Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 2 vom 14.01.2025, Seiten 93 – 130, Größe: 718 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

Quellenkennung: gazette-2025-002. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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­ Erlangen des Hochschulabschlusses mindestens zwei Jahre lichen Prüfung bedarf es ferner nicht, soweit für das Bauvorha- auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von baulichen Anla- ben vollständige Standsicherheitsnachweise vorliegen, die im gen praktisch tätig gewesen und Bedienstete einer juris­ Zuge der Erteilung einer Typengenehmigung oder Typen­ tischen Person des öffentlichen Rechts sind, für die dienst- prüfung nach § 72a allgemein geprüft sind. liche Tätigkeit sowie 4. Personen, die auf Grund des Hamburgischen Architekten- § 67 gesetzes die Berufsbezeichnung „Landschaftsarchitektin“ Abweichungen oder „Landschaftsarchitekt“ zu führen berechtigt sind, für (1) Die Bauaufsichtsbehörde soll Abweichungen von Anfor- Freianlagen im Zusammenhang mit dem Errichten und derungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlas- Ändern von Gebäuden. senen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung § 66 des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange Bautechnische Nachweise mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderun- (1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicher- gen des § 3 Satz 1 vereinbar ist. Dies gilt insbesondere für heit, den Brandschutz, den Wärmeschutz und die Energieein- 1. Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude sparung sowie an den Schallschutz und den Erschütterungs- dienen, insbesondere der Schaffung zusätzlichen Wohn- schutz ist nach Maßgabe der Verordnung nach § 85 Absatz 3 raums, nachzuweisen (bautechnische Nachweise). Bautechnische Nachweise sind nicht erforderlich für verfahrensfreie Bauvor- 2. Vorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerba- haben. rer Energien oder 3. Vorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen. (2) Die bautechnischen Nachweise zur Standsicherheit werden bei § 85a Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. 1. überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden (2) Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von a) der Gebäudeklassen 4 und 5, Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder von Abweichungen nach § 34 Absatz 3a b) der Gebäudeklasse 3, die nicht freistehen, BauGB oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung ist c) der Gebäudeklassen 2 und 3 mit Tiefgaragen und gesondert zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. Für 116 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 2 Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abwei- soweit dies der beschleunigten Abwicklung des Verfahrens chungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren dient. nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend. (4) Die Bauaufsichtsbehörde führt das Genehmigungsver- (3) Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 2 Satz 2 fahren. Sie wirkt auf einen zügigen sowie für alle Beteiligten erlischt, sofern innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung transparenten und verlässlichen Ablauf des Verfahrens hin. Sie kein Gebrauch von ihr gemacht worden ist; § 73 Absatz 2 gilt trifft sämtliche Entscheidungen nach § 72 Absatz 1a in eigener entsprechend. Verantwortung. § 68 (5) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwen- dungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fällt, gelten ergän- Bauantrag, Bauvorlagen zend die Bestimmungen nach den Sätzen 2 bis 6. Auf Antrag (1) Der Bauantrag ist unter Angabe, ob ein Verfahren nach der Bauherrin bzw. des Bauherrn werden die erforderlichen § 63, § 64 oder § 64a durchgeführt werden soll, bei der Bau­ Zulassungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den aufsichtsbehörde einzureichen. Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensge- setzes abgewickelt. Die einheitliche Stelle stellt ein Verfah- (2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des renshandbuch für Bauherrinnen und Bauherrn bereit, das alle Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforder­ erforderlichen Informationen im Sinne des Artikels 16 Ab- lichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Bauvorlagen satz 3 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält, und macht können nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht § 85 Absatz 3 nachgereicht werden; sie bleiben dann bei der sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Beurteilung der Vollständigkeit der Unterlagen und der an Eigenversorgung mit Elektrizität ein. In den im Internet veröf- diese geknüpften Fristen außer Betracht. fentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch (3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwir- darauf hin, für welche Anlagen sie zuständig ist und welche kung des Bauvorhabens auf die Umgebung verlangt werden, anderen einheitlichen Stellen in Hamburg für Anlagen im dass es in geeigneter Weise auf dem Baugrundstück dargestellt Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 zuständig wird. sind. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen stellt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin bzw. dem Bauherrn einen (4) Ist die Bauherrin nicht Grundstückseigentümerin bzw. Zeitplan für das weitere Verfahren zur Verfügung. der Bauherr nicht Grundstückseigentümer, kann die Zustim- mung der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstücks­ eigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden. § 70 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit § 69 Behandlung des Bauantrags (1) Die Belange der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Erbbauberechtigten angrenzender oder betroffener (1) Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag diejeni- Grundstücke sind nach den Absätzen 2 und 3 zu berücksichti- gen Behörden und Stellen, gen. 1. deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung (2) Die Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentü- über den Bauantrag vorgeschrieben ist, mer sowie der Erbbauberechtigten des angrenzenden Grund- 2. deren Entscheidung nach § 72 Absatz 1a Satz 1 von der Bau- stücks ist erforderlich bei der Zulassung von Abweichungen genehmigung eingeschlossen ist oder von den Anforderungen 3. ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des 1. an Abstandsflächen, sofern deren Mindesttiefe nach § 6 Bauantrags nicht beurteilt werden kann. Absatz 5 unterschritten werden soll; § 6 Absatz 6 Nummer 4 Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung und Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 bleiben unberührt, oder des Einvernehmens einer anderen Behörde oder Stelle, so 2. an die Lage der Standplätze für Abfallbehälter und Wert- gilt diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats stoffbehälter nach § 45 Absatz 2, soweit deren Mindest­ nach Eingang des Ersuchens verweigert wird; sofern die für abstand zu Öffnungen von Aufenthaltsräumen auf angren- die fachliche Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu zenden Grundstücken unterschritten werden soll. vervollständigen sind, beginnt die Frist mit dem Vorliegen der vervollständigten Unterlagen. Stellungnahmen bleiben unbe- (3) Vor der Zulassung von Befreiungen von den Festsetzun- rücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach gen eines Bebauungsplans oder von Abweichungen von § 6 Aufforderung zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde beteiligt die Bauaufsichtsbehörde die Eigentümerinnen und eingehen, es sei denn, die verspätete Stellungnahme ist für die Eigentümer sowie Erbbauberechtigten angrenzender oder Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Bauantrag von betroffener Grundstücke, wenn zu erwarten ist, dass öffent- Bedeutung. lich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt wer- den. Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach (2) Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige Zugang des Beteiligungsschreibens bei der Bauaufsichtsbe- Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin hörde in Textform oder zur Niederschrift vorzubringen. Wird bzw. den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb einer ihnen nicht entsprochen, so ist die Entscheidung über die angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Zulassung der Befreiung oder der Abweichung den Einwende- Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Ist rinnen bzw. Einwendern zuzustellen. Sofern Einwendungen der Bauantrag so unvollständig, dass er nicht bearbeitet wer- innerhalb dieser Frist nicht bei der Bauaufsichtsbehörde ein- den kann oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, die gehen, sind sie ausgeschlossen. Auf den Ausschluss ist im dazu führen, dass eine Prüfung nicht möglich ist, kann die Beteiligungsschreiben hinzuweisen. Die Beteiligung nach Bauaufsichtsbehörde ihn zurückweisen. Satz 1 entfällt, wenn die zu Beteiligenden die Lagepläne und (3) Eine Besprechung der Bauaufsichtsbehörde mit den Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf Behörden und Stellen nach Absatz 1 soll durchgeführt werden, andere Weise zugestimmt haben. HmbGVBl. Nr. 2 Dienstag, den 14. Januar 2025 117 (4) In den Verfahren nach den §§ 63, 64, 64a, 75 und 77 (7) Vor Baubeginn eines Gebäudes müssen die Grundriss- findet für fläche abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Bauge- nehmigungen, Bauvorlagen sowie bautechnische Nachweise 1. die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen. oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen die- nende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt (8) Die Bauherrin bzw. der Bauherr hat den Ausführungs- mehr als 5000 m² Brutto-Grundfläche geschaffen werden, beginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wieder- 2. die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung bauli- aufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von cher Anlagen, die öffentlich genutzt sind, wenn dadurch die mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besu- Bauaufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen (Baubeginn­ cherinnen und Besucher ermöglicht wird, oder anzeige). 3. die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Sonder- § 72a bauten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe b und Num- mern 10, 12, 13, 15 sowie 16 einschließlich der Herstellung Typengenehmigung dieser Sonderbauten durch Änderung oder Nutzungsände- (1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an rung bisher anders genutzter Anlagen, mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag eine den Vorschriften der Öffentlichkeitsbeteiligungsverord- durch die Bauaufsichtsbehörde eine Typengenehmigung nung Seveso III vom 13. Juni 2017 (HmbGVBl. S. 157), geän- erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen dert am 18. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 345), in der jeweils gelten- Anlagen den Anforderungen nach diesem Gesetz oder auf- den Fassung entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung statt, grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen. sofern sich die Anlagen im Sinne der Nummern 1 bis 3 inner- Eine Typengenehmigung kann auch für bauliche Anlagen halb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbe- erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach reichs nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgeset- einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an zes befinden. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine die- mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengeneh- sen Anforderungen entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung migung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für bereits im Rahmen eines anderen Verfahrens stattgefunden Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt. hat; ein solches Verfahren kann insbesondere das Verfahren (2) Die Typengenehmigung gilt fünf Jahre. Die Frist kann sein, das zur Feststellung eines im betroffenen Bereich gelten- auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden; § 73 den Bebauungsplans durchgeführt wurde. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. § 71 (3) Typengenehmigungen oder Typenprüfungen anderer (frei) Länder gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. (4) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Ver- § 72 pflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen. Baugenehmigung, Baubeginn Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen. (1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvor- haben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenste- § 73 hen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung Geltungsdauer der Genehmigung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswir- (1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung kungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften erlöschen, wenn zu berücksichtigen. 1. innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Aus- (1a) Die Baugenehmigung schließt andere die Anlage führung des Bauvorhabens nicht begonnen oder betreffende behördliche Entscheidungen ein, sofern solche 2. die Bauausführung länger als drei Jahre unterbrochen nach den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffent- lich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind. Diese sind zu worden ist. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den benennen. Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung. (2) Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform; sie ist nur (2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf Antrag in Textform insoweit zu begründen, als Abweichungen oder Befreiungen einmalig um drei Jahre verlängert werden. Sie kann auch rück- von nachbarschützenden Vorschriften zugelassen werden und wirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf die Nachbarin bzw. der Nachbar nicht nach § 70 Absatz 2 zuge- bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. stimmt hat. § 74 (3) Die Baugenehmigung kann unter Auflagen, Bedingun- gen und dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Ände- Teilbaugenehmigung rung oder Ergänzung einer Auflage sowie befristet erteilt wer- (1) Auf Antrag in Textform kann eine Genehmigung für den. einen Teil der Anlage erteilt werden, wenn eine vorläufige (4) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der Rechte Beurteilung ergibt, dass der Errichtung der gesamten Anlage Dritter erteilt. keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hin- blick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen (5) (frei). (Teilbaugenehmigung). (6) Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des (2) Die Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbeurtei- jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn lung entfällt, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage 1. die Baugenehmigung der Bauherrin bzw. dem Bauherrn oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigun- zugegangen ist und gen zu einer abweichenden Beurteilung führen. 2. die Baubeginnanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegt. (3) § 72 gilt entsprechend. 118 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 2 § 75 auf Antrag in Textform von der für die Erteilung der Ausfüh- Vorbescheid rungsgenehmigung zuständigen Behörde jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden; § 73 Absatz 2 Satz 2 gilt entspre- (1) Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag der Bau- chend. Die Ausführungsgenehmigungen werden in ein Prüf- herrin bzw. des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorha- buch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem bens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufü- Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. §§ 68 gen ist. Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten bis 70, § 72 Absätze 1 bis 4 und § 73 Absatz 1 Satz 2 sowie auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. Absatz 2 gelten entsprechend. (5) Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Ausführungsgeneh- (2) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag innerhalb migung hat den Wechsel des Wohnsitzes oder der gewerb­ einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen lichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann im Einvernehmen Baus an Dritte der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzei- mit der Bauherrin bzw. dem Bauherrn verlängert werden. Die gen. Die Behörde hat die Änderungen in das Prüfbuch einzu- Frist nach Satz 1 gilt nicht für Vorhaben innerhalb des ange- tragen. messenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach § 70 Absatz 4 Satz 1 oder innerhalb des Achtungsabstands, sofern (6) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Aus- ein angemessener Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt führungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer wurde. Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüf- § 76 buchs oder unter Angabe der wesentlichen Daten des Fliegen- den Baus, insbesondere Angaben zu der Art des Fliegenden Fliegende Bauten Baus, den Größenabmessungen (Grundfläche, Höhe), der Gel- (1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet tungsdauer der Ausführungsgenehmigung und den Nebenbe- und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufge- stimmungen, der geplanten Betriebszeit und dem Betreiber, in stellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Textform angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten. Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme durch Sachkundige abhängig machen. (2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufge- Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. stellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungs- genehmigung; diese ist zu erteilen, wenn die Anforderungen (7) Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zustän- nach diesem Gesetz eingehalten werden. Dies gilt nicht für dige Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, 1. erdgeschossige Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75 m², soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr 2. erdgeschossige Verkaufs- und Schaugeschäfte mit einer von Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebssi- Höhe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.