Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 2 vom 14.01.2025, Seiten 93 – 130, Größe: 718 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

Quellenkennung: gazette-2025-002. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bis zu 5 m und einer Grundfläche bis zu 75 m², cherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewähr- 3. umwehrte Tribünen und Podien ohne Überdachung mit leistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewi- einer Grundfläche bis zu 75 m² und einer Höhe der betret­ chen wird. Wird die Aufstellung oder der Gebrauch untersagt, baren Flächen bis zu 1 m, ist dies in das Prüfbuch einzutragen. Wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist 4. Bühnen einschließlich Überdachungen und sonstigen Auf- nicht zu erwarten ist, ist die das Prüfbuch führende Behörde zu bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu benachrichtigen, das Prüfbuch ist einzuziehen und ihr zuzu­ 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m, leiten. 5. Kinderfahrgeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s, (8) Bei Fliegenden Bauten, die von Besucherinnen bzw. Besuchern betreten und längere Zeit an einem Aufstellungsort 6. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren betrieben werden, kann die Bauaufsichtsbehörde aus Gründen Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei der Sicherheit Nachabnahmen durchführen. Das Ergebnis der denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhin- dert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt, (9) § 68 Absätze 1, 2 und 4 sowie § 81 Absätze 1 und 3 gelten 7. andere Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die entsprechend. nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besu- chern betreten zu werden. § 77 Bezugspunkt für Höhenangaben in Satz 2 ist die Geländeober- Bauaufsichtliche Zustimmung fläche, sofern dort nichts Abweichendes geregelt wird. (1) Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner (3) Die Ausführungsgenehmigung wird von der Bauauf- Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwa- sichtsbehörde erteilt, wenn die Antragstellerin ihre Haupt- chung, wenn wohnung bzw. der Antragsteller seine Hauptwohnung oder 1. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung gewerbliche Niederlassung in der Freien und Hansestadt einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes über- Hamburg hat. Hat die Antragstellerin ihre Hauptwohnung tragen ist und bzw. der Antragsteller seine Hauptwohnung oder gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so 2. die Baudienststelle mindestens mit einer bzw. einem ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig, wenn der Fliegende Bediensteten mit der Befähigung zum höheren technischen Bau erstmals in der Freien und Hansestadt Hamburg aufge- Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten Fachkräf- stellt und in Gebrauch genommen werden soll. ten ausreichend besetzt ist. (4) Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Bauvorhaben nach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll; sie kann der Bauaufsichtsbehörde. Keiner Genehmigung, Genehmi- HmbGVBl. Nr. 2 Dienstag, den 14. Januar 2025 119 gungsfreistellung oder Zustimmung bedarf unter den Voraus- 3. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der Verord- setzungen des Satzes 1 die Beseitigung baulicher Anlagen. nung (EU) Nr. 305/2011 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen § 21 kein Ü-Zeichen tragen, (2) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der Bauaufsichts­ behörde einzureichen. 4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung oder dem Ü-Zeichen (§ 21 Absatz 3) (3) Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Zulässigkeit des Vor- gekennzeichnet sind. habens nach (2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich 1. den Vorschriften des Baugesetzbuchs und auf Grund des oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Baugesetzbuchs, Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der 2. den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Gesetzes mit Ausnahme der Einhaltung der Anforderungen Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen. an die Standsicherheit, den Wärmeschutz, die Energieein- sparung, den Schallschutz, den Erschütterungsschutz sowie § 80 die technische Ausführung der für den Brandschutz bedeut- Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung, samen Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, Anpassung bestehender baulicher Anlagen 3. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind und eine Zulässigkeits­ (1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-recht­ entscheidung nicht vorsehen. lichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauauf- sichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Eine Prüfung der Zulässigkeit des § 13 Absatz 1 des Hambur­ Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige gischen Abwassergesetzes findet nicht statt. Die Bauaufsichts- Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im behörde entscheidet über Ausnahmen, Befreiungen und Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, Abweichungen. Die Vorschriften über das Baugenehmigungs- kann diese Nutzung untersagt werden. verfahren sind entsprechend anzuwenden. (2) Die Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, dass (4) Die öffentliche Bauherrin bzw. der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, dass Entwurf und Ausführung des 1. verwahrloste oder durch Beschriftung und Bemalung ver- Vorhabens den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und dem unstaltete Bau- und Werbeanlagen oder Teile von ihnen Zustimmungsbescheid entsprechen. ganz oder teilweise in Stand gesetzt werden, dass ihr Anstrich erneuert oder dass die Fassade gereinigt wird; ist (5) Anlagen, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwe- eine Instandsetzung nicht möglich, so kann die Bauauf- cken der Bundespolizei, Zollverwaltung oder dem zivilen sichtsbehörde die Beseitigung der Anlage verlangen, Bevölkerungsschutz dienen, sind abweichend von den Absät- zen 1 bis 3 der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigne- 2. Grundstücke aufgeräumt oder ordnungsgemäß hergerichtet ter Weise zur Kenntnis zu bringen. Im Übrigen wirken die werden oder dass endgültig nicht mehr genutzte Anlagen Bauaufsichtsbehörden nicht mit. § 76 Absätze 2 bis 9 findet auf beseitigt oder dauerhaft gesichert werden, Fliegende Bauten, die den Zwecken nach Satz 1 dienen, keine 3. Sachen, insbesondere Fahrzeuge, Schutt und Gerümpel, auf Anwendung. unbebauten Grundstücken und Grundstücksteilen nicht oder nur unter bestimmten Vorkehrungen aufgestellt oder Vierter Abschnitt gelagert werden. Bauaufsichtliche Maßnahmen (3) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass beste- hende bauliche Anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes § 78 oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte angepasst werden, soweit dies wegen einer Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit notwendig ist. Dies gilt auch für Sind Bauprodukte entgegen § 21 mit dem Ü-Zeichen die Herstellung von Folgeeinrichtungen auf den Grund­ gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwen- stücken wie Standplätze zur Aufnahme der Abfall- und Wert- dung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeich- stoffsammelbehälter sowie Stellplätze für Kraftfahrzeuge und nung entwerten oder beseitigen lassen. Fahrradplätze, wenn geeignete Flächen verfügbar sind. Die Herstellung von Standplätzen zur Aufnahme der Abfallbehäl- § 79 ter auf dem Grundstück kann unabhängig von den Vorausset- Einstellung von Arbeiten zungen des Satzes 1 auch dann verlangt werden, wenn (1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-recht­ 1. ausreichend Platz auf dem Grundstück vorhanden ist, lichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die 2. die Herstellung nicht mit unverhältnismäßigen Aufwen- Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. dungen verbunden ist und Dies gilt auch dann, wenn 3. die Benutzung des Grundstücks durch die Aufstellung von 1. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften Abfallbehältern nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt des § 72 Absätze 6 und 8 begonnen wurde, oder wird. 2. bei der Ausführung § 45 Absätze 1 und 2 gilt entsprechend. Bei einer wesentlichen a) eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den Änderung baulicher Anlagen kann gefordert werden, dass genehmigten Bauvorlagen, auch die von der Änderung nicht berührten Teile der bauli- chen Anlage an die Anforderungen dieses Gesetzes oder der b) eines genehmigungsfreigestellten Bauvorhabens von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften angepasst den eingereichten Unterlagen werden, wenn dies keine unzumutbaren Mehrkosten ver­ abgewichen wird, ursacht. 120 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 2 (4) Werden durch Veränderung der Grenzen bebauter tümer sowie Erbbauberechtigte mit Zustimmung der Grund- Grundstücke Verhältnisse geschaffen, die öffentlich-rechtlichen stückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers öffent- Vorschriften zuwiderlaufen, so kann die Bauaufsichtsbehörde lich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke verlangen, dass ein rechtmäßiger Zustand hergestellt wird. betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften erge- Fünfter Abschnitt ben (Baulasten). Baulasten werden unbeschadet der Rechte Bauüberwachung Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirk- sam und wirken auch gegenüber der Rechtsnachfolgerin bzw. § 81 dem Rechtsnachfolger. Steht das Grundstück im öffentlichen Bauüberwachung Eigentum, kann die Bestellung einer Baulast durch eine Erlaubnis nach § 19 des Hamburgischen Wegegesetzes, die für (1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der den Zeitraum der regelmäßigen Standdauer vergleichbarer öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und baulicher Anlagen erteilt wird, oder die Erteilung einer ver- die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau gleichbaren öffentlich-rechtlichen Gestattung ersetzt werden. Beteiligten überprüfen. (2) Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von (2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen Unterschrift muss amtlich oder öffentlich beglaubigt oder vor zu Prüfzwecken entnommen werden. der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt ­werden. (3) Im Rahmen der Bauüberwachung ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Überein- (3) Die Baulast geht durch Verzicht der Bauaufsichts­ stimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über behörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentli- die Prüfungen von Bauprodukten, in die CE-Kennzeichnun- ches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem gen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. Verzicht sollen die bzw. der Verpflichtete und die durch die 305/2011, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit Aufzeichnungen zu gewähren. Die Bauherrin bzw. der Bau- der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam. herr hat für die Besichtigungen und die damit verbundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und (4) Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbe- Geräte bereitzustellen. hörde geführt. Es begründet eine widerlegbare Vermutung für (4) Die Bauaufsichtsbehörde oder die bzw. der Prüfsach­ den Bestand und Umfang der eingetragenen Baulast. Ein verständige soll, soweit sie oder er im Rahmen der Bauüberwa- Rechtsanspruch auf Übernahme in das Baulastenverzeichnis chung Erkenntnisse über systematische Rechtsverstöße gegen besteht nicht. die Verordnung (EU) 305/2011 erlangen, diese der für die Marktüberwachung zuständigen Stelle mitteilen. (5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Bau- lastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich einen Auszug § 82 erstellen lassen. Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung § 83a (1) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn (1) Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind die Bauaufsichtsbehörde der Fortführung der Bauarbeiten verpflichtet, das Betreten ihrer Grundstücke und das Aufstel- zugestimmt hat. len der erforderlichen Gerüste sowie die Vornahme von Arbei- (2) Die Bauherrin bzw. der Bauherr hat die beabsichtigte ten zu dulden, soweit dies zur Errichtung, Änderung oder Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Unterhaltung von Anlagen auf den Nachbargrundstücken Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbe- erforderlich ist. hörde anzuzeigen. Eine bauliche Anlage darf erst benutzt wer- den, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und (2) Grenzt ein Gebäude unmittelbar an ein höheres Gebäude Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in dem auf einem Nachbargrundstück, so hat die Eigentümerin bzw. erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch vor der Eigentümer des höheren Gebäudes zu dulden, dass die dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Feuerstätten dürfen erforderlichen Schornsteine und Lüftungsleitungen des nied- erst in Betrieb genommen werden, wenn die bevollmächtigte rigeren Gebäudes an der Grenzwand des höheren Gebäudes Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevollmächtigte Bezirks- befestigt und instand gehalten werden. schornsteinfeger die sichere Abgasabführung und beim Anschluss an eine Abgasanlage deren Tauglichkeit bescheinigt (3) Wird ein Gebäude an ein niedrigeres Gebäude auf einem hat; ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke Nachbargrundstück angebaut, so hat die Eigentümerin bzw. dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn die der Eigentümer des neu errichteten höheren Gebäudes dafür bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevoll- zu sorgen, dass das Dach des vorhandenen niedrigeren Gebäu- mächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und des dicht an die Wand des höheren Gebäudes angeschlossen sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Ver- wird. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des vorhande- brennungsgasen bescheinigt hat. nen niedrigeren Gebäudes hat dabei zu dulden, dass der erfor- derliche dichte Anschluss auch durch übergreifende Bauteile Sechster Abschnitt hergestellt wird. Baulasten, Nachbarrecht (4) Soll eine bauliche Anlage tiefer als eine bereits vorhan- § 83 dene angrenzende Nachbarbebauung gegründet werden, so hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der bestehenden bauli- Baulasten, Baulastenverzeichnis chen Anlage die Unterfangung zu dulden, wenn und soweit (1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde diese zur Erhaltung der Standsicherheit der bestehenden bau- können Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigen- lichen Anlage erforderlich ist. HmbGVBl. Nr. 2 Dienstag, den 14. Januar 2025 121 (5) Kommt hinsichtlich der Anforderungen nach den ten Zustand zu erhalten und die wärmegedämmte Wand bau- Absätzen 1 bis 4 eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht lich zu unterhalten. § 83a Absatz 1 gilt entsprechend. zustande, so kann die Bauaufsichtsbehörde die entsprechen- (4) Eigentümerinnen und Eigentümern, Erbbau- und ding- den Anordnungen erlassen. lich Nutzungsberechtigten eines Grundstücks ist ein angemes- (6) Die Bauherrin bzw. der Bauherr haben Arbeiten, die sener Ausgleich in Geld zu leisten. Sofern nichts anderes ver- eine Duldungspflicht auslösen, mindestens zwei Wochen vor einbart wird, gelten § 912 Absatz 2 und die §§ 913 und 914 des Ausführungsbeginn der Nachbarin bzw. dem Nachbarn mitzu- Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. teilen. Die Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Arbeiten zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr notwendig sind. (5) Die Bauherrin bzw. der Bauherr hat der bzw. dem zur Duldung Verpflichteten auch ohne Verschulden den Schaden (7) Die Bauherrin bzw. der Bauherr ist der Nachbarin bzw. zu ersetzen, der durch einen Überbau nach Absatz 1 Satz 1 oder dem Nachbarn zum Ersatz jeden Schadens verpflichtet, der aus die mit seiner Errichtung verbundenen Arbeiten entsteht. Auf Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 entsteht. Auf Verlan- Verlangen ist in Höhe des voraussichtlich entstehenden Scha- gen der Nachbarin bzw. des Nachbarn ist vor Beginn der Aus- dens Sicherheit zu leisten, die auch in einer Bankbürgschaft führung in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens bestehen kann. In diesem Fall darf das Recht erst nach Leis- Sicherheit zu leisten; die Sicherheitsleistung ist nicht erforder- tung der Sicherheit ausgeübt werden. Eine Sicherheitsleistung lich, wenn die Arbeiten zur Abwendung einer unmittelbaren kann nicht verlangt werden, wenn der voraussichtlich entste- Gefahr notwendig sind. hende Schaden durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist. § 83b (6) Die bzw. der zur Duldung Verpflichtete ist berechtigt, Nachträgliche Wärmedämmung die Beseitigung der Wärmedämmung zu verlangen, soweit (1) Eigentümerinnen und Eigentümer, Erbbau- und Nut- dadurch eine zulässige beabsichtigte Benutzung ihres bzw. zungsberechtigte eines Grundstücks haben zu dulden (zur seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigt Duldung Verpflichtete), dass eine Wärmedämmung, die nach- wird, insbesondere soweit sie bzw. er selbst zulässigerweise an träglich auf die Außenwand eines zulässigerweise an oder auf die Grenzwand anbauen will. der Grundstücksgrenze errichteten Gebäudes aufgebracht wird, sowie die mit dieser in Zusammenhang stehenden unter- Sechster Teil geordneten Bauteile auf das Grundstück übergreifen, soweit Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen, beziehungsweise solange Übergangs- und Schlussvorschriften 1. die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um nicht mehr als 0,25 m überschreitet, § 84 2. die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig Ordnungswidrigkeiten beeinträchtigt und eine zulässige beabsichtigte Nutzung des (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Grundstücks nicht oder nur geringfügig behindert wird, 1. die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen 3. die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlichen Vor- Anlagen überbauten Flächen der Grundstücke entgegen schriften entsprechen, § 8 gestaltet, 4. eine vergleichbare Wärmedämmung nicht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.