Brandenburg

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)

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Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) vom 13. September 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 60])

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germeisters oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers eine Stimme hat; bei verbundenen Wahlen weist die Wahlbehörde darauf hin, wie viele Stimmen jede wahlberechtigte Person für jede einzelne Wahl hat, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten werden, dass der Stimmzettel die im Wahlgebiet oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, die im betreffenden Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge enthält; bei der Wahl der Vertretung einer Gemeinde mit 501 bis zu 35 000 Einwohnern weist die Wahlbehörde darauf hin, dass der Stimmzettel neben den im betreffenden Wahlkreis zugelassenen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen auch die im Wahlgebiet zugelassenen wahl-gebietsbezogenen Wahlvorschläge enthält, dass die wählende Person bei der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats die Bewerbenden, denen sie ihre Stimmen geben will, durch Ankreuzen zweifelsfrei kennzeichnen muss, einer oder einem Bewerbenden bis zu drei Stimmen geben kann, ihre Stimmen auch verschiedenen Bewerbenden eines Wahlvorschlags geben kann, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlags gebunden zu sein, ihre Stimmen Bewerbenden verschiedener Wahlvorschläge geben kann, dass die wählende Person bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers die Bewerbende oder den Bewerbenden, der oder dem sie ihre Stimme geben will, durch Ankreuzen eindeutig kennzeichnen muss; ist für die Wahl oder Stichwahl nur eine Bewerbende oder nur ein Bewerbender zugelassen, so weist die Wahlbehörde darauf hin, dass die wählende Person ihr Wahlrecht in der Weise auszuüben hat, dass sie in einem der bei den Worten „Ja“ oder „Nein“ befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt, dass die wählende Person sich auf Verlangen des Wahlvorstands über ihre Person auszuweisen hat, dass die wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, ihre Stimme oder Stimmen nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben kann, dass bei der Wahl der Vertretung in einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlkreisen die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl im Wahlkreis, für den der Wahlschein gilt, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen kann, dass bei der Wahl der Vertretung in einem Wahlgebiet mit einem Wahlkreis oder bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, des Ortsbeirats oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder durch Briefwahl teilnehmen kann, dass im Falle verbundener Gemeindewahlen (Wahlen der Vertretung und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters) in einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlkreisen die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen kann, dass im Falle verbundener Gemeinde- und Ortsteilwahlen die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt, durch Stimmabgabe in einem der Wahlbezirke, die zu dem Wahlkreis für die Wahl zur Vertretung der Gemeinde und zu dem Ortsteil gehören, oder durch Briefwahl teilnehmen kann, dass im Falle verbundener Kreis- und Gemeinde- oder Ortsteilwahlen und der Ausgabe einheitlicher Wahlscheine, die auch für die Kreistagswahl gelten, die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt, durch Stimmabgabe in einem der Wahlbezirke, die zu dem Wahlkreis für die Wahl zur Vertretung der Gemeinde und zu dem Wahlkreis für die Kreistagswahl sowie, wenn der Wahlschein auch für eine Ortsteilwahl gilt, zu dem Ortsteil gehören, oder durch Briefwahl teilnehmen kann, in welcher Weise die Briefwahl ausgeübt wird, dass die Wahl öffentlich ist und jede Person zum Wahllokal Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist, dass nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. (2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich das Wahllokal befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist der für den Wahlbezirk maßgebende Stimmzettel beizufügen, bei verbundenen Wahlen je ein Stimmzettel für jede Wahl. Diese Stimmzettel müssen durch Aufdruck oder Überschrift deutlich als Muster gekennzeichnet sein. Abschnitt 2 Wahlhandlung Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 43 Wahlzeit Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. § 44 Ausstattung des Wahlvorstands (1) Die Wahlbehörde übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung das Wahlberechtigtenverzeichnis, das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 27 Absatz 1 Satz 5), amtliche Stimmzettel in genügender Anzahl, Vordrucke der Wahlniederschriften und der Zähllisten, einen Vordruck der Schnellmeldung, Textausgaben des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung, einen Abdruck der Wahlbekanntmachung und ein Muster des Stimmzettels, Verschlussmaterial für die Wahlurnen, Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine. (2) Für Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher von Briefwahlvorständen (Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher) gilt Absatz 1 Nummer 4 bis 9 entsprechend. § 45 Wahlkabinen (1) In jedem Wahllokal richtet die Wahlbehörde eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen die wählende Person ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch das Wahllokal zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen werden kann. (2) In den Wahlkabinen sollen Schreibstifte gleicher Farbe bereitliegen. § 46 Wahlurnen (1) Die von den wählenden Personen abgegebenen Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt. Die Wahlbehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen. (2) Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen und so beschaffen sein, dass sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann. (3) Finden am selben Tage mehrere Wahlen und Abstimmungen statt, soll für jede Wahl und Abstimmung eine eigene Wahlurne verwendet werden. § 47 Wahltisch Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt. § 48 Eröffnung der Wahlhandlung (1) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass sie oder er die beisitzenden Mitglieder auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. Falls es erforderlich ist, ersetzt sie oder er fehlende beisitzende Mitglieder durch anwesende wahlberechtigte Personen und weist sie entsprechend Satz 1 auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin. (2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wahlberechtigtenverzeichnis nach dem besonderen Wahlscheinverzeichnis (§ 27 Absatz 1 Satz 5), indem sie oder er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten wahlberechtigten Personen in der für den Stimmabgabevermerk vorgesehenen Spalte des Wahlberechtigtenverzeichnisses den Vermerk „W“ oder „WB“ einträgt. Sie oder er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wahlberechtigtenverzeichnisses und bescheinigt die Berichtigung. Bei einer ergänzenden Mitteilung der Wahlbehörde über die Ausstellung von Wahlscheinen nach § 27 Absatz 5 Satz 2 oder die Ausgabe von Briefwahlunterlagen nach § 27 Absatz 5 Satz 4 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden. § 49 Öffentlichkeit der Wahl Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jede Person zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. § 50 Ordnung im Wahllokal Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahllokal. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahllokal. § 51 Wahlfrieden (1) Als unzulässige Beeinflussung der wählenden Person durch Ton nach § 42 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt auch die Verwendung von Lautsprechern, die im Wahlgebäude bei geschlossenen Fenstern noch deutlich zu vernehmen sind. (2) Im Wahllokal dürfen Befragungen von wählenden Personen und Interviews nicht durchgeführt werden. (3) Sind mehrere Wahlvorstände in einem Gebäude tätig, so bestimmt die Wahlbehörde, welcher Wahlvorstand den Wahlfrieden außerhalb der Wahllokale zu gewährleisten hat. § 52 Stimmabgabe (1) Die wählende Person gibt die Wahlbenachrichtigung beim Wahlvorstand ab. Bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers gibt ein Mitglied des Wahlvorstands der wählenden Person die Wahlbenachrichtigung nach Prüfung der Wahlberechtigung mit dem Hinweis zurück, dass die Wahlbenachrichtigung im Falle einer Stichwahl erneut dem Wahlvorstand vorzulegen ist; dies gilt nicht, wenn die wahlberechtigten Personen gemäß § 17 Absatz 3 eine gesonderte Wahlbenachrichtigung erhalten. Auf Verlangen, insbesondere wenn die wählende Person ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat sie sich über ihre Person auszuweisen. (2) Sobald ein Mitglied des Wahlvorstandes den Namen der wählenden Person im Wahlberechtigtenverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, erhält die wählende Person einen amtlichen Stimmzettel. Bei verbundenen Wahlen erhält die wählende Person für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind nicht befugt, Angaben zur wählenden Person so zu verlautbaren, dass sie von den sonstigen im Wahllokal Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können, es sei denn, dass es zur Feststellung der Wahlberechtigung erforderlich ist. (3) Die wählende Person kennzeichnet in der Wahlkabine den Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass dessen Inhalt verdeckt ist. Abgesehen vom Fall des § 53 darf sich immer nur eine wählende Person und diese immer nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhalten. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. (4) Besteht kein Anlass zur Zurückweisung der wählenden Person nach den Absätzen 5 und 6, gibt der Wahlvorstand die Wahlurne frei. Die wählende Person legt den zusammengefalteten Stimmzettel in die Wahlurne; mit Zustimmung der wählenden Person kann auch ein Mitglied des Wahlvorstands den Stimmzettel in die Wahlurne legen. Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wahlberechtigtenverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl oder Abstimmung muss immer dieselbe Spalte benutzt werden. Finden am selben Tag mehrere Wahlen und Abstimmungen statt, so ist die Stimmabgabe für jede Wahl und Abstimmung besonders zu vermerken. (5) Der Wahlvorstand hat eine wählende Person zurückzuweisen, die nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und keinen gültigen Wahlschein besitzt, keinen gültigen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wahlberechtigtenverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird nach Anfrage bei der zuständigen Wahlbehörde festgestellt, dass sie nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist, bereits einen Stimmabgabevermerk im Wahlberechtigtenverzeichnis hat, es sei denn, sie weist nach, dass sie noch nicht gewählt hat, ihren Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, den Stimmzettel nicht oder nicht so gefaltet hat, dass dessen Inhalt verdeckt ist, außer dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will, offensichtlich mehrere Stimmzettel für dieselbe Wahl oder einen Stimmzettel abgeben will, der als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist, oder für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat. (6) Bestehen Bedenken gegen die Zulassung einer wählenden Person zur Stimmabgabe, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. (7) Hat die wählende Person ihren Stimmzettel versehentlich falsch gekennzeichnet oder unbrauchbar gemacht oder wird sie nach Absatz 5 Nummer 4, 5 oder 8 zurückgewiesen, so ist ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands zerrissen hat. § 53 Hilfeleistung bei der Stimmabgabe (1) Eine wählende Person, die nicht lesen kann oder wegen einer Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedarf, bestimmt eine Person ihres Vertrauens, deren Hilfe sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein von der wählenden Person bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. (2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der wählenden Person zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der wählenden Person die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. (3) Erscheint der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher die von der wählenden Person in Aussicht genommene Person zur Hilfeleistung nicht geeignet, so teilt sie dies der wählenden Person mit und weist auf Absatz 1 Satz 2 hin. (4) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung dessen verpflichtet, was sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erfahren hat. § 54 Stimmabgabe mit Wahlschein (1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Wahlscheins weist sich aus und übergibt den Wahlschein der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zur Prüfung. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Inhaberin oder des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher behält den Wahlschein, auch im Falle der Zurückweisung, ein. (2) Ergibt die Prüfung, dass der Wahlschein für einen anderen Wahlkreis gilt, so gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher ihn der Inhaberin oder dem Inhaber mit einem entsprechenden Hinweis zurück. (3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 52 Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 bis 7 sowie des § 53. § 55 Schluss der Wahlhandlung Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bekannt gegeben. Von da ab dürfen nur noch wahlberechtigte Personen zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahllokal oder aus Platzgründen davor befinden. Der Zutritt zum Wahllokal ist so lange zu sperren, bis die anwesenden wahlberechtigten Personen ihre Stimme abgegeben haben; § 49 ist zu beachten. Sodann erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen. Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften § 56 Wahl in Sonderwahlbezirken (1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 10) wird jede in der Einrichtung anwesende wahlberechtigte Person zugelassen, die einen für das Wahlgebiet oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, einen für den betreffenden Wahlkreis gültigen Wahlschein hat. (2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als beisitzende Mitglieder des Wahlvorstands zu bestellen. (3) Die Wahlbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der jeweiligen Einrichtung ein geeignetes Wahllokal. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahllokale bestimmt werden. Die Wahlbehörde richtet das Wahllokal her und sorgt für Wahlurnen und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wahlgeheimnisses. (4) Sind für den Sonderwahlbezirk mehrere Wahllokale bestimmt worden, so bestimmt die Wahlbehörde im Einvernehmen mit der Leitung der jeweiligen Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe für jedes Wahllokal im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis. (5) Die Leitung der Einrichtung gibt den wahlberechtigten Personen das Wahllokal und die Zeit der Stimmabgabe spätestens am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin. (6) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und zwei beisitzende Mitglieder können sich zur Durchführung der Wahl unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dabei muss auch bettlägerigen wählenden Personen Gelegenheit gegeben werden, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter weist wählende Personen, die sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in das Wahllokal des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Wahlhandlung unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der im Wahllokal aufgestellten Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift vermerkt. (7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer wahlberechtigter Personen gewährleistet werden. (8) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden. (9) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen. § 57 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- und Pflegeheimen (1) Die Wahlbehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, dass dort anwesende wahlberechtigte Personen, die einen für das Wahlgebiet oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, einen für den betreffenden Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in dieser Einrichtung vor einem beweglichen Wahlvorstand wählen. (2) Die Wahlbehörde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, ein geeignetes Wahllokal bereit. Die Wahlbehörde richtet dieses her. Die Leitung der Einrichtung gibt den wahlberechtigten Personen Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt. (3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung und nimmt die Wahlscheine sowie die Stimmzettel entgegen; § 56 Absatz 6 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Nach Schluss der Stimmabgabe bringt er die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine in das Wahllokal seines Wahlbezirks. Dort bleibt die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Wahlhandlung unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift vermerkt. (4) § 56 Absatz 7 findet entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen. § 58 Stimmabgabe in Klöstern Die Wahlbehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 57 regeln. § 59 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten Die Wahlbehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Anstaltsleitung die Stimmabgabe in der sozialtherapeutischen Anstalt oder Justizvollzugsanstalt entsprechend § 57 regeln. § 60 Briefwahl (1) Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt folgende Regelung: Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl. Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag. Sie übersendet den Wahlbrief rechtzeitig an die zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleitung; der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefs bei der Wahlleitung darf er nicht mehr zurückgegeben werden. (2) Bei verbundenen Gemeindewahlen benutzt die wahlberechtigte Person für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag. Satz 1 gilt für sonstige verbundene Wahlen oder Abstimmungen, für die die wahlberechtigte Person einen einheitlichen Wahlschein erhalten hat, entsprechend. (3) Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so sind ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen auszuhändigen; die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein. (4) Für die Stimmabgabe von wählenden Personen mit einer Behinderung gilt § 53 sinngemäß; hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat. (5) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie in Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. (6) Die Wahlbehörde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Bereich spätestens am 13. Tag vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 5 hin. (7) Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck mindestens eine Wahlkabine aufzustellen oder einen besonderen Raum verfügbar zu halten, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter. Abschnitt 3 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses § 61 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk (1) Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Der Wahlvorstand kann sich dabei der Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung bedienen. Er stellt fest bei der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats: die Zahl der wahlberechtigten Personen, die Zahl der wählenden Personen, die Zahl der ungültigen Stimmzettel, die Zahl der gültigen Stimmen, die Zahl der auf jede Bewerbende und jeden Bewerbenden abgegebe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.