Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 2 vom 14.01.2025, Seiten 93 – 130, Größe: 718 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

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erwachung nach diesem Fachbauleiterinnen bzw. Fachbauleiter heranzuziehen. Diese Gesetz bedürfen treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin bzw. des Bau­ 1. nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige leiters. Die Bauleiterin bzw. der Bauleiter hat die Tätigkeit der Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Fachbauleiterinnen bzw. der Fachbauleiter und ihre bzw. Gas, Wärme, Wasser und für die öffentliche Verwertung seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen. oder Entsorgung von Abwässern, ausgenommen Gebäude, Fünfter Teil 2. Anlagen, die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz einer Genehmigung bedürfen, Bauaufsichtsbehörden, Verfahren 3. Anlagen, die auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes Erster Abschnitt oder des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen einer Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen, Bauaufsichtsbehörden 4. Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach dem Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I § 57 S. 1566), zuletzt geändert am 4. Dezember 2022 (BGBl. I (frei) S. 2153), in der jeweils geltenden Fassung bedürfen. § 58 § 61 Aufgaben und Befugnisse Verfahrensfreie Bauvorhaben, der Bauaufsichtsbehörden Beseitigung von Anlagen (1) Die Bauaufsicht ist Aufgabe des Staates. Verfahrensfrei sind die in der Anlage bezeichneten Vor­ haben. (2) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der § 62 Nutzung und Instandhaltung von Anlagen und bei der Tei- Genehmigungsfreistellung lung von Grundstücken darüber zu wachen, dass die öffent- lich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht (1) Keiner Genehmigung nach diesem Gesetz bedürfen andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrneh- unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 mung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. 1. die Errichtung von (3) Bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maß- a) Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ohne Tief- nahmen gelten auch für und gegen Rechtsnachfolgerinnen und garagen und Rechtsnachfolger sowie alle über die bauliche Anlage Verfü- b) freistehenden Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 ohne gungsberechtigten. Tiefgaragen, (4) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Per- einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Nebenge- sonen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke bäude sowie mit Räumen zur Ausübung freier Berufe nach § 13 und Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. Novem- Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 ber 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), in der jeweils geltenden Fassung, HmbGVBl. Nr. 2 Dienstag, den 14. Januar 2025 113 2. die Änderung von baulichen Anlagen, sofern dadurch bau- ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht liche Anlagen im Sinne von Nummer 1 entstehen, kein Rechtsanspruch. 3. die Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwe- (5) § 68 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4, § 69 Absatz 5, § 72 cken sowie die Errichtung von Dachgauben bei Gebäuden Absatz 6 Nummer 2 sowie Absätze 7 und 8 sind entsprechend gemäß Nummer 1 anzuwenden. a) im Anwendungsbereich des § 34 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I Dritter Abschnitt S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Genehmigungsverfahren Nr. 394 S. 1, 28), in der jeweils geltenden Fassung unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummern 3 bis 5, § 63 b) im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren § 30 BauGB unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummern 2 bis 5, (1) Ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt für 4. die Modernisierung und der Ersatz von Anlagen zur Erzeu- gung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering). 1. die Errichtung von Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten mit Ausnahme der Anlagen a) Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Neben- nach Satz 1 Nummer 4, Werbeanlagen und die Errichtung, anlagen und Nebengebäude, Änderung oder Nutzungsänderung eines oder mehrerer b) überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungsein- Räumen bis jeweils 200 m² für die Berufsausübung frei- heiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5000 m² Brutto- beruflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die Grundfläche geschaffen werden, die innerhalb des angemesse- ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, einschließlich der nen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs im Sinne des zugehörigen Nebenanlagen und Nebengebäude, sowie § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der mit sonstigen Nutzungseinheiten bis insgesamt 400 m², Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2013 I S. 1275, 2021 I S. 123), zuletzt geändert am 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225 S. 1, Nr. 340 2. die Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anla- S. 1), in der jeweils geltenden Fassung liegen; ist der angemes- gen und Nutzungseinheiten, sofern dadurch bauliche Anla- sene Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt ­worden, ist maß- gen beziehungsweise Nutzungseinheiten im Sinne von geblich, ob sich das Vorhaben innerhalb des Achtungsabstands Nummer 1 entstehen, des Betriebsbereichs befindet. 3. die Beseitigung baulicher Anlagen. (2) Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei Satz 1 Nummern 1 und 2 gilt nicht für Sonderbauten. gestellt, wenn (2) Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Zulässigkeit des 1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des ­Vorhabens nach folgenden Vorschriften: § 30 Absatz 1 oder 2 BauGB liegt, 1. §§ 14 und 29 bis 38 BauGB sowie auf § 172 BauGB gestütz- 2. es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht wider- ten Verordnungen, spricht, 2. bei Grundstücken im Hafengebiet §§ 3 und 6 des Hafenent- 3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert wicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), ist, zuletzt geändert am 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 482), 4. es nicht im Gebiet einer auf § 172 BauGB gestützten Verord- in der jeweils geltenden Fassung, nung liegt und 3. der Hamburgischen Baumschutzverordnung vom 28. Feb- 5. die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist nach ruar 2023 (HmbGVBl. S. 81) in der jeweils geltenden Absatz 3 Satz 2 erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren ­Fassung, durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung 4. die Einhaltung der Anforderungen nach §§ 14, 15 und 17 nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB ausspricht. des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I (3) Die Bauherrin bzw. der Bauherr hat die erforderlichen S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Bauvorlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzu- Nr. 323 S. 1, 22), in der jeweils geltenden Fassung, in den reichen. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Ein- Fällen, in denen dies nach § 18 Absatz 2 des Bundesnatur- gang der erforderlichen Bauvorlagen begonnen werden. Teilt schutzgesetzes vorgesehen ist, die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin bzw. dem Bauherrn 5. § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Gebäuden vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungs- mit gewerblichen Nutzungseinheiten, verfahren durchgeführt werden soll und sie eine vorläufige 6. §§ 4, 6, § 8 Absatz 4 und § 13 im Hinblick auf schädliche Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB nicht ausspre- Bodenveränderungen oder Altlasten im Sinne von § 2 des chen wird, darf die Bauherrin bzw. der Bauherr mit der Aus- Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I führung des Bauvorhabens beginnen. Das Recht zur Ausfüh- S. 502), zuletzt geändert am 25. Februar 2021 (BGBl. I rung des Bauvorhabens entsprechend der eingereichten Unter- S. 306, 308), in der jeweils geltenden Fassung, §§ 50, 66 und lagen erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Vorliegen beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 dieses Geset- der Voraussetzungen nach den Sätzen 2 und 3 mit dessen zes. Ausführung nicht begonnen wurde oder die Bauausführung mehr als drei Jahre unterbrochen worden ist. Die Regelungen über gesetzlich begründete Zustimmungs- und Einvernehmensvorbehalte sind zu beachten. (4) Die Erklärung der Bauaufsichtsbehörde nach Absatz 2 Nummer 5 erste Alternative kann insbesondere deshalb erfol- (3) Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei gen, weil sie eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu ent- des Absatzes 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Gründen scheiden. Im Einvernehmen mit der Bauherrin bzw. dem für erforderlich hält. Darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde von Bauherrn kann die Frist nach Satz 1 verlängert werden. Die 114 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 2 Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der § 64a Fristen nach den Sätzen 1 und 2 versagt wurde. Nach Ablauf Baugenehmigungsverfahren der jeweiligen Frist wird der Bauherrin bzw. dem Bauherrn mit Konzentrationswirkung der Eintritt der Genehmigungsfiktion bestätigt. Sofern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen die Zustimmung oder das (1) Im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrations­ Einvernehmen einer anderen Behörde einzuholen ist, treten wirkung prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit nach die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vor Ablauf einer 1. den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den auf Grund Woche nach Eingang der Erklärung der anderen Behörde ein. des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften, Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für Vorhaben 2. den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Gesetzes erlassenen Vorschriften, Betriebsbereichs nach § 70 Absatz 4 Satz 1 oder innerhalb des Achtungsabstands, sofern ein angemessener Sicherheits­ 3. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese abstand noch nicht ermittelt wurde. für das Vorhaben beachtlich sind; ausgenommen sind die Vorschriften zur Genehmigung nach den §§ 6 und 7 des (4) Bei Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richt- Atomgesetzes sowie Vorschriften, die in einem förmlichen linie (EU) 2018/2001 fallen, ist über den Bauantrag innerhalb Verfahren geprüft werden. eines Jahres nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegen- Eine Prüfung der Zulässigkeit von Maßnahmen, die aus- über der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller aus wichtigem schließlich die Bauausführung betreffen, sowie des § 13 Ab- Grund um bis zu ein Jahr verlängern. Die Genehmigung gilt satz 1 des Hamburgischen Abwassergesetzes findet nicht statt. als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeb­ § 59 Absatz 2 bleibt unberührt. lichen Frist versagt worden ist. (2) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen § 64 Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann im Einvernehmen Baugenehmigungsverfahren mit der Bauherrin bzw. dem Bauherrn verlängert werden. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für Vorhaben innerhalb des ange- (1) Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die messenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach § 70 nicht unter § 63 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde Absatz 4 Satz 1 oder innerhalb des Achtungsabstands, sofern ein angemessener Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt 1. §§ 14 und 29 bis 38 BauGB sowie auf § 172 BauGB gestütz- wurde. ten Verordnungen, 2. bei Grundstücken im Hafengebiet §§ 3 und 6 des Hafenent- (3) Bei Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richt- wicklungsgesetzes, linie (EU) 2018/2001 fallen, ist über den Bauantrag innerhalb eines Jahres nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu 3. der Hamburgischen Baumschutzverordnung, entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegen- 4. die Einhaltung der Anforderungen nach §§ 14, 15 und 17 über der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller aus wichtigem des Bundesnaturschutzgesetzes in den Fällen, in denen dies Grund um bis zu ein Jahr verlängern. Die Genehmigung gilt nach § 18 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vorge­ als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeb­ sehen ist, lichen Frist versagt worden ist. 5. § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Gebäuden § 65 mit gewerblichen Nutzungseinheiten, Bauvorlageberechtigung 6. Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes. (1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen Eine Prüfung der Zulässigkeit von Maßnahmen, die aus- müssen von einer Entwurfsverfasserin bzw. einem Entwurfs- schließlich die Bauausführung betreffen, sowie des § 13 Ab- verfasser erstellt sein, die bzw. der bauvorlageberechtigt ist. satz 1 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung Dies gilt nicht für vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), in der jeweils geltenden 1. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit ande- Fassung findet nicht statt. § 59 Absatz 2 bleibt unberührt. rer Ausbildung als nach den Absätzen 2 und 3 verfasst wer- den, und (2) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen 2. geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben. Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann im Einvernehmen (2) Bauvorlageberechtigt ist, wer mit der Bauherrin bzw. dem Bauherrn verlängert werden. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für Vorhaben innerhalb des ange- 1. die Berufsbezeichnung „Architektin“ bzw. „Architekt“ auf messenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach § 70 Grund des Hamburgischen Architektengesetzes vom Absatz 4 Satz 1 oder innerhalb des Achtungsabstands, sofern 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), zuletzt geändert am ein angemessener Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 16), in der jeweils geltenden Fassung führen darf oder wurde. 2. in die von der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau (3) Bei Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richt- geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen linie (EU) 2018/2001 fallen, ist über den Bauantrag innerhalb und bauvorlageberechtigten Ingenieure oder in die entspre- eines Jahres nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu chende Liste eines anderen Landes eingetragen ist oder, entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegen- ohne eine solche Listeneintragung, gemäß § 15c des Ham- über der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller aus wichtigem burgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen vom Grund um bis zu ein Jahr verlängern. Die Genehmigung gilt 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 321), zuletzt geändert am als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeb­ 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 16, 19), in der lichen Frist versagt worden ist. jeweils geltenden Fassung als auswärtige Ingenieurin oder HmbGVBl. Nr. 2 Dienstag, den 14. Januar 2025 115 auswärtiger Ingenieur zur vorübergehenden und gelegentli- d) mit sonstigen Nutzungseinheiten von mehr als insge- chen Erstellung von Bauvorlagen berechtigt ist. samt 200 m², (3) Bauvorlageberechtigt sind ferner, 2. sonstigen Gebäuden, ausgenommen freistehenden Gebäu- den mit Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, die keine Sonder- 200 m², bauten sind, sowie in den in Absatz 1 Satz 2 genannten ­Fällen 3. baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie 4. Fundamenten für Windenergieanlagen mit einer Höhe von a) Berufsangehörige der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, mehr als 10 m, deren weitere Bestandteile dem Anwen- dungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG unterliegen, b) die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Zimmerer- bauaufsichtlich geprüft. oder des Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks sowie c) die staatlich geprüften Technikerinnen und staatlich (3) Die bautechnischen Nachweise zum Brandschutz ein- geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik; schließlich der Anforderungen an Rettungswege werden bei Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen verfügen 1. Sonderbauten, über eine Ausbildung nach Buchstabe a, wenn sie einen 2. Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach Hochschulabschluss nachweisen können, der aufgrund des § 85 Absatz 1 Nummer 3, Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen zur Ein- tragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieu- 3. Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, rinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure berechtigt; 4. Gebäuden der Gebäudeklasse 3, ausgenommen freistehen- Angehörige der Fachrichtung Architektur verfügen über den Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 ohne Tiefgarage, eine Ausbildung nach Buchstabe a, wenn sie einen Hoch- bauaufsichtlich geprüft. schulabschluss nachweisen können, der aufgrund des Ham- burgischen Architektengesetzes zur Eintragung in die (4) Die bautechnischen Nachweise zum Wärmeschutz und Architektenliste berechtigt; Personen, die ihren Wohnsitz, zur Energieeinsparung werden bei Gebäuden nach Absatz 2 ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in einem bauaufsichtlich geprüft. anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem (5) Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Vorhaben von gerin- nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleich- ger sicherheitlicher Bedeutung auf eine Prüfung der bautech- gestellten Staat haben, sind nach dem ersten Halbsatz bau- nischen Nachweise verzichten. vorlageberechtigt, wenn sie über eine Ausbildung verfügen, die den in Buchstaben a bis c genannten Ausbildungen (6) Bei der Beseitigung von Gebäuden der Gebäudeklassen gleichwertig ist; 3 bis 5 und baulichen Anlagen von mehr als 10 m Gesamthöhe 2. Berufsangehörige, die die Berufsbezeichnung „Innenarchi- wird die sichere Abbruchfolge bauaufsichtlich geprüft. Sofern tektin“ bzw. „Innenarchitekt“ auf Grund des Hamburgi- ein zu beseitigendes Gebäude an ein Gebäude der Gebäude- schen Architektengesetzes führen dürfen, für die mit der klassen 3 bis 5 angrenzt, ist nachzuweisen und bauaufsichtlich Berufsaufgabe der Innenarchitektin bzw. des Innenarchi- zu prüfen, dass dessen Standsicherheit durch den Abbruch tekten verbundenen Umbauten, Ausbauten und Nutzungs- nicht beeinträchtigt wird. änderungen von Gebäuden; (7) Außer in den Fällen der Absätze 2, 3, 4 und 6 werden 3. Berufsangehörige nach Nummer 1 Buchstabe a, die nach bautechnische Nachweise nicht geprüft. Einer bauaufsicht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.