Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 2 vom 14.01.2025, Seiten 93 – 130, Größe: 718 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

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auf andere, die 2. bei der Errichtung oder dem Betrieb einer Baustelle entge- Belange der zur Duldung Verpflichteten weniger stark gen § 11 Absatz 1 Gefährdungen oder vermeidbare Belästi- berührende Weise mit vertretbarem Aufwand vorgenom- gungen herbeiführt oder entgegen § 11 Absatz 2 erforder­ men werden kann und liche Schutzmaßnahmen unterlässt, 5. die Anbringung einer vergleichbaren Wärmedämmung 3. Bauarten entgegen § 16a ohne Bauartgenehmigung oder nicht bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten ­ üblich war. anwendet, § 4 Absatz 2 ist für nach Satz 1 zulässige Maßnahmen nicht 4. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass anzuwenden. § 83a Absatz 1 gilt für die zur Duldung Verpflich- dafür die Voraussetzungen nach § 21 Absatz 3 vorliegen, teten entsprechend. Kommt eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande, so kann die Bauaufsichtsbehörde 5. Bauprodukte entgegen § 21 Absatz 3 ohne das Ü-Zeichen die entsprechenden Anordnungen erlassen. verwendet, 6. als Bauherrin bzw. Bauherr, Entwurfsverfasserin bzw. Ent- (2) Die Bauherrin bzw. der Bauherr hat der bzw. dem zur wurfsverfasser, Unternehmerin bzw. Unternehmer, Bau­ Duldung Verpflichteten eine Baumaßnahme nach Absatz 1 leiterin bzw. Bauleiter oder als deren Vertreterin bzw. Satz 1 spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzu- ­Vertreter den Vorschriften des § 50 Absätze 1 bis 3, § 53 zeigen. Aus der Anzeige müssen Art und Umfang der Baumaß- Absatz 1 Sätze 1 bis 3, 5 und 6, § 54 Absatz 1 Satz 3, § 55 nahme hervorgehen. Ist der Aufenthalt der bzw. des zur Dul- Absatz 1 Sätze 1 und 2 oder § 56 Absatz 1 zuwiderhandelt, dung Verpflichteten mit zumutbarem Aufwand nicht zu ermit- teln oder ist sie bzw. er bei einem Aufenthalt im Ausland nicht 7. ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 59 Absatz 1), alsbald erreichbar und hat sie bzw. er keine Vertretung bestellt, Teilbaugenehmigung (§ 74), Abweichung (§ 67) oder so genügt statt der Anzeige an die zur Duldung Verpflichtete abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert, bzw. den zur Duldung Verpflichteten die Anzeige an die benutzt oder beseitigt, unmittelbare Besitzerin bzw. den unmittelbaren Besitzer. Mit 8. entgegen der Vorschrift des § 62 Absatz 3 Sätze 2 bis 4 mit der Baumaßnahme darf erst nach erfolgter Anzeige begonnen der Ausführung eines Bauvorhabens beginnt, werden. 9. entgegen der Vorschrift des § 72 Absatz 6 Bauarbeiten (3) Die bzw. der durch den Überbau Begünstigte ist gegen- beginnt, entgegen den Vorschriften des § 82 Absatz 1 Bau­ über den zur Duldung Verpflichteten verpflichtet, die Wärme- arbeiten fortsetzt oder entgegen der Vorschrift des § 82 dämmung in einem ordnungsgemäßen und funktionsgerech- Absatz 2 Sätze 1 und 2 bauliche Anlagen nutzt, 122 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 2 10. entgegen § 72 Absatz 7 mit der Bauausführung eines chungsstellen über die in § 24 festgelegten Mindestanforde- Gebäudes beginnt, ohne dass die Grundfläche abgesteckt rungen hinaus weitere Anforderungen im Hinblick auf die und seine Höhenlage festgelegt und gekennzeichnet ist, besonderen Eigenschaften und die besondere Verwendung der Bauprodukte gestellt werden, 11. die Baubeginnanzeige (§ 72 Absatz 8) nicht oder nicht frist- gerecht erstattet, soweit sich aus Absatz 10 nicht etwas anderes ergibt. 12. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 76 (2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Absatz 2) in Gebrauch nimmt oder ohne Anzeige und Vorschriften zu erlassen über Abnahme (§ 76 Absatz 6) in Gebrauch nimmt, 1. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, denen bauauf- 13. einer nach § 85 Absätze 1 bis 3 erlassenen oder als auf sichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwa- Grund dieses Gesetzes erlassen geltenden Rechtsverord- chung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen wer- nung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für den, sowie einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift 2. Prüfsachverständige, die im Auftrag des Bauherrn oder des verweist. sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummern 3 bis 5 Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen begangen worden, können Gegenstände, auf die sich die Ord- und bescheinigen. nungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden; § 23 des Gesetzes Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforder- über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar lich, 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 6), in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwen- 1. die Fachbereiche und die Fachrichtungen, in denen Prüf­ ingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige den. tätig werden, (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wis- 2. die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungs- sen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder verfahren, Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehe- 3. Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung nen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern. einschließlich der Festlegung einer Altersgrenze, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 4. die Aufgabenerledigung, zu 500 000 Euro geahndet werden. 5. die Vergütung. § 85 Der Senat kann durch Rechtsverordnung ferner soweit für bestimmte Fachbereiche und Fachrichtungen Prüfsachver- Verordnungsermächtigungen ständige nach Satz 1 Nummer 2 noch nicht in ausreichendem (1) Zur Verwirklichung der in § 3 Satz 1, § 16a Absatz 1 und Umfang anerkannt sind, regeln, dass die von solchen Prüfsach- § 16b Absatz 1 bezeichneten Anforderungen wird der Senat verständigen zu prüfenden und zu bescheinigenden bauord- ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen nungsrechtlichen Anforderungen bauaufsichtlich geprüft wer- über den können. 1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen der (3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung §§ 4 bis 50, Vorschriften zu erlassen über 2. Anforderungen an Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur 1. Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Bauvorlagen Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung (§ 42), einschließlich der Vorlagen bei der Genehmigungsfrei­ stellung nach § 62, 3. Anforderungen an Garagen sowie Gebäude und Räume für Abstellplätze für Fahrräder (§ 2 Absatz 7, § 49), 2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Beschei- nigungen und Bestätigungen, 4. besondere Anforderungen, die sich aus der besonderen Art 3. das Verfahren im Einzelnen, oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Ände- rung, Unterhaltung, Betrieb und Nutzung ergeben (§ 51), 4. das Erheben und Verarbeiten personenbezogener Daten sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf zum Zweck der Erfüllung der bauaufsichtlichen Aufgaben bestehende bauliche Anlagen dieser Art, nach § 58, insbesondere die Übermittlung im Rahmen der notwendigen Beteiligung anderer öffentlicher Stellen, sowie 5. Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfung von Anlagen, die die Übermittlung an sonstige Stellen, soweit diese die Daten zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig zur Erfüllung der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die benötigen; dabei sind Art, Umfang, Empfängerinnen und Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Empfänger der zu übermittelnden Daten sowie die Zwecke Anlagen, der Verwendung und die Dauer der Speicherung zu bestim- 6. die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb tech- men; es können Regelungen zur Übermittlung elektroni- scher Dokumente sowie zur Ersetzung der Schriftform nisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen durch die elektronische Form getroffen werden. wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten einschließlich des Nachweises der Befähigung die- Für verschiedene Arten von Vorhaben können unterschied­ ser Personen, liche Anforderungen und Verfahren festgelegt werden. Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverord- 7. den Nachweis der Befähigung der in § 25 Absatz 1 genann- nung auf die zuständige Behörde weiter übertragen. ten Personen; dabei können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähi- (4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung gung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Aner- die Befugnisse zur kennungsvoraussetzungen gestellt werden, 1. Entscheidung über allgemeine Bauartgenehmigungen 8. die Überwachung von Tätigkeiten mit einzelnen Baupro- (§ 16a) und allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (§ 18) dukten nach § 25 Absatz 2; dabei können für die Überwa- sowie deren öffentliche Bekanntmachung, HmbGVBl. Nr. 2 Dienstag, den 14. Januar 2025 123 2. Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwa- (8) Der Senat wird ermächtigt, Rechtsverordnungen, die chungsstellen (§ 24), auf die Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 3. Erteilung von Typengenehmigungen anhand von Typen- 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 938) oder zugleich auf die Baupfle- prüfungen (§ 72a) gesatzung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14. Sep- tember 1939 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Lan- auf nicht zur unmittelbaren Verwaltung der Freien und Han- desrechts I 21301-b) gestützt sind, aufzuheben oder nach sestadt Hamburg gehörende Behörden zu übertragen. Die in Absatz 7 zu ändern. Das gilt auch, soweit Vorschriften zugleich Satz 1 genannten Befugnisse können auch auf eine Behörde auf § 20a des Gesetzes, betreffend das Verhältnis der Verwal- eines anderen Landes übertragen werden, die der Aufsicht tung zur Rechtspflege, vom 23. April 1879 (Sammlung des einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren bereinigten hamburgischen Landesrechts I 20100-b) gestützt Willensbildung die Freie und Hansestadt Hamburg mitwirkt. sind. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (9) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. das Ü-Zeichen (§ 21 Absatz 3) festzulegen und zu diesem die Begrünung baulicher Anlagen sowie der Grundstücksfrei- Zeichen zusätzliche Angaben zu verlangen, flächen im Sinne von § 8 vorzuschreiben, insbesondere um die Luft zu reinigen, das Stadtklima zu verbessern, die Artenviel- 2. das Anerkennungsverfahren nach § 24, die Voraussetzun- falt von Tieren zu erhöhen und das Raumklima in baulichen gen für die Anerkennung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf Anlagen zu verbessern. und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgren- zen festzulegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtver­ (10) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung sicherung zu fordern, die Verordnungsermächtigungen nach den Absätzen 6, 7 und 9 3. zu bestimmen, dass für bestimmte Typengenehmigungen für die Fälle auf die Bezirksämter zu übertragen, in denen die sowie für bestimmte Fliegende Bauten die Aufgaben der örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Verordnungs- Bauaufsichtsbehörde nach §§ 72a und 76 ganz oder teilweise entwürfen zugestimmt haben. Die Verordnungen bedürfen in auf andere Stellen übertragen werden, und die Vergütung diesen Fällen vor ihrem Erlass durch das Bezirksamt der dieser Stellen zu regeln. Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Bürgerschaft beschließt Vorschriften nach den Absätzen 6, 7 und 9 durch (4a) Der Senat kann durch Rechtsverordnung vorschrei- Gesetz, wenn die örtlich zuständige Bezirksversammlung dem ben, dass für bestimmte Bauprodukte und Bauarten, auch Verordnungsentwurf nicht zugestimmt oder nicht binnen vier soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften Monaten nach Vorlage des Entwurfes zur Abstimmung über unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen § 16a Absatz 2 ihre Zustimmung entschieden hat. und §§ 17 bis 25 ganz oder teilweise anwendbar sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen. § 85a (4b) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Technische Baubestimmungen die Anlage zu ändern, soweit die Verwirklichung der allgemei- nen Anforderungen nach § 3 nicht gefährdet wird. (1) Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen (5) (frei) Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Techni- (6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für schen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- bestimmte Gebiete eine bestimmte Heizungsart oder den und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn Anschluss von Gebäuden an gemeinsame Heizungsanlagen mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderun- bestimmter Art oder an eine Fernheizung und die Benutzung gen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung dieser Einrichtungen vorzuschreiben, um Gefahren, unzumut- eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; § 16a Absatz 2, § 17 bare Belästigungen oder sonstige Nachteile durch Luftverun- Absatz 1 und § 67 Absatz 1 bleiben unberührt. reinigungen zu vermeiden oder zur Sicherung der örtlichen (2) Die Konkretisierungen können durch Bezugnahmen Energieversorgung sowie zum umfassenden Schutz der auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Umwelt, soweit sich aus Absatz 10 nicht etwas anderes ergibt. Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf: In der Rechtsverordnung sind Abweichungen vom Anschluss- und Benutzungsgebot in Fällen vorzusehen, in denen auch 1. bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls 2. die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anla- Anschluss und Benutzung unzumutbar sind. gen und ihrer Teile, (7) Der Senat wird ermächtigt, zur Erreichung baugestalte- 3. die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen rischer Ziele in genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere Teilen des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg durch a) Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anla- Rechtsverordnung Vorschriften über die äußere Gestaltung gen bei Einbau eines Bauprodukts, von baulichen und sonstigen Anlagen (§ 2 Absatz 1) zu erlas- sen, insbesondere über b) Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen Ver- wendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen 1. die Gebäude-, Geschoss- und Traufhöhe, nach § 3 Satz 1 auswirken, 2. die Auswahl der Baustoffe und Farben der Fassaden und c) Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bau- sonstiger von außen sichtbarer Bauteile, produktes im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen 3. die Zahl, Größe, Anordnung und Ausführung von Fenstern Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderun- oder sonstigen verglasten Bauteilen sowie von Hauseingän- gen nach § 3 Satz 1 auswirken, gen, d) zulässige oder unzulässige besondere Verwendungs­ 4. die Art, Ausführung und Neigung von Dächern. zwecke, Vorschriften über Werbeanlagen können sich auch auf deren e) die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf Art, Zahl, Größe und Anbringungsort erstrecken. bestimmte Verwendungszwecke, 124 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 2 f) die für einen bestimmten Verwendungszweck anzuge- § 86 bende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwen- (frei) dungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und § 87 Stufen, 4. die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemei- Übergangsvorschriften nen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Absatz 3 oder nach § 19 Absatz 1 bedürfen, (1) Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einge- leitet wurden sowie verfahrensfreie Vorhaben, mit deren Aus- 5. Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklä- führung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde, rung für ein Bauprodukt nach § 22, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abge- 6. die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumenta- schlossen. tion. (2) Soweit in diesem Gesetz an die Festsetzung von Bauge- (3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den bieten Rechtsfolgen geknüpft werden, gelten diese auch für die Grundanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) entsprechenden Baugebiete in den nach § 173 Absatz 3 Satz 1 Nr. 305/2011 gegliedert sein. des Bundesbaugesetzes übergeleiteten Bebauungsplänen und (4) Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in in Bebauungsplänen nach dem Bundesbaugesetz, bei denen § 17 Absatz 3 genannte Liste. der erste Tag der öffentlichen Auslegung in die Zeit zwischen dem 29. Oktober 1960 und dem 31. Juli 1962 fiel. (5) Die Bauaufsichtsbehörde erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes oder der Rechtsvorschriften auf Grund dieses (3) Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- Gesetzes erforderlichen Technischen Baubestimmungen auf und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum Inkrafttre- der Grundlage der vom Deutschen Institut für Bautechnik im ten dieses Gesetzes geregelten Umfang wirksam. Vor dem Einvernehmen mit den Obersten Bauaufsichtsbehörden der Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge, über die noch Länder veröffentlichten Technischen Baubestimmungen als keine Entscheidung getroffen wurde, gelten als Anträge nach technische Verwaltungsvorschriften. diesem Gesetz. Anlage Verfahrensfreie Vorhaben nach § 61 8. Private Verkehrsanlagen Hinweis: Für die nachfolgenden Vorhaben ist eine Geneh- 9. Aufschüttungen und Abgrabungen migung der Bauaufsichtsbehörden nicht erforderlich. Inhalt­ 10. Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung liche Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vor- schriften an diese Vorhaben gestellt werden, sind zu beachten. 11. Tragende und nicht tragende Bauteile Zulassungsentscheidungen nach anderen Vorschriften als 12. Werbeanlagen nach diesem Gesetz und der darauf gestützten Vorschriften sind einzuholen. 13. Vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen Bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse bleiben bei Verstößen 14. Plätze gegen diese Vorschriften unberührt. 15. Container Sofern von dieser Anlage erfasste Vorhaben Teil eines Vor- 16. Sonstige Anlagen habens sind, das in einem Verfahren nach § 63, § 64, § 64a oder § 77 zu prüfen ist, werden sie i

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.