Bremen

Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)

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Quellenkennung: 319757. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:01.04.2025 Inkrafttreten04.03.2026 Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 03.03.2026 (BremGBl. S. 42, 93) Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 261 Zitiervorschlag: "Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG) vom 1. April 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. März 2026 (BremGBl. S. 42, 93)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:01.04.2025 Inkrafttreten04.03.2026 Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 03.03.2026 (BremGBl. S. 42, 93) Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 261 Zitiervorschlag: "Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG) vom 1. April 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. März 2026 (BremGBl. S. 42, 93)" Amtliche Abkürzung: BremHilfeG Ausfertigungsdatum: 01.04.2025 Gültig ab: 01.03.2025 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2025, 261 Gliederungs-Nr: - Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG) Vom 1. April 2025*) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.03.2026 bis 31.12.2027 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 03.03.2026 (BremGBl. S. 42, 93) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Novellierung des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes vom 1. April 2025 (Brem.GBl. S. 261). Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich des Gesetzes § 2 Integrierte Leitstellen § 3 Einsatzleitung § 4 Pflichten der Bevölkerung § 5 Heranziehung von Personen und Sachen Teil 2 Brandschutz und technische Hilfeleistung Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 6 Aufgaben der Stadtgemeinden § 7 Aufgaben des Landes § 8 Rechtsstellung der Feuerwehren § 9 Landesfeuerwehrverband Kapitel 2 Berufsfeuerwehren § 10 Angehörige der Berufsfeuerwehren § 11 Leitung § 12 Aufgaben im vorbeugenden Gefahrenschutz § 13 Unabhängige Beauftragte oder unabhängiger Beauftragter für die Feuerwehr Bremen Kapitel 3 Freiwillige Feuerwehren § 14 Verwaltung, Leitung und Mitgliedschaft § 15 Bereitschaftsführung und Bereichsführung § 16 Versicherungsschutz § 17 Aufwandsentschädigung Kapitel 4 Pflichtfeuerwehren § 18 Aufstellung Kapital 5 Werkfeuerwehren und Flughafenfeuerwehr § 19 Anerkennung, Aufstellung und Auflösung, Aufsicht § 20 Zusammenwirken mit öffentlichen Feuerwehren § 21 Einsatz außerhalb des Betriebsgeländes § 22 Kostenträger § 23 Einsatzbereitschaft Teil 3 Rettungsdienst und Krankentransport Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 24 Aufgaben des Rettungsdienstes § 25 Aufgabenträger des Rettungsdienstes Kapitel 2 Durchführung des Rettungsdienstes § 26 Luftrettung § 27 Bodengebundener Rettungsdienst § 28 Rettungsdienstbedarfsplan § 29 Mitwirkung anderer Stellen § 30 Organisierte Erste Hilfe § 31 Rettungsmittel § 32 Besetzung von Rettungsmitteln; Verordnungsermächtigung § 33 Experimentierklausel § 34 Ärztliche Leitung Rettungsdienst § 35 Fortbildung § 36 Qualitätsmanagement und Dokumentation im Rettungsdienst Kapitel 3 Private Unternehmen § 37 Betätigung im Krankentransport; Verordnungsermächtigung Kapitel 4 Regelungen für den Massenanfall von Verletzten und Erkrankten § 38 Massenanfall verletzter oder erkrankter Personen § 39 Schnelleinsatzgruppen § 40 Leitende Notärztin, Leitender Notarzt, Organisatorische Leitung Rettungsdienst Teil 4 Katastrophenschutz Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 41 Katastrophenschutz, Begriffsbestimmungen § 42 Katastrophenschutzbehörden § 43 Aufsicht § 44 Mitwirkung im Katastrophenschutz § 45 Mitwirkung der Leistungsträger nach dem Fünften, Elften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch im Katastrophenschutz Kapitel 2 Organisation § 46 Öffentliche Träger mit ihren Einheiten und Einrichtungen § 47 Private Träger mit ihren Einheiten und Einrichtungen § 48 Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz § 49 Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer § 50 Katastrophenschutzeinheiten Kapitel 3 Vorbeugender Katastrophenschutz § 51 Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden; Verordnungsermächtigungen § 52 Aufgaben der übrigen Behörden § 53 Befragung und Auskunftspflicht § 54 Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen Kapitel 4 Abwehrender Katastrophenschutz § 55 Feststellung des Katastrophenfalls § 56 Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden § 57 Zentrale Leitung § 58 Nachbarschaftshilfe und überörtliche Hilfe § 59 Weisungsrecht § 60 Hilfeleistungspflichten § 61 Sperrgebiet Kapitel 5 Außergewöhnliches Ereignis, Krise, Unterstützung § 62 Feststellung eines außergewöhnlichen Ereignisses § 63 Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde bei einem außergewöhnlichen Ereignis § 64 Zentrale Koordinierung § 65 Nachbarschaftshilfe und überörtliche Hilfe bei einem außergewöhnlichen Ereignis § 66 Weisungsrecht bei einem außergewöhnlichen Ereignis § 67 Hilfeleistungspflichten bei einem außergewöhnlichen Ereignis § 68 Sperrgebiet § 69 Krise § 70 Unterstützung Teil 5 Überörtliche Hilfe außerhalb des Katastrophenschutzes § 71 Nachbarliche Hilfe im Brandschutz und bei technischer Hilfeleistung § 72 Bereichsübergreifender Rettungsdienst Teil 6 Rechtsverhältnis der aktiven ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der Einsatzkräfte im Rettungsdienst sowie der Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz § 73 Freistellung, Lohnfortzahlung und Verdienstausfall § 74 Erstattungsansprüche von Arbeitgebern § 75 Auslagen und Schadensersatz § 76 Haftung der ehrenamtlich Tätigen Teil 7 Entschädigung für Vermögensschäden § 77 Entschädigungsregelung Teil 8 Kosten der Hilfeleistung § 78 Kostenträger § 79 Gebühren bei Brand- und Hilfeleistungseinsätzen der Feuerwehr und im Katastrophenschutz § 80 Gebühren und Entgelte des Rettungsdienstes § 81 Kostenersatz Teil 9 Ordnungswidrigkeiten § 82 Bußgeldvorschriften Teil 10 Datenverarbeitung § 83 Datenverarbeitung § 84 Datenverarbeitung für das Qualitätsmanagement im Rettungsdienst § 85 Datenerhebung und Zweckbindung § 86 Datenübermittlung § 87 Verordnungsermächtigung zu Datenschutzregelungen Teil 11 Schlussvorschriften § 88 Einschränkung von Grundrechten § 89 Zuständigkeiten anderer Behörden § 90 Erlass von Verwaltungsvorschriften § 91 Aufteilung der Feuerschutzsteuer § 92 Übergangsvorschrift Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich des Gesetzes (1) Die Gefahrenabwehr im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Maßnahmen 1. der Gefahrenbekämpfung, wie a) Brandbekämpfung, b) Medizinische Rettung von Menschen, c) Technische Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen, d) Schutz von Sachwerten, e) Technische Hilfeleistung bei Umweltschäden, Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Wasser- und Gasausströmungen, Gebäudeeinstürze oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, 2. des vorbeugenden Gefahrenschutzes zur Verhütung dieser Gefahren. Die Rettung von Menschen aus Gefahr, die Erhaltung des menschlichen Lebens und die Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Vermeidung oder Überwindung von Gesundheitsschäden haben Vorrang vor jeglichen anderen Maßnahmen zur Verhinderung materieller oder infrastruktureller Schäden gleich welchen Ausmaßes und welcher Art. (2) Unbeschadet der sich im Folgenden für die Bürgerinnen und Bürger ergebenden Pflichten und Rechte findet dieses Gesetz Anwendung auf die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als Aufgabenträger des Brandschutzes oder der Technischen Hilfeleistung, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, ihre in die Gefahrenabwehr eingebundenen Institutionen und Personen sowie auf private Unternehmen im Rahmen ihrer Betätigung im Krankentransport. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für Versorgungs- und Beförderungsleistungen 1. durch die Sanitätsdienste der Bundeswehr, der Bundespolizei sowie der Polizei, 2. für Menschen mit Behinderung, sofern die Betreuungs- und Beförderungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist, 3. für Patiententransporte, die auf demselben Betriebsgelände einer Behandlungseinrichtung durchgeführt werden, 4. mit Fahrzeugen innerhalb einer Veranstaltung mit einer Vielzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur sanitätsdienstlichen Versorgung, 5. für kranke Personen, die in der Regel nach ärztlicher Beurteilung keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit anderen als den in § 31 genannten Kraftfahrzeugen (Krankenfahrten), 6. nach den gesetzlichen Unfallversicherungsbestimmungen durch Fahrzeuge eines Betriebes (Betriebs- und Werksrettungsdienste) zu eigenen Zwecken, 7. durch im Rettungsdienst eines anderen Landes zugelassene Unternehmen, die ihren Betriebssitz außerhalb der Freien Hansestadt Bremen haben, es sei denn, dass Ausgangs- und Zielort der rettungsdienstlichen Tätigkeit oder ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Unternehmens in der Freien Hansestadt Bremen liegt, 8. für von Versicherungen beauftragte Patientenrückholung in das Land, in dem die Hauptwohnung im Sinne des Melderechtes liegt, einschließlich Anschlusstransport bei einem vorhergehenden Lufttransport. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 können Notfallpatientinnen und Notfallpatienten oder sonstige verletzte, kranke oder hilfsbedürftige Personen nach Abstimmung mit der Einsatzleitstelle in jeweils geeigneten Rettungsmitteln und unter jeweils geeigneter fachlicher Betreuung auch über die Grenze des Veranstaltungsortes hinaus transportiert werden. Die Einsatzleitstelle ist in diesem Fall gegenüber dem eingesetzten Personal weisungsbefugt, ausgenommen in medizinischen Fragen gegenüber beteiligten Ärztinnen und Ärzten. (4) Zur Gefahrenabwehr unterhält jede Stadtgemeinde eine Feuerwehr und einen Rettungsdienst, welche den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähig sein müssen (Regelvorhaltung der Gefahrenabwehr). Die Aufgabenträger haben Vorkehrungen zu treffen, dass bei Großschadenslagen und Katastrophen den im ersten Angriff eingesetzten Kräften der Regelvorhaltung geeignete personelle und materielle Unterstützung ergänzend nachgeführt und in die laufende Hilfemaßnahme eingegliedert wird. Die in der Gefahrenabwehr eingesetzten Kräfte haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und zur Schadensbekämpfung zu treffen. Soweit die Wahrnehmung der Gefahrenabwehr nicht beeinträchtigt wird, können von den Feuerwehren weitere Aufgaben, insbesondere im Bereich der technischen Hilfe, übernommen werden. § 2 Integrierte Leitstellen (1) Zur Lenkung und Koordination der Einsätze zur Gefahrenbekämpfung haben die Stadtgemeinden bei den Berufsfeuerwehren jeweils eine Feuerwehr- und Rettungsleitstelle als integrierte Leitstelle einzurichten und zu unterhalten, die mit den notwendigen Führungs-, Fernmelde-, Notruf-, Alarmierungs- und Dokumentationseinrichtungen auszustatten und betriebsbereit zu halten ist. (2) Die Leitstelle muss ständig besetzt und über den Notruf 112 unmittelbar erreichbar sein. Sie hat die Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die notwendigen, geeigneten Einsatzmaßnahmen zu veranlassen, zu lenken und zu koordinieren. Den im Einsatz tätigen Personen kann sie während der Einsatzbereitschaft und des Einsatzes Weisungen erteilen, ausgenommen in medizinischen Fragen gegenüber den im Rettungsdienst mitwirkenden Ärztinnen und Ärzten. (3) Bis zum 28. Juni 2027 stellen die Integrierten Leitstellen sicher, dass die an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichteten Notrufe unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel beantwortet werden, über die der Notruf eingeht. Als Kommunikationsmittel werden synchronisierte Sprache und Text, einschließlich Text in Echtzeit im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7 Juni 2019, S. 70, L 212, S. 73), angeboten. Wird darüber hinaus Videotelefonie als Kommunikationsmittel angeboten, muss ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17. Dezember 2018, S. 36, ABl. L 334 vom 27. Dezember 2019, S. 164), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 (ABl. L 333 vom 27. Dezember 2022, S. 80) geändert worden ist, für die Beantwortung von Notrufen bereitgestellt werden. (4) Die Notrufabfrage in den Intergierten Leitstellen soll nach einem standardisierten und wissenschaftlich validierten Abfrageprotokoll erfolgen. Dabei ist auch die erforderliche Qualitätssicherung zu beachten. (5) Die Zuweisung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten an die Krankenhäuser erfolgt nach einem von der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport und der Bremischen Krankenhausgesellschaft festgelegten digitalisierten Verfahren. (6) Die Weitergabe von Notrufen durch die Intergierten Leitstellen an die Kassenärztliche Vereinigung soll ebenso wie die Entgegennahme von Hilfeersuchen von der Kassenärztliche Vereinigung durch die Integrierten Leitstellen unter Nutzung eines gemeinsam festgelegten digitalisierten Verfahrens erfolgen. (7) Die Integrierte Leitstelle kann weitere Aufgaben, wie insbesondere die Disposition des kassenärztlichen Notfalldienstes oder medizinische Auskunftsdienste, wahrnehmen. § 3 Einsatzleitung (1) Die bei einem Einsatz vor Ort tätigen Einheiten der Gefahrenbekämpfung unterstehen der Einsatzleitung der Berufsfeuerwehr; ist diese nicht vor Ort, unterstehen sie der Einsatzleitung der örtlich zuständigen Freiwilligen Feuerwehr. Die Zuständigkeit einer Notärztin oder eines Notarztes oder einer Leitenden Notärztin oder eines Leitenden Notarztes in medizinischen Fragen bleibt unberührt. (2) Bei gemeinsamem Einsatz vor Ort haben die Einsatzleitung der Feuerwehr und die Einsatzleitung des Polizeivollzugsdienstes in gegenseitiger Abstimmung zusammenzuarbeiten. (3) Beim Einsatz einer Freiwilligen Feuerwehr und einer Werkfeuerwehr liegt die Einsatzleitung bei der Einsatzleitung der Werkfeuerwehr, wenn der Einsatz im eigenen Betrieb erfolgt, in sonstigen Fällen bei der Einsatzleitung der Freiwilligen Feuerwehr. (4) Beim Einsatz einer Freiwilligen Feuerwehr und der Flughafenfeuerwehr liegt die Einsatzleitung bei der Einsatzleitung der Flughafenfeuerwehr, wenn der Einsatz auf dem Flughafengelände erfolgt, in sonstigen Fällen bei der Einsatzleitung der Freiwilligen Feuerwehr. § 4 Pflichten der Bevölkerung (1) Wer ein Schadensereignis oder eine drohende Gefahr für Menschen, Tiere, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte im Sinne dieses Gesetzes bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr zu benachrichtigen, sofern sie oder er die Gefahr nicht sofort selbst beseitigen kann. Wer um Übermittlung einer Gefahrmeldung ersucht wird, ist im Rahmen ihrer oder seiner Möglichkeiten hierzu verpflichtet, wenn die oder der Ersuchende zur Gefahrmeldung nicht imstande ist. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die oder der Verpflichtete Kenntnis davon hat, dass die Feuerwehr oder die Polizei benachrichtigt worden ist. (3) Jede Person ist verpflichtet, die angeordneten Räumungs-, Sicherungs- und Absperrmaßnahmen zu befolgen, um es den Einsatzkräften zu ermöglichen, am Schadensort ungehindert tätig zu sein oder von dort ausgehende Gefahren abwehren zu können. (4) Eigentümer, Besitzer oder Betreiber von baulichen Anlagen oder Betrieben, die besonders brand- oder explosionsgefährlich sind oder von denen im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses ernste Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Zahl von Menschen, Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können, sind verpflichtet, die Aufgabenträger der Gefahrenabwehr bei der Vorbereitung der Gefahrenabwehr besonders zu unterstützen. Sie haben den Aufgabenträgern kostenlos die für die Alarm- und Einsatzplanung notwendigen Informationen und die erforderliche Beratung zu gewähren sowie bei einem Schadensereignis in der Anlage die zuständigen Aufgabenträger über zweckmäßige Maßnahmen der Gefahrenabwehr unverzüglich, sachkundig und umfassend zu beraten. Darüber hinaus können die Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht, vom jeweils zuständigen Aufgabenträger verpflichtet werden, zum Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden, Explosionen oder sonstigen Gefahr bringenden Ereignissen auf eigene Kosten 1. die in der Anlage erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen bereit zu stellen, zu unterhalten und für deren ordnungsgemäße Bedienung zu sorgen, 2. für die Bereitstellung von ausreichenden Löschmittelvorräten und anderen notwendigen Materialien in der Anlage und für die zur Entnahme der Löschmittel notwendigen technischen Einrichtungen auf dem Grundstück zu sorgen, 3. alle weiteren notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere a) betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen und fortzuschreiben, b) Übungen durchzuführen, c) sich an Übungen der Aufgabenträger zu beteiligen, die ein Schadensereignis in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben sowie 4. eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung zur zuständigen Leitstelle einzurichten und zu unterhalten. Die Einlagerung oder Verarbeitung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr und das Erfordernis, im Falle von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen sind der zuständigen Berufsfeuerwehr unverzüglich anzuzeigen. Soweit eine regelmäßig aktuelle Information über Ort, Art und Besonderheiten des Lager- oder Verarbeitungsgutes nicht auf andere Art und Weise sichergestellt wird, sind an den Zugängen zu den Lager- oder Verarbeitungsstätten entsprechende Hinweise über das aufbewahrte Gut anzubringen. (5) Eigentümer, Besitzer oder sonstige nutzungsberechtigte Personen von abgelegenen baulichen Anlagen, die nicht an eine öffentliche Löschwasserversorgung angeschlossen sind, können vom Aufgabenträger des Brandschutzes verpflichtet werden, ausreichende Löschmittel bereit zu stellen. (6) Eigentümer, Besitzer oder Betreiber von baulichen Anlagen oder Betrieben sind verpflichtet, baurechtlich und brandschutztechnisch erforderliche Brandmeldeanlagen an die Empfangseinrichtungen der Feuerwehr anzuschließen. Dies gilt nicht bei Vorhaltung einer anerkannten Werkfeuerwehr mit ständig besetzter Alarmzentrale auf dem Betriebsgelände. § 5 Heranziehung von Personen und Sachen (1) Auf Anordnung der örtlichen Feuerwehr oder ihrer Einsatzleitung ist jede Person verpflichtet Hilfe zu leisten, um im Rahmen ihrer Fähigkeiten von der Allgemeinheit oder einer Einzelperson unmittelbare Gefahren abzuwenden. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie Gefahr für Leib und Leben befürchten oder vorrangige Pflichten verletzen müsste. (2) Wer infolge der Heranziehung nach Absatz 1 oder mit Zustimmung der örtlichen Feuerwehr oder ihrer Einsatzleitung freiwillig Hilfe leistet, wird als Helferin oder Helfer im Auftrage der jeweiligen Stadtgemeinde tätig. Die Zustimmung der Einsatzleitung kann nachträglich ausgesprochen werden. Für Haftungs- und Entschädigungsansprüche gelten die §§ 75 bis 77 entsprechend. (3) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, baulichen Anlagen, Fahrzeugen, Geräten, Luft- und Wasserfahrzeugen sind verpflichtet, diese auf Anordnung der örtlichen Feuerwehr oder ihrer Einsatzleitung für Zwecke der Gefahrenbekämpfung zur Verfügung zu stellen. Insbesondere haben sie 1. den Einsatzkräften Zutritt und Benutzung zur Vornahme der Gefahrenbekämpfung zu gestatten, 2. Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder mit ihrer Hilfe gewonnen werden können, auf Anforderung des Einsatzleiters zur Gefahrenbekämpfung zur Verfügung zu stellen, 3. die von der Einsatzleitung zur Verhütung größerer Gefahren angeordneten Maßnahmen zu dulden. (4) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen sind verpflichtet, die Brandverhütungsschau und die Anbringung der notwendigen Brandmelde- und Alarmeinrichtungen sowie Hinweisschilder für Zwecke des Brandschutzes unentgeltlich zu dulden und die zur Verhütung von Gefahren im Sinne dieses Gesetzes notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Sie haben den mit der Durchführung der Brandverhütungsschau beauftragten Personen Zutritt zu den Objekten zu gestatten sowie die zur Prüfung der Brandgefährlichkeit von Gegenständen, Herstellungs- und sonstigen Betriebsvorgängen und zur Einsatzvorbereitung der Feuerwehren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Diese Pflichten obliegen ihnen auch, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Brandverhütungsschau geprüft wird. Die oder der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder ihn selbst oder eine Angehörige oder einen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würde. (5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn Leistungen im Rahmen der überörtlichen Hilfe nach Teil 5 in Anspruch genommen werden müssen. Teil 2 Brandschutz und technische Hilfeleistung Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 6 Aufgaben der Stadtgemeinden (1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven haben jeweils eine Berufsfeuerwehr zu unterhalten. (2) In den Stadtgemeinden sind neben der Berufsfeuerwehr in den einzelnen Stadt- oder Ortsteilen Freiwillige Feuerwehren aufzustellen, wenn dieses zur Gewährleistung einer ausreichenden Gefahrenbekämpfung erforderlich ist. (3) Jede Stadtgemeinde hat den örtlichen Verhältnissen entsprechend in einem Brandschutzbedarfsplan ein Schutzziel zu definieren, das auf der Basis eines standardisierten Schadensereignisses bestimmt, wie viele Feuerwehrleute mit welchen Fahrzeugen in welcher Fahrzeit einen an einer befahrbaren Straße gelegenen Einsatzort regelmäßig erreichen müssen, um wirksame Gefahrenbekämpfung leisten zu können. Jede Stadtgemeinde kann das Schutzziel in einem Ortsgesetz definieren. Die organisatorische, personelle und materielle Vorhalteplanung der Feuerwehr ist an diesem Schutzziel auszurichten. (4) Die Stadtgemeinden stellen eine angemessene Löschwasserversorgung sowie die Vorhaltung geeigneter Empfangseinrichtungen für Gefahrenmeldungen sicher. Wenn die Baugenehmigungsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle die Erforderlichkeit einer besonderen Löschwasserversorgung wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung feststellt, hat hierfür der Eigentümer, der Besitzer oder der sonstige Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen. § 7 Aufgaben des Landes (1) Das Land ist Träger aller Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung, die für mehr als eine Stadtgemeinde von Bedeutung sind. (2) Die Aufgaben der Landesfeuerwehrbehörde werden von der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport wahrgenommen. Ihr oder ihm obliegen 1. die Aufsicht über die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehren der Freien Hansestadt Bremen sowie in den Stadtgemeinden, auch durch Besichtigung vor Ort, 2. die zur Verhütung und Beseitigung öffentlicher Notstände erforderlichen Maßnahmen, soweit die Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr nicht ausreicht, 3. der Erlass von Richtlinien über Organisation, Stärke und Ausrüstung von Pflichtfeuerwehren und Werkfeuerwehren, 4. die Förderung der Normung und der Forschung auf dem Gebiet des Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung sowie die Beteiligung an technischen Prüfein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.