Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 2 vom 14.01.2025, Seiten 93 – 130, Größe: 718 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

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ngen nicht entstehen. Baugrundstücke müs- nach § 85a werden diese Bauarten mit der Angabe der maßge- sen für bauliche Anlagen geeignet sein. benden technischen Regeln bekannt gemacht. § 19 Absatz 2 gilt entsprechend. § 14 (4) Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwar- Brandschutz ten sind, kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine Bauart­ ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Bran- genehmigung nicht erforderlich ist. des und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbrei- tung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von (5) Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstim- Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich mung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 85a sind. Absatz 2, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allge- meinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen; als Überein- § 15 stimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz § 21 Absatz 2 gilt für die Anwenderin bzw. den Anwender der (1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimati- Bauart entsprechend. schen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben. (6) Bei Bauarten, deren Anwendung in außergewöhnlichem (2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Schallschutz haben. Geräusche, die von ortsfesten Einrichtun- Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrich- gen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken aus­ tungen abhängt, kann in der Bauartgenehmigung oder durch gehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Rechtsverordnung des Senats vorgeschrieben werden, dass die Belästigungen nicht entstehen. Anwenderin oder der Anwender über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber (3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 6 zu erbringen hat. Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrund­ In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an stücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähi- unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. gung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerken- nungsvoraussetzungen gestellt werden. § 16 Verkehrssicherheit (7) Für Bauarten, die einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Ausführung oder Instandhaltung bedürfen, kann in der Bau- (1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden artgenehmigung oder durch Rechtsverordnung des Senats die nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müs- Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungs- sen verkehrssicher sein. stelle nach § 24 Satz 1 Nummer 5 vorgeschrieben werden. (2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Ver- kehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht Dritter Abschnitt gefährdet werden. Bauprodukte (3) Gebäude sind mit einer vom öffentlichen Weg aus gut erkennbaren Hausnummer zu kennzeichnen; bei Gebäuden § 16b mit Aufenthaltsräumen muss die Hausnummer beleuchtbar Allgemeine Anforderungen für die Verwendung sein. von Bauprodukten § 16a (1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei Bauarten ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemä- ßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden (1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemä- oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich ßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden sind. angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und für ihren Anwen- (2) Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaa- dungszweck tauglich sind. ten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen ent- (2) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach sprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte § 85a Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 Buchstabe a wesent- Schutzniveau gemäß § 3 Satz 1 gleichermaßen dauerhaft lich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln erreicht wird. der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet wer- § 16c den, wenn für sie Anforderungen für die Verwendung 1. eine allgemeine Bauartgenehmigung oder von CE-gekennzeichneten Bauprodukten 2. eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf durch die Bauaufsichtsbehörde erteilt worden ist. § 18 Ab- verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in die- sätze 2 bis 7 gilt entsprechend. sem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anfor- (3) Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt derungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§ 17 bis 24 ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten, und § 25 Absatz 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE- HmbGVBl. Nr. 2 Dienstag, den 14. Januar 2025 101 Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der tragen. maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Bau­ bestimmungen nach § 85a bekannt gemacht. § 17 (2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von Verwendbarkeitsnachweise einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 1 für Bauprodukte (1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20) ist für ein nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne Bauprodukt erforderlich, wenn des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. § 18 Absätze 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend. Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach 1. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein § 24 Satz 1 Nummer 1, § 85 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 kann anerkannte Regel der Technik gibt, allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurück­ nehmen 2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung oder widerrufen; §§ 48 und 49 des Hamburgischen Verwal- (§ 85a Absatz 2 Nummer 3) wesentlich abweicht oder tungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 19. November 2024 3. eine Verordnung nach § 85 Absatz 4a es vorsieht. (HmbGVBl. S. 575, 578), in der jeweils geltenden Fassung fin- (2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für den Anwendung. ein Bauprodukt, 1. das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik § 20 abweicht oder Nachweis der Verwendbarkeit 2. das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes von Bauprodukten im Einzelfall oder auf Grund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde dürfen unter Bedeutung hat. den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 im Einzelfall Baupro- (3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 85a enthal- dukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne ten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen. des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die Bauaufsichts­ behörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht § 18 erforderlich ist. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung § 21 (1) Die Bauaufsichtsbehörde erteilt unter den Vorausset- zungen des § 17 Absatz 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Übereinstimmungsbestätigung Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im (1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Überein- Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. stimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 85a (2) Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unter- Absatz 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, lagen sind beizufügen. Soweit erforderlich, sind Probestücke den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller zur Verfügung Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch zu stellen oder durch Sachverständige, die die Bauaufsichtsbe- eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. hörde bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführun- (2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch gen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. § 69 Übereinstimmungserklärung der Herstellerin bzw. des Her- Absatz 2 gilt entsprechend. stellers (§ 22). (3) Die Bauaufsichtsbehörde kann für die Durchführung (3) Die Übereinstimmungserklärung hat die Herstellerin der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeaus­ bzw. der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte führungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vor- mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hin- schreiben. weis auf den Verwendungszweck abzugeben. (4) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird wider- (4) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Bei- ruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel packzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwie- fünf Jahre beträgt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmun- rigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage gen erteilt werden. Sie kann auf Antrag in Textform in der zum Lieferschein anzubringen. Regel um fünf Jahre verlängert werden; § 73 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staa- ten gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. (5) Die Zulassung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. § 22 (6) Die Bauaufsichtsbehörde macht die von ihr erteilten Übereinstimmungserklärung allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand der Herstellerin bzw. des Herstellers und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt. (1) Die Herstellerin bzw. der Hersteller darf eine Überein- (7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem stimmungserklärung nur abgeben, wenn sie bzw. er durch Recht anderer Länder gelten auch in der Freien und Hanse- werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das stadt Hamburg. von ihr bzw. ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulas- § 19 sung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Zustimmung im Einzelfall entspricht. (1) Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfver- (2) In den Technischen Baubestimmungen nach § 85a, in fahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allge- bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauauf- meinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustim- 102 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 2 mungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte ten entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklä- die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entspre- rung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer chend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. In diesen Fäl- geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen len hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, Vorrichtungen ausgestattet sind. Die Anerkennung von Prüf-, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsicht­ auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. lichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall ent- spricht. § 25 (3) In den Technischen Baubestimmungen nach § 85a, in Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Zertifizierung vor (1) Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhn- Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben wer- lichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit den, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Her- betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonde- stellung eines Bauproduktes erforderlich ist. Die Bauaufsichts- ren Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauauf- behörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauproduk- sichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder ten ohne Zertifizierung gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass durch Rechtsverordnung des Senats vorgeschrieben werden, diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, dass die Herstellerin bzw. der Hersteller über solche Fach- Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entspre- kräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber chen. gegenüber einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 6 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindest­ (4) Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, anforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzu- bedürfen nur einer Übereinstimmungserklärung nach Ab- weisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließ- satz 1, sofern nichts anderes bestimmt ist. lich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden. § 23 (2) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigen- schaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer Zertifizierung außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instand- (1) Der Herstellerin bzw. dem Hersteller ist ein Überein- haltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen stimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 24 bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzel- zu erteilen, wenn das Bauprodukt fall oder durch Rechtsverordnung des Senats die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 24 1. den Technischen Baubestimmungen nach § 85a Absatz 2, Satz 1 Nummer 5 vorgeschrieben werden, soweit diese Tätig- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allge- keiten nicht bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 meinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustim- erfasst sind. mung im Einzelfall entspricht und 2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Vierter Abschnitt Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unter- liegt. Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer (2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 24 durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat regel- § 26 mäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach § 85a Absatz 2, der allgemeinen bau- Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten aufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen von Baustoffen und Bauteilen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht. (1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in § 24 1. nichtbrennbare, Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen 2. schwerentflammbare, Die Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristi- sche Person als 3. normalentflammbare. 1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind Prüfzeugnisse (§ 19 Absatz 2), (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet 2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor ­werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Bestätigung der Übereinstimmung (§ 22 Absatz 2), Baustoffen nicht leichtentflammbar sind. 3. Zertifizierungsstelle (§ 23 Absatz 1), (2) Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre 4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 23 ­Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in Absatz 2), 1. feuerbeständige, 5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 16a Ab- 2. hochfeuerhemmende, satz 7 und § 25 Absatz 2 oder 6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 16a Absatz 6 und § 25 3. feuerhemmende; Absatz 1 die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brand- Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, fall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bie- gegen die Brandausbreitung. Bauteile werden zusätzlich nach ten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschrif- dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in HmbGVBl. Nr. 2 Dienstag, den 14. Januar 2025 103 1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen, (3) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbe- 2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nicht- kleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unter- brennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschlie- konstruktionen schwerentflammbar sein; Unterkonstruktio- ßenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchge- nen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn hende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Balkonbeklei- dungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus 3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brenn- hochgeführt werden, und Solaranlagen an Außenwänden müs- baren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brand- sen schwerentflammbar sein. Baustoffe, die schwerentflamm- schutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennba- bar sein müssen, in Bauteilen nach Satz 1 erster Halbsatz und ren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe Satz 2 dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen. aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, (4) Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergrei- 4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen. fenden Hohl- oder Lufträumen wie hinterlüfteten Außen- Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses wandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung beson- Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.