Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 2 vom 14.01.2025, Seiten 93 – 130, Größe: 718 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

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ndheit und die natürlichen HmbGVBl. Nr. 2 Dienstag, den 14. Januar 2025 97 Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Ver- ständig frei zu halten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss ordnung (EU) Nr. 305/2011 in Bezug auf von dem öffentlichen Weg aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden. 1. mechanische Festigkeit und Standsicherheit, 2. Brandschutz, §6 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Abstandsflächen 4. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung, (1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstands­ 5. Schallschutz, flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz und entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie 7. nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grund- stücksgrenzen. Satz 2 gilt nicht für Antennen im Außenbe- zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von reich einschließlich der Masten mit einer maximalen Breite Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung. des Mastes von 1,50 m und einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 m gegenüber anderen Grundstücken im Außenbereich. Zweiter Teil Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, Das Grundstück und seine Bebauung die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach pla- nungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften §4 an die Grenze gebaut werden muss oder darf. Bebauung der Grundstücke (2) Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und (1) Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte; bei das Grundstück in angemessener Breite an einem befahrbaren öffentlichen Grünflächen gilt dies nur, sofern die Gebäude öffentlichen Weg liegt oder wenn das Grundstück einen sons- oder Anlagen innerhalb von Baulinien oder Baugrenzen tigen, öffentlich-rechtlich gesicherten Zugang zu einem errichtet werden. Abstandsflächen dürfen sich ganz oder teil- befahrbaren öffentlichen Weg hat. Der öffentliche Weg und weise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich- der Zugang zum Grundstück müssen so beschaffen sein, dass rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden. die Ver- und Entsorgung, der Einsatz von Rettungs- und Löschgeräten sowie der durch die jeweilige Grundstücksnut- (3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies zung hervorgerufene Verkehr ohne Schwierigkeiten möglich gilt nicht für sind. Für die Bebauung von Grundstücken mit Wohngebäu- den der Gebäudeklassen 1 bis 3 genügt der unmittelbare 1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad Zugang von einem nicht befahrbaren öffentlichen Weg oder zueinander stehen, von einem sonstigen, öffentlich-rechtlich gesicherten Weg von 2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof höchstens 75 m Länge; dabei darf jedoch bei Gebäuden mit bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, mehr als zwei Wohnungen der Gebäudeeingang nicht weiter als 85 m vom befahrbaren öffentlichen Weg oder von einem 3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstands- befahrbaren, öffentlich-rechtlich gesicherten Weg entfernt flächen zulässig sind. sein. (4) Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der (2) Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zuläs- Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Wand- sig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass dadurch keine höhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnitt- Verhältnisse eintreten können, die Vorschriften dieses Geset- punkt der Wandaußenseite mit der Dachhaut oder bis zum zes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. oberen Abschluss der Wand. Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel der §5 Wandhöhe hinzugerechnet. Andernfalls wird die Höhe des Daches voll hinzugerechnet. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Dach- Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken aufbauten entsprechend. Das sich ergebende Maß ist H. (1) Von öffentlichen Wegen ist insbesondere für die Feuer- (5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindes- wehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen tens 2,50 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, Tiefe von 0,2 H, mindestens 2,50 m; an den Grenzen zu ande- wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungs- ren Baugebieten gilt Satz 1. Werden von einem Bebauungsplan geräte der Feuerwehr führt. Zu Gebäuden, bei denen die Ober- oder einer anderen Rechtsvorschrift Außenwände zugelassen kante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist in den Fällen geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 und 2 liegen müssten, des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, es sei denn, der Durchfahrt zu schaffen. Ist für die Personenrettung der Ein- Bebauungsplan oder die andere Rechtsvorschrift ordnet ihre satz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür Geltung an. erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von (6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer einem öffentlichen Weg entfernt sind, sind Zufahrten oder Betracht Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzu- 1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und stellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erfor- Dachüberstände bis zu einer Tiefe von 0,50 m, derlich sind. 2. Vorbauten einschließlich Balkone, wenn sie (2) Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungs- a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jewei- flächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt ligen Außenwand in Anspruch nehmen, 98 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 2 b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten §8 und Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, c) mindestens 2,50 m von der gegenüberliegenden Nach- Kinderspielflächen und Einfriedungen bargrenze entfernt bleiben, (1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen 3. bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an 1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und der Grundstücksgrenze errichtet werden, 2. biologisch vielfältig zu begrünen oder zu bepflanzen. 4. nachträgliche Wärmeschutzmaßnahmen an bestehenden Soweit dem Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwen- Gebäuden mit höchstens 0,25 m Dicke, sofern hierdurch ein dung der Flächen entgegenstehen, ist eine Wasseraufnahme­ Mindestabstand von 2,25 m eingehalten wird. fähigkeit der Flächen soweit möglich und zumutbar zu gewähr- (7) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben Solar- leisten. Schotterungen und vergleichbare Maßnahmen, welche anlagen an bestehenden Gebäuden unabhängig davon, ob diese die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens oder die biologische den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen, außer Pflanzenvielfalt nicht nur unerheblich einschränken, sind Betracht, wenn sie keine andere zulässige Verwendung im Sinne von Satz 2. Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ist zu 1. eine Stärke von nicht mehr als 0,25 m aufweisen und versickern, sofern es nicht auf dem Grundstück gesammelt 2. mindestens 2,50 m von der Nachbargrenze zurückbleiben. und genutzt wird und sofern versickerungsfähige Böden anste- hen; § 13 bleibt unberührt. Sätze 1 bis 3 finden keine Anwen- § 67 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. dung, soweit Bebauungspläne oder andere Rechtsvorschriften abweichende Regelungen zu den nicht überbauten Flächen (8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne treffen. eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, (2) Vorgärten (Flächen zwischen der Straßenlinie oder zulässig Straßengrenze und der vorderen Fluchtlinie des Gebäudes) in Kleinsiedlungs-, Wohn-, Misch- und Dorfgebieten sowie in 1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuer- urbanen Gebieten sind nach Absatz 1 zu gestalten. Zugänge, stätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Zufahrten, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9 m, Fahrräder, Ladeeinrichtungen für Elektromobilität sowie die dafür notwendige technische Ladeinfrastruktur, Wärmepum- 2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu pen und Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu sind beschränkt auf den für die Grundstücksnutzung erforder- 9 m, lichen Umfang zulässig, sofern mindestens die Hälfte der Vor- 3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- gartenfläche begrünt oder bepflanzt wird und dadurch ein und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit durch Vorgärten geprägtes Straßenbild erhalten bleibt. Ab- einer Höhe bis zu 2 m, satz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4. Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Ein- (3) Bauliche Einfriedungen an der Grenze zu öffentlichen hausungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamt- Wegen und Grünflächen sowie an der Grenze zu benachbarten länge je Grundstücksgrenze von bis zu 3 m, sofern sie den Grundstücken in der Tiefe der Vorgärten sind bis zu einer für ihre Funktionsfähigkeit erforderlichen Mindestabstand Höhe von 1,50 m, vom eigenen Grund gemessen, zulässig. Sie von der Außenwand des zu versorgenden Gebäudes nicht müssen durchbrochen sein. Einfriedungen von gewerblich überschreiten. genutzten Grundstücken dürfen dicht und bis zu 2,25 m hoch ausgeführt werden. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grund- stücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Num- (4) Bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem mern 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen überschreiten. geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, eine ausrei- (9) Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an chend große, barrierefrei erreichbare Spielfläche mit geeigne- die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbar- ter Ausstattung für Kinder herzustellen beziehungsweise grundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden, so kann nachzuweisen. Die Kinderspielfläche muss eine Größe von zugelassen oder verlangt werden, dass angebaut wird. Darf mindestens 10 m² je Wohneinheit, mindestens aber 100 m², oder muss nach planungsrechtlichen Vorschriften an die haben. Eine Unterschreitung dieser Größe ist zulässig, wenn Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbar- sonst die zulässige Bebauung auf dem Grundstück nicht oder grundstück ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vor- nur mit unzumutbarem Aufwand verwirklicht werden kann. handen, so kann zugelassen oder verlangt werden, dass ein Bei bestehenden Gebäuden gilt Satz 1 entsprechend, sofern Abstand eingehalten wird. dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern. Dritter Teil §7 Bauliche Anlagen Teilung von Grundstücken (1) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder Erster Abschnitt dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse Gestaltung geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder auf- grund dieses Gesetzes widersprechen. §9 Gestaltung (2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes abgewichen wer- (1) Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Ver- den, ist § 67 entsprechend anzuwenden. hältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff HmbGVBl. Nr. 2 Dienstag, den 14. Januar 2025 99 und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. 6. Werbeanlagen in Vorgärten in Kleinsiedlungs, Wohn-, Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschafts- Misch- und Dorfgebieten sowie urbanen Gebieten mit Aus- bild nicht verunstalten. nahme von Schildern, die Inhaberinnen, Inhaber und Art eines auf dem Grundstück vorhandenen Betriebes oder (2) Bei baulichen Anlagen, die infolge ihres Umfangs, ihrer eines dort ausgeübten freien Berufes (Stätte der Leistung) Höhe, ihrer Lage oder ihrer erhaltenswerten Gestaltungsmerk- kennzeichnen. male das Straßenbild, Ortsbild oder Landschaftsbild mitbe- Satz 1 gilt nicht für zeitlich befristet installierte Werbeanlagen stimmen, können besondere Anforderungen an die Gestaltung nach Satz 1 Nummern 2 bis 4, die dem Wohl der Allgemeinheit der Außenseiten und der Dächer gestellt werden. dienen und insbesondere durch ihre Werbeaussagen kultu- relle, karitative oder sportliche Zwecke fördern. § 10 (5) Die Absätze 1 bis 3 sowie 4a gelten für Warenautomaten Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten entsprechend. (1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle (6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwen- ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anprei- den auf sung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen 1. Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säu- insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Licht- len, Tafeln und Flächen, werbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogen- 2. Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen, anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und 3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen, Flächen. 4. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs. (2) Für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, gelten die Vorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen Zweiter Abschnitt sinngemäß. Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung (3) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile § 11 sind Werbeanlagen unzulässig. Ausgenommen sind, soweit in Baustelle anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, (1) Baustellen sind so einzurichten und zu betreiben, dass 1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder 2. einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Weg­ beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare abzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb Belästigungen nicht entstehen. der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt lie- (2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gende Stätten aufmerksam machen, gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen 3. Schilder, die Inhaberinnen, Inhaber und Art gewerblicher oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforder- Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor lich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind, Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu ver- sehen und zu beleuchten. 4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Land- (3) Bei der Ausführung nicht verfahrensfreier Bauvorhaben schaft wirken, hat die Bauherrin bzw. der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens sowie die Namen und 5. Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen. Anschriften der Entwurfsverfasserin bzw. des Entwurfsverfas- (4) In Kleinsiedlungsgebieten, Wohngebieten und Dorfge- sers, der Bauleiterin bzw. des Bauleiters und der Unternehme- bieten sind Werbeanlagen nur an Gebäuden an der Stätte der rin bzw. des Unternehmers für den Rohbau enthalten muss, Leistung, bis zur unteren Dachkante des Gebäudes, zulässig; dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sicht- in reinen Wohngebieten nur bis zur Höhe des Erdgeschosses. bar anzubringen. In Misch-, Kern-, Gewerbe- und Sondergebieten sowie in (4) Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die auf- urbanen Gebieten sind Werbeanlagen oberhalb der unteren grund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, müssen Dachkante nur zulässig, sofern sie keine von der öffentlichen während der Bauausführung geschützt werden. Verkehrsfläche sichtbare Hilfskonstruktion erfordern. In allen Baugebieten sind zeitlich begrenzte Hinweise auf besondere § 12 Veranstaltungen, Messen, Schaustellungen, Feiern und Sport- Standsicherheit veranstaltungen zulässig. (1) Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren (4a) Unzulässig sind: einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Stand­ sicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit 1. Werbeanlagen, die die Sicherheit des Verkehrs gefährden, des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefähr- 2. Werbeanlagen in störender Häufung oder von störendem det werden. Umfang, (2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere 3. Werbeanlagen an Böschungen, Brücken, Ufern und Bäu- bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesi- men, chert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung 4. Werbeanlagen an öffentlichen Gebäuden repräsentativen einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben können. oder städtebaulich hervorragenden Charakters, ausgenom- men Hinweise auf dort befindliche Dienststellen, Unter- § 13 nehmen oder Veranstaltungen, Schutz gegen schädliche Einflüsse 5. Werbeanlagen mit Wechsellicht außerhalb der durch Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und Rechtsverordnung bestimmten Gebiete, gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, 100 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 2 pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzu- beurteilt werden kann. In den Technischen Baubestimmungen mutbare Belästigu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.