Brandenburg

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)

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Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) vom 13. September 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 60])

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Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestags- oder Europawahl zu erfolgen. (2) Der Wahlvorstand darf erst mit der Auszählung der Stimmen für die Kommunalwahlen beginnen, wenn die Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestags- oder Europawahl im Wahlbezirk (Anlage 29 zu § 72 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder Anlage 25 zu § 65 Absatz 1 der Europawahlordnung) abgeschlossen und die Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl (Anlage 28 zu § 71 Absatz 7 und § 75 Absatz 4 der Bundeswahlordnung oder Anlage 24 zu § 64 Absatz 7 und § 68 Absatz 4 der Europawahlordnung) erstattet ist sowie die dazugehörigen Wahlunterlagen verpackt und versiegelt sind; dies gilt für die Briefwahlvorstände entsprechend. Abschnitt 9 Schlussvorschriften § 106 Unmittelbare Wahl und Abwahl der Landrätin oder des Landrates Auf die Wahl und die Abwahl der Landrätin oder des Landrates finden die für die Wahl und Abwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung. § 107 Übergangsvorschrift Für kommunale Wahlen und Abstimmungen, die vor dem 1. Mai 2024 stattfinden, gilt die Brandenburgische Kommunalwahlverordnung vom 4. Februar 2008 (GVBl. II S. 38) in ihrer bis zum Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung geltenden Fassung fort. § 108 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Kommunalwahlverordnung vom 4. Februar 2008 (GVBl. II S. 38), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Oktober 2018 (GVBl. II Nr. 71) geändert worden ist, außer Kraft. Potsdam, den 13. September 2023 Der Minister des Innern und für Kommunales Michael Stübgen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.