Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 2 vom 14.01.2025, Seiten 93 – 130, Größe: 718 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

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re Vorkehrungen zu treffen. Satz 1 gilt für Doppelfassaden entsprechend. 1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nummer 2, (5) Absätze 2, 3 und Absatz 4 Satz 1 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3; Absatz 4 Satz 2 gilt nicht 2. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Abweichend von den Anforderungen des Satzes 2 Nummer 3 Absatz 3 sind hinterlüftete Außenwandbekleidungen, die den entsprechen. Abweichend von Satz 3 sind andere Bauteile, die Technischen Baubestimmungen nach § 85a entsprechen, mit feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Bau- brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen stoffen zulässig. Baubestimmungen nach § 85a entsprechen. Satz 4 gilt nicht für § 29 Wände nach § 30 Absatz 3 Satz 1 und § 35 Absatz 4 Satz 1 Num- mer 1. Trennwände § 27 (1) Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschlie- ßende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten inner- Tragende Wände, Stützen halb von Geschossen ausreichend lange widerstandsfähig (1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen gegen die Brandausbreitung sein. im Brandfall ausreichend lange standsicher sein. Sie müssen (2) Trennwände sind erforderlich 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, 1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungs­ 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, einheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen 3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend notwendigen Fluren, sein. Satz 2 gilt 2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Auf- 3. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räu- enthaltsräume möglich sind; § 29 Absatz 4 bleibt unberührt, men im Kellergeschoss. 2. nicht für Balkone, (3) Trennwände nach Absatz 2 Nummern 1 und 3 müssen ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen. die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifen- (2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende den Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuer- Wände und Stützen hemmend sein. Trennwände nach Absatz 2 Nummer 2 müssen feuerbeständig sein. 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig, (4) Die Trennwände nach Absatz 2 sind bis zur Rohdecke, 2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen; werden in sein. Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der § 28 sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend her- Außenwände zustellen. (1) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und (5) Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und in diesen Bauteilen ausreichend lange begrenzt ist. und Größe beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. (2) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustof- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Wohngebäude der fen bestehen; sie sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, Gebäudeklassen 1 und 2. wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind. Satz 1 gilt nicht für § 30 Brandwände 1. Türen und Fenster, 2. Fugendichtungen, (1) Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder 3. brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Profilen der Außenwandkonstruktionen und Brandwand) ausreichend lange die Brandausbreitung auf 4. Kleinteile, die nicht zur Brandausbreitung beitragen. andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. 104 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 2 (2) Brandwände sind erforderlich 4. die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind 1. als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden und ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht 5. Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschluss- so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, wände mit einem geringeren Abstand als 5 m zu anderen dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte Gebäuden errichtet werden oder wenn diese Wände an der nicht zu befürchten ist. oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m zur Grund- stücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand (5) Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den bau- oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m aus- rechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden kragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Bau- öffentlich-rechtlich gesichert ist, stoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. Bei Gebäuden der Gebäu- 2. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter deklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m, Dachhaut zu führen. Satz 2 gilt auch für am 1. Januar 2023 3. als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich rechtmäßig bestehende Gebäude, die durch Dachausbau zur genutzter Gebäude in Brandabschnitte von nicht mehr als Schaffung von Wohnraum zu einem Gebäude der Gebäude- 10 000 m³ Brutto-Rauminhalt, klasse 4 werden, entsprechend. Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen. 4. als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie (6) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so landwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebäudes. muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindes- tens 5 m betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Wände zwischen aneinander­ Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außen- gebauten Gebäuden auf demselben Grundstück, wenn sie den wand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand Anforderungen an Trennwände nach § 29 entsprechen und die aus nichtbrennbaren Baustoffen, bei Gebäuden der Gebäude- aneinandergebauten Gebäude in Abständen von höchstens klassen 1 bis 4 als öffnungslose hochfeuerhemmende Wand 40 m durch Brandwände nach Absatz 1 unterteilt werden. ausgebildet ist. Nachträgliche Wärmeschutzmaßnahmen an bestehenden (7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brand- Außenwänden mit einer zusätzlichen Wandstärke bis zu 0,25 m wände nicht hinweggeführt werden. Bei Außenwandkonstruk- werden bei der Abstandsbemessung nach Satz 1 Nummer 1 tionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen kön- nicht berücksichtigt, sofern die neuen Bauteile aus nicht- nen wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen oder Doppel- brennbaren Baustoffen bestehen. fassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der (3) Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechani- Brandwände besondere Vorkehrungen zu treffen. Außenwand- scher Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrenn- bekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen ein- baren Baustoffen bestehen. Anstelle von Brandwänden sind in schließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nicht- den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 zulässig brennbar sein. Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit ein- greifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beein- 1. für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch unter trächtigt wird; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schorn- zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuer­ steine gilt dies entsprechend. hemmend sind, (8) Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. Sie sind in 2. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 hochfeuer­ inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die hemmende Wände, Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschlie- 3. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gebäudeabschluss- ßende Abschlüsse haben. wände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwider- standsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des (9) In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Vergla- Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, sungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforder- und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit liche Zahl und Größe beschränkt sind. feuerbeständiger Bauteile haben. (10) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für seitliche Wände von Vorbauten im Sinne des § 6 Absatz 6, wenn sie von In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 sind anstelle dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig, wenn der einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens Brutto-Rauminhalt des landwirtschaftlich genutzten Gebäu- jedoch 1 m beträgt. des oder Gebäudeteils nicht größer als 2000 m³ ist. (11) Die Absätze 4 bis 9 gelten entsprechend für Wände, die (4) Brandwände müssen bis zur Bedachung durchgehen nach Absatz 3 Sätze 2 und 3 anstelle von Brandwänden zulässig und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. Abwei- sind. chend davon dürfen anstelle innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn § 31 1. die Wände im Übrigen Absatz 3 Satz 1 entsprechen, Decken 2. die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden (1) Decken müssen als tragende und raumabschließende stehen, feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustof- Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lange fen bestehen und keine Öffnungen haben, standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen 3. die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, bestehen, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, HmbGVBl. Nr. 2 Dienstag, den 14. Januar 2025 105 3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend 2. lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Bau- sein. stoffen; brennbare Fugendichtungen und brennbare Satz 2 gilt Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen sind zulässig, 3. Dachflächenfenster, Oberlichte und Lichtkuppeln von 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufent- Wohngebäuden, haltsräume möglich sind; § 29 Absatz 4 bleibt unberührt, 4. Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrenn­ 2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als not- baren Baustoffen, wendige Flure dienen. 5. Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn (2) Im Kellergeschoss müssen Decken die Eingänge nur zu Wohnungen führen. 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig, (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind 2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend 1. lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in sein. Decken müssen feuerbeständig sein Bedachungen nach Absatz 1 und 1. unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter 2. begrünte Bedachungen Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäu- zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbean- deklassen 1 und 2, spruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme 2. zwischen dem landwirtschaftlich genutzten Teil und dem nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen Wohnteil eines Gebäudes. werden. (3) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so (5) Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, herzustellen, dass er den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Licht- genügt. kuppeln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und (4) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstands­ Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von Brand- fähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig wänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, zulässig sind, müssen folgende Abstände eingehalten werden: 2. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 1. ohne Abstand: insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen, a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öff- 3. im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche nungen in der Bedachung, wenn die Wände nach dem Zahl und Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der ersten Halbsatz mindestens 0,30 m über die Bedachung Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben. geführt sind, b) Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten § 32 aus brennbaren Baustoffen, wenn sie durch die Wände Dächer nach dem ersten Halbsatz gegen Brandübertragung (1) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung geschützt sind, von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausrei- 2. mindestens 0,50 m: chend lange widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Solaranlagen, die mit höchstens 0,30 m Höhe über der (2) Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 Dachhaut installiert oder im Dach integriert sind, wenn sie nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden der Gebäudeklassen nicht unter Nummer 1 Buchstabe b fallen, 1 bis 3, wenn die Gebäude 3. mindestens 1,25 m: 1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öff- 12 m, nungen in der Bedachung, die nicht unter Nummer 1 2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Beda- Buchstabe a fallen, chung einen Abstand von mindestens 15 m, b) Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, wenn sie 3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachun- nicht unter Nummer 1 Buchstabe b fallen, gen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, c) Solaranlagen, die nicht unter Nummer 1 Buchstabe b einen Abstand von mindestens 24 m, und Nummer 2 fallen. 4. von Gebäuden auf demselben Grundstück ohne Aufent- (6) Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden haltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ müssen als raumabschließende Bauteile für eine Brandbean- Brutto-Rauminhalt einen Abstand von mindestens 5 m spruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragen- einhalten. Bei Gebäuden nach Satz 1 Nummer 1 sind angren- den und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein. Öffnun- zende öffentliche Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen bis zu gen in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen min- deren Mitte anzurechnen. Soweit Gebäude nach Satz 1 Abstand destens 2 m von der Brandwand oder der Wand, die anstelle halten müssen, genügt bei Wohngebäuden der Gebäude­ der Brandwand zulässig ist, entfernt sein. klassen 1 und 2 in den Fällen des Satzes 1 (7) Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnun- 1. Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 m, gen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden als 2. Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m, raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung 3. Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m. von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Decken des Gebäudeteils haben, an den sie angebaut werden. 1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude der Gebäude- mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt, klassen 1 bis 3. 106 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 2 (8) Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher (6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Hand- benutzbare Vorrichtungen anzubringen. lauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit Fünfter Abschnitt dies erfordert. Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen (7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen § 33 Treppe und Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz anzuord- nen. Erster und zweiter Rettungsweg (1) Für Nutzungseinheiten müssen in jedem Geschoss mit § 35 mindestens einem Aufenthaltsraum mindestens zwei vonein- Notwendige Treppenräume, Ausgänge ander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses (1) Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der über denselben notwendigen Flur führen. Ein zweiter Ret- Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, tungsweg ist für eingeschossige, zu ebener Erde liegende Nut- durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppen- zungseinheiten mit nicht mehr als 100 m² nicht erforderlich, raum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und wenn im Brandfall die Rettung über einen direkten Ausgang ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen ins Freie möglich ist. im Brandfall ausreichend lange möglich ist. Notwendige Trep- pen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig (2) Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebe- ner Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwen- 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, dige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere 2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen inner- notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuer- halb derselben Nutzungs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.