Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 2 vom 14.01.2025, Seiten 93 – 130, Größe: 718 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

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93 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 2 DIENSTAG, DEN 14. JANUAR 2025 Tag Inhalt Seite 6. 1. 2025 Gesetz zum Neuerlass der Hamburgischen Bauordnung sowie zur Änderung des Hamburgischen Abwassergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93 2131-1, 2135-1 6. 1. 2025 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . 129 3011-1 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Gesetz zum Neuerlass der Hamburgischen Bauordnung sowie zur Änderung des Hamburgischen Abwassergesetzes Vom 6. Januar 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 Dritter Teil Hamburgische Bauordnung Bauliche Anlagen (HBauO) Erster Abschnitt Inhaltsverzeichnis Gestaltung Erster Teil §   9 Gestaltung Allgemeine Vorschriften § 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten §   1 Anwendungsbereich §   2 Begriffe Zweiter Abschnitt §   3 Allgemeine Anforderungen Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung Zweiter Teil § 11 Baustelle Das Grundstück und seine Bebauung § 12 Standsicherheit §   4 Bebauung der Grundstücke § 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse §   5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken § 14 Brandschutz §   6 Abstandsflächen § 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz §   7 Teilung von Grundstücken § 16 Verkehrssicherheit §  8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielflächen und Einfriedungen § 16a Bauarten 94 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 2 Dritter Abschnitt § 48 Wohnungen Bauprodukte § 49 Grundstücksbezogene Mobilität § 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von § 50 Barrierefreies Bauen Bauprodukten § 51 Sonderbauten § 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekenn- zeichneten Bauprodukten Vierter Teil § 17 Verwendbarkeitsnachweise Die am Bau Beteiligten § 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung § 52 Grundpflichten § 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis § 53 Bauherrin bzw. Bauherr § 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im § 54 Entwurfsverfasserin bzw. Entwurfsverfasser Einzelfall § 55 Unternehmerin bzw. Unternehmer § 21 Übereinstimmungsbestätigung § 56 Bauleiterin bzw. Bauleiter § 22 Übereinstimmungserklärung der Herstellerin bzw. des Herstellers Fünfter Teil § 23 Zertifizierung Bauaufsichtsbehörden, Verfahren § 24 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen Erster Abschnitt § 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen Bauaufsichtsbehörden Vierter Abschnitt § 57 (frei) Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; § 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden Wände, Decken, Dächer § 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Zweiter Abschnitt Baustoffen und Bauteilen Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit § 27 Tragende Wände, Stützen § 59 Grundsatz § 28 Außenwände § 60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren § 29 Trennwände § 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen § 30 Brandwände § 62 Genehmigungsfreistellung § 31 Decken Dritter Abschnitt § 32 Dächer Genehmigungsverfahren Fünfter Abschnitt § 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen § 64 Baugenehmigungsverfahren § 33 Erster und zweiter Rettungsweg § 64a Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung § 34 Treppen § 65 Bauvorlageberechtigung § 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge § 66 Bautechnische Nachweise § 36 Notwendige Flure, offene Gänge § 67 Abweichungen § 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen § 68 Bauantrag, Bauvorlagen § 38 Umwehrungen § 69 Behandlung des Bauantrags Sechster Abschnitt § 70 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit Technische Gebäudeausrüstung § 71 (frei) § 39 Aufzüge § 72 Baugenehmigung, Baubeginn § 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle § 72a Typengenehmigung § 41 Lüftungsanlagen § 73 Geltungsdauer der Genehmigung § 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeu- § 74 Teilbaugenehmigung gung und Energiebereitstellung § 75 Vorbescheid § 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler § 76 Fliegende Bauten § 44 (frei) § 77 Bauaufsichtliche Zustimmung § 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe Vierter Abschnitt § 46 Blitzschutzanlagen Bauaufsichtliche Maßnahmen § 46a Überwachungsbedürftige Anlagen § 78 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte Siebenter Abschnitt § 79 Einstellung von Arbeiten Nutzungsbedingte Anforderungen § 80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung, Anpas- § 47 Aufenthaltsräume sung bestehender baulicher Anlagen HmbGVBl. Nr. 2 Dienstag, den 14. Januar 2025 95 Fünfter Abschnitt 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), in der jeweils Bauüberwachung geltenden Fassung, ausgenommen Gebäude, 10. nach wasserrechtlichen Vorschriften zulassungsbedürftige § 81 Bauüberwachung Kaianlagen, Dalben und Vorsetzen sowie Schiffe. § 82 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung Abweichend von Satz 1 Nummer 8 sind auf die dort genannten Sechster Abschnitt Windenergieanlagen die §§ 6, 58 bis 64a, 67 bis 75, 77, 79, 82 und 84 entsprechend anzuwenden. Baulasten, Nachbarrecht § 83 Baulasten, Baulastenverzeichnis §2 § 83a Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken Begriffe § 83b Nachträgliche Wärmedämmung (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit Sechster Teil dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen, Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen Übergangs- und Schlussvorschriften begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Ver- wendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest § 84 Ordnungswidrigkeiten benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch § 85 Verordnungsermächtigungen 1. Aufschüttungen und Abgrabungen, § 85a Technische Baubestimmungen 2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, § 86 (frei) 3. Sport- und Spielflächen, § 87 Übergangsvorschriften 4. Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze, 5. Freizeit- und Vergnügungsparks, 6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrrä- der, Erster Teil 7. Gerüste, Allgemeine Vorschriften 8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzu- ständen. §1 Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Anwendungsbereich Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2. (1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Baupro- (2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bau- dukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen liche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschrif- geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tie- ten aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. ren oder Sachen zu dienen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für (3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: 1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zube- 1. Gebäudeklasse 1: hör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und Gebäude, nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt 2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen nicht mehr als 400 m² und Gebäude, b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte 3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gebäude, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserent- 2. Gebäudeklasse 2: sorgung oder der Telekommunikation dienen, Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei 4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m², 5. Kräne und Krananlagen, 3. Gebäudeklasse 3: 6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden, sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, 7. Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht 4. Gebäudeklasse 4: Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschlie- Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinhei- ßungsfunktion haben, ten mit jeweils nicht mehr als 400 m², 8. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, 5. Gebäudeklasse 5: für die die Konformität mit den Anforderungen der Richt- linie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Ände- Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Oberkante Fertig- rung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU 2006 Nr. L 157 fußboden des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufent- S. 24, 2007 Nr. L 76 S. 35), zuletzt geändert am 14. Juni haltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 2023 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1), durch eine Konformitätsbe- Geländeoberfläche ist die Höhe, die im Bebauungsplan festge- scheinigung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist, setzt ist oder die von der Bauaufsichtsbehörde bestimmt wird. 9. öffentliche Hochwasserschutzanlagen nach §§ 3a und 4a Ist die Geländeoberfläche nicht festgesetzt oder bestimmt des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom worden, ist die natürliche Geländeoberfläche maßgeblich. Als 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am Nutzungseinheit gilt jede Wohnung sowie alle anderen für 96 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 2 eine selbstständige Nutzung bestimmten Räume. Die Grund- 18. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr flächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind als 7,50 m, die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto- 19. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschos- Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter sen außer Betracht. Brandgefahr verbunden ist, (4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art 20. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfül- aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleich­ len: baren Gefahren verbunden sind. 1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 (5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorü- von mehr als 22 m), bergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeig- net sind. 2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, aus- genommen Anlagen, die in den Anwendungsbereich der (6) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments Deckenoberkanten (Oberkante Fertigfußboden des darüber- und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der liegenden Geschosses) im Mittel mehr als 1,40 m über die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. EU Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellerge- 2018 Nr. L 328 S. 82) fallen, schosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, 3. Gebäude mit mehr als 1600 m² Grundfläche des Geschos- sind keine Geschosse. Vollgeschosse sind Geschosse, deren ses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohnge- Deckenoberkante (Oberkante Fertigfußboden des darüberlie- bäude und Garagen sowie Räume und Gebäude für Abstell- genden Geschosses) im Mittel mehr als 1,40 m über die Gelän- plätze für Fahrräder, deoberfläche hinausragt und die eine lichte Höhe von mindes- 4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen tens 2,30 m haben. Das oberste Geschoss und Geschosse im eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben, Dachraum sind Vollgeschosse, wenn sie diese Höhe über min- destens zwei Drittel der Geschossfläche des darunter liegenden 5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungs- Geschosses haben. nutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m² haben, (7) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraft- 6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch fahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen die- mehr als 100 Personen bestimmt sind, nen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und 7. Versammlungsstätten Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Garagen. Carports (überdachte Stellplätze) gelten als Garagen. Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese Ver- (8) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte sammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen Verbrennung Wärme zu erzeugen. jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten (9) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Men- sind und insgesamt mehr als 1000 Besucherinnen und schen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne Besucher fassen, besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe 8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten und (10) Bauprodukte sind Spielhallen mit mehr als 150 m² Grundfläche, 1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze 9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit erheblich ein- 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen geschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhe- bung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU 2011 a) einzeln für mehr als sechs Personen bestimmt sind oder Nr. L 88 S. 5, 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert am b) einen gemeinsamen Rettungsweg haben, der von ins­ 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1), die hergestellt wer- gesamt mehr als zwölf Personen benutzt wird, den, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu wer- den, 10. Krankenhäuser, 2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen 11. Wohnheime, gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 12. Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinde- mit dem Erdboden verbunden zu werden rung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtun- und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 gen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Satz 1 auswirken kann. Kinder, (11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu 13. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen, baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. 14. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug, §3 15. Camping- und Wochenendplätze, Allgemeine Anforderungen 16. Freizeit- und Vergnügungsparks, Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und 17. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmi- instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ord- gung bedürfen, nung, insbesondere Leben, Gesu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.