Brandenburg

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)

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Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) vom 13. September 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 60])

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lleiterin oder der zuständige Wahlleiter. (9) Die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, Wahlleiterinnen und Wahlleiter, die Wahlbehörde und die Kreisverwaltung haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind. § 72 Übergabe und Verwahrung von Wahlunterlagen (1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher jeweils getrennt die gültigen Stimmzettel und die einbehaltenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Wahlbehörde. Die Wahlbehörde übergibt die in Satz 1 bezeichneten Wahlunterlagen der Wahl des Kreistages der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eines nach § 66 Absatz 3 gebildeten Briefwahlvorstands übergibt die in Satz 1 bezeichneten Wahlunterlagen der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, die oder der den Briefwahlvorstand einberufen hat. Bei verbundenen Wahlen sind die Stimmzettel der einzelnen Wahlen getrennt zu halten. Bis zur Übergabe an die zuständige Stelle hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die unter Satz 1 aufgeführten Unterlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind. (2) Die zuständige Stelle verwahrt die Pakete, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete unbefugten Personen nicht zugänglich sind. (3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt der Wahlbehörde das Wahlberechtigtenverzeichnis und die von ihr zur Verfügung gestellten Ausstattungsgegenstände sowie die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen. (4) Fordert die zuständige Wahlleiterin oder der zuständige Wahlleiter nach § 75 Absatz 3 von der Wahlbehörde nur Teile eines Pakets der in Absatz 1 genannten Unterlagen an, so wird das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen geöffnet und nach Entnahme der angeforderten Teile erneut versiegelt. Über den Vorgang ist eine Niederschrift anzufertigen. § 73 Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirates in den Wahlkreisen und im Wahlgebiet (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie oder er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet in der Aufgliederung nach Wahlkreisen und Wahlbezirken einschließlich gesondert festgestellter Briefwahlergebnisse zusammen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie die Wahlleiterin oder der Wahlleiter soweit wie möglich auf. Sie oder er erstellt die für die Sitzverteilung (§§ 48 und 49 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) erforderlichen Berechnungen. (2) Nach Berichterstattung durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter ermittelt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. Er stellt unter Berücksichtigung der §§ 47 bis 49 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes sowie des § 60 Absatz 1, 2 und 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes fest: die Zahl der wahlberechtigten Personen, die Zahl der wählenden Personen, die Zahl der ungültigen Stimmzettel, die Zahl der gültigen Stimmen, die Verteilung der gültigen Stimmen auf die Wahlvorschläge und die Bewerbenden, die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge und die Bewerbenden und die Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge. § 61 Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung. (3) Ist eine Losentscheidung erforderlich, so bestimmt der Wahlausschuss eines seiner Mitglieder zur Herstellung des Loses. Die Bewerbenden und die Wahlleiterin oder der Wahlleiter dürfen bei der Herstellung des Loses nicht anwesend sein. Bei der Ziehung des Loses durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter dürfen zwar die Bewerbenden, jedoch nicht die Person, die das Los hergestellt hat, anwesend sein. Die Entscheidung durch das Los ist Bestandteil des Wahlverfahrens. (4) Die Feststellungen des Wahlausschusses nach Absatz 2 verkündet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich. (5) Der Wahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstands und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken werden in der Sitzungsniederschrift vermerkt. (6) Über die Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Sitzungsniederschrift nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster angefertigt. Der Niederschrift werden die Zusammenstellungen über das Wahlergebnis (Absatz 1 Satz 2) und die Berechnungen über die Sitzverteilung (Absatz 1 Satz 4) beigefügt. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde übersendet der Kreiswahlleitung unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift. (7) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerbenden durch Zustellung und weist sie auf § 51 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hin. (8) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. Er übersendet der für das Wahlgebiet zuständigen Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung. (9) Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie die Wahlleiterinnen und die Wahlleiter der kreisfreien Städte fertigen jeweils eine Hauptzusammenstellung über das Ergebnis der Wahl des Kreistages oder der Stadtverordnetenversammlung, gegliedert nach Wahlkreisen und Wahlbezirken, an. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann anordnen, dass die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter auch jeweils eine Hauptzusammenstellung über die Ergebnisse der Wahlen zu den Vertretungen kreisangehöriger Gemeinden anfertigen. Die Hauptzusammenstellungen sind der Landeswahlleitung unverzüglich zu übersenden. Inhalt und Form der in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Hauptzusammenstellungen bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. § 74 Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers im Wahlgebiet (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet in der Aufgliederung nach Wahlbezirken einschließlich gesondert festgestellter Briefwahlergebnisse zusammen; im Übrigen gilt § 73 Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend. (2) Nach Berichterstattung durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter ermittelt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl oder Stichwahl. Er stellt unter Berücksichtigung der §§ 72 und 77 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes insbesondere fest: die Zahl der wahlberechtigten Personen, die Zahl der wählenden Personen, die Zahl der ungültigen Stimmen, die Zahl der gültigen Stimmen, die Zahl der auf jede Bewerbende und jeden Bewerbenden abgegebenen gültigen Stimmen, in dem Fall des § 72 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Zahl der gültigen „Ja“-Stimmen und die Zahl der gültigen „Nein“-Stimmen, den Namen der oder des gewählten Bewerbenden, wenn eine Bewerbende oder ein Bewerbender die erforderliche Mehrheit (§ 72 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) erreicht hat, die Namen der Bewerbenden, die gemäß § 72 Absatz 2 und 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes für die Stichwahl zugelassen sind, wenn mindestens zwei Bewerbende an der Wahl teilgenommen haben sowie keine Bewerbende und kein Bewerbender die nach § 72 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes erforderliche Mehrheit erreicht hat, dass die Vertretung der Gemeinde die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher wählt, wenn nur eine Bewerbende oder nur ein Bewerbender an der Wahl oder Stichwahl teilgenommen hat und diese oder dieser die nach § 72 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes erforderliche Mehrheit verfehlt hat. Etwaige weitere Feststellungen nach § 77 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bleiben unberührt. (3) Die Feststellungen des Wahlausschusses nach Absatz 2 verkündet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich. (4) § 73 Absatz 3, 5 und 9 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (5) Über die Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Sitzungsniederschrift nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster angefertigt. Der Niederschrift werden die Zusammenstellungen über das Wahlergebnis (Absatz 1 Satz 1) beigefügt; § 73 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. (6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister oder zur Ortsvorsteherin oder zum Ortsvorsteher gewählte Person über ihre Wahl durch Zustellung und fordert sie gleichzeitig auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annimmt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl als abgelehnt gilt, wenn innerhalb der Frist die Annahme der Wahl nicht schriftlich erklärt wird, und dass die Wahl nur vorbehaltlos angenommen werden kann. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter vermerkt auf der Annahmeerklärung den Tag des Eingangs und teilt der gewählten Person sofort den Beginn der Amtszeit schriftlich mit, wenn diese die Wahl ordnungsgemäß angenommen hat. (7) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. Er übersendet der für das Wahlgebiet zuständigen Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung. § 75 Überprüfung der Wahl durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft, ob die Wahl nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheidet sie oder er, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 55 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes). (2) Ergeben sich bei der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 für die Wahlleiterin oder den Wahlleiter einer kreisangehörigen Gemeinde Beanstandungen oder Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl des Kreistages, so unterrichtet sie oder er unverzüglich die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter. (3) Auf Anforderung haben die Wahlbehörden den Wahlleiterinnen und Wahlleitern die bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen zu überlassen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann die Wahlunterlagen der Wahlleiterinnen und Wahlleiter der Gemeinden und der Wahlausschüsse der Gemeinden der zum Landkreis gehörenden Ämter und Gemeinden jederzeit zur Einsichtnahme anfordern. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für andere Wahlen entsprechend. Abschnitt 4 Nachwahl, Wiederholungswahl und Nachholungswahl sowie einzelne Neuwahl § 76 Nachwahl (1) Sobald feststeht, dass die Anzahl der Bewerbenden in keinem Fall ausreicht, um mindestens die Hälfte der vorgesehenen Sitze zu besetzen (§ 37 Absatz 8 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes), in einem Wahlkreis kein Wahlvorschlag zur Wahl steht oder in einem Wahlgebiet, in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Wahl ab. Sie oder er unterrichtet unverzüglich die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht die Absage der Wahl mit dem Hinweis öffentlich bekannt, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachwahl stattfinden wird. (3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig den Tag der Nachwahl, teilt ihn der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter mit und unterrichtet die Landeswahlleitung. Abweichend von Satz 1 bestimmt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bei Ortsteilwahlen den Tag der Nachwahl und teilt ihn der Aufsichtsbehörde mit. (4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht den Tag der Nachwahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt. (5) Bei der Nachwahl wird in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlkreisen, Wahlbezirken und Wahllokalen sowie vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt. (6) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden konnte (Absatz 1 Nummer 3), so behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von den Wahlbehörden der Gemeinden, in denen die Nachwahl stattfindet, ausgestellt werden. § 77 Wiederholungswahl (1) Sobald feststeht, dass eine Wiederholungswahl stattfinden muss, unterrichtet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde. (2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig den Tag der Wiederholungswahl und, wenn die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wiederholt werden muss, den Tag einer etwaigen Stichwahl, sowie die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine; sie teilt ihre Entscheidung unverzüglich der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter mit und unterrichtet die Landeswahlleitung. Abweichend von Satz 1 bestimmt bei Ortsteilwahlen die Wahlleiterin oder der Wahlleiter den Tag der Wiederholungswahl und, wenn die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers wiederholt werden muss, den Tag der etwaigen Stichwahl sowie die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine; sie oder er teilt dieses unverzüglich der Aufsichtsbehörde mit. (3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht den Tag der Wiederholungswahl und, wenn die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers wiederholt werden muss, den Tag einer etwaigen Stichwahl, die Wahlzeit sowie die für die Vorbereitung der Wahl maßgeblichen Fristen und Termine unverzüglich öffentlich bekannt. (4) Findet die Wiederholungswahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so ist das Verfahren nur insoweit zu erneuern, als dass es nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren sowie nach § 53 und § 72 Absatz 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes erforderlich ist. Dabei gelten folgende Regelungen: Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlkreise und Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl vorbehaltlich der Wahlprüfungs-entscheidung möglichst in denselben Wahlkreisen und Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahllokale neu bestimmt werden. Wahlberechtigte Personen, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, werden im Wahlberechtigtenverzeichnis gestrichen. Wahlberechtigte Personen, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, können nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben haben, in dem die Wahl wiederholt wird und ihr Wahlbrief in das Wahlergebnis eines von der Wiederholungswahl betroffenen Wahlbezirks einbezogen worden war. Wahlscheine dürfen nur für das Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wiederholungswahl nur in einem Teil des Wahlgebiets durchgeführt, so erhalten wahlberechtigte Personen, die bei der Hauptwahl in einem zu diesem Gebietsteil gehörenden Wahlbezirk mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind und ihr Wahlrecht weiterhin besteht. Dies gilt auch für wahlberechtigte Personen, deren briefliche Stimmabgabe bei der Hauptwahl in das Wahlergebnis eines Wahlbezirks einbezogen worden ist, in dem die Wiederholungswahl stattfindet. Den nach Satz 3 maßgeblichen Wahlbezirk macht die Wahlleiterin oder der Wahlleiter öffentlich bekannt. Wahlvorschläge können nur dann neu eingereicht oder geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn eine Bewerbende oder ein Bewerbender verstorben oder nicht mehr wählbar ist oder wenn eine Wiederholungswahl nach § 72 Absatz 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes stattfinden muss. (5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unterrichtet die Aufsichtsbehörde und, soweit es sich nicht um eine Ortsteilwahl handelt, die Landeswahlleitung über das Ergebnis der Wiederholungswahl. § 78 Nachholungswahl (1) Stirbt bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers eine Bewerbende oder ein Bewerbender nach der Zulassung der Wahlvorschläge, aber noch vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt (§ 71 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes); die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat die Wahl abzusagen und bekannt zu geben, dass eine Nachholungswahl stattfinden wird. (2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt unverzüglich den Tag der Nachholungswahl und den Zeitpunkt, bis zu dem anstelle der oder des verstorbenen Bewerbenden eine andere Bewerbende oder ein anderer Bewerbender benannt werden kann; sie teilt ihre Entscheidung sofort der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter mit. Abweichend von Satz 1 bestimmt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bei Ortsteilwahlen den Tag der Nachholungswahl und den Zeitpunkt, bis zu dem anstelle der oder des verstorbenen Bewerbenden eine andere Bewerbende oder ein anderer Bewerbender benannt werden kann; sie oder er teilt die Entscheidung sofort der Aufsichtsbehörde mit. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht die Entscheidung nach den Sätzen 1 oder 2 öffentlich bekannt. (3) Im Übrigen ist bei der Nachholungswahl von den für die Hauptwahl aufgestellten Wahlberechtigten-verzeichnissen, den bei der Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen und den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken auszugehen; die Möglichkeit nach § 71 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bleibt unberührt. Für das Verfahren bei der Nachholungswahl gelten die allgemeinen Bestimmungen. (4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unterrichtet die Aufsichtsbehörde und im Falle einer Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters auch die Landeswahlleitung über das Ergebnis der Nachholungswahl. § 79 Einzelne Neuwahl (1) Die Aufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig den Tag der einzelnen Neuwahl, teilt ihn der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter mit und unterrichtet die Landeswahlleitung. Abweichend von Satz 1 bestimmt bei Ortsteilwahlen die Wahlleiterin oder der Wahlleiter den Tag der einzelnen Neuwahl und teilt ihn der Aufsichtsbehörde mit. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht den Tag der einzelnen Neuwahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt. (3) Die vom Landeswahlausschuss vor den allgemeinen Neuwahlen nach § 29 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt, wenn sie nicht widerrufen wird, auch für eine einzelne Neuwahl nach § 54 Absatz 1 oder 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Für den Widerruf der nach § 29 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes getroffenen Feststellung finden die Verfahrensvorschriften des § 34 sinngemäß Anwendung. Neue Wahlanzeigen sind zulässig. (4) § 31 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Wahlausschuss auch die Feststellung nach § 29 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes trifft, welche Parteien oder politischen Vereinigungen am Tage der Bekanntmachung des Wahltages auf Grund eines zurechenbaren Wahlvorschlags mit mindestens einer oder einem im Land gewählten Abgeordneten im Landtag oder im Deutschen Bundestag vertreten sind. (5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unterrichtet die Aufsichtsbehörde und, soweit es sich nicht um eine Ortsteilwahl handelt, die Landeswahlleitung über das Ergebnis der einzelnen Neuwahl. Abschnitt 5 Berufung von Ersatzpersonen, Ausscheiden von Ersatzpersonen § 80 Berufung von Ersatzpersonen (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die Ersatzperson, auf die ein Sitz übergegangen ist, durch Zustellung und weist sie auf § 51 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hin. Sie oder er teilt dies der oder dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich mit und macht öffentlich bekannt, auf welche Ersatzperson der Sitz übergegangen ist. (2) Ist beim Freiwerden eines Sitzes für die nächste Ersatzperson die Voraussetzung nach § 60 Absatz 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gegeben und ihr Ausscheiden noch nicht nach § 61 Absatz 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes festgestellt, so ist ihr vor der Feststellung des Sitzübergangs Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern. (3) Bleibt ein Sitz nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes unbesetzt, so teilt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter dies der oder dem Vorsitzenden der Vertretung mit und macht es öffentlich bekannt. § 81 Ausscheiden von Ersatzpersonen (1) Eine nicht gewählte Bewerbende oder ein nicht gewählter Bewerbender verliert seine Anwartschaft als Ersatzperson, wenn sie oder er auf die ihr oder ihm als Ersatzperson zustehenden Rechte verzichtet hat (§ 61 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes), sie oder er als Ersatzperson berufen worden ist und die Annahme des Mandats ablehnt (§ 61 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes), sie oder er die Wählbarkeit verliert oder ihr Fehlen zurzeit der Wahl nachträglich festgestellt wird (§ 61 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes), sie oder er nach der Wahl aus der Partei ausgeschieden oder ausgeschlossen worden ist und die Partei das Ausscheiden oder den Ausschluss vor dem Freiwerden des Sitzes der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich mitgeteilt hat (§ 60 Absatz 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) oder durch die Berichtigung des Wahlergebnisses oder dessen Neufeststellung festgestellt wird, dass die Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, für die sie oder er bei der Wahl angetreten ist, keinen Sitz erhalten hat (§ 61 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes). Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. Soll der Verlust der Anwartschaft als Ersatzperson nach Satz 1 Nummer 3 festgestellt werden, ist der betroffenen Person vor der Feststellung Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die ausgeschiedene Ersatzperson durch Zustellung. Sie oder er teilt das Ausscheiden der oder dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich mit und macht es öffentlich bekannt. Abschnitt 6 Allgemeine Vorschriften § 82 Kreisfreie Städte Für die kreisfreien Städte gelten die Vorschriften für Wahlen in kreisangehörigen Gemeinden sinngemäß. Sind bei den Gemeindewahlen bestimmte Aufgaben vom Landkreis wahrzunehmen, so führen die kreisfreien Städte diese selbst durch, soweit sich nicht aus dem Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz oder dieser Verordnung ausdrücklich etwas anderes ergibt. § 83 Bekanntmachungen (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter veröffentlicht ihre oder seine Bekanntmachungen im Amtsblatt für Brandenburg. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter veröffentlichen ihre Bekanntmachungen in der für die Gemeinde oder für den Landkreis üblichen Form. Soweit danach die Bekanntmachungen durch Aushang erfolgen, beträgt die Aushangfrist eine Woche. Neben der Veröffentlichung in ortsüblicher Form sollen die Bekanntmachungen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters der Gemeinde durch Aushang oder Plakatanschlag an möglichst vielen dem Verkehr zugänglichen Stellen des betreffenden Wahlgebiets bekannt gegeben werden. (3) Die Wahlbehörde veröffentlicht ihre Bekanntmachungen in der für das Amt oder die amtsfreie Gemeinde üblichen Form. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Wird durch die Bekanntmac

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.