Brandenburg

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)

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Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) vom 13. September 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 60])

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hung eine Frist in Lauf gesetzt, so beginnt die Frist bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch amtliche Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S. 435), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Januar 2022 (GVBl. II Nr. 2) geändert worden ist, oder nach Maßgabe des § 5a der Bekanntmachungsverordnung im Internet veröffentlicht werden, mit dem auf das Erscheinen folgenden Tag, bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, mit dem achten Tag, der auf das Aushängen der Bekanntmachung folgt. (5) Muss die Bekanntmachung bis zu einem bestimmten Tag bewirkt sein, so genügt es, wenn bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch amtliche Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 der Bekanntmachungs-verordnung oder nach Maßgabe des § 5a der Bekanntmachungsverordnung im Internet veröffentlicht werden, die Veröffentlichung an dem Tag erscheint, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss, bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, der Aushang an dem Tag beginnt, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss. (6) Ist eine vereinfachte Bekanntmachung zulässig, so genügt bei Bekanntmachungen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes, bei Bekanntmachungen der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters ein Aushang am oder im Eingang des Hauptgebäudes der Kreisverwaltung und bei Bekanntmachungen der Wahlbehörde und der Wahlleiterin oder des Wahlleiters der Gemeinde ein Aushang am oder im Eingang des Hauptgebäudes der Wahlbehörde. (7) In den Fällen, in denen das Amt Aufgaben der amtsangehörigen Gemeinde nach § 14 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes wahrnimmt, werden die Bekanntmachungen veröffentlicht in der für das Amt üblichen Form oder in der für die übertragende Gemeinde üblichen Form; in diesem Fall ist in der für das Amt üblichen Form auf die Veröffentlichung in der Gemeinde hinzuweisen. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend. § 84 Sorbische/wendische Sprache Im Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden hat die Wahlbehörde zu sichern, dass ihre Wahlbekanntmachungen (§§ 18 und 42) sowie die Kenntlichmachung der Wahllokale auch in sorbischer/wendischer Sprache erfolgen. In diesem Gebiet hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter im Zusammenwirken mit den Vertreterinnen und Vertretern der Sorben/Wenden zu prüfen, ob die betreffende Wahlbehörde hinsichtlich der Durchführung der Wahl sowie der Wahlhandlung weitere Hinweise in sorbischer/wendischer Sprache geben soll. § 85 Zustellungen Zustellungen werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen. § 86 Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen für die Briefwahl sowie Vordrucken (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde beschafft für die Gemeindewahlen, die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter für die Kreiswahlen die Stimmzettel, die Umschläge für die Briefwahl, die Vordrucke für die Einreichung der Wahlvorschläge, die Vordrucke für die Unterschriftenlisten, die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerbenden, die Vordrucke für die Bescheinigungen der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerbenden, die Vordrucke für die Versicherungen an Eides statt nach § 28 Absatz 7 Satz 2 und § 70 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes sowie die Vordrucke für die Niederschriften über die Bestimmung der Bewerbenden der Wahlvorschläge. (2) Werden für die Gemeinde- und Kreistagswahlen einheitliche Umschläge für die Briefwahl ausgegeben, so beschafft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde diese Umschläge. (3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter beschafft die Formblätter für die Hauptzusammenstellungen. (4) Die Wahlbehörde beschafft die für die Wahlvorstände erforderlichen Vordrucke. Sonstige Vordrucke beschafft diejenige Stelle, die sie benötigt. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann für die Wahlleiterinnen und Wahlleiter sowie die Wahlbehörden, die dem Landkreis zugeordnet sind, auf Kosten dieser Gemeinden die Beschaffung der Vordrucke übernehmen. (5) Für die Beschaffung und Gestaltung der Wahlvordrucke kann die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter im Rahmen des § 19 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes besondere Regelungen treffen. § 87 Hilfskräfte (1) Den Wahlausschüssen und den Wahlvorständen sind die für ihre Tätigkeit erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlausschüsse sorgen die Wahlleiterinnen und Wahlleiter, für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlvorstände die Wahlbehörden. Die Wahlleitung, die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher weist jede Hilfskraft auf ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit über die ihr bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin. (2) Die Hilfskräfte nach Absatz 1 können auch bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sowie bei der Erstellung der Wahlniederschriften mitwirken. § 88 Wahlstatistische Auszählungen (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter teilt den Wahlleiterinnen und Wahlleitern mit, für welche Wahlbezirke ihres Wahlgebiets sie oder er auf Grund des § 95 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes wahlstatistische Auszählungen angeordnet hat. Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter unterrichten die Wahlbehörden, zu denen diese Wahlbezirke gehören. Die Wahlbehörden setzen die zuständigen Wahlvorstände in Kenntnis. (2) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit sie nicht nach § 95 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes angeordnet sind, nur mit Zustimmung der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters durchgeführt werden. (3) Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und die wahlstatistischen Auszählungen so durchgeführt werden, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Auf den Stimmzetteln können für wahlstatistische Auszählungen Unterscheidungs-bezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen aufgedruckt werden; die Ausgabe oder Verwendung von mit Unterscheidungsbezeichnungen gekennzeichneten Stimmzetteln bei der Briefwahl ist unzulässig. Durch die wahlstatistischen Auszählungen darf die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk nicht verzögert werden. Das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Stimmzettel des Wahlbezirks stehen der für die wahlstatistische Auszählung zuständigen Stelle nur so lange zur Verfügung, wie es die wahlstatistische Aufbereitung erfordert. Bei wahlstatistischen Auszählungen dürfen Wahlberechtigtenverzeichnisse und mit Unterscheidungsbezeichnungen gekennzeichnete Stimmzettel nicht zusammengeführt werden. Im Übrigen sind die Stimmzettel nach den §§ 71 und 72 zu behandeln. (4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahlstatistischen Auszählungen auf Grund des § 95 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ist der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter vorbehalten. Sie oder er kann den Gemeinden und Landkreisen die Ergebnisse zu eigener Veröffentlichung überlassen. Die Ergebnisse einzelner Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. § 89 Sicherung der Wahlunterlagen (1) Wahlunterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch unbefugte Personen geschützt sind. Dies gilt insbesondere für die Wahlberechtigtenverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die besonderen Verzeichnisse nach § 27 Absatz 3 und § 28 Absatz 3 Satz 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge, die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen und die Unterschriftsbogen für Bürgerbegehren zur Abberufung der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers. (2) Auskünfte aus Wahlberechtigtenverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 27 Absatz 3 und § 28 Absatz 3 Satz 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilt werden, wenn dem Auskunftsersuchen ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Wahl zugrunde liegt. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, Wahlprüfungsangelegenheiten und wahlstatistischen Arbeiten vor. (3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge oder für ein Bürgerbegehren zur Abberufung der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist. § 90 Vernichtung von Wahlunterlagen (1) Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Neuwahl vernichtet werden. Die einbehaltenen Wahl-benachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten. (2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 zur Vernichtung in Betracht kommenden Wahlunterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. (3) Wahlberechtigtenverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, besondere Verzeichnisse nach § 27 Absatz 3 und § 28 Absatz 3 Satz 1, Zähllisten sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. (4) Wahlniederschriften der Wahlvorstände und Wahlausschüsse, die Hauptzusammenstellungen nach § 73 Absatz 9 sowie die eingereichten Wahlvorschläge und die Niederschriften über die Bestimmung der Bewerbenden der Wahlvorschläge zählen nicht zu den Wahlunterlagen nach Absatz 1 Satz 1. (5) Absatz 3 gilt für Unterschriftsbogen für Bürgerbegehren zur Abberufung der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers entsprechend. Die Abstimmungsunterlagen eines Bürgerentscheids zur Abberufung der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Abstimmung zu vernichten, wenn nicht eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Abstimmungsprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Abstimmungsstraftat von Bedeutung sein können. § 91 Erstattung von Wahlkosten Der Landkreis erstattet den zu seinem Wahlgebiet gehörenden Gemeinden die nach § 94 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes zu erstattenden Kosten, sobald die Wahl durchgeführt worden ist. § 92 Mitwirkung des Landeswahlausschusses Für die Wahrnehmung zentraler Wahlaufgaben durch den Landeswahlausschuss gelten die Verfahrensvorschriften über den Landeswahlausschuss bei Landtagswahlen. § 93 Vordruckmuster Die in dieser Verordnung erwähnten Vordrucke werden von dem für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium aufgestellt und im Internet veröffentlicht. Abschnitt 7 Besondere Vorschriften § 94 Ergänzende Vorschriften bei Gebietsänderungen (1) Für die erstmalige Wahl der Vertretung nach der Bildung einer neuen Gemeinde gelten folgende Regelungen: Die maßgebliche Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne des § 96 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt sich nach dem Gebietsstand des neuen Wahlgebiets. Enthält der Gebietsänderungsvertrag keine Regelung über die Bildung der Wahlorgane, so beruft die vorläufige Vertretung der neugebildeten Gemeinde spätestens am 130. Tag vor der Wahl die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine vorläufige Vertretung der neugebildeten Gemeinde vorhanden ist, berufen die Vertretungen der bisherigen Gemeinden durch übereinstimmende Beschlüsse oder, wenn die neue Gemeinde ausschließlich durch den Zusammenschluss der amtsangehörigen Gemeinden eines Amtes entsteht und diese Gemeinden die Aufgabe gemäß § 14 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes übertragen haben, der Amtsausschuss die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Für den Fall, dass mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl noch keine Person zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter berufen worden ist, hat die Aufsichtsbehörde die Wahlleiterin oder den Wahlleiter zu berufen; Entsprechendes gilt für die Berufung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters. Enthält der Gebietsänderungsvertrag keine Regelung über die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise, so beschließt die vorläufige Vertretung der neugebildeten Gemeinde spätestens am 130. Tag vor der Wahl über deren Zahl und Abgrenzung. Für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine vorläufige Vertretung der neugebildeten Gemeinde vorhanden ist, stellen die Vertretungen der bisherigen Gemeinden durch übereinstimmende Beschlüsse die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise fest. Enthält der Gebietsänderungsvertrag nur eine Regelung über die Zahl der Wahlkreise, nicht jedoch über die Abgrenzung der Wahlkreise, so ist nur noch deren Abgrenzung festzustellen. Für den Fall, dass die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl noch nicht feststehen, trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Festlegungen. Als Vertretung oder Stadtverordnetenversammlung im Sinne des § 28a Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt die Vertretung einer jeden an dem Zusammenschluss beteiligten Gemeinde. Hat eine dieser Vertretungen am Tag der Bestimmung des Wahltages zu bestehen aufgehört, so gilt § 28a Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes mit der Maßgabe, dass der letzte Tag ihres Bestehens anstelle des Tages der Bekanntmachung des Wahltages tritt. Bei der Bestimmung der Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel gilt § 41 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die ersten (§ 41 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1) oder folgenden Wahlvorschlagsnummern (§ 41 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3) die Wahlvorschläge der Wahlvorschlagsträger in der Reihenfolge der Stimmenzahlen erhalten, die sie bei den letzten Wahlen der Gemeindevertretungen insgesamt im neuen Wahlgebiet erreicht haben. (2) Für die erstmalige Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters nach der Bildung einer neuen Gemeinde, die mit der Wahl nach Absatz 1 verbunden wird, gelten folgende Regelungen: Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend. § 70 Absatz 5 und 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften auch nicht für die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten gilt, deren Anstellungskörperschaft im Zusammenhang mit der Gemeindeneubildung aufgelöst wird oder worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 Nummer 4 sinngemäß. Bei der Bestimmung der Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel gilt § 41 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die ersten (§ 41 Absatz 3 Nummer 1 erster Teilsatz) oder folgenden Wahlvorschlagsnummern (§ 41 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3) die Wahlvorschläge der Wahlvorschlagsträger in der Reihenfolge der Stimmenzahlen erhalten, die sie bei den letzten Wahlen der Gemeindevertretungen insgesamt im neuen Wahlgebiet erreicht haben. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die erstmalige Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters vor der Wahl nach Absatz 1 stattfindet. (3) Absatz 2 gilt sinngemäß für die erstmalige Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters nach der Bildung einer neuen Gemeinde, die vor der Wahl nach Absatz 1 stattfindet oder mit dieser verbunden wird. (4) Für die erstmalige Wahl einer Vertretung nach einer Gemeindeeingliederung gilt Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 sinngemäß. Für die erstmalige Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach einer Gemeindeeingliederung, die vor der Wahl nach Satz 1 stattfindet oder mit dieser verbunden wird, gilt Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend. Abschnitt 8 Gleichzeitige Durchführung der Kommunalwahlen mit der Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament § 95 Grundsatz Werden die Kommunalwahlen gleichzeitig mit der Wahl zum Deutschen Bundestag (Bundestagswahl) oder der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahl) durchgeführt, gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 7, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt. § 96 Wahlbezirke Die Wahlbezirke für die Kommunalwahlen müssen unter Zugrundelegung der in § 22 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmten Größe mit den Wahlbezirken für die Bundestags- oder Europawahl übereinstimmen. § 97 Wahlräume (Wahllokale) Die Kommunalwahlen und die Bundestags- oder Europawahl finden in denselben Wahlräumen (Wahllokalen) statt. § 98 Wahlorgane (1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse für die Bundestags- oder Europawahl können zugleich Mitglieder der Wahlausschüsse für die Kommunalwahlen sein. (2) Die nach den bundeswahlrechtlichen Vorschriften zu berufenden Mitglieder der Wahlvorstände für die Bundestags- oder Europawahl sollen nach Möglichkeit zugleich als Mitglieder der Wahlvorstände für die Kommunalwahlen berufen werden; bei Briefwahlvorständen kann so verfahren werden. Werden die Mitglieder der Wahlvorstände nach Satz 1 für die Bundestags- oder Europawahl und Kommunalwahlen berufen, kann der aufnehmende Wahlvorstand nach § 68 Absatz 2 der Bundeswahlordnung und § 61 Absatz 2 der Europawahlordnung für die betroffenen Wahlbezirke auch die Wahlergebnisse einzelner oder sämtlicher Kommunalwahlen ermitteln und feststellen. (3) Wahlberechtigte Personen, die als Mitglied eines Wahlvorstandes sowohl für die Bundestags- oder Europawahl als auch für die Kommunalwahlen berufen worden sind, erhalten zusätzlich ein Erfrischungsgeld gemäß § 10 Absatz 2 der Bundeswahlordnung für die Bundestagswahl oder § 10 Absatz 2 der Europawahlordnung für die Europawahl. § 99 Wahlberechtigtenverzeichnis Das Wahlberechtigtenverzeichnis für die Kommunalwahlen kann mit dem Wahlberechtigtenverzeichnis für die Bundestags- oder Europawahl in der Weise verbunden werden, dass die nach § 14 Absatz 2 Satz 3 der Bundeswahlordnung oder nach § 14 Absatz 2 Satz 3 der Europawahlordnung notwendigen Spalten um die nach § 13 Absatz 2 Satz 3 erforderlichen Spalten ergänzt werden. Ist eine Person, die zur Bundestags- oder Europawahl wahlberechtigt ist, zu den Kommunalwahlen nicht wahlberechtigt, so ist in die Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die betreffende Kommunalwahl bestimmt ist, der Sperrvermerk „N“ einzutragen. Ist eine Person, die zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt ist, zur Bundestags- oder Europawahl nicht wahlberechtigt, so ist in die Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die Bundestags- oder Europawahl bestimmt ist, der Sperrvermerk „N“ einzutragen. § 100 Wahlbenachrichtigungen, Wahlscheinanträge, Wahlscheine (1) Die Wahlbenachrichtigungen sollen nach Möglichkeit zusammengefasst werden. Das für Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium übermittelt den Wahlbehörden rechtzeitig vor den Wahlen ein Muster der Wahlbenachrichtigung. (2) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung nach Absatz 1 soll nach Möglichkeit ein für die verbundenen Wahlen einheitlicher Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung von Wahlscheinen aufgedruckt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Für die Bundestags- oder Europawahl sind gesonderte Wahlscheine zu verwenden. Die Wahlscheine für die Kommunalwahlen müssen sich deutlich von der weißen oder weißlichen Farbe der Wahlscheine für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann hierzu nähere Regelungen treffen. § 101 Stimmzettel, Wahlurnen (1) Die Farben der Stimmzettel für die Kommunalwahlen müssen sich deutlich von der weißen oder weißlichen Farbe der Stimmzettel für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden. § 100 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Die Wahlurnen müssen mit einem deutlichen Hinweis versehen sein, für welche Wahl sie jeweils gelten. § 102 Stimmabgabe im Wahllokal (1) Die Prüfung der Wahlberechtigung und die Aushändigung der Stimmzettel richten sich bei verbundenen Bundestags- und Kommunalwahlen nach § 56 Absatz 1 bis 3 der Bundeswahlordnung und bei verbundenen Europa- und Kommunalwahlen nach § 49 Absatz 1 bis 3 der Europawahlordnung; § 52 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Der Wahlvorstand hat darauf zu achten, dass die wählende Person nur die Stimmzettel für diejenigen Wahlen erhält, für die sie wahlberechtigt ist. § 103 Wahlumschläge für die Briefwahl (1) Bei der Briefwahl müssen sich die Wahlbriefumschläge für die Kommunalwahlen deutlich von der roten Farbe der Wahlbriefumschläge für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden. (2) Bei der Briefwahl müssen sich die Stimmzettelumschläge für die Kommunalwahlen deutlich von der Farbe der Stimmzettelumschläge für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden. (3) Die Wahlbriefumschläge für die Kreiswahlen sollen nach Möglichkeit durch den Zusatz „für die Kreiswahlen“, die Wahlbriefumschläge für die Gemeindewahlen durch den Zusatz „für die Gemeindewahlen“ oder einen vergleichbaren Zusatz gekennzeichnet sein. Die Wahlbriefumschläge für die Kreis- und Gemeindewahlen sollen nach Möglichkeit durch den Zusatz „für die Kommunalwahlen“ gekennzeichnet sein. (4) § 100 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. § 104 Bekanntmachungen (1) Die Bekanntmachung für die Bundestagswahl nach § 20 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder die Bekanntmachung für die Europawahl nach § 19 Absatz 1 der Europawahlordnung und die Bekanntmachung für die Kommunalwahlen nach § 18 sollen nach Möglichkeit verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Bundestags- oder Europawahl und die Kommunalwahlen gleichzeitig durchgeführt werden und bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl, für die Kreiswahlen und für die Gemeindewahlen jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind. Werden einheitliche Wahlbriefumschläge für die Kreis- und Gemeindewahlen ausgegeben, so ist darauf hinzuweisen, dass bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl und für die Kommunalwahlen jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind. (2) Die Wahlbekanntmachung für die Bundestagswahl nach § 48 der Bundeswahlordnung oder die Wahlbekanntmachung für die Europawahl nach § 41 der Europawahlordnung soll nach Möglichkeit mit derjenigen für die Kommunalwahlen nach § 42 verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Bundestags- oder Europawahl und die Kommunalwahlen gleichzeitig durchgeführt werden und bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl, für die Kreiswahlen und für die Gemeindewahlen jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind. Werden einheitliche Wahlbriefumschläge für die Kreis- und Gemeindewahlen ausgegeben, so ist darauf hinzuweisen, dass bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl und für die Kommunalwahlen jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind. Der Wahlbekanntmachung ist je ein Stimmzettel für die Wahlen beizufügen. § 105 Ermittlung der Wahlergebnisse (1) Im Anschluss an die Wahlhandlung hat zunächst die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.