Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 2 vom 14.01.2025, Seiten 93 – 130, Größe: 718 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

Quellenkennung: gazette-2025-002. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Elektronische Ausgabe des HmbGVBl. Teil I. Nach dem Hinweis des Verlags ist ausschließlich die gedruckte Ausgabe rechtsverbindlich. Enthält Verkündungen, keine konsolidierte geltende Gesamtfassung. Anlagen und Karten sind im unveränderten Original-PDF enthalten; die Textsuche bildet grafische Inhalte nicht vollständig ab.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

n das jeweilige Verfahren einbe- II zogen. Änderung der Nutzung Vorbehaltlich spezieller Regelungen ist Bezugspunkt für Höhenangaben die Geländeoberfläche. III Beseitigung von Anlagen Inhaltsübersicht I IV Errichtung und Änderungen von Anlagen Instandhaltungsarbeiten 1. Gebäude 2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung 3. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien 4. Anlagen der Ver- und Entsorgung I 5. Masten, Antennen und ähnliche Anlagen Errichtung und Änderungen von Anlagen 6. Behälter Verfahrensfreiheit besteht für die Errichtung und Ände- 7. Mauern und Einfriedungen rungen in Bezug auf HmbGVBl. Nr. 2 Dienstag, den 14. Januar 2025 125 1. folgende Gebäude: e) Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff a) ein eingeschossiges Gebäude ohne Aufenthaltsräume sowie die zugehörigen Gasspeicher, bei denen die Pro- bis 30 m³ Brutto-Rauminhalt je zugehörigem Haupt­ zessschritte Erzeugung und Nutzung in einem werks­ gebäude, außer im Außenbereich, mäßig hergestellten Gerät kombiniert sind und die Spei- chermenge 20 kg nicht überschreitet; b) eine Garage oder ein überdachter Abstellplatz für Mobilitätsmittel mit einer Wandhöhe bis zu 3 m und f) Wärmepumpen nach § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4; einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m² je zugehörigem 4. folgende Anlagen der Ver- und Entsorgung: Hauptgebäude, außer im Außenbereich; die Fläche von Stellplätzen nach Nummer 14 Buchstabe b ist anzu- a) Brunnen, rechnen, b) Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen c) Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseiti- Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme die- gen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forst- nen, mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Brutto-Grund- wirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Absatz 1 fläche bis zu 10 m², Nummern 1 und 2 und § 201 BauGB dienen, höchstens c) Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Anlagen zur 100 m² Brutto-Grundfläche haben und nur zur Unter- Nutzung von Niederschlagswasser; bringung von Sachen oder zum vorübergehenden 5. folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen: Schutz von Tieren bestimmt sind, a) unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b Antennen ein- d) Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m, die schließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 15 m, auf einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage Absatz 1 Nummern 1 und 2 und § 201 BauGB dienen mit der Dachhaut, im Außenbereich freistehend mit und höchstens 100 m² Brutto-Grundfläche haben, einer Höhe bis zu 20 m und zugehöriger Versorgungs- e) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personen- einheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³ verkehr oder der Schülerbeförderung dienen, sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden bauli- chen Anlage errichtet werden, die damit verbundene f) Schutzhütten für Wanderinnen und Wanderer, die Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der jedermann zugänglich sind und keine Aufenthalts- Anlage, räume haben, b) Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, g) Überdachungen von Terrassen mit einer Fläche bis zu für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, für Seil- 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m vor Erdgeschossen bahnen und für Leitungen sonstiger Verkehrsmittel, für sowie untergeordnete Überdachungen wie zum Bei- Sirenen und für Fahnen, spiel Hauseingangsüberdachungen, c) Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet wer- h) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 den, Absatz 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Feb- ruar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert am 19. Sep- d) Signalhochbauten für die Landesvermessung, tember 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147), in der jeweils e) Flutlichtmasten auf zugelassenen Sportstätten mit einer ­geltenden Fassung, Höhe bis zu 10 m, außer im Außenbereich, i) Wochenendhäuser in festgesetzten Wochenendhaus­ f) ortsveränderliche Antennenanlagen, die für längstens gebieten; 24 Monate aufgestellt werden; 2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung ausgenom- 6. folgende Behälter: men freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr a) ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsver- als 10 m; mögen von weniger als 3 t, für nicht verflüssigte Gase 3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien: mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 6 m³, a) Solaranlagen b) ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende aa) in, an und auf Dachflächen und an Balkonbrüstun- Flüssigkeiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³, gen, ausgenommen bei Hochhäusern, c) ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Brutto-Raum- bb) an Außenwandflächen von Gebäuden der Gebäude- inhalt bis zu 50 m³ und einer Höhe bis zu 3 m, klassen 1 bis 3, d) Gärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6 m und sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung ­Schnitzelgruben, oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, e) Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen, b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m, f) Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³, c) Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen von der g) Behälter zum Sammeln wieder verwertbarer Abfallstoffe Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom wie Altpapier und Altglas bis zu 10 m³ Größe auf öffent- Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmes- lichen Wegen, Grünflächen oder öffentlich genutzten ser bis zu 3 m außer in reinen Wohngebieten sowie Privatflächen, Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe bis zu 15 m h) Standplätze für Wertstoff- und Abfallbehälter ein- über Geländeoberfläche in festgesetzten Gewerbe- und schließlich der zugehörigen Müllbehälterschränke, Industriegebieten und im Hafennutzungsgebiet, i) Briefkästen, Behälter und Schränke mit einer Brutto- d) Anlagen zur Wasserstofferzeugung, sofern der darin Grundfläche bis zu 10 m², die zu Zwecken der Post­ erzeugte Wasserstoff dem Eigenverbrauch in den bauli- annahme beziehungsweise Postverteilung aufgestellt chen Anlagen dient, für die sie errichtet werden, werden; 126 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 2 7. folgende Mauern und Einfriedungen: e) Bedachung einschließlich Maßnahmen der Wärme- a) Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen dämmung ausgenommen bei Hochhäusern, mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich, f) Herstellung von Dachgauben und Dacheinschnitten, wobei deren Länge insgesamt nicht mehr als ein Drittel b) offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke, die ihrer zugehörigen Gebäudeseitenlänge betragen darf; einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Absatz 1 Nummern 1 und 2, und § 201 BauGB 12. folgende Werbeanlagen: dienen; a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m², 8. private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und b) Warenautomaten, Durchlässe mit einer lichten Weite bis zu 5 m und Unter- tunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m; c) Werbeanlagen, an der Stätte der Leistung, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für 9. Aufschüttungen und Abgrabungen höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im a) mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m und einer Grund- Außenbereich, fläche bis zu 30 m², im Außenbereich bis zu 300 m², d) Schilder, die Inhaberinnen bzw. Inhaber und Art soweit nicht an bauliche Anlagen angeschüttet oder an gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschil- baulichen Anlagen abgegraben wird, der), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen b) im Hafennutzungsgebiet bis zu der von der Wasser­ Tafel zusammengefasst sind, behörde festgelegten Höhe des Hochwasserschutzes e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten (Bemessungswasserstand plus Wellenauflauf), sofern Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebie- sie die Hamburg Port Authority zur hochwassersiche- ten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu ren Aufhöhung von Flächen durchführt, 10 m sowie Sammelschilder als Hinweis auf ortsansäs- c) ohne Flächen- oder Höhenbegrenzung, sofern die Auf- sige gewerbliche Betriebe mit einer Höhe bis zu 10 m ab schüttungen oder Abgrabungen einschließlich ihrer Geländeoberfläche, sowie, soweit sie in, auf oder an Höhe oder Tiefe in einem Bebauungsplan oder in einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, einem Verfahren nach § 14 des Hafenentwicklungs­ die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der gesetzes festgelegt sind; äußeren Gestalt der Anlage, f) Erneuerung und Austausch bestehender Werbeanla- 10. folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung: gen, wenn Art und Größe nicht verändert werden, a) Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ g) Werbeanlagen, für die eine Genehmigung nach wege- einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überda- rechtlichen Vorschriften erforderlich ist, außer Werbe- chungen, außer im Außenbereich und in Kleingarten- anlagen an Fassaden und Baugerüsten; anlagen, b) Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit 13. folgende vorübergehend aufgestellte oder benutzbare einer Höhe bis zu 10 m, Anlagen: a) Baustelleneinrichtungen einschließlich der Bauschil- c) Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung der, Bauzäune, Lagerhallen, Schutzhallen und Unter- von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, künfte, ausgenommen Schutzdächer, deren Firsthöhe Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden die- über 25 m Geländeoberfläche liegt, nen, ausgenommen Gebäude und Tribünen, sowie das Auswechseln von Belägen auf Spiel- und Sportflächen, b) Gerüste, wenn es sich dabei um eingeschossige Lehr- und Traggerüste bis zu einer Gerüsthöhe von 5 m oder d) Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine um Arbeits- und Schutzgerüste handelt, bei denen die Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenend- oberste Gerüstlage nicht höher als 25 m über der Gelän- plätzen, deoberfläche liegt und die Gerüste von Sachkundigen e) Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung aufgestellt werden, oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gär- c) Toilettenwagen und -häuschen, ten dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedun- gen, d) Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Kata- strophenschutz oder der Unfallhilfe dienen, f) Maßnahmen zur inneren Erschließung von öffent- lichen Freizeit- und Parkanlagen sowie von Klein­ e) bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf gartenanlagen, genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errich- tet werden, ausgenommen Fliegende Bauten, g) Saunaanlagen, die nicht gewerblichen oder öffent- lichen Zwecken dienen; f) Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten und Märkten, ausgenom- ­ 11. folgende tragende und nichttragende Bauteile: men Fliegende Bauten; a) nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in bau­ 14. folgende Plätze: lichen Anlagen, a) Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forst- b) die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile wirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der garten- innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 baulichen Erzeugung dienen, außer im Außenbereich, und 2, b) nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu c) Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öff- 50 m² je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außen- nungen, bereich, wobei die Fläche von Garagen und überdach- d) Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen ten Abstellplätzen für Mobilitätsmittel nach Nummer 1 der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Buchstabe b anzurechnen ist, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen, c) Kinderspielflächen im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 1; HmbGVBl. Nr. 2 Dienstag, den 14. Januar 2025 127 d) Freischankflächen bis zu 40 m² einschließlich einer III damit verbundenen Nutzungsänderung einer Gast- Beseitigung von Anlagen stätte oder einer Verkaufsstelle des Lebensmittelhand- werks oder eines landwirtschaftlichen Betriebes; Verfahrensfrei ist die Beseitigung von 15. folgende Container: 1. Anlagen nach Abschnitt I, a) Container für den vorübergehenden Aufenthalt von 2. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, es sei denn, die zu Personal im Hafengebiet nach § 2 Absatz 2 des Hafen- beseitigenden Gebäude der Gebäudeklasse 2 grenzen an entwicklungsgesetzes sowie in festgesetzten Gewerbe- Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 an, und Industriegebieten, 3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe b) Schlaf- und Bürocontainer bis zu einer Stapelhöhe von bis zu 10 m. zwei Containern auf Baustellen, Nach der Beseitigung von Gebäuden, für die eine Hausnum- c) ortsfeste Container, die der Lagerung von nicht wasser- mer festgesetzt wurde, ist die Bauaufsichtsbehörde zu infor- gefährdenden Stoffen dienen, im Hafengebiet, auf Bau- mieren. Die beabsichtigte Beseitigung von Gebäuden mit stellen und auf dafür genehmigten Flächen; Ausnahme der Anlagen nach Abschnitt I Nummer 1 ist der für den Bauarbeiterschutz zuständigen Behörde einen Monat 16. folgende sonstige Anlagen: ­vorher mitzuteilen. a) Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tank- stellen sowie Ladeeinrichtungen für Elektromobilität IV und die damit verbundene Änderung der Nutzung, Instandhaltungsarbeiten einschließlich zugehöriger Transformatorstationen, ­ sofern diese keine Gebäude sind, Eigenverbrauchstank- Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten. stellen, sofern die Behältergröße nach Nummer 6 Buch- stabe a (Flüssiggas oder nicht verflüssigtes Gas) und Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b (brennbare oder wassergefähr- Änderung der Hamburgischen Bauordnung dende Flüssigkeiten) nicht überschritten wird, Die Hamburgische Bauordnung vom 6. Januar 2025 b) Regale mit einer Höhe bis zu 7,50 m, gemessen von der (HmbGVBl. S. 93) wird wie folgt geändert: Standfläche des Regals bis zur Oberkante Lagergut, c) Grabdenkmale auf Friedhöfen, Feldkreuze, Denkmäler 1. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 erhält folgende Fassung: und sonstige Kunstwerke jeweils mit einer Höhe bis zu „8. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanla- 4 m, gen, für die die Konformität mit den Anforderungen d) Fahrradabstellanlagen mit einer Gesamtfläche bis zu der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Par- 50 m², außer im Außenbereich, laments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschi- nen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des e) Bedienungs- und Wartungsanlagen einschließlich der Europäischen Parlaments und des Rates und der Richt- zugehörigen Treppen, Leitern, Tritte, Laufstege und linie 73/361/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Umwehrungen, L 169 S. 35) durch eine EU-Konformitätserklärung und f) Rohrleitungen und Rohrbrücken bis 10 m Spannweite ein CE-Zeichen nachgewiesen ist,“. innerhalb von Industrie- und Gewerbebetrieben, sofern 2. In § 66 Absatz 2 Nummer 4 wird die Textstelle „Richtlinie sie nicht über öffentliche Verkehrsflächen führen, 2006/42/EG“ durch die Textstelle „Verordnung (EU) 2023/ g) Verputz baulicher Anlagen, Außenwandanstriche und 1230“ ersetzt. Anstriche äußerer Bauteile, ausgenommen bildliche Darstellungen, Artikel 3 h) andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Änderung des Hamburgischen Abwassergesetzes Teile von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Das Hamburgische Abwassergesetz in der Fassung vom Markisen, Rollläden, Terrassen, Dacheindeckungen 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am und Dachrinnen, Außenleuchten, Maschinenfunda- 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 582), wird wie folgt geän- mente, Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, dert: Wildfütterungen, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Nisthilfen für Vögel einschließlich zugehöriger Masten 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: und Aufbauten, Hofeinfahrten und Teppichstangen; 1.1 Im Eintrag zur Überschrift des Zweiten Abschnitts wird unbedeutende Einrichtungen der technischen Lade­ hinter dem Wort „Abwasseranlagen“ die Textstelle infrastruktur der Elektromobilität. „, Erschließung“ eingefügt. II 1.2 Hinter dem Eintrag zu § 5 wird der Eintrag „§ 5a Erschlie- ßung von Grundstücken“ eingefügt. Änderung der Nutzung 2. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts erhält folgende Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, Fassung: wenn „Öffentliche Abwasseranlagen, Erschließung, 1. für die neue Nutzung keine im bauaufsichtlichen Verfahren Anschluss und Benutzung“. zu prüfenden anderen öffentlich-rechtlichen Anforderun- 3. Hinter § 5 wird folgender § 5a eingefügt: gen als für die bisherige Nutzung gelten; bei der Bestim- mung dieser Anforderungen bleibt das Wahlrecht nach § 59 „§ 5a Absatz 3 unberücksichtigt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.