Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 2 vom 14.01.2025, Seiten 93 – 130, Größe: 718 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

Quellenkennung: gazette-2025-002. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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werden; die gemeinsame Nutzung von Lüftungsleitun- sene Standplätze oder Abfallbehälterräume zur Aufnahme der gen zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von Feuer­ Abfall- und Wertstoffsammelbehälter auf dem Grundstück stätten ist zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Betriebs- oder öffentlich-rechtlich gesichert auf einem anderen Grund- sicherheit und des Brandschutzes bestehen. Die Abluft ist ins stück herzustellen. Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrich- (2) Die Standplätze müssen vor Öffnungen von Aufent- tungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig. haltsräumen mindestens 5 m entfernt sein. Der Abstand darf (5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bis auf 2 m verringert werden, wenn die Behälter in Müllbehäl- terschränken untergebracht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten 1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, nicht, wenn auf dem Grundstück nur Abfall- und Wertstoff- 2. innerhalb von Wohnungen, sammelbehälter bis zu insgesamt 240 Liter Fassungsvermögen untergebracht werden. 3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen. (3) Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorü- bergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklas- (6) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizun- sen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume gen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. 1. Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile § 42 mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände des Gebäudes haben, Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen 2. Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung ­feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüs- (1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) sen haben, müssen betriebssicher und brandsicher sein. 3. unmittelbar vom Freien entleert werden können und (2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, 4. eine ständig wirksame Lüftung haben. wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, bau- licher Beschaffenheit und Nutzung der Räume Gefahren nicht § 46 entstehen. Blitzschutzanlagen (3) Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nut- Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzu- zung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigun- führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen gen entstehen. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage zu versehen. und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ord- nungsgemäß angeschlossen werden können. Sie müssen leicht § 46a gereinigt werden können. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Überwachungsbedürftige Anlagen Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrieben werden kön- (1) In Bezug auf überwachungsbedürftige Anlagen nach nen. Absatz 2 sind die Vorschriften 110 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 2 1. des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom (5) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzim- 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162) und mer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils 2. der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarn- (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert am 27. Juli 2021 (BGBl. I melder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben S. 3146, 3170), in der jeweils geltenden Fassung werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. sowie die zugehörigen Technischen Regeln entsprechend (6) Werden Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in anzuwenden. Dies gilt für die Bestimmung der Art der Anla- rechtmäßig bestehenden Gebäuden in Wohnraum umgenutzt, gen, die technischen Anforderungen an diese Anlagen, die für sind auf bestehende Gebäude und Bauteile die §§ 6, 27, 28, 30, die Überwachung zuständigen Stellen und für die Art und 31 und 32 nicht anzuwenden. Weise der Überwachung. Im Übrigen sind die Vorschriften nach Satz 1 Nummern 1 und 2 nicht anzuwenden. § 49 (2) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des Absatz 1 Grundstücksbezogene Mobilität sind (1) Werden bauliche Anlagen sowie andere Anlagen errich- 1. Aufzugsanlagen, die in baulichen Anlagen errichtet und tet oder geändert, ist dem zu erwartenden Bedarf an grund- dauerhaft zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt stücksbezogener Mobilität der ständigen Nutzerinnen und sind, Nutzer sowie Besucherinnen und Besucher (Mobilitätsbedarf) 2. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Rechnung zu tragen. Belange von Personen mit Mobilitäts­ einschränkungen sind angemessen zu berücksichtigen. Zur 3. Druckanlagen und Anlagenteile davon, Deckung des Mobilitätsbedarfs sind sowohl Maßnahmen zur sofern sie weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken Benutzung von Verkehrsmitteln des Umweltverbunds als auch dienen und in ihrem Gefahrenbereich keine Arbeitnehmerin- Stellplätze für Kraftfahrzeuge im jeweils erforderlichen nen und Arbeitnehmer beschäftigt sind. Umfang nachzuweisen (Mobilitätsnachweis). Zum Umwelt- verbund gehören insbesondere der öffentliche Personennah- Siebenter Abschnitt verkehr, der Fuß- und Radverkehr sowie mobilitätsbezogene Sharing-Angebote. Maßgeblich für die Erstellung des Mobili- Nutzungsbedingte Anforderungen tätsnachweises sind die örtlichen Verkehrsverhältnisse sowie die Einrichtungen und Angebote im Umweltverbund in der § 47 Umgebung des Baugrundstücks. Grundlage hierfür sind die Aufenthaltsräume von der zuständigen Behörde bereitgestellten Daten zur Ver- kehrsmittelwahl (Modal Split). Soweit zur Deckung des Mobi- (1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von litätsbedarfs Flächen benötigt werden, sind diese in geeigneter mindestens 2,40 m haben. Für Aufenthaltsräume in Wohnge- Beschaffenheit auf dem Baugrundstück oder öffentlich-recht- bäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 genügt eine lichte Raum- lich gesichert auf einem Grundstück in der Nähe vorzuhalten. höhe von mindestens 2,30 m. Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m über (2) Die Verpflichtung zur Erstellung eines Mobilitätsnach- mindestens der Hälfte ihrer Netto-Raumfläche haben; Raum- weises oder zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge teile mit einer lichten Raumhöhe bis 1,50 m bleiben außer besteht abweichend von Absatz 1 nicht in Bezug auf Wohnun- Betracht. gen und Wohnheime. Abstellplätze für Fahrräder sind in aus- reichender Zahl und Beschaffenheit auf dem Grundstück oder (2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit öffentlich-rechtlich gesichert auf einem Grundstück in der Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit Nähe herzustellen. einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens (3) Bei der Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen einem Achtel der Netto-Raumfläche des Raumes einschließ- sind lediglich änderungsbedingte Mehrbedarfe zu berücksich- lich der Netto-Raumfläche verglaster Vorbauten und Loggien tigen. haben. (4) Die Herstellung von Kinderspielflächen sowie die (3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Unterbringung von Abstellplätzen für Fahrräder auf dem Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Spei- Grundstück haben Vorrang vor der Herstellung von Stell­ segaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- plätzen für Kraftfahrzeuge. und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig. (5) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Herstellung von § 48 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge ganz oder teilweise untersagen, wenn Wohnungen 1. das Grundstück durch den öffentlichen Personennahver- (1) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische kehr gut erschlossen ist, haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. 2. die öffentlichen Wege im Bereich des Grundstücks oder die nächsten Verkehrsknoten durch den Kraftfahrzeugverkehr (2) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind ständig oder regelmäßig zu bestimmten Zeiten überlastet leicht erreichbare und barrierefrei zugängliche Abstellräume sind oder ihre Überlastung zu erwarten ist oder für Kinderwagen, Mobilitätshilfsmittel und Fahrräder sowie 3. dies aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt. für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzu- stellen. § 50 (3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Barrierefreies Bauen Dusche und eine Toilette haben. (1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die (4) Wohnungen in Kellergeschossen sind unzulässig. Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; HmbGVBl. Nr. 2 Dienstag, den 14. Januar 2025 111 diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-recht­ Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und mit nach § 39 lichen Vorschriften eingehalten werden. Absatz 4 erforderlichen Aufzügen muss ein Drittel der Woh- nungen barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen § 53 müssen die Aufenthaltsräume, eine Toilette, ein Bad, die Bauherrin bzw. Bauherr Küche oder die Kochnische und, soweit vorhanden, ein Frei- sitz barrierefrei sein. § 39 Absatz 4 bleibt unberührt. Die Sätze (1) Die Bauherrin bzw. der Bauherr hat zur Vorbereitung, 1 bis 3 gelten nicht, wenn durch nachträglichen Ausbau des Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Dachgeschosses, durch Aufstockung um bis zu zwei Geschosse Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete oder durch Teilung von Wohnungen zusätzliche Wohnungen Beteiligte nach Maßgabe der §§ 54 bis 56 zu bestellen, soweit entstehen. sie bzw. er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist. Der Bauherrin bzw. dem Bau- (2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müs- herrn obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen sen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nach- dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für weise. Sie bzw. er hat die zur Erfüllung der Anforderungen 1. Einrichtungen der Kultur, des Bildungs- und Erziehungs- dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen wesens, Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten 2. Sport- und Freizeitstätten, und den angewandten Bauarten bereitzuhalten. Werden Bau- produkte verwendet, die die CE-Kennzeichnung nach der 3. Einrichtungen des Gesundheitswesens, Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklä- 4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, rung bereitzuhalten. Die Bauherrin bzw. der Bauherr hat vor 5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten, Baubeginn den Namen der Bauleiterin bzw. des Bauleiters und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person 6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde in Textform mitzutei- Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume len. Wechselt die Bauherrin bzw. der Bauherr, hat die neue und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Bauherrin bzw. der neue Bauherr dies der Bauaufsichts­behörde Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige unverzüglich in Textform mitzuteilen. Stellplätze für Besucherinnen bzw. Besucher und Benutzerin- nen bzw. Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barri- (2) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als erefrei sein. Bauherrin bzw. Bauherr auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ihr gegenüber eine Vertreterin bzw. ein Vertre- (3) Für bauliche Anlagen, die überwiegend von Menschen ter bestellt wird, die bzw. der die der Bauherrin bzw. dem mit Behinderungen oder aufgrund von Alter oder Krankheit Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften oblie- beeinträchtigten Menschen genutzt werden, oder ihrer Betreu- genden Verpflichtungen zu erfüllen hat. ung dienen, gilt Absatz 2 Sätze 3 und 4 entsprechend. (4) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 im Sinne von § 54 § 67 können auch zugelassen werden, soweit die Anforderun- Entwurfsverfasserin bzw. Entwurfsverfasser gen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können, insbesondere (1) Die Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des 1. wegen schwieriger Geländeverhältnisse, jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie bzw. er ist für die 2. wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Auf- Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres bzw. seines Entwurfs zugs, verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfs- 3. wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder verfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung not- wendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und 4. im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinde- Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspre- rung. chen. § 51 (2) Hat die Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde Sonderbauten und Erfahrung, so sind geeignete Fachplanerinnen bzw. Fach- Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund planer heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zur Vermeidung oder Unterlagen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinan- Beseitigung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheb- dergreifen aller Fachplanungen bleibt die Entwurfsverfasserin lichen Belästigungen nicht ausreichen, können an Sonderbau- bzw. der Entwurfsverfasser verantwortlich. ten nach § 2 Absatz 4 im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3, insbesondere zum § 55 Brandschutz und zur technischen Gebäudeausrüstung, beson- Unternehmerin bzw. Unternehmer dere Anforderungen gestellt werden. (1) Jede Unternehmerin bzw. jeder Unternehmer ist für die Vierter Teil mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstim- Die am Bau Beteiligten mende Ausführung der von ihr bzw. ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung § 52 und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Sie bzw. er hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Geset- Grundpflichten zes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin bzw. der Bauherr angewandten Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle 112 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 2 bereitzuhalten. Bei Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung Zweiter Abschnitt nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leis- Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit tungserklärung bereitzuhalten. (2) Jede Unternehmerin bzw. jeder Unternehmer hat auf § 59 Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten, bei denen Grundsatz die Sicherheit der Anlage in außergewöhnlichem Maße von (1) Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung der Unterneh- Beseitigung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, merin bzw. des Unternehmers oder von einer Ausstattung des soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nach- ist. zuweisen, dass sie bzw. er für diese Arbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt. (2) Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach § 63 Ab- § 56 satz 2, § 64 Absatz 1, § 64a Absatz 1, § 66 Absatz 7 und § 77 Absatz 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Ein­ Bauleiterin bzw. Bauleiter haltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche (1) Die Bauleiterin bzw. der Bauleiter hat darüber zu Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bau­ wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich- aufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür (3) Auf Verlangen der Bauherrin bzw. des Bauherrn wird erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie bzw. er hat im Rah- für genehmigungsfreie Vorhaben nach § 61, § 62 oder § 77 ein men dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb Baugenehmigungsverfahren nach § 63, § 64 oder § 64a, für Vor- der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergrei- haben nach § 63 ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64 fen der Arbeiten der Unternehmerinnen bzw. Unternehmer zu oder § 64a und für Vorhaben nach § 64 ein Baugenehmigungs- achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen bzw. verfahren nach § 64a durchgeführt. Unternehmer bleibt unberührt. § 60 (2) Die Bauleiterin bzw. der Bauleiter muss über die für ihre bzw. seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfah- Vorrang anderer Gestattungsverfahren rung verfügen. Verfügt sie bzw. er auf einzelnen Teilgebieten Keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungs- nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete freistellung, Zustimmung und Bauüb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.