Bremen

Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)

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Quellenkennung: 319757. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:01.04.2025 Inkrafttreten04.03.2026 Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 03.03.2026 (BremGBl. S. 42, 93) Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 261 Zitiervorschlag: "Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG) vom 1. April 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. März 2026 (BremGBl. S. 42, 93)"

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richtungen, 5. die Verbindlich-Erklärung von feuerwehrtechnischen Normen sowie anderer den Brandschutz und die technische Hilfeleistung betreffenden Vorschriften, 6. die Mitwirkung an der Gestaltung des Versicherungsschutzes für die Feuerwehren. § 8 Rechtsstellung der Feuerwehren (1) Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sind öffentliche Feuerwehren; in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven bilden sie die Feuerwehr der Gemeinde. (2) Werkfeuerwehren sind Feuerwehren in wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen. (3) Die Flughafenfeuerwehr ist die Feuerwehr des Verkehrsflughafens Bremen. (4) Polizeiliche Befugnisse werden von den Feuerwehren nicht ausgeübt, jedoch ist die Einsatzleitung an einer Schadensstelle befugt, bis zum Eintreffen der Polizei notwendige Räumungs-, Sicherungs- und Absperrmaßnahmen zu treffen, wenn ein Einsatz dies erfordert. § 9 Landesfeuerwehrverband (1) Die Angehörigen der Feuerwehren können sich in einem Landesfeuerwehrverband Bremen zusammenschließen. (2) Der Landesfeuerwehrverband Bremen betreut seine Mitglieder und fördert insbesondere das Feuerwehrwesen sowie die Jugendarbeit, die Ausbildung, die Kameradschaft und die Tradition der Feuerwehren. Er wirkt bei der Brandschutzerziehung und der Brandschutzaufklärung mit. (3) Die Träger des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung sollen den Landesfeuerwehrverband Bremen fördern. Der Landesfeuerwehrverband ist bei Änderung oder Einführung von Rechtsvorschriften, die seine Mitglieder berühren, rechtzeitig zu beteiligen. Die Träger des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung sollen ihn auch bei anderen Regelungen, die seine Mitglieder berühren, rechtzeitig beteiligen. Kapitel 2 Berufsfeuerwehren § 10 Angehörige der Berufsfeuerwehren (1) Die Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren müssen verbeamtete Personen sein. Angehörige der Berufsfeuerwehren, die in technischen Sonderdiensten tätig sind, sollen verbeamtete Personen sein. Die übrigen Angehörigen der Berufsfeuerwehren, inklusive der Bediensteten der Leitstellen, können als Arbeitnehmer tätig sein. (2) Angehörige der Berufsfeuerwehren dürfen Aufgaben der Gefahrenabwehr außerhalb ihrer Berufsfeuerwehr nur übernehmen, wenn hierdurch die Einsatzbereitschaft der Berufsfeuerwehr nicht beeinträchtigt ist. § 11 Leitung (1) Die Leitung der Berufsfeuerwehr ist vorgesetzte Person der Angehörigen der Berufsfeuerwehr. (2) Besteht neben der Berufsfeuerwehr eine Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr, ist diese der Leitung der Berufsfeuerwehr unterstellt. (3) Die Leitung der Berufsfeuerwehr ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft sämtlicher öffentlicher Feuerwehren im Gemeindegebiet. (4) Der Leitung der Berufsfeuerwehr obliegt die Feststellung des öffentlichen Notstandes gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e. (5) Der Leitung der Berufsfeuerwehr obliegt die Warnung der Bevölkerung vor bestehenden Gefahren sowie die Information über die Gefahrensituation und geeignete Schutzmaßnahmen. (6) Der Leitung der Berufsfeuerwehr obliegt die Überprüfung des Leistungs- und Ausbildungsstandes der Werkfeuerwehren im Gemeindegebiet. Sie kann die Werkfeuerwehren und die Flughafenfeuerwehr mit Einverständnis der Leitung des Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung auch zur Teilnahme an Übungen außerhalb des Betriebsgeländes heranziehen. § 12 Aufgaben im vorbeugenden Gefahrenschutz (1) Im Rahmen des vorbeugenden Gefahrenschutzes und unter Beachtung des Umweltschutzes obliegen den Berufsfeuerwehren 1. die Beratung der Baubehörden im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren, der Gewerbeaufsichtsbehörden, der Hafenbehörden, der Betriebe und auf Antrag sonstiger juristischer und natürlicher Personen hinsichtlich erforderlicher Gefahrenabwehrmaßnahmen, 2. die Überwachung feuergefährlicher Arbeiten in den Häfen und des Gefahrgutumschlages im Rahmen der Bremischen Hafenordnung, 3. die Gestellung von Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen oder Maßnahmen, bei denen eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht oder eine größere Zahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sein können, 4. die Gestellung von Brandwachen nach Beendigung von Brandbekämpfungsmaßnahmen, wenn die Gefahr eines Wiederaufflammens des Brandes nicht restlos beseitigt ist, 5. der Anschluss von baurechtlich und brandschutztechnisch erforderlichen Brandmeldeanlagen an die Empfangseinrichtungen bei der Feuerwehr, sofern sie die Anschlussbedingungen der Feuerwehr erfüllen und den allgemein anerkannten Regeln oder dem Stand der Technik entsprechen, 6. die Durchführung von Brandverhütungsschauen, 7. die Aufklärung der Bevölkerung über die Verhütung von Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das richtige Verhalten im Brandfall und Möglichkeiten der Selbsthilfe (Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung). (2) In die Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4 und 7 können Freiwillige Feuerwehren einbezogen werden. (3) Soweit in Bundesgesetzen Aufgaben den Brandschutzdienststellen übertragen werden, werden diese von den Berufsfeuerwehren wahrgenommen. (4) Jede Stadtgemeinde kann das Nähere zur Durchführung von Brandverhütungsschauen, insbesondere zur Festlegung der zu berücksichtigenden Anlagen und der hierfür vorzusehenden Zeitabstände, in einem Ortsgesetz regeln. § 13 Unabhängige Beauftragte oder unabhängiger Beauftragter für die Feuerwehr Bremen (1) Die Stadtgemeinde Bremen kann die unabhängige Polizeibeauftragte oder den unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen zeitgleich mit deren oder dessen Ernennung oder während deren oder dessen Amtszeit auch zu der oder dem unabhängigen Beauftragten für die Feuerwehr Bremen (beauftragte Person) in ihrem Zuständigkeitsbereich benennen. (2) In der Ausübung des Amts ist die beauftragte Person unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen. (3) Die beauftragte Person hat die Aufgabe 1. die Bevölkerung im Dialog mit der Feuerwehr Bremen zu unterstützen und das partnerschaftliche Verhältnis zwischen ihr und der Feuerwehr Bremen zu stärken; 2. als Hilfsorgan der Stadtbürgerschaft und der städtischen Deputation diese bei der Wahrnehmung ihrer besonderen Kontroll- und Fürsorgepflichten gegenüber der Feuerwehr Bremen zu unterstützen; 3. darauf hinzuwirken, dass begründeten Hinweisen und Beschwerden abgeholfen wird; 4. Fehler und Fehlverhalten in Einzelfällen, die auf eine Verletzung von Rechtsstaatlichkeit oder Diskriminierungsfreiheit schließen lassen, sowie entsprechende strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen zu erkennen und durch Hinweise und Empfehlungen darauf hinzuwirken, dass sie behoben werden und sich nicht wiederholen; 5. Hinweisen auf Defizite der personellen und sächlichen Ausstattung, des Personalwesens einschließlich des Gesundheitsmanagements, der Aus- und Fortbildung sowie der Liegenschaften nachzugehen und Vorschläge zur Behebung und Verbesserung zu unterbreiten; 6. der Stadtbürgerschaft und der Öffentlichkeit über ihre Arbeit zu berichten. (4) Die städtische Deputation für Inneres benennt die unabhängige Polizeibeauftragte oder den unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen zur beauftragten Person für die Feuerwehr Bremen durch Beschluss mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Die Stadtbürgerschaft bestätigt die Benennung auf gleiche Weise. Die oder der Benannte ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stadtbürgerschaft zu ernennen. (5) Die oder der unabhängige Polizeibeauftragte für die Freie Hansestadt Bremen begründet mit der Ernennung zur beauftragten Person ein Amtsverhältnis mit der Stadtgemeinde Bremen. Die Amtszeit der beauftragten Person endet mit der Amtszeit der oder des unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen. (6) Die Regelungen des Gesetzes über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen gelten für die beauftragte Person entsprechend. Im Falle der Ernennung der beauftragten Person setzt sich der Beirat nach § 19 des Gesetzes über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen zusätzlich aus zwei Vertreterinnen und Vertretern der Feuerwehr Bremen, darunter eine Vertreterin oder einen Vertreter des Personalrats der Feuerwehr Bremen, zusammen und es wird die Evaluation entsprechend § 20 des Gesetzes über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen auch von unabhängigen feuerwehrwissenschaftlichen Sachverständigen durchgeführt. Kapitel 3 Freiwillige Feuerwehren § 14 Verwaltung, Leitung und Mitgliedschaft (1) Die Aufstellung und die Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr bedürfen der Zustimmung des Aufgabenträgers. (2) Verwaltung und Unterhaltung der Feuerwehrhäuser und Fahrzeuge sowie Ausrüstung und Bekleidung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren obliegen der örtlichen Berufsfeuerwehr. Diese ist auch für die Ausbildung und Weiterbildung sowie für die personellen und organisatorischen Angelegenheiten zuständig. Sie kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben der Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehren bedienen. (3) Eine Freiwillige Feuerwehr besteht mindestens aus einer Einsatzabteilung. Als weitere Abteilungen können auf Antrag der Wehrführung mit Zustimmung der Leitung der Berufsfeuerwehr angegliedert sein: 1. eine Reserve- und Unterstützungsabteilung, 2. eine Jugendabteilung (Kinderfeuerwehr und Jugendfeuerwehr) und 3. eine Alters- und Ehrenabteilung. Eine Mitgliedschaft ist nur in jeweils einer der genannten Abteilungen möglich. (4) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren verrichten ihren Dienst ehrenamtlich und unentgeltlich. (5) Die Aufnahme in eine Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch 1. Abgabe einer schriftlichen Verpflichtung zum Dienst in einer bestimmten Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr (Verpflichtungserklärung) gegenüber der jeweiligen Wehrführung und 2. schriftliche Annahme der Verpflichtungserklärung durch die Leitung der Berufsfeuerwehr. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. (6) Die Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr endet außer durch den Tod 1. mit Nichtbestehen der Probezeit, 2. mit dem Ende des Monats, in dem das Mitglied die für die Abteilung, der es angehört, festgelegte Altersgrenze erreicht, es sei denn das Mitglied wird in entsprechender Anwendung des Absatzes 5 in eine andere Abteilung, deren Altersgrenze es noch nicht überschritten hat, übernommen, 3. auf eigenen schriftlichen Antrag, 4. durch Entlassung oder 5. durch Auflösung der Wehr. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch die Leitung der Berufsfeuerwehr festzustellen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. (7) Die Leitung einer Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführung) und bis zu zwei Stellvertretungen (stellvertretende Wehrführungen) werden auf Vorschlag der Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr zu Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten der jeweiligen Stadtgemeinde auf die Dauer von sechs Jahren, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollenden, ernannt. Auf Antrag der betroffenen Person kann die Altersgrenze bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres angehoben werden, sofern dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Die Wehrführung ist Vorgesetzte der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Sie ist der jeweiligen Stadtgemeinde gegenüber für die ordnungsgemäße Durchführung des Feuerwehrdienstes und die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr verantwortlich. (8) Näheres zu Mitgliedschaft, Altersgrenzen, Probezeiten, Leitung, Dienstbezeichnungen und Funktionen in Freiwilligen Feuerwehren bestimmt die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport durch Erlass. § 15 Bereitschaftsführung und Bereichsführung (1) Bei Zusammenfassung von in der Regel drei Freiwilligen Feuerwehren eines Brandschutzabschnittes zu einer Feuerwehrbereitschaft, die als taktische Einheit bei Großschadenslagen, überörtlichen Hilfeleistungen, Katastrophen oder Katastrophenschutzübungen einsetzbar ist, ist eine Bereitschaftsführung zu bestellen. Darüber hinaus können Fachbereitschaften aufgestellt werden, deren Fähigkeiten auf spezielle überörtliche Einsatzlagen auszulegen sind. (2) Für die Beratung der Leitung der Berufsfeuerwehr in Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren kann eine Bereichsführung bestellt werden. (3) Näheres zur Bestellung von Bereitschaftsführung und Bereichsführung bestimmt die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport durch Erlass. § 16 Versicherungsschutz Um den Mitgliedern der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr neben der nach § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestehenden Unfallversicherung einen erhöhten Versicherungsschutz zu gewähren, ist zusätzlich mit einer privaten Versicherungsgesellschaft ein Versicherungsvertrag gegen die Folgen von Unfällen in Ausübung des Dienstes abzuschließen. § 94 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. § 17 Aufwandsentschädigung Aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren erhalten nach Maßgabe des Haushaltsplanes Aufwandsentschädigungen. Diese können den Wehren auch insgesamt zugewiesen werden. Kapitel 4 Pflichtfeuerwehren § 18 Aufstellung (1) Wird in einer Stadtgemeinde die vorgeschriebene Mindeststärke einer Freiwilligen Feuerwehr nicht erreicht oder kommt die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr nicht zustande, so hat die Stadtgemeinde eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn dieses zur Gewährleistung einer ausreichenden Gefahrenbekämpfung erforderlich ist. (2) Zum Dienst in der Pflichtfeuerwehr sind Einwohnerinnen und Einwohner der Stadtgemeinde im Alter von 18 bis 45 Jahren verpflichtet. Sie werden nach Maßgabe eines von der Stadtgemeinde zu erlassenden Ortsgesetzes herangezogen. (3) Besteht neben der Pflichtfeuerwehr eine Freiwillige Feuerwehr, so ist deren Wehrführung auch die Leitung der Pflichtfeuerwehr. § 11 Absatz 2 bleibt unberührt. (4) Besteht keine Freiwillige Feuerwehr, so wird die Wehrführung der Pflichtfeuerwehr von der Stadtgemeinde ernannt und abberufen. (5) Auf die Pflichtfeuerwehren finden im Übrigen die Vorschriften über die Freiwilligen Feuerwehren entsprechende Anwendung. Kapitel 5 Werkfeuerwehren und Flughafenfeuerwehr § 19 Anerkennung, Aufstellung und Auflösung, Aufsicht (1) Wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen (Betriebe), von denen nach Größe, Lage, Zahl der Beschäftigten, baulicher Beschaffenheit des Betriebes, Erzeugung oder Lagerung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigwaren erhöhte Brand- oder Explosionsgefahren oder andere besondere Gefahren ausgehen, können von der Senatorin oder vom Senator für Inneres und Sport im Benehmen mit der zuständigen Fachsenatorin oder dem zuständigen Fachsenator durch Bescheid verpflichtet werden, eine den Erfordernissen entsprechende Werkfeuerwehr (anerkannte Werkfeuerwehr) aufzustellen. (2) Auf Antrag eines wirtschaftlichen Unternehmens oder eines Trägers einer öffentlichen Einrichtung kann die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport eine privat eingerichtete Betriebsfeuerwehr als Werkfeuerwehr staatlich anerkennen, wenn ihr Aufbau, ihre Ausrüstung und die Ausbildung ihrer Angehörigen den an anerkannte Werkfeuerwehren oder öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. (3) Durch die Anerkennung als Werkfeuerwehr gehen die Aufgaben der Brandbekämpfung oder der Behebung eines Notstandes für das Betriebsgelände auf die Werkfeuerwehr über. Sie nimmt auch die Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes wahr; die bauaufsichtlichen Zuständigkeiten und das bauaufsichtliche Verfahren bleiben unberührt, ebenso die Zuständigkeit der Berufsfeuerwehr nach § 12. (4) Näheres zu Mitgliedschaft, Leitung, Dienstbezeichnungen und Funktionen in Werkfeuerwehren sowie zur Ausbildung von Werkfeuerwehrangehörigen bestimmt die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport durch Erlass. (5) Die anerkannten Werkfeuerwehren unterliegen der Aufsicht der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport. Dieser kann die Anerkennung widerrufen, wenn eine anerkannte Werkfeuerwehr ihre Aufgaben nicht erfüllt. Die Auflösung einer anerkannten Werkfeuerwehr bedarf der Genehmigung der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport. (6) Die Überprüfung des Leistungs- und Ausbildungsstandes der Werkfeuerwehren nach § 11 Absatz 6 kann jederzeit vorgenommen werden und sich umfassend auf das gesamte Betriebsgelände erstrecken. (7) Die Betreiberin des Verkehrsflughafens Bremen stellt für die Wahrnehmung der Aufgaben einer Werkfeuerwehr sowie für das Feuerlösch- und Rettungswesen am Flugplatz eine Feuerwehr auf (Flughafenfeuerwehr). Die Aufsicht über das nach Maßgabe der luftverkehrsrechtlichen Vorschriften Feuerlösch- und Rettungswesen am Flugplatz führt die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation, im Übrigen die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport. Die Regelungen von Absatz 3 und 6 erster Halbsatz gelten entsprechend. § 20 Zusammenwirken mit öffentlichen Feuerwehren (1) Die Leitung der Werkfeuerwehr oder der Flughafenfeuerwehr ist für die Einsätze der Werkfeuerwehr oder der Flughafenfeuerwehr auf dem Betriebsgelände verantwortlich. Beim Eintreffen der Berufsfeuerwehr ist sie der Einsatzleitung der Berufsfeuerwehr (§ 3 Absatz 1) unterstellt, soweit nicht nur eine reine Unterstützungskomponente ohne Zugführerin oder Zugführer oder Einsatzleitdienst seitens der Berufsfeuerwehr gestellt wird. Die Einsatzleitung der Berufsfeuerwehr kann der Leitung der Werkfeuerwehr oder der Flughafenfeuerwehr die Leitung eines Einsatzes belassen oder übertragen, wenn diese allein die für den Einsatz erforderlichen Kenntnisse der Betriebsvorgänge des gefährdeten Betriebes besitzt. Unberührt bleiben die Befugnisse der Leitung des Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung, die zur wirksamen Schadensbekämpfung erforderlichen betriebstechnischen Maßnahmen anzuordnen oder durchführen zu lassen. (2) Die Leitung des Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung oder in ihrer Vertretung die Leitung der Werkfeuerwehr oder der Flughafenfeuerwehr ist verpflichtet, die Berufsfeuerwehr über jeden Einsatz unverzüglich zu benachrichtigen. (3) Die Flughafenfeuerwehr und die Feuerwehr Bremen können gesonderte Verabredungen zu individuellen Kooperationen einschließlich einer auch wechselseitigen Personalverwendung treffen. (4) Die Aufgaben und Befugnisse der Berufsfeuerwehren, der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren bleiben im Übrigen unberührt. § 21 Einsatz außerhalb des Betriebsgeländes (1) Die Einsatzleitung kann nach pflichtgemäßem Ermessen Werkfeuerwehren zur Gefahrenbekämpfung außerhalb des Betriebsgeländes heranziehen. Dem Ersuchen hat die Werkfeuerwehr Folge zu leisten, wenn die Gefahrenbekämpfung des Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung gewährleistet bleibt. (2) Die Flughafenfeuerwehr kommt im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Gefahrenbekämpfung auch außerhalb des Betriebsgeländes im Nahbereich des Verkehrsflughafen Bremen zum Einsatz. (3) Die Einsatzleitung kann nach pflichtgemäßem Ermessen die Flughafenfeuerwehr zur Gefahrenbekämpfung außerhalb des Betriebsgeländes, auch ohne Einsatz von Kräften der Feuerwehr Bremen, heranziehen. Erfolgt der Einsatz ausschließlich durch die Flughafenfeuerwehr, so nimmt diese auch die Einsatzleitung vor Ort wahr. Die Wahrnehmung der Gefahrenbekämpfung auf dem Gelände des Flughafens bleibt dabei vorrangig sicherzustellen. § 22 Kostenträger (1) Die Unternehmen oder die öffentlichen Einrichtungen tragen die Kosten für Beschaffung und Unterhaltung der für ihre Werkfeuerwehr oder ihre Flughafenfeuerwehr erforderlichen Ausrüstung, der Schutzkleidung und persönlichen Ausrüstung der Werk- oder Flughafenfeuerwehrangehörigen sowie für die Ausbildung ihrer Werk- oder Flughafenfeuerwehrangehörigen einschließlich der Lehrgänge an einer Feuerwehrschule. (2) Die Kosten des luftverkehrsbezogenen Feuerlösch- und Rettungswesens der Flughafenfeuerwehr trägt die Stadtgemeinde Bremen. (3) Die der Werk- oder Flughafenfeuerwehr durch die angeforderte Hilfeleistung nach § 21 entstandenen Kosten, einschließlich der auf die Dauer der Heranziehung entfallenden Arbeitsentgelte für die nicht hauptberuflichen Werk- oder Flughafenfeuerwehrangehörigen, sind von der jeweiligen Stadtgemeinde zu erstatten. § 23 Einsatzbereitschaft (1) Die Einsatzbereitschaft der Werk- oder Flughafenfeuerwehr muss jederzeit sichergestellt sein. (2) Die Mindeststärke einer Werkfeuerwehr während und außerhalb der Betriebszeit wird von der Senatorin oder von dem Senator für Inneres und Sport im Bescheid nach § 19 festgesetzt. Teil 3 Rettungsdienst und Krankentransport Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 24 Aufgaben des Rettungsdienstes (1) Der Rettungsdienst dient der bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallversorgung. Die Wahrnehmung des Rettungsdienstes obliegt aufgrund der besonderen Aufgabenstellung für die Gefahrenabwehr als hoheitliche Aufgabe ausschließlich den Aufgabenträgern. Zu den Aufgaben des Rettungsdienstes gehört auch die Bewältigung von Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker (Massenanfall) sowie die Mitwirkung im Katastrophenschutz. Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit ausreichender personeller und materieller Kapazitäten insbesondere für den Massenanfall und zur Sicherstellung der Gesundheitsvorsorge in Erfüllung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 70 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat der Rettungsdienst den qualifizierten Krankentransport zu gewährleisten, sofern eingesetzte Unternehmen gemäß § 37 Absatz 1 dies nicht gewährleisten können. (2) Der Rettungsdienst hat im Rahmen der Notfallversorgung 1. bei Verletzten oder Kranken, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen signifikante Verschlechterungen des Gesundheitszustandes zu erwarten sind, wenn sich nicht unverzüglich notfallmedizinisch versorgt werden, am Notfallort lebensrettende Maßnahmen durchzuführen (präklinische Versorgung) und soweit angezeigt, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Behandlung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern; hierzu zählt auch die Beförderung von in einer Klinik erstversorgten Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu akut notwendigen Diagnose- und Behandlungseinrichtungen (Notfallrettung), 2. sonstige Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten, die sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden, aber bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie nicht in absehbarer Zeit medizinische Hilfe erhalten, oder bei denen die Notwendigkeit einer präklinischen Versorgung nicht ausgeschlossen werden kann, unter fachlicher Betreuung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Behandlung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfalltransport), 3. zur Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten den Transport von lebenswichtigen Medikamenten, Blutversorgungen und von Organen für Transplantationen durchzuführen, sofern kein geeignetes Unternehmen diese Aufgabe übernehmen kann. (3) Der Rettungsdienst führt Verlegungsfahrten unter fachgerechter Betreuung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln zwischen Behandlungseinrichtungen durch, sofern diese der besonderen Ausstattung und personellen Qualifikation des Rettungsdienstes bedürfen und nicht in den Aufgabenbereich des qualifizierten Krankentransportes fallen (Sekundärtransport). Einsätze der Notfallversorgung haben Vorrang vor Sekundärtransporten. (4) Der Rettungsdienst führt Transporte von Personen durch, die während des Tra

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.