der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen. (6) Für die Unterbringung und Versorgung aufnahmeverpflichtete Personen im Sinne des § 2 des bremischen Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen vom 14. Dezember 2004, zuletzt geändert am 28. Februar 2023 sind die Regelungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit die Gefahr besteht, dass die Gesundheit und Versorgung dieser Bevölkerungsgruppen gefährdet ist. § 42 Katastrophenschutzbehörden (1) Der Katastrophenschutz ist Aufgabe des Landes. (2) Oberste Katastrophenschutzbehörde ist die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport als Landeskatastrophenschutzbehörde. Die oberste Katastrophenschutzbehörde koordiniert den Katastrophenschutz auf Landesebene. (3) Soweit die Gemeinden Aufgaben des Katastrophenschutzes wahrzunehmen haben, handeln sie im Auftrage des Landes. (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind in den Gemeinden die Ortskatastrophenschutzbehörden für die Durchführung des Katastrophenschutzes zuständig. Dies sind 1. für die Stadtgemeinde Bremen ohne das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport, 2. für die Stadtgemeinde Bremerhaven und das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Stadtgemeinde Bremerhaven. § 43 Aufsicht Die oberste Katastrophenschutzbehörde führt die Fachaufsicht über die Ortskatastrophenschutzbehörden der Gemeinden. Die fachliche Zuständigkeit anderer Landesbehörden bleibt unberührt. § 44 Mitwirkung im Katastrophenschutz (1) Im Katastrophenschutz wirken außer den Katastrophenschutzbehörden mit: 1. die Feuerwehren und Rettungsdienste sowie weitere für Gefahrenverhütung und Gefahrenbekämpfung fachlich zuständige und andere in die Organisation des Katastrophenschutzes einbezogene Institutionen, 2. öffentliche und private Träger mit ihren Einheiten und Einrichtungen, 3. natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die von der Katastrophenschutzbehörde aufgrund einer Vereinbarung oder nach Maßgabe des § 5, erforderlichenfalls in Verbindung mit den §§ 60 oder 67, zur Hilfeleistung im Katastrophenschutz herangezogen werden. (2) Krankenhäuser wirken nach § 27 des Bremischen Krankenhausgesetzes im Katastrophenschutz mit. (3) Andere Stellen der öffentlichen Verwaltung wirken im Katastrophenschutz mit, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. (4) Mitwirkende Einheiten und Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 sind insbesondere gegliederte Zusammenfassungen von Personen und Material, die unter einheitlicher Führung stehen, nach Fachaufgaben ausgerichtet sind und zu deren Aufgaben die Hilfeleistung bei Katastrophen gehört. Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes können auch unterhalb der Katastrophe zur Hilfeleistung bei Großschadenslagen durch die zuständige Feuerwehr eingesetzt werden. Bei Einsätzen und behördlich angeordneten Übungen für Katastrophen- oder Großschadenslagen handeln sie als Verwaltungshelfer. (5) Öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind solche, deren Träger juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. (6) Private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind solche, deren Träger privatrechtlich organisiert sind. (7) Im Rahmen ihrer Mitwirkung, insbesondere im Rahmen der ihnen von Katastrophenschutzbehörden erteilten Aufträge, haben Kräfte des Bundes, anderer Länder sowie anderer Kreise und Gemeinden die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Kräfte der Ortskatastrophenschutzbehörden. § 45 Mitwirkung der Leistungsträger nach dem Fünften, Elften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch im Katastrophenschutz (1) Die gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherungsträger sowie die (örtlichen) Sozialhilfeträger nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch wirken bei der Planung und Bedarfsermittlung zur Sicherung des gesundheitlichen Bevölkerungsschutzes mit und unterstützen die zuständige Behörde. (2) Unterstützung im Sinne des Absatzes 1 bedeutet insbesondere, dass die Leistungsträger nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sowie die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsträger ihre Versicherten und die (örtlichen) Sozialhilfeträger ihre leistungsbeziehenden Personen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch über wichtige Informationen des gesundheitlichen Bevölkerungsschutzes in Kenntnis setzen. Kapitel 2 Organisation § 46 Öffentliche Träger mit ihren Einheiten und Einrichtungen Einheiten und Einrichtungen öffentlicher Träger, insbesondere die Feuerwehren, wirken im Katastrophenschutz mit, wenn sie hierzu bestimmt und dem örtlichen Katastrophenschutz zugeordnet sind oder wenn die Katastrophenschutzbehörde ihre Hilfeleistung anfordert oder mit ihren Trägern vereinbart hat. Sie unterliegen den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde. § 47 Private Träger mit ihren Einheiten und Einrichtungen (1) Einheiten und Einrichtungen privater Träger wirken im Katastrophenschutz mit, wenn sie hierzu geeignet sind und ihr Träger die Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt. Die allgemeine Eignung eines Trägers wird durch die Landeskatastrophenschutzbehörde festgestellt. Dieser Feststellung bedarf es nicht, wenn die Eignung bereits nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes durch den Bund festgestellt wurde. Die besondere Eignung der Einheiten und Einrichtungen wird durch die Ortskatastrophenschutzbehörde festgestellt. Ein Anspruch auf Feststellung besteht nicht. (2) Einheiten und Einrichtungen privater Träger unterstehen in der Katastrophe sowie bei behördlich angeordneten anderen Einsätzen und bei behördlich angeordneten Übungen den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde. Sie sind verpflichtet 1. für ihre Einsatzbereitschaft zu sorgen, 2. die Katastrophenschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Maßnahmen zu unterstützen, 3. sich an den von den Katastrophenschutzbehörden angeordneten Übungen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen zu beteiligen und 4. an den von der Katastrophenschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen auch außerhalb ihrer Stadtgemeinde und des Landes teilzunehmen und dabei die Weisungen der Katastrophenschutzbehörde zu befolgen. (3) Die privaten Träger sind verpflichtet, 1. für den Katastrophenschutz eigene Kräfte und Sachmittel bereitzustellen, 2. in den Einheiten und Einrichtungen nur Helferinnen und Helfer einzusetzen, die zur Hilfeleistung beim Katastrophenschutz geeignet sind, 3. die Einsatzbereitschaft ihrer Einheiten und Einrichtungen sicherzustellen, 4. dem Land oder der Stadtgemeinde alle Schäden, auch solche wegen Ersatzleistungen nach Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes, zu ersetzen, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von Helferinnen und Helfern während ihrer Mitwirkung beim Katastrophenschutz entstehen. Im Einvernehmen mit der zuständigen Katastrophenschutzbehörde können abweichend von Satz 1 Nummer 3 Einheiten auch außerhalb des Landes durch den Träger eingesetzt werden. (4) Eine Ersatzpflicht nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 besteht nicht, soweit die Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen im Einzelfall auf besondere Weisung einer Katastrophenschutzbehörde gehandelt haben. Bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit kann von der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls beim Eintritt des Schadens oder die besonderen Verhältnisse des Mitgliedes oder seiner Organisation dies angezeigt erscheinen lassen. § 48 Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz (1) Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz sind Personen, die freiwillig und ehrenamtlich in den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes mitwirken. Sie verpflichten sich gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Dienst im Katastrophenschutz, soweit ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Träger besteht. (2) Der Dienst im Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Verpflichtung, an der Bekämpfung einer Katastrophe oder eines außergewöhnlichen Ereignisses sowie an Katastrophenschutzübungen teilzunehmen. § 49 Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer (1) Soweit durch dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmt ist, bestehen Rechte und Pflichten der Helferinnen und Helfer nur gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung, der sie angehören. Die Rechtsverhältnisse richten sich, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind, nach der Satzung oder den sonstigen Vorschriften des Trägers. Fehlen solche Vorschriften oder sind die Rechtsverhältnisse durch Vorschriften des Trägers nicht abschließend geregelt, so hat der Träger insoweit die Vorschriften für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren entsprechend anzuwenden. (2) Die Ortskatastrophenschutzbehörde kann von einem Träger bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Entbindung einer Helferin oder eines Helfers von der Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz verlangen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Helferin oder der Helfer wiederholt Pflichten verletzt, wenn eine der Verpflichtung genügende Mitwirkung und Verfügbarkeit nicht mehr durch die Träger nachgewiesen werden kann oder wenn die Eignung zur Hilfeleistung beim Katastrophenschutz nicht mehr gegeben ist. (3) Die Berufung von herausgehobenen Führungskräften durch die privaten Träger bedarf der Bestätigung durch die Ortskatastrophenschutzbehörde. Aus wichtigem Grunde kann die Ortskatastrophenschutzbehörde die Abberufung einer herausgehobenen Führungskraft verlangen. Näheres zum Verfahren können die Ortskatastrophenschutzbehörden durch Erlass regeln. § 50 Katastrophenschutzeinheiten (1) Bei Bedarf können die Katastrophenschutzbehörden eigene Einheiten und Einrichtungen aufstellen (Katastrophenschutzeinheiten). (2) Verwaltung und Unterhaltung von Gebäuden und Fahrzeugen sowie Ausrüstung und Bekleidung der Mitglieder der Katastrophenschutzeinheiten obliegen der aufstellenden Katastrophenschutzbehörde. Diese ist auch für die Ausbildung und Weiterbildung sowie für die personellen und organisatorischen Angelegenheiten zuständig. Sie kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben der Unterstützung der örtlichen Berufsfeuerwehr sowie der Katastrophenschutzeinheit bedienen. (3) Die Mitglieder der Katastrophenschutzeinheit verrichten ihren Dienst ehrenamtlich und unentgeltlich. (4) Die Aufnahme in eine Katastrophenschutzeinheit erfolgt durch 1. Abgabe einer schriftlichen Verpflichtung zum Dienst in der Katastrophenschutzeinheit (Verpflichtungserklärung) und 2. schriftliche Annahme der Verpflichtungserklärung durch die Katastrophenschutzbehörde; § 14 Absatz 6 gilt entsprechend. (5) Die Leitung einer Katastrophenschutzeinheit (Einheitsführerin oder Einheitsführer im Katastrophenschutz) und bis zu zwei Stellvertretungen (stellvertretende Einheitsführerin oder stellvertretender Einheitsführer im Katastrophenschutz) sowie bei Bedarf ehrenamtliche Stabsabteilungsleitungen im Katastrophenschutzstab (Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter im Katastrophenschutz) werden zu Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten der Stadtgemeinde oder des Landes für die Dauer von sechs Jahren, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollenden, ernannt. Auf Antrag der betroffenen Person kann die Altersgrenze bis zu Vollendung des 65. Lebensjahres angehoben werden, sofern dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Die Leitung einer Katastrophenschutzeinheit ist Vorgesetzte der Mitglieder der Katastrophenschutzeinheit. (6) Die §§ 16 und 17 gelten entsprechend. (7) Näheres zu Mitgliedschaft, Altersgrenzen, Probezeiten, Leitung, Dienstbezeichnungen und Funktionen in Katastrophenschutzeinheiten bestimmt die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport durch Erlass. Kapitel 3 Vorbeugender Katastrophenschutz § 51 Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden; Verordnungsermächtigungen (1) Die Katastrophenschutzbehörden haben nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der geltenden Gesetze alle vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, die einen wirksamen Katastrophenschutz gewährleisten. Dazu gehören insbesondere 1. die Festlegung der Stärke, Gliederung, Ausstattung und Ausbildung des Katastrophenschutzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, 2. die Bildung einer Katastrophenschutzleitung bei der Behörde und die Regelung des Vorsitzes, 3. die Aufstellung von Katastrophenschutzplänen und die Koordinierung der Katastrophenschutzpläne der mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen, 4. die Beaufsichtigung der Einheiten und Einrichtungen, 5. die Durchführung von Übungen und Ausbildungsveranstaltungen, soweit sie nicht durch die Träger der Einheiten und Einrichtungen erfolgt, 6. die Auswahl und Ausbildung des Leitungs- und Führungspersonals, soweit nichts anderes bestimmt ist, 7. Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes sowie Aufklärung der Bevölkerung, insbesondere über die Bedeutung der Erste-Hilfe-Ausbildung. (2) Bei den Ortskatastrophenschutzbehörden wird ein Katastrophenschutzstab gebildet. (3) Bei der Landeskatastrophenschutzbehörde wird ein Landeskatastrophenschutzstab gebildet. (4) Die Landeskatastrophenschutzbehörde richtet für die Katastrophe eine Personenauskunftsstelle ein. Sie kann sich hierzu der Unterstützung der Ortskatastrophenschutzbehörden bedienen. Der Senat kann die Organisation der Personenauskunftsstelle, das Zusammenwirken der Behörden des Landes und der Stadtgemeinden sowie Wahrnehmung der Aufgaben der Personenauskunftsstelle durch Rechtsverordnung näher bestimmen. (5) Die Katastrophenschutzbehörden richten für eine Katastrophe Schadensmeldestellen ein. (6) Der Senat kann die Zuständigkeiten und die Struktur der Zusammenarbeit der Landesbehörden sowie der Behörden der Stadtgemeinde Bremen durch Rechtsverordnung näher bestimmen. § 52 Aufgaben der übrigen Behörden (1) Die obersten Landesbehörden sind grundsätzlich für die Aufgaben des vorbeugenden Katastrophenschutzes in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Sie können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Stadtgemeinde Aufgaben an die Stadtgemeinde übertragen. (2) Alle Behörden des Landes und der Stadtgemeinden sollen eine Ansprechstelle einrichten, die die Angelegenheiten des vorbeugenden Katastrophenschutzes koordiniert. Wird eine solche Ansprechstelle nicht eingerichtet, so wird diese Aufgabe von der Dienststellenleitung wahrgenommen. § 53 Befragung und Auskunftspflicht (1) Die Katastrophenschutzbehörden und von ihr beauftragte weitere Behörden dürfen von Eigentümern, Besitzern sowie Betreibern von Grundstücken und Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, die zu einer Katastrophe führen können, oder von Anlagen oder Betriebsmitteln, die zur Bekämpfung einer Katastrophe erforderlich sein können, Auskünfte einholen, die zur Vorbereitung von Maßnahmen der Katastrophenabwehr erforderlich sind. Die benannten Personen sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. (2) Unternehmen und Gesellschaften, die im Mehrheitsbesitz der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven sind, können von der zuständigen Ortskatastrophenschutzbehörde verpflichtet werden, eine zentrale Kontaktstelle für Angelegenheiten des Katastrophenschutzes einzurichten und Informationen zu erheben und zu verarbeiten sowie der Katastrophenschutzbehörde zur Verfügung zu stellen, die für die Vorbereitung von Maßnahmen der Katastrophenabwehr erforderlich sind. Satz 1 ist auf Unternehmen und Gesellschaften, die im Mehrheitsbesitz des Landes sind, entsprechend anzuwenden; die Zuständigkeit besteht insoweit bei der Landeskatastrophenschutzbehörde. § 54 Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen (1) Die Ortskatastrophenschutzbehörden haben unter Einbeziehung der zuständigen Feuerwehr externe Notfallpläne unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans für alle Betriebe zu erstellen, für die nach Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24. Juli. 2012, S. 1) von dem Betreiber ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist. Die Ortskatastrophenschutzbehörden können im Einvernehmen mit den für die Durchführung der Störfall-Verordnung zuständigen Behörden aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung externer Notfallpläne erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen. (2) Die externen Notfallpläne müssen gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU erstellt werden, um 1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können, 2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten, 3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben, 4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten. (3) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über: 1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen oder zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind, 2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte, 3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel, 4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände, 5. Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, 6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2012/18/EU über den Unfall sowie über das richtige Verhalten, 7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Notfall- und Rettungsdienste anderer Staaten im Falle eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen. (4) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind von den Ortskatastrophenschutzbehörden im Gefährdungsbereich des Betriebes zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne, insbesondere dem Datenschutz unterliegende personenbezogene Angaben, verdeckte Telefonnummern oder interne Anweisungen, sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Anregungen mit im wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden. (5) Die Ortskatastrophenschutzbehörden haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. Kapitel 4 Abwehrender Katastrophenschutz § 55 Feststellung des Katastrophenfalls (1) Der Eintritt und das Ende der Katastrophe werden für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen ohne das stadtbremische Überseehafengebiet durch den Senat festgestellt. Bei Gefahr im Verzuge erfolgt die Feststellung des Eintritts des Katastrophenfalls durch die Landeskatastrophenschutzbehörde. Die Feststellung nach Satz 2 ist der Senatskanzlei zur Vorlage an den Senat unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Sie soll unverzüglich durch den Senat bestätigt werden. (2) Der Eintritt und das Ende der Katastrophe werden für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven und das stadtbremische Überseehafengebiet durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister der Stadtgemeinde Bremerhaven festgestellt. (3) Erstreckt sich eine Katastrophe auf beide Stadtgemeinden, so liegt eine Landeskatastrophenlage vor. Der Eintritt und das Ende werden nach den Regelungen des Absatzes 1 festgestellt. (4) Die Katastrophenschutzbehörden teilen Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 3 unverzüglich den anderen Katastrophenschutzbehörden mit. § 56 Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden (1) In einer Katastrophe trifft die Ortskatastrophenschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe der geltenden Vorschriften die für die wirksame Bekämpfung der Katastrophe erforderlichen Maßnahmen. (2) Erforderliche Maßnahmen können insbesondere sein: 1. der Einsatz von Kräften, die zur Bekämpfung der Katastrophe geeignet und verfügbar sind, 2. die Warnung der Bevölkerung vor bestehenden Gefahren sowie die Information über die Gefahrensituation und geeignete Schutzmaßnahmen, 3. die Erklärung eines Sperrgebiets nach § 61, 4. die Anforderung der erforderlichen Hilfeleistungen nach den §§ 58 und 60, 5. die Unterrichtung anderer von der Katastrophe betroffener Stellen über die Gefahrenlage und die eingeleiteten Maßnahmen und 6. die Ermittlung des Schadensumfangs. (3) Die Landeskatastrophenschutzbehörde unterstützt die Ortskatastrophenschutzbehörde bei der Bekämpfung der Katastrophe. (4) Die Landeskatastrophenschutzbehörde kann Aufgaben der zuständigen Ortskatastrophenschutzbehörde an deren Stelle und auf deren Kosten wahrnehmen oder durch andere Personen oder Stellen wahrnehmen lassen, soweit dies zur wirksamen Bekämpfung der Katastrophe oder zur wirksamen Vorbereitung der Bekämpfung erforderlich ist. (5) Im Falle einer Landeskatastrophenlage übernimmt die Landeskatastrophenschutzbehörde die zentrale Leitung der Bekämpfung. § 57 Zentrale Leitung (1) Die zentrale Leitung der Katastrophenbekämpfung obliegt der zuständigen Katastrop

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.