Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 2 vom 14.01.2025, Seiten 93 – 130, Größe: 718 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-14

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oder Erschließung von Grundstücken 2. die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Ab- Ist für die Abwasserentsorgung die Nutzung eines anderen schnitt I verfahrensfrei wäre. Grundstücks erforderlich, ist dies durch eine Baulast nach 128 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 2 § 83 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu Abwas- 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), geändert am 6. Januar serentsorgungsanlagen müssen geschlossen, dicht und, 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), in der jeweils geltenden Fas- soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein. sung zu sichern. Ist ein Anschluss an die öffentlichen Schächte oder Öffnungen, von denen Geruchsbelästigun- Abwasseranlagen nicht möglich, so ist eine Bebauung gen ausgehen können, müssen mindestens 5 m von Öff- zulässig, wenn das Abwasser versickert oder in ein oberir- nungen von Aufenthaltsräumen und mindestens 2,50 m disches Gewässer eingeleitet werden darf. Auf Grund­ von der Grundstücksgrenze entfernt sein.“ stücken, von denen das Schmutzwasser nur einer privaten Abwassersammelgrube zugeleitet werden kann, sind Artikel 4 Wohngebäude mit insgesamt nicht mehr als zwei Nut- zungseinheiten sowie andere Gebäude mit vergleichbarem Umsetzung Europäischer Richtlinien Abwasseranfall zulässig.“ Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 4. In § 7 Absatz 4 wird die Textstelle „die Führung der eige- 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom nen oder gemeinsamen Grundleitung über ein oder meh- 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie rere andere Grundstücke durch Baulast nach § 79 der aus erneuerbaren Quellen (ABl. EU 2018 Nr. L 328 S. 82) sowie Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Ände- (HmbGVBl. S. 157), in der jeweils geltenden Fassung“ rung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU 2006 Nr. L 157 S. 24, durch die Textstelle „die eigene oder gemeinsame 2007 Nr. L 76 S. 35), zuletzt geändert am 20. Juni 2019 (ABl. Abwasser­entsorgung über ein oder mehrere andere Grund- EU Nr. L 198 S. 241). stücke durch Baulast nach § 83 HBauO“ ersetzt. 5. In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird die Bezeichnung „§ 79“ durch Artikel 5 die Bezeichnung „§ 83“ ersetzt. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 6. § 13 wird wie folgt geändert: 6.1 In Absatz 1a Satz 1 wird die Bezeichnung „§ 81 Absatz 4a“ (1) Artikel 2 tritt am 14. Januar 2027 in Kraft. Im Übrigen durch die Bezeichnung „§ 85 Absatz 4a“ ersetzt. tritt dieses Gesetz am ersten Tage des zwölften auf die Verkün- dung folgenden Monats in Kraft. Abweichend von Satz 2 6.2 Es wird folgender Absatz 7 angefügt: ­treten die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlass von „(7) Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen müs- Rechtsverordnungen nach Artikel 1 § 85 am Tage nach der sen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen Verkündung in Kraft. eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen (2) Die Hamburgische Bauordnung vom 14. Dezember nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563) in der geltenden Fassung wird zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare zum in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt aufgehoben. Ausgefertigt Hamburg, den 6. Januar 2025. Der Senat HmbGVBl. Nr. 2 Dienstag, den 14. Januar 2025 129 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes Vom 6. Januar 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: §1 In § 10 Absatz 5 Satz 2 des Hamburgischen Juristenausbil- dungsgesetzes vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 19. März 2024 (HmbGVBl. S. 79), wird das Wort „zwölfte“ durch das Wort „vierzehnte“ ersetzt. §2 Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2025 in Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 6. Januar 2025. Der Senat 130 Dienstag, den 14. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 2 Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.