Brandenburg

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)

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Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) vom 13. September 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 60])

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nen gültigen Stimmen, die Zahl der auf jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen, bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers: die Zahl der wahlberechtigten Personen, die Zahl der wählenden Personen, die Zahl der ungültigen Stimmen, die Zahl der gültigen Stimmen, die Zahl der auf jede Bewerbende und jeden Bewerbenden abgegebenen gültigen Stimmen, im Falle des § 72 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Zahl der gültigen „Ja“-Stimmen und die Zahl der gültigen „Nein“-Stimmen. (2) Bei verbundenen kommunalen Wahlen oder Abstimmungen ist bei der Auszählung folgende Reihenfolge einzuhalten: in kreisangehörigen Gemeinden: Stimmen für die Wahl des Kreistages, Stimmen für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, Stimmen für die Wahl der Vertretung der Gemeinde, Stimmen für die Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers, Stimmen für die sonstige kommunale Wahl oder Abstimmung, in kreisfreien Städten: Stimmen für die Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, Stimmen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung, Stimmen für die Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers, Stimmen für die sonstige kommunale Wahl oder Abstimmung. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann abweichend von Satz 1 eine andere Reihenfolge bei der Auszählung der Stimmen anordnen. (3) Am Wahltag soll das Ergebnis der in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 Buchstabe a und b bezeichneten Wahlen ermittelt und festgestellt werden. Werden nicht alle Wahl- oder Abstimmungsergebnisse am Wahltag festgestellt, so ist die Auszählung der Stimmen am folgenden Tag durch den Wahl- oder Auszählungsvorstand fortzusetzen; die Wahlleitung der kreisangehörigen Gemeinde hat hiervon sofort die Kreiswahlleitung zu unterrichten. Die Zeit und der Ort der Fortsetzung ist von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bekannt zu geben. Die Wahlunterlagen einschließlich der Stimmzettel sind vom Wahlvorstand sorgfältig zu verpacken, zu versiegeln und bis zur Wiederaufnahme der Auszählungsarbeiten unter sicherem Verschluss zu verwahren. § 62 Zählung der wählenden Personen Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wahlberechtigtenverzeichnis und die einbehaltenen Wahlscheine von wahlberechtigten Personen gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Falle gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als die Zahl der wählenden Personen. § 63 Zählung der Stimmen (1) Nachdem die Zahl der wählenden Personen ermittelt worden ist, werden die abgegebenen Stimmen gezählt. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands liest aus jedem Stimmzettel vor, für welche Bewerbende oder welchen Bewerbenden die Stimme oder die Stimmen abgegeben worden sind; im Falle des § 72 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes wird verlesen, ob die wählende Person mit „Ja“ oder „Nein“ gestimmt hat. Ein Vorsortieren gleichartig gekennzeichneter Stimmzettel ist zulässig. Ausgesondert und bei diesem Zählvorgang nicht berücksichtigt werden Stimmzettel für die Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats, die nach § 45 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes oder nach § 64 Absatz 2 ungültig sind oder deren Gültigkeit nicht zweifelsfrei ist, für die Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats, auf denen eine einzelne abgegebene Stimme ungültig oder deren Gültigkeit nicht zweifelsfrei ist (§ 64 Absatz 1), für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers, die nach § 76 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes oder nach § 64 Absatz 2 ungültig sind oder deren Gültigkeit nicht zweifelsfrei ist. Die beisitzenden Mitglieder sammeln die Stimmzettel in der Aufgliederung nach Satz 2 (ausgezählte Stimmzettel) und Satz 4 (ausgesonderte Stimmzettel) und behalten sie bis zum Abschluss der Zählung unter ihrer Aufsicht. (2) Das Vorlesen der Stimmen und gegebenenfalls das Vorsortieren der Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie das Aussondern der Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 4 wird durch ein von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zu bestimmendes beisitzendes Mitglied laufend kontrolliert. (3) Anschließend entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der ausgesonderten Stimmzettel und die Gültigkeit der auf ihnen abgegebenen Stimmen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt. Sie oder er vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels, ob er für gültig oder für ungültig erklärt worden ist. Ist er für gültig erklärt worden, so ist anzugeben, für welche Bewerbenden die Stimmen lauten (Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats) oder für welche Bewerbende oder welchen Bewerbenden die Stimme lautet (Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers) oder in den Fällen des § 72 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes, ob die Stimme auf „Ja“ oder „Nein“ lautet. (4) Die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach Absatz 3 entschieden hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen. (5) Ergeben sich bei der Stimmenauszählung nach den Absätzen 1 bis 3 unter Einbeziehung der Zähllisten (§ 65) rechnerische Unstimmigkeiten, so ist der Zählvorgang ganz oder teilweise zu wiederholen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Wahlvorstands vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung beantragt. Die Gründe für eine erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. § 64 Ungültige Stimmabgabe, Auslegungsregeln (1) Bei der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats ist auf einem an sich gültigen Stimmzettel eine einzelne abgegebene Stimme ungültig, wenn nach der Art der Kennzeichnung einer oder eines Bewerbenden der Wille der wählenden Person nicht zweifelsfrei erkennbar ist. Die Gültigkeit der übrigen Stimmen bleibt unberührt. (2) Enthält im Rahmen der Briefwahl ein Stimmzettelumschlag für die gleiche Wahl mehrere Stimmzettel, so gelten diese Stimmzettel als ein ungültiger Stimmzettel. (3) Ist der Stimmzettelumschlag leer, so gilt der im Rahmen der Briefwahl nicht abgegebene Stimmzettel als ungültig. Bei verbundenen Wahlen gilt dies für jede Wahl, für die der Wahlbrief ausgegeben worden ist. (4) Ist eine wählende Person bei verbundenen Gemeindewahlen für mehrere Wahlen wahlberechtigt und enthält ihr Stimmzettelumschlag nicht für jede dieser Wahlen einen Stimmzettel, so gilt der im Rahmen der Briefwahl nicht abgegebene Stimmzettel als ungültig. Satz 1 gilt entsprechend für sonstige verbundene Wahlen, für die ein einheitlicher Stimmzettelumschlag ausgegeben worden ist. § 65 Zähllisten Es wird eine Zählliste für die gültigen Stimmen und ungültigen Stimmzettel geführt; bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder bei der Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers wird eine Zählliste für die gültigen Stimmen und ungültigen Stimmen geführt. Die Zählliste soll nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster geführt werden. § 66 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Feststellung des Briefwahlergebnisses (1) Die zuständige Wahlleitung sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach dem Schluss der Wahlzeit eingehenden Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde bestimmt für das Wahlgebiet oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, für jeden Wahlkreis mindestens einen Wahlbezirk, in dessen Wahlergebnis das Ergebnis der Briefwahl einbezogen wird. Sie oder er kann für das Wahlgebiet oder jeden Wahlkreis eine gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses anordnen (§ 46 Absatz 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes), wenn voraussichtlich jeweils mehr als 50 Wahlbriefe eingehen werden. Bei verbundenen Gemeindewahlen ist entsprechend den Sätzen 1 und 2 zu verfahren. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde unterrichtet rechtzeitig vor jeder Gemeindewahl die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter, in welchem Wahlbezirk oder in welchen Wahlbezirken das Ergebnis der Briefwahl einbezogen wird oder über die Anordnung nach Satz 2. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unterrichtet rechtzeitig vor jeder Wahl des Kreistages die Wahlleiterinnen und Wahlleiter der kreisangehörigen Gemeinden, dass sie oder er für diese Wahl zur gesonderten Feststellung des Briefwahlergebnisses besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) bildet (§ 46 Absatz 4 Satz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) oder über die Anordnung nach § 46 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. (3) Wird das Briefwahlergebnis gesondert festgestellt, so sind hierfür besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) zu bilden. Die zuständige Wahlleiterin oder der zuständige Wahlleiter bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände gebildet werden müssen, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können. Für die Bildung und die Tätigkeit der Briefwahlvorstände gelten sinngemäß die allgemeinen Vorschriften, jedoch mit der Maßgabe, dass die Wahlleiterin oder der Wahlleiter Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstands bekannt macht, für die Bereitstellung und ordnungsgemäße Ausstattung des Wahllokals sorgt, die Briefwahlvorstände über ihre Aufgaben unterrichtet, sie einberuft und ihnen die Ausstattung nach § 44 sowie etwa notwendig werdende Hilfskräfte zur Verfügung stellt. Von der Aufforderung, wahlberechtigte Personen als beisitzende Mitglieder vorzuschlagen (§ 5 Absatz 2 Satz 1), kann abgesehen werden. (4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ordnet die Wahlbriefe nach den darauf vermerkten Gemeinden oder Ausgabestellen, Wahlkreisen und Wahlbezirken und übergibt sie am Wahltag dem für die Briefwahl zuständigen Wahlvorstand. Sie oder er übergibt diesem ferner das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine und die Nachträge dazu (§ 27 Absatz 3) oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind. (5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr oder ihm versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. Sie oder er hat sicherzustellen, dass das Paket unbefugten Personen nicht zugänglich ist. (6) Wenn die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter feststellt, dass infolge von Naturkatastrophen oder anderen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel oder ausweislich eines anderen Nachweises spätestens am Tag vor der Wahl aufgegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens am 21. Tag nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Wahlergebnisses überwiesen. Die nachträgliche Feststellung erfolgt nach den Vorschriften über die Feststellung des Briefwahlergebnisses. Sie unterbleibt, wenn für sie nicht mindestens 50 Wahlbriefe des Wahlgebiets oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, eines Wahlkreises vorliegen. § 67 Einbeziehung des Briefwahlergebnisses in das Wahlergebnis des Wahlbezirks (1) Der Wahlvorstand des nach § 66 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Wahlbezirks öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine oder in den Nachträgen dazu (§ 27 Absatz 3) aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in eine gesonderte Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt. (2) Werden aus der Mitte des Wahlvorstands gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über dessen Zulassung oder Zurückweisung. Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn ein Zurückweisungstatbestand im Sinne des § 45 Absatz 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vorliegt. Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Ergänzung zur Wahlniederschrift des Wahlbezirks zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind mit Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Ergänzung zur Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat zu gewährleisten, dass bei der Zählung der wählenden Personen die Regelung des § 45 Absatz 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes beachtet wird. Die zugelassenen Wahlbriefe werden ungeöffnet in die gesonderte Wahlurne (Absatz 1 Satz 3) gelegt. (3) Hierauf werden die Stimmzettelumschläge der gesonderten Wahlurne (Absatz 1 Satz 3) entnommen und geöffnet. Die den Stimmzettelumschlägen entnommenen Stimmzettel werden uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne des Wahlbezirks gelegt. (4) Enthält bei verbundenen Wahlen der Stimmzettelumschlag den Stimmzettel einer Wahl, für die der Wahlschein nicht gilt, so ist dieser Stimmzettel auszusondern. Er ist uneingesehen in den Stimmzettelumschlag zu legen, dieser ist mit einem Vermerk über den Grund der Aussonderung zu versehen, wieder zu verschließen und in das in Absatz 2 Satz 4 genannte Paket einzubeziehen. Enthält der Stimmzettelumschlag für die gleiche Wahl mehrere Stimmzettel (§ 64 Absatz 2), so ist entsprechend zu verfahren. (5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann zulassen, dass der Wahlvorstand die ihr oder ihm übergebenen Wahlbriefe schon vor Ablauf der Wahlzeit nach den Absätzen 1 bis 3 behandelt, wenn dies nach der Zahl der Wahlbriefe geboten erscheint und den ungestörten Ablauf der Wahlhandlung nicht beeinträchtigt. § 68 Gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses (1) Wird das Briefwahlergebnis gemäß § 66 Absatz 3 gesondert festgestellt, so sind abweichend von § 67 Absatz 1 und 2 die Stimmzettelumschläge ungeöffnet in die Wahlurne zu legen; § 67 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift über die Feststellung des Briefwahlergebnisses zu vermerken, der das Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen beigefügt wird. (2) Nach dem Schluss der allgemeinen Wahlzeit stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 61 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b bis f (Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats) oder § 61 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b bis e (Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers) bezeichneten Angaben fest. Dabei sind die allgemeinen Vorschriften entsprechend anzuwenden. (3) Bei der Zählung der wählenden Personen nach § 62 treten anstelle der Stimmzettel die Stimmzettelumschläge. (4) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstands die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend. § 69 Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und des Briefwahlergebnisses Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk, die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher das gesondert festgestellte Briefwahlergebnis im Anschluss an die Feststellungen mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift von den Mitgliedern des Wahlvorstands nur der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter mitgeteilt werden. § 70 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse (1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden ist, meldet es die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher bei Gemeindewahlen auf dem schnellsten Wege der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter der Gemeinde, bei der Wahl des Kreistages entsprechend der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter; für diese Schnellmeldung ist das gemäß § 93 aufgestellte Vordruckmuster zu verwenden. Bei verbundenen Wahlen ist das Ergebnis jeder Wahl der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter sogleich nach seiner Feststellung mitzuteilen. Für gesondert festgestellte Briefwahlergebnisse ist entsprechend zu verfahren. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann für die Wahl des Kreistages einen von Satz 1 abweichenden Meldeweg anordnen. (2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Ergebnis der Wahl des Kreistages und teilt es auf dem schnellsten Wege dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mit; die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der kreisfreien Stadt verfährt entsprechend. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg meldet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter die eingehenden Ergebnisse sofort und laufend weiter. (3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher das vorläufige Ergebnis der Wahl der Vertretung der Gemeinde und teilt es auf dem schnellsten Wege der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter mit. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter fasst die Schnellmeldungen der Wahlleiterinnen und Wahlleiter der kreisangehörigen Gemeinden zusammen und teilt das zusammengefasste Ergebnis auf dem schnellsten Wege dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mit; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) In den Schnellmeldungen nach den Absätzen 2 und 3 werden angegeben: die Zahl der wahlberechtigten Personen, die Zahl der wählenden Personen, die Zahl der ungültigen Stimmzettel, die Zahl der gültigen Stimmen, die Zahl der zu wählenden Sitze, die Zahlen der für jede Partei, politische Vereinigung, für die Gesamtheit der Wählergruppen, für die Gesamtheit der Listenvereinigungen und für die Gesamtheit der Einzelbewerber abgegebenen Stimmen und die Zahlen der jeder Partei, politischen Vereinigung, der Gesamtheit der Wählergruppen, der Gesamtheit der Listenvereinigungen und der Gesamtheit der Einzelbewerbenden voraussichtlich zustehenden Sitze. Die Schnellmeldungen werden nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster erstattet, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl getrennt. In der Schnellmeldung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters über das vorläufige Ergebnis der Wahl der Vertretung der Gemeinde werden die in Satz 1 bezeichneten Angaben für die Gesamtheit der zum Landkreis gehörenden Gemeinden zusammengefasst, es sei denn, die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter bestimmt etwas anderes. (5) Die Weitergabe der vorläufigen Ergebnisse anderer Wahlen kann die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter in Anlehnung an die Absätze 2 bis 4 regeln. (6) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann anordnen, dass dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die vorläufigen Wahlergebnisse der Wahlen der Vertretungen kreisangehöriger Gemeinden nicht zu melden sind. Sie oder er kann ferner anordnen, dass bei den Schnellmeldungen die gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 und 7 anzugebenden Zahlen für bestimmte Wählergruppen und Listenvereinigungen einzeln zu melden sind. (7) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht das vorläufige Wahlergebnis in geeigneter Weise bekannt. (8) Bei allgemeinen Neuwahlen ermittelt das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die vorläufigen zahlenmäßigen Gesamtergebnisse zu den Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen kreisfreier Städte und gegebenenfalls zu den Vertretungen kreisangehöriger Gemeinden für das Land und macht sie in geeigneter Weise bekannt. § 71 Wahlniederschrift (1) Über die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Wahlniederschrift nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet. Beschlüsse nach § 52 Absatz 6, § 54 Absatz 1 Satz 2 und § 63 Absatz 3 sowie Beschlüsse über Bedenken, die bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses erhoben worden sind, sind in der Niederschrift zu vermerken. Dieser werden beigefügt: die Zähllisten, die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 63 Absatz 3 besonders beschlossen hat und Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 54 Absatz 1 Satz 2 besonders beschlossen hat. (2) Ist das Ergebnis der Briefwahl in das Wahlergebnis des Wahlbezirks einbezogen worden, so wird zur Wahlniederschrift eine Ergänzung nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet. Beschlüsse nach § 67 Absatz 2 sind in der Ergänzung zur Wahlniederschrift zu vermerken. Ihr werden beigefügt: das in § 67 Absatz 2 Satz 4 bezeichnete Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen, die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden. (3) Über die gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses wird eine Wahlniederschrift nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Briefwahlvorstands unterzeichnet. Beschlüsse nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 2 sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Ihr werden beigefügt: die Zähllisten, das in § 68 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen, die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden sowie die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 63 Absatz 3 besonders beschlossen hat. (4) Bei verbundenen Wahlen ist für jede Wahl eine gesonderte Wahlniederschrift anzufertigen. Die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, und das Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen sind der Wahlniederschrift über die Wahl der Vertretung beizufügen. Die in Satz 2 genannten Wahlunterlagen sind der Wahlniederschrift über die Wahl des Kreistages beizufügen, wenn die Wahlbehörde einheitliche Wahlscheine und Wahlbriefe für die Kreistagswahl und die Wahl der Vertretung der Gemeinde ausgestellt hat. (5) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Wahlbehörde, die sie sofort der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter der Gemeinde zuleitet. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher des nach § 66 Absatz 3 gebildeten Briefwahlvorstands übergibt der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, der die Briefwahlvorstände einberufen hat, die Unterlagen unmittelbar. (6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde übersendet der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften über die Wahl des Kreistages mit den Anlagen auf dem schnellsten Wege. (7) Die Wahlniederschriften über die Gemeindewahlen verbleiben bei dem Amt, der amtsfreien Gemeinde oder der kreisfreien Stadt, die Wahlniederschrift über die Wahl des Kreistages beim Landkreis. (8) Die Übersendung und den Verbleib der Wahlniederschriften über andere Wahlen regelt die zuständige Wah

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.