Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 2 vom 14.01.2025, Seiten 93 – 130, Größe: 718 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

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einheit von insgesamt nicht mehr wehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter als 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungs- Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über weg erreicht werden kann, einen sicher benutzbaren Treppenraum möglich ist (Sicher- 3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist heitstreppenraum). und im Brandfall nicht gefährdet werden kann. (3) Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Ret- (2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines tungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen not- wegen der Personenrettung bestehen. wendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Ent- fernung erreichbar sein. Übereinanderliegende Kellerge- § 34 schosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwen- Treppen dige Treppenräume oder ins Freie haben. Sind mehrere not- wendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt (1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindes- Rettungswege möglichst kurz sind. tens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zuläs- (3) Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelba- sig. ren Ausgang ins Freie haben. Sofern der Ausgang eines not- wendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, (2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als not- muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und wendige Treppen unzulässig. In Gebäuden der Gebäude­ dem Ausgang ins Freie klassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum zulässig. 1. mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppen- läufe, (3) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen ange- 2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des schlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Trep- Treppenraumes erfüllen, pen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Dies gilt nicht für Treppen 3. rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwen- digen Fluren haben und 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, 4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu 2. nach § 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2. notwendigen Fluren, ausgestaltet sein. (4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen (4) Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als raumabschließende Bauteile 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen, 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Bauart von Brand- wänden haben, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sein 3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren und Baustoffen oder feuerhemmend 3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend sein. sein. Tragende Teile von Außentreppen nach § 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 müs- Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräu- sen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. men, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im (5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppen­ Brandfall nicht gefährdet werden können. Der obere Abschluss absätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwar- notwendiger Treppenräume muss als raumabschließendes tenden Verkehr ausreichen. Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäu- HmbGVBl. Nr. 2 Dienstag, den 14. Januar 2025 107 des haben; dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach 3. innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m² ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut rei- und innerhalb von Wohnungen, chen. 4. innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder (5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m²; das Absatz 3 Satz 2 müssen gilt auch für Teile größerer Nutzungseinheiten, wenn diese Teile nicht größer als 400 m² sind, Trennwände nach § 29 1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Ein- Absatz 2 Nummer 1 haben und jeder Teil unabhängig von bauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, anderen Teilen Rettungswege nach § 33 Absatz 1 hat. 2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Beklei- dung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender (2) Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den Dicke haben, größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig. 3. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus min- destens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. (3) Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauch­ (6) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen abschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte dürfen nicht 1. zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, länger als 30 m sein. Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke Werkstätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Flä- werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. Notwendige che von mehr als 200 m², ausgenommen Wohnungen, min- Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheits- destens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschlie- treppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. Die ßende Abschlüsse, Sätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Gänge nach Absatz 5. 2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende (4) Die Wände notwendiger Flure müssen als raum­ Abschlüsse, abschließende Bauteile feuerhemmend, in Kellergeschossen, 3. zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein dicht- und selbstschließende Abschlüsse müssen, feuerbeständig sein. Die Wände sind bis an die Roh- decke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure haben. Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn demjenigen nach Satz 1 vergleichbarer Raumabschluss sicher- der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist. gestellt ist. Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen; (7) Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. Öffnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen feu- Notwendige Treppenräume ohne Fenster müssen in Gebäuden erhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 13 m eine (5) Für Wände und Brüstungen notwendiger Flure mit nur Sicherheitsbeleuchtung haben. einer Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den Außenwän- (8) Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur den angeordnet sind, gilt Absatz 4 entsprechend. Fenster sind Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden in diesen Außenwänden ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m können. Sie müssen zulässig. 1. in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie füh- (6) In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach rende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens Absatz 5 müssen 0,50 m² haben, die geöffnet werden können, oder 1. Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus 2. an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, haben. 2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Beklei- In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist in Gebäuden der dung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Gebäudeklasse 5 an der obersten Stelle eine Öffnung zur Dicke haben. Rauchableitung erforderlich; in den Fällen des Satzes 2 Num- mer 2 sind in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, soweit § 37 dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich Fenster, Türen, sonstige Öffnungen ist, besondere Vorkehrungen zu treffen. Öffnungen zur Rauch- ableitung nach den Sätzen 2 und 3 müssen in jedem Treppen- (1) Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erd­ raum einen freien Querschnitt von mindestens 1 m² und boden, vom Innern des Gebäudes, von Loggien oder Balkonen ­Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen wie Aufzüge, Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung werden können. von außen ermöglichen. (2) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fuß­ § 36 boden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, Notwendige Flure, offene Gänge sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden kön- (1) Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen nen. Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Aus- vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert. gängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (3) Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet erreichbar sein müssen, müssen eine lichte Durchgangsbreite sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lange möglich von mindestens 0,90 m haben. ist. Notwendige Flure sind nicht erforderlich (4) Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens 1. in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu 2. in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, aus­ ermöglichen. Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinan- genommen in Kellergeschossen, derliegende Kellergeschosse sind unzulässig. 108 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 2 (5) Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Absatz 2 Satz 2 schacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß eigene Fahrschächte sind zulässig und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante ange- 1. innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenom- ordnet sein. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dach- men in Hochhäusern, aufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr 2. innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken, als 1 m entfernt sein. 3. zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen, § 38 4. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2; Umwehrungen sie müssen sicher umkleidet sein. (1) In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren (2) Die Fahrschachtwände müssen als raumabschließende oder mit Brüstungen zu versehen: Bauteile 1. Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen nichtbrennbaren Baustoffen, angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, 2. nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flä- 3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend chen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, sein; Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Flächen herausragen, schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen 3. Dächer oder Dachteile, die zum auch nur zeitweiligen Auf- in ausreichender Dicke haben. Fahrschachttüren und andere enthalt von Menschen bestimmt sind, Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuer­ widerstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anforde- 4. Öffnungen in begehbaren Decken sowie in Dächern oder rungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden. Dachteilen nach Nummer 3, wenn sie nicht sicher abge- deckt sind, (3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung 5. nicht begehbare Glasflächen in Decken sowie in Dächern zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindes- oder Dachteilen nach Nummer 3, tens 2,5 vom Hundert der Fahrschachtgrundfläche, mindes- tens jedoch 0,10 m² haben. Diese Öffnung darf einen Abschluss 6. die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens Treppenöffnungen (Treppenaugen), einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann. Die Lage der 7. Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrs- Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der flächen liegen, wenn sie nicht verkehrssicher abgedeckt Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird. sind. (4) Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von (2) In Verkehrsflächen liegende Kellerlichtschächte und mehr als 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben; Betriebsschächte sind in Höhe der Verkehrsfläche verkehrs­ dies gilt nicht beim nachträglichen Ausbau und der Nutzungs- sicher abzudecken. An und in Verkehrsflächen liegende Abde- änderung des obersten Geschosses oder bei der Aufstockung ckungen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein. um bis zu zwei Geschosse. Von diesen Aufzügen muss mindes- Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüs- tens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und tungen unter der notwendigen Umwehrungshöhe liegen, sind Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschos- zu sichern. sen haben. Dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrs- fläche und von allen Nutzungseinheiten in dem Gebäude aus (3) Brüstungen mit einer Mindesttiefe von 0,15 m zur stufenlos erreichbar sein. Haltestellen im obersten Geschoss, Umgrenzung von Flächen mit einer Absturzhöhe bis zu 12 m im Erdgeschoss und in den Kellergeschossen sind nicht erfor- müssen mindestens 0,80 m, von Flächen mit mehr als 12 m derlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten her­ Absturzhöhe mindestens 0,90 m hoch sein. Geringere Brüs- gestellt werden können. tungshöhen sind zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen wie Geländer die nach Absatz 4 vorgeschriebenen Mindest­ (5) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen höhen eingehalten werden. eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhls von mindestens 1,10 m x 1,40 m (4) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von min- Mindesthöhen haben: destens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und 1. Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehba- Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil ren Decken und Dächern sowie Umwehrungen von Flächen der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abge- mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m 0,90 m, sperrt werden. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende 2. Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe Bewegungsfläche vorhanden sein. 1,10 m. § 40 Sechster Abschnitt Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle Technische Gebäudeausrüstung (1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur § 39 hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausrei- Aufzüge chend lange nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hier- gegen getroffen sind; dies gilt nicht (1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahr- schächte haben, um eine Brandausbreitung in andere 1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, Geschosse ausreichend lange zu verhindern. In einem Fahr- 2. innerhalb von Wohnungen, HmbGVBl. Nr. 2 Dienstag, den 14. Januar 2025 109 3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als (4) Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen. Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein. Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind so aufzustellen (2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 oder zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Beläs- Absatz 3 Satz 2 und in notwendigen Fluren sind Leitungsanla- tigungen entstehen. gen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lange möglich ist. (5) Für ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraft- werke, Brennstoffzellen, Verdichter und Wasserstoff-Elektro- (3) Für Installationsschächte und -kanäle gelten Absatz 1 lyseure sowie die Ableitung ihrer Prozessgase gelten die sowie § 41 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. Absätze 1 bis 3 entsprechend. § 41 § 43 Lüftungsanlagen Sanitäre Anlagen, Wasserzähler (1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brand­ (1) Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn sicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. (2) Jede Nutzungseinheit muss einen eigenen Wasserzähler (2) Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und haben. Nutzungseinheiten in bestehenden Gebäuden sind Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen beste- unverzüglich nachzurüsten. Satz 2 findet keine Anwendung, hen; brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der sofern die Nachrüstung im Einzelfall mit unverhältnismäßi- Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterlei- gen Aufwendungen verbunden ist. tung nicht zu befürchten ist. Lüftungsleitungen dürfen raum- abschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähig- § 44 keit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandaus- (frei) breitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. § 45 (3) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche Aufbewahrung fester Abfallstoffe und Staub nicht in andere Räume übertragen. (1) Für bauliche Anlagen und Grundstücke, bei deren Nut- (4) Lüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasanlagen einge- zung Abfälle anfallen, sind befestigte und ausreichend bemes- führt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.