Bremen

Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 319757. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:01.04.2025 Inkrafttreten04.03.2026 Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 03.03.2026 (BremGBl. S. 42, 93) Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 261 Zitiervorschlag: "Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG) vom 1. April 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. März 2026 (BremGBl. S. 42, 93)"

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nsportes einer intensivmedizinischen Versorgung mit einem hierfür besonders geeigneten Rettungsmittel bedürfen (Intensivtransport). Einsätze der Notfallversorgung haben Vorrang vor kapazitätsbedingten Intensivtransporten. (5) Zur Sicherstellung eines ressourcenschonenden Einsatzes der rettungsdienstlichen Einsatzmittel kann in den Fällen, die nicht eindeutig zuständigkeitshalber an die Kassenärztliche Vereinigung weitergeleitet werden können, aber auch keine Notfall- oder zwingende Transportindikation zu bestehen scheint, eine besonders qualifizierte Einsatzkraft des Rettungsdienstes zur Einschätzung der Einsatzsituation die notrufende Person aufsuchen. Ziel ist, sofern möglich, durch medizinische Maßnahmen vor Ort einen Transport zu vermeiden. (6) Im qualifizierten Krankentransport hat der Rettungsdienst als ausschließlich subsidiäre Aufgabe sonstige verletzte, kranke oder hilfsbedürftige Personen, die keine Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind, aber nach ärztlicher Beurteilung während einer Beförderung der fachlichen Betreuung oder eines besonders ausgestatteten Rettungsmittels bedürfen, oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist, zu befördern. Einsätze der Notfallversorgung haben Vorrang vor qualifizierten Krankentransporten. § 25 Aufgabenträger des Rettungsdienstes (1) Aufgabenträger des Rettungsdienstes (Rettungsdienstträger) sind 1. die Freie Hansestadt Bremen für die Luftrettung, 2. die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven für den bodengebundenen Rettungsdienst jeweils in ihrem Rettungsdienstbereich. (2) Die Rettungsdienstträger können für ihren Rettungsdienstbereich verbindliche Regelungen für Ausrüstung, Fortbildung und Einsatzabläufe (Standardarbeitsanweisungen für Medizin und Taktik) festlegen. (3) Aufsichtsbehörde ist die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport. Der Aufsichtsbehörde obliegt die Verbindlich-Erklärung rettungsdienstlicher Normen sowie anderer den Rettungsdienst betreffender Vorschriften. Kapitel 2 Durchführung des Rettungsdienstes § 26 Luftrettung Die Luftrettung durch Rettungshubschrauber und andere geeignete Luftfahrzeuge ergänzt den bodengebundenen Rettungsdienst. Auf- und Ausbau sowie die Organisation des Luftrettungsdienstes bestimmt die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport durch Erlass. Sie oder er kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben des Luftrettungsdienstes ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtlichen Vertrag Dritter bedienen. Diese sind an Weisungen der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport gebunden. Die luftverkehrsrechtliche Zulassung und Genehmigung bleiben unberührt. § 27 Bodengebundener Rettungsdienst (1) Die Stadtgemeinden haben mit ihren Berufsfeuerwehren einen jederzeit einsatzbereiten Rettungsdienst einzurichten und zu betreiben. Sie können daneben als weitere Leistungserbringer die im Bereich der Gefahrenabwehr freiwillig mitwirkenden Hilfsorganisationen nach Maßgabe des § 107 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in die Wahrnehmung dieser Aufgaben einbeziehen; außerhalb des § 107 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen liegende Aufgaben des Rettungsdienstes werden, soweit erforderlich, im Wettbewerb beauftragt. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. (2) Die nach Absatz 1 neben den Berufsfeuerwehren mitwirkenden Leistungserbringer handeln als Verwaltungshelfer nach den Anweisungen des Rettungsdienstträgers. Dieser ist berechtigt, deren Einrichtungen, soweit sie dem Rettungsdienst zugeordnet sind, in personeller und sachlicher Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit und Leistungsstand zu überprüfen. § 28 Rettungsdienstbedarfsplan (1) Die Stadtgemeinden stellen Rettungsdienstbedarfspläne auf, die regelmäßig fortzuschreiben sind. In den Bedarfsplänen sind die, für den Rettungsdienst kostenbildenden Merkmale aufzuführen. Dies sind insbesondere: 1. Anzahl und Standorte von Rettungswachen, 2. Qualitätsanforderungen, 3. Anzahl der erforderlichen Krankenkraftwagen, Rettungswagen Notarzteinsatzfahrzeuge und sonstigen Einsatzmittel, 4. besondere Ausrüstungsgegenstände, 5. Aus- und Fortbildungsbedarf, 6. Administrationsaufgaben, 7. rettungsdienstliche Anteile der Integrierten Leitstelle und 8. Maßnahmen und Planungen für Vorkehrungen bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Erkrankter. (2) Planungsgröße für Standorte und Anzahl der vorzuhaltenden Rettungsmittel ist die Vorgabe, mindestens 95 Prozent aller Notfälle innerhalb einer Eintreffzeit von zehn Minuten bedienen zu können. Für die Kontrolle der Eintreffzeiten ist die Zeitspanne von der Eröffnung des Einsatzes bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort an befestigter Straße maßgebend. § 29 Mitwirkung anderer Stellen (1) Die Gesundheitsämter, die (örtlichen) Sozialhilfeträger, die Ärztekammern, die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Verbände der Kranken- und Pflegekassen in der Freien Hansestadt Bremen und der Landesverband Nordwestdeutschland der gewerblichen Berufsgenossenschaften wirken unbeschadet weitergehender Befugnisse im Rettungsdienst beratend mit. (2) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die Aufnahme von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten so zu organisieren, dass diese im Regelfall ohne zeitliche Verzögerung aufgenommen werden können. (3) Die Rettungsdienstträger wirken darauf hin, dass geeignete Krankenhäuser im Rahmen ihrer Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit 1. den klinischen Ausbildungsteil des Rettungsdienstpersonals durchführen, 2. Ärztinnen und Ärzte für den Einsatz als Notärztin oder Notarzt oder als Leitende Notärztin oder Leitender Notarzt in erforderlicher Anzahl gegen Erstattung der mit ihnen vereinbarten Kosten zur Verfügung stellen. § 30 Organisierte Erste Hilfe (1) Organisierte Erste Hilfe ist die planmäßig und auf Dauer angelegte, von einer Organisation geleistete Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes; organisierte Erste Hilfe ist kein Teil des Rettungsdienstes. (2) Die Rettungsdienstträger können mit Einrichtungen, die organisierte Erste Hilfe erbringen, Vereinbarungen abschließen. Diese Vereinbarungen dienen ausschließlich dem Zweck, die organisierte Erste Hilfe planbar und in fachlich gebotenem Maße zur Unterstützung des Rettungsdienstes einsetzbar zu machen. Es besteht kein Anspruch auf Verfügbarkeit der organisierten Ersten Hilfe. (3) In den Vereinbarungen nach Absatz 2 sind als Selbstbindung der Einrichtungen festzulegen: 1. der räumliche Einsatzbereich in Abhängigkeit von der maximalen Zeitspanne bis zum Erreichen des Einsatzortes, 2. der fachliche Einsatzbereich, 3. die Qualifikation der Einsatzkräfte, 4. die Ausrüstung der Einsatzkräfte und 5. eine Dokumentation und die Sicherstellung des Datenschutzes. Die organisierte Erste Hilfe wird von den Integrierten Leitstellen nur auf der Grundlage und im Rahmen der Vereinbarung nach Satz 1 alarmiert. § 31 Rettungsmittel (1) Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für die Notfallrettung, Notfalltransporte, Sekundärtransporte, Intensivtransporte und Krankentransporte besonders eingerichtet und nach der Zulassungsbescheinigung als Krankenkraftwagen anerkannt sind (Rettungswagen, Notfalltransportwagen, Krankentransportwagen). (2) Notarzteinsatzfahrzeuge sind Personenkraftwagen zur Beförderung der Notärztinnen und Notärzte. Sie dienen der Notfallrettung, der Notfallverlegung und begleiten gegebenenfalls Verlegungstransporte. Notarzteinsatzfahrzeuge können mit Krankenkraftwagen eine organisatorische Einheit bilden, wenn die Notärztin oder der Notarzt im Krankenkraftwagen tätig ist und das Notarzteinsatzfahrzeug den Krankenkraftwagen begleitet. (3) In der Luftrettung werden Rettungshubschrauber oder andere geeignete Luftfahrzeuge für Aufgaben der Notfallrettung, der Notfallverlegung, des Verlegungstransportes und des qualifizierten Krankentransportes eingesetzt. (4) Die in Absatz 1 aufgeführten Krankenkraftwagen können über besondere Ausstattungs- und Konstruktionsmerkmale für Intensivtransporte, die Beförderung von Neugeborenen, schwergewichtigen oder hochkontagiösen Patientinnen und Patienten verfügen. Aus wirtschaftlichen Gründen ist die Bildung von Trägergemeinschaften zur Vorhaltung dieser Sonderfahrzeuge anzustreben. Weitere Einsatzmittel des Rettungsdienstes sind Fahrzeuge zur Heranführung von speziellen Einsatzkräften und Geräten sowie zur Bewältigung von Ereignissen nach § 24 Absatz 1 Satz 3. (5) Die in den Absätzen 1 bis 4 aufgeführten Fahrzeuge müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln von Medizin, Technik, Arbeitsschutz und Hygiene entsprechen. Rettungsmittel in einem Rettungsdienstbereich müssen einheitlich beschafft werden. § 32 Besetzung von Rettungsmitteln; Verordnungsermächtigung (1) Die auf Rettungsmitteln eingesetzten Personen müssen für diese Aufgaben gesundheitlich, körperlich und fachlich geeignet sein. Die gesundheitliche und körperliche Eignung ist vor Aufnahme der Tätigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die ärztliche Untersuchung ist alle drei Jahre zu wiederholen. Es muss gewährleistet sein, dass die auf Rettungsmitteln eingesetzten Personen im Einsatz die besondere Sorgfalt erbringen, die sich aus ihrer Aufgabe herleitet. (2) Die auf Rettungsmitteln eingesetzten Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von drei Jahren von ihrem Arbeitgeber oder ihrem Dienstherrn über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten in sinngemäßer Anwendung von § 35 des Infektionsschutzgesetzes zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das bei dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist. Das eingesetzte Personal ist zu verpflichten, unverzüglich mitzuteilen, wenn einer der in § 34 Absatz 1, 2 oder 3 des Infektionsschutzgesetzes genannten Tatbestände eingetreten ist. Ein weiterer Einsatz im Rettungsdienst ist nur zulässig, wenn durch ärztliches Zeugnis im konkreten Einzelfall die Unbedenklichkeit nachgewiesen ist. Im Übrigen findet § 31 des Infektionsschutzgesetzes Anwendung. (3) In der Notfallversorgung sind Krankenkraftwagen im Einsatz mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen. Rettungswagen sind mit einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten nach dem Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, oder einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz (Transportführerin oder Transportführer) sowie mindestens einer Rettungssanitäterin oder einem Rettungssanitäter zu besetzen. Auszubildende zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter können bei entsprechender persönlicher und fachlicher Eignung im Laufe des zweiten Ausbildungsjahres der Vollzeitausbildung erstmalig anstelle einer Rettungssanitäterin oder eines Rettungssanitäters auf einem Rettungswagen eingesetzt werden. Dieser Einsatz darf das Ausbildungsziel nicht gefährden. Notfalltransportwagen sind mit zwei Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitätern zu besetzen. Weitere Qualifikationsanforderungen können die Rettungsdienstträger in ihren Rettungsdienstbedarfsplänen festschreiben. (4) Im qualifizierten Krankentransport sind Krankenkraftwagen im Einsatz mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen, von denen eine Person, die den Transport führt, Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter und die andere mindestens Rettungshelferin oder Rettungshelfer sein muss. (5) Die Besetzung weiterer rettungsdienstlicher Einsatzmittel, insbesondere von Notarzteinsatzfahrzeugen und Intensivtransportwagen werden nach Vorgaben des kommunalen Rettungsdienstträgers in den jeweiligen Rettungsdienstbedarfsplänen festgelegt. (6) Luftrettungsmittel sind im Einsatz neben den erforderlichen Personen, die das Fluggerät führen, mit einer Notärztin oder einem Notarzt und einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten oder einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter zu besetzen. Die Rettungsassistentin oder der Rettungsassistent oder die Notfallsanitäterin oder der Notfallsanitäter muss über die erforderlichen Kenntnisse zur Unterstützung der Pilotin oder des Piloten verfügen, wenn die einschlägigen luftverkehrsrechtlichen Vorschriften dies erfordern. (7) Im Rettungsdienst eingesetzte Ärztinnen und Ärzte müssen über die Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin oder über eine von der zuständigen Ärztekammer anerkannte gleichwertige Qualifikation verfügen. Darüber hinaus können die Aufgabenträger des Rettungsdienstes weitere konkretisierenden Vorgaben machen. Die Notärztin oder der Notarzt kann im Einsatz den im Rettungsdienst tätigen Personen in medizinischen Fragen Weisungen erteilen. (8) Die Rettungsdienstträger können entsprechend qualifizierte Notärztinnen und Notärzte mit medizinisch-organisatorischen Leitungsaufgaben (Oberärztin oder Oberarzt) für individualmedizinische Notfälle betrauen. Eine Kombination mit der Aufgabe der Leitenden Notärztin oder des Leitenden Notarztes gemäß § 40 ist möglich. Näheres regelt der Rettungsdienstbedarfsplan. (9) Zur Unterstützung des medizinischen rettungsdienstlichen Personals im Einsatz können die Möglichkeiten telemedizinischer Anwendungen genutzt werden. (10) Die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport das Nähere über die Zulassung, zur Dauer, über die Inhalte und den Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung sowie zur Prüfung und zur Führung der Bezeichnungen für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern zu regeln. § 33 Experimentierklausel (1) Zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte, die der Erhaltung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit oder Qualitätsverbesserung des Rettungsdienstes dienen, kann die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport auf Antrag eines Trägers des Rettungsdienstes projektbasierte Vorhaben als Ausnahmen zu den in diesem Gesetz festgeschriebenen Vorgaben zulassen. (2) In dem Antrag ist darzulegen, zu welchem Zweck die Erprobung im Einzelnen dienen soll, von welchen Vorschriften Ausnahmen beantragt und welche Wirkungen erwartet werden. Der Antrag darf nur im Einvernehmen mit den Kostenträgern gestellt werden. (3) Die Ausnahme wird für höchstens zwei Jahre zugelassen. Die Zulassung der Ausnahme kann auf Antrag des Trägers des Rettungsdienstes um höchstens ein Jahr verlängert werden; Absatz 2 gilt entsprechend. Sie kann jederzeit widerrufen werden. § 34 Ärztliche Leitung Rettungsdienst Der Rettungsdienst wird in medizinischen Fragen und Angelegenheiten des Qualitätsmanagements von einer Ärztlichen Leitung Rettungsdienst geleitet und überwacht, die in dieser Aufgabe den Organen der Aufgabentragung des bodengebundenen Rettungsdienstes unterstellt ist. Sie nimmt selbst am Notarztdienst teil und ist Mitglied der Gruppe Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte in einem Rettungsdienstbereich. Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst muss den Qualifikationsnachweis „Ärztliche Leitung Rettungsdienst“ oder eine von der zuständigen Ärztekammer anerkannte gleichwertige Qualifikation besitzen. § 35 Fortbildung Wer Notfallversorgung oder Krankentransport betreibt, ist verpflichtet, für eine regelmäßige angemessene Fortbildung des Personals zu sorgen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Sie wird von der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst überwacht. Der Rettungsdienstträger kann für das Personal der Leistungserbringer im öffentlichen Rettungsdienst zentrale Vorgaben hinsichtlich Art und Umfang der Fortbildung machen. Die Vorgaben sind im Rettungsdienstbedarfsplan festzulegen. § 36 Qualitätsmanagement und Dokumentation im Rettungsdienst (1) Die medizinische und technische Weiterentwicklung erfordert eine regelmäßige Anpassung des Standards in der Notfallversorgung sowie ein Qualitätsmanagement. Rettungsdienstträger und Leistungserbringer erarbeiten hierzu dem jeweiligen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechende Zielvorstellungen, die in Abstimmung mit den Kostenträgern zur Gewährleistung einer am anerkannten Standard ausgerichteten wirtschaftlichen Leistungserbringung umzusetzen sind. Die einschlägigen Empfehlungen der medizinischen Fachgesellschaften müssen dabei in angemessener Weise berücksichtigt werden. (2) Die Personen in der Leistungserbringung im Rettungsdienst sind zu einer einheitlichen Dokumentation der Notfalleinsätze verpflichtet. Dabei sind die Vorgaben des Rettungsdienstträgers maßgeblich. Die Einsatzdokumentation ist der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst auf Anforderung zu übermitteln. (3) Die Rettungsdienstträger haben mit geeigneten Werkzeugen die Struktur- und Prozessqualität des Rettungsdienstes zu evaluieren und fortzuentwickeln. Dabei sind die Leistungserbringer und die Kostenträger angemessen zu beteiligen. Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst soll durch Abgleich ausgewählter in der Notfallversorgung erhobener Daten mit den Patientinnen- und Patientendaten des weiterbehandelnden Krankenhauses gemäß § 84 Absatz 1 die Ergebnisqualität des Rettungsdienstes analysieren. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse und hieraus abzuleitende Vorschläge zur Veränderung der Strukturen oder Abläufe im Rettungsdienst sind in der weiteren Planung zu berücksichtigen. (4) Die Daten zur Struktur- und Prozessqualität sind der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die Festlegung, welche Daten hierzu zu erheben sind, kann von der Aufsichtsbehörde per Erlass vorgegeben werden. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren oder, wenn eine Anonymisierung nicht möglich ist, zu pseudonymisieren, sofern der Verarbeitungszweck der Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht entgegensteht. Personendaten sind soweit möglich differenziert nach den Geschlechtern weiblich, männlich und divers aufzubereiten und darzustellen. Kapitel 3 Private Unternehmen § 37 Betätigung im Krankentransport; Verordnungsermächtigung (1) Wer als Unternehmen außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes Krankentransport betreiben will, bedarf der Genehmigung. (2) Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet und 2. die Person, die das Unternehmen betreibt und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig und fachlich geeignet sind. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden und ist auf längstens vier Jahre zu befristen. Die Genehmigung wird wirksam zu dem in ihr festgelegten Zeitpunkt der Betriebsaufnahme, frühestens jedoch mit dem Abschluss einer Vereinbarung mit den Kostenträgern nach § 133 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn aufgrund des Ergebnisses einer mindestens dreimonatigen Untersuchung zu erwarten ist, dass durch ihre Erteilung das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes oder an der Gewährleistung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 70 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallversorgung und des qualifizierten Krankentransports beeinträchtigt wird. Hierbei sind im Rahmen der Festlegungen des Rettungsmittelbedarfsplans insbesondere die flächendeckende Vorhaltung und Auslastung im Rettungsdienstbereich zu berücksichtigen, wobei auch die Einsatzzahlen, die Eintreffzeit und Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zugrunde zu legen sind. Die Untersuchung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen und muss auch eine Prognose für die überschaubare Zukunft beinhalten. (4) Genehmigungsbehörde ist in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven. (5) Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Genehmigungsverfahren, zur Vorhaltung, Ausstattung, personellen Besetzung, Entseuchung und Entwesung der Rettungsmittel und zur gesundheitlichen Eignung des Personals zu regeln. Kapitel 4 Regelungen für den Massenanfall von Verletzen oder Erkrankten § 38 Massenanfall verletzter oder erkrankter Personen Für die Bewältigung von Schadensereignissen, die über die im Rettungsdienstbedarfsplan vorgeschriebene Regelvorhaltung hinausgehen, treffen die Stadtgemeinden Vorbereitungen für den Einsatz des notwendigen Personals und zusätzlicher Rettungsmittel. Die Krankenhäuser sind unabhängig von ihren übrigen Aufgaben zur Zusammenarbeit mit der Einsatzleitstelle und der Einsatzleitung gemäß § 3 verpflichtet § 39 Schnelleinsatzgruppen (1) Zur Sicherstellung ausreichender Versorgungs- und Transportkapazitäten können mit Zustimmung des Rettungsdienstträgers Schnelleinsatzgruppen aufgestellt werden. Die Aufstellung soll Personal, Material und Fahrzeuge des Katastrophenschutzes einbeziehen. (2) Schnelleinsatzgruppen des Rettungsdienstes werden für die Bereiche Patiententransport, zur Unterstützung der Patientenversorgung und zur logistischen Unterstützung eingerichtet. Für diese Einheiten gelten die Regelungen des Teil 3 dieses Gesetzes vollumfänglich. § 40 Leitende Notärztin, Leitender Notarzt, Organisatorische Leitung Rettungsdienst (1) Zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei Großschadensereignissen und weiteren besonderen Einsatzsituationen haben die Stadtgemeinden die Funktion einer Leitenden Notärztin oder eines Leitenden Notarztes zu schaffen. Die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt wird tätig, wenn eine koordinierende ärztliche Führung erforderlich ist. Im Einsatzfall ist die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt gegenüber Ärztinnen und Ärzten und medizinischem Hilfspersonal am Einsatzort fachlich weisungsberechtigt. Das Nähere regeln die Stadtgemeinden in einer Dienstordnung. (2) Die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt muss neben der notfallmedizinischen Qualifikation und Erfahrung den Qualifikationsnachweis „Leitender Notarzt“ oder eine von der zuständigen Ärztekammer anerkannte gleichwertige Qualifikation besitzen und als Notärztin oder Notarzt in den Rettungsdienst eingebunden sein. (3) Die Organisatorische Leitung Rettungsdienst wird vom Rettungsdienstträger gestellt und unterstützt die Leitende Notärztin oder den Leitenden Notarzt bei der Durchführung der Aufgaben. Teil 4 Katastrophenschutz Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 41 Katastrophenschutz, Begriffsbestimmungen (1) Katastrophenschutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Vorbereitung der Bekämpfung sowie die Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen. (2) Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein über die Schadensfälle des täglichen Lebens und eine Großschadenslage hinausgehender Notstand, bei dem Leben, Gesundheit, die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte in einem solchen Maße gefährdet oder beeinträchtigt sind, dass seine Bekämpfung durch die zuständigen Behörden und die notwendigen Einsatz- und Hilfskräfte eine zentrale Leitung erfordert. (3) Ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gefahr für Leben, Gesundheit, die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte, die mit den Mitteln der örtlichen Gefahrenabwehr nicht mehr zu bewältigen ist und deren Bekämpfung eine zentrale Unterstützung durch die Behörden und die Einsatzkräfte und -mittel des Katastrophenschutzes erfordert. (4) Eine Krise im Sinne dieses Gesetzes ist eine außergewö

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.