Brandenburg

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)

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Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) vom 13. September 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 60])

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ertretungsberechtigten der Wählergruppe, dass in der Gemeinde keine Organisation der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe vorhanden ist, und bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen für die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers, deren Bewerbende nach § 89 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, dass die Anzahl der in dem Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. (3) § 32 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. § 34 Wahlanzeige (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Wahlanzeige den Tag des Eingangs und am letzten Tag der Anzeigefrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. (2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die eine Wahlanzeige eingereicht haben, zu der Sitzung, in der über ihre Wahlvorschlagsberechtigung als Partei entschieden wird. Sie oder er legt dem Landeswahlausschuss die eingegangenen Wahlanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung nach § 29 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Vor Beschlussfassung des Landeswahlausschusses sind die erschienenen Beteiligten zu hören. (3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter verkündet die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 29 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und macht sie öffentlich bekannt. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt. (4) Letzte Wahl im Sinne des § 29 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ist die jeweils letzte Wahl zum Landtag und Deutschen Bundestag, die vor der Bekanntgabe des Wahltages der allgemeinen Kommunalwahlen (§ 7 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) durchgeführt worden ist. § 35 Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen (1) Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist bei der Wahl zur Vertretung der Gemeinde oder zum Ortsbeirat der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter der Gemeinde, bei der Kreistagswahl der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter spätestens am 66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr, durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller an dem Zusammenschluss Beteiligten schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss Beteiligten muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein. Die oder der Vertretungsberechtigte der Wählergruppe hat der Wahlleitung die Vertretungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter vermerkt auf jeder Anzeige nach Absatz 1 den Tag des Eingangs und am letzten Tage der Anzeigefrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Sie oder er hat die Anzeige nach Eingang unverzüglich zu prüfen. Stellt sie oder er Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er, soweit möglich, unverzüglich die Vorstände der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen sowie die Vertretungsberechtigten der an dem Zusammenschluss beteiligten Wählergruppen. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn die Form und Frist des Absatzes 1 nicht gewahrt ist, die ordnungsgemäße Bezeichnung der an dem Zusammenschluss Beteiligten fehlt, die nach Absatz 1 erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen, die Unterzeichnenden mangelhaft bezeichnet sind. (3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter lädt die Unterzeichnenden der Erklärungen über den Zusammenschluss zur Listenvereinigung zu der Sitzung, in der der Wahlausschuss verbindlich feststellt, welche Listenvereinigungen ihre Beteiligung ordnungsgemäß angezeigt haben. § 34 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. (4) Der Wahlausschuss stellt spätestens am 58. Tag vor der Wahl verbindlich fest, welche Listenvereinigungen ihre Beteiligung ordnungsgemäß angezeigt haben. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter verkündet die Feststellung des Wahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und macht sie öffentlich bekannt. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt. (5) Eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe kann sich bei der gleichen Wahl nicht zugleich an zwei verschiedenen Listenvereinigungen beteiligen. § 36 Rücktritt von Bewerbenden Tritt eine Bewerbende oder ein Bewerbender eines eingereichten Wahlvorschlags von der Bewerbung zurück (§ 34 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes), so unterrichtet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich die Vertrauensperson des Wahlvorschlags. § 37 Vorprüfung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag des Eingangs und am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Sie oder er prüft sofort, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt sie oder er im Rahmen der Vorprüfung eines rechtzeitig eingegangenen Wahlvorschlags Mängel fest, so verfährt sie oder er nach § 36 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Die Aufforderung zur Beseitigung der Mängel ist aktenkundig zu machen. (2) Ist der Wahlvorschlag von einer Vereinigung eingereicht worden, die als Partei an der Wahl teilnehmen will und für die die Feststellung des Landeswahlausschusses über die Wahlvorschlagsberechtigung als Partei nicht vorliegt, so weist die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Vertrauensperson darauf hin, dass die Vereinigung nur als politische Vereinigung oder Wählergruppe an der Wahl teilnehmen kann. Die Vertrauensperson hat der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zu erklären, ob die Vereinigung bei der Wahl als politische Vereinigung oder Wählergruppe antreten will. (3) Wird der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter der Gemeinde bekannt, dass eine Bewerbende oder ein Bewerbender für die Wahl der Vertretung der Gemeinde und noch in einer anderen Gemeinde für die Wahl der Vertretung dieser Gemeinde vorgeschlagen worden ist, so weist sie oder er die Wahlleitung der anderen Gemeinde auf die Doppelbewerbung hin. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ihm eine Doppelbewerbung bei den Wahlen zu den Kreistagen bekannt wird. Satz 1 gilt für andere Wahlarten entsprechend. (4) Es ist zulässig, zugleich als Bewerbende oder Bewerbender auf jeweils einem Wahlvorschlag für die Wahl des Kreistages, der Vertretung der Gemeinde, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers benannt zu werden. § 38 Zulassung der Wahlvorschläge (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter legt dem Wahlausschuss die eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung. (3) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung. Weist ein Wahlvorschlag Mängel auf, so ist § 36 Absatz 2 und 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes zu beachten. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Bewerbende, für die nach § 37 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Zulassung versagt wird, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Die Nummerierung der verbleibenden Bewerbenden ist anzupassen. Werden alle Bewerbenden eines Wahlvorschlags gestrichen, so ist der Wahlvorschlag zurückzuweisen. (5) Geben die Namen mehrerer Wahlvorschläge oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Wahlausschuss einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei. Trifft bei verbundenen Wahlen der Kreiswahlausschuss für den Wahlvorschlag eines Wahlvorschlagsträgers eine Unterscheidungsregelung, so gilt diese auch für die Wahlen der Vertretungen kreisangehöriger Gemeinden sowie andere Wahlen im Landkreis; die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter teilt die vom Kreiswahlausschuss vorgenommene Unterscheidungsregelung unverzüglich den Wahlleitungen der kreisangehörigen Gemeinden mit. (6) Sind in dem Namen des Wahlvorschlags einer politischen Vereinigung oder Wählergruppe Namen oder Kurzbezeichnungen von Parteien enthalten, so werden diese gestrichen, es sei denn, dass der Wahlvorschlagsträger den Namen nach entsprechender Aufforderung rechtzeitig ändert. (7) Der Wahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats mit den in § 28 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Angaben fest. Bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers stellt er die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 70 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Angaben fest. (8) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter verkündet die Entscheidung des Wahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist außer im Falle einer Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers auf den Rechtsbehelf nach § 37 Absatz 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hin. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsichtsbehörde rechtzeitig über die Entscheidung des Wahlausschusses unterrichtet wird. (9) Über die Sitzung wird eine Niederschrift nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster angefertigt. Der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Wahlausschuss festgestellten Form beizufügen. § 39 Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses (1) Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses wird schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter desjenigen Wahlausschusses erhoben, der über die Zulassung entschieden hat. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unterrichtet unverzüglich die Wahlleiterin oder den Wahlleiter des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Wahlausschusses (§ 37 Absatz 6 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach deren oder dessen Anweisung. Die Beschwerde einer Wahlleiterin oder eines Wahlleiters ist schriftlich der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Wahlausschusses mit den Unterlagen über die Zulassung einzureichen. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Wahlausschusses lädt die beschwerdeführenden Personen, die Vertrauenspersonen und die Wahlleiterin oder den Wahlleiter des Wahlausschusses, der über die Zulassung entschieden hat, zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. (3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist darauf hin, dass die Entscheidung vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist. (4) Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt. (5) Die Absätze 1 bis 4 finden bei den Wahlen der Ortsbeiräte sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher keine Anwendung. § 40 Bekanntmachung der Wahlvorschläge (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 41 Absatz 2 (Wahl der Vertretung) oder § 41 Absatz 3 (Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters) oder in der nach § 41 Absatz 4 (Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers) maßgeblichen Reihenfolge und macht sie unverzüglich öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 41 Absatz 1 bezeichneten Angaben; statt des Wohnorts ist in den Fällen des § 41 Absatz 1 Satz 6 der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Eine Ausfertigung der Bekanntmachung übersendet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der zuständigen Aufsichtsbehörde. (2) Die Kreiswahlleitungen und die Wahlleitungen der kreisfreien Städte teilen jeweils für ihr Wahlgebiet der Landeswahlleitung mit die Zahl der zugelassenen Wahlvorschläge, aufgegliedert nach den Wahlvorschlägen der einzelnen Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Listenvereinigungen sowie der Gesamtheit der Einzelbewerbenden, die Zahl der auf den zugelassenen Wahlvorschlägen insgesamt benannten Bewerbenden, aufgegliedert nach den Wahlvorschlägen der einzelnen Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Listenvereinigungen sowie der Gesamtheit der Einzelbewerbenden, die Zahl der im Wahlgebiet bestehenden Wahlkreise und die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge. (3) Die Wahlleitung der kreisangehörigen Gemeinde teilt die in Absatz 2 bezeichneten Angaben unverzüglich der Kreiswahlleitung mit. (4) Die Kreiswahlleitung teilt der Landeswahlleitung für die zum Landkreis gehörenden Gemeinden unverzüglich mit die Zahl der Gemeinden, in denen die Wahl der Vertretung stattfindet, die Zahl der Gemeinden, in denen die Wahl der Vertretung unterbleibt; dabei ist jeweils der Grund anzumerken. Satz 1 gilt bei verbundenen Gemeindewahlen für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters entsprechend. Unterabschnitt 6 Stimmzettel, Wahlbekanntmachung § 41 Stimmzettel und Briefwahlunterlagen (1) Der Stimmzettel enthält nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster in einem Wahlgebiet, das nicht in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge, in einem Wahlgebiet mit mehr als 35 000 Einwohnern die im betreffenden Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge, in einem Wahlgebiet mit 501 bis 35 000 Einwohnern, das für die Wahl der Vertretung der Gemeinde in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, die in dem betreffenden Wahlkreis zugelassenen wahlkreisbezogenen Wahlvorschläge und die im Wahlgebiet zugelassenen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschläge. Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen tragen als Überschrift deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese. Bei Listenvereinigungen sind gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ferner die Namen der an ihr Beteiligten aufzunehmen. Wahlvorschläge von Einzelbewerbenden tragen die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ und den Familiennamen der oder des Einzelbewerbenden; bei Gleichheit der Familiennamen von Einzelbewerbenden wird zur Unterscheidung der Vorname oder ein sonstiger Zusatz hinzugefügt. Die Bewerbenden eines jeden Wahlvorschlags werden in der zugelassenen Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen), Geburtsjahr, Beruf oder Tätigkeit und Wohnort mit folgenden Maßgaben auf dem Stimmzettel aufgeführt: bei der Wahl der Vertretung der Gemeinde, der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters unterbleibt die Angabe des Wohnorts; stattdessen kann die Angabe des Ortsteils aufgeführt werden, bei der Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder Ortsvorstehers unterbleibt die Angabe des Wohnorts. Weist eine Bewerbende oder ein Bewerbender bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (§ 27 Absatz 2 oder § 69 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle ihres oder seines Wohnortes der Ort ihrer oder seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Jede Bewerbende und jeder Bewerbender erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. Bei der Wahl der Vertretung in einer kreisangehörigen Gemeinde mit mehr als 500 bis zu 35 000 Einwohnern und mehreren Wahlkreisen muss auf dem Stimmzettel jeder Wahlvorschlag als Liste für den betreffenden Wahlkreis (im Falle eines wahlkreisbezogenen Wahlvorschlags) oder als Liste für alle Wahlkreise (im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlags) bezeichnet sein. (2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung richtet sich nach § 39 Absatz 3 bis 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. In dieser Reihenfolge werden die Wahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern (Wahlvorschlagsnummern) aufgeführt. Dabei gelten folgende Regelungen: Die ersten Wahlvorschlagsnummern erhalten die Wahlvorschläge der in § 39 Absatz 3 Halbsatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und Einzelbewerbenden in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung. Ihnen schließen sich die übrigen Wahlvorschläge in der alphabetischen Folge der Namen der Wahlvorschlagsträger an. Bei verbundenen Wahlen erhalten die Wahlvorschläge der an der Wahl des Kreistages teilnehmenden Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und Einzelbewerbenden die Wahlvorschlagsnummern nach Nummer 1 auch für die Wahl der Vertretung in allen zum Landkreis gehörenden Gemeinden; Wahlvorschlagsnummern von Wahlvorschlagsträgern, die an der Wahl des Kreistages, nicht jedoch an der Wahl der Vertretung der Gemeinde teilnehmen, fallen bei der Gemeindewahl aus. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter teilt den Wahlleiterinnen und Wahlleitern der Gemeinden die für die Wahl des Kreistages festgesetzten Wahlvorschlagsnummern rechtzeitig mit. Die folgenden Wahlvorschlagsnummern für die Wahl der Vertretung der Gemeinde erhalten zunächst die sonstigen in § 39 Absatz 3 Halbsatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Wahlvorschlagsträger in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung der Gemeinde, anschließend die übrigen Wahlvorschlagsträger in alphabetischer Reihenfolge. Die Wahlvorschlagsnummern gelten einheitlich im Wahlgebiet. Für den Stimmzettel eines Wahlkreises fallen die Wahlvorschlagsnummern derjenigen Wahlvorschlagsträger aus, für die in diesem Wahlkreis kein Wahlvorschlag zur Wahl steht. (3) Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gelten auf Grund des § 75 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes folgende Regelungen: Die ersten Wahlvorschlagsnummern erhalten die Wahlvorschläge der in § 39 Absatz 3 Halbsatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Wahlvorschlagsträger in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung der Gemeinde; Absatz 2 Satz 2 und 3 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Stichwahlen sind die Bewerbenden auf dem Stimmzettel von links nach rechts in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern ihrer Wahlvorschläge nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster aufzuführen. Wird bei der Wahl oder Stichwahl nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so lauten die Stimmzettel nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster auf „Ja“ und „Nein“. Bei verbundenen Wahlen erhalten die an der Wahl des Kreistages oder an der Wahl der Vertretung der Gemeinde teilnehmenden Wahlvorschlagsträger die Wahlvorschlagsnummern nach Absatz 2 auch für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Satz 1 Halbsatz 2 gilt sinngemäß. Wahlvorschlagsträger, die weder an der Wahl des Kreistages noch an der Wahl der Vertretung der Gemeinde teilnehmen, erhalten die folgenden Wahlvorschlagsnummern in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung der Gemeinde; Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder Ortsvorstehers gelten folgende Regelungen: Bei verbundenen Wahlen erhalten die an der Wahl des Kreistages, der Vertretung der Gemeinde, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters teilnehmenden Wahlvorschlagsträger die Wahlvorschlagsnummern nach den Absätzen 2 und 3 auch für die Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers; Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Satz 1 Halbsatz 2 gilt sinngemäß. Wahlvorschlagsträger, die nicht an der Wahl des Kreistages, der Vertretung der Gemeinde, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters teilnehmen, erhalten die folgenden Wahlvorschlagsnummern in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl des Ortsbeirats (im Falle der erneuten Wahl des Ortsbeirats) oder der Vertretung der Gemeinde (im Falle der erstmaligen Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers); Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei einer einzelnen Neuwahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers richtet sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge nach den Stimmenzahlen, die die Wahlvorschlagsträger bei der letzten Wahl des Ortsbeirats (im Falle der erneuten Wahl des Ortsbeirats) oder der letzten Wahl der Vertretung der Gemeinde (im Falle der erstmaligen Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers) erreicht haben; Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Die Stimmzettel sind von undurchsichtigem Papier. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch die wählende Person andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt hat. Die Stimmzettel müssen einseitig bedruckt und in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Bei verbundenen Wahlen müssen die Stimmzettel für jede Wahl von jeweils andersfarbigem Papier sein; die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter teilt den Wahlleiterinnen und Wahlleitern der Gemeinden der zum Landkreis gehörenden Gemeinden rechtzeitig die Papierfarbe der Stimmzettel für die Wahl des Kreistages mit; Entsprechendes gilt für andere Wahlen. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann bei allgemeinen Neuwahlen bezüglich der Stimmzettel weitere Regelungen treffen. (6) Bei der Briefwahl werden Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge verwendet, die amtlich beschafft werden. Die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein. Der Stimmzettelumschlag muss groß genug sein, um den oder die Stimmzettel in gefaltetem Zustand aufzunehmen. Der Wahlbriefumschlag muss größer sein als der Stimmzettelumschlag. Die Umschläge müssen innerhalb des Wahlgebiets für jede Wahl einheitlich sein. (7) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter weist der Wahlbehörde die Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge zu. Ausgabe und Empfang der Stimmzettel sind von der Herstellung bis zur Ausgabe an die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher oder Wahlscheininhaberinnen und Wahlscheininhaber nachzuweisen. § 42 Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde (1) Die Wahlbehörde macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und die Wahllokale öffentlich bekannt. Anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahllokalen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung weist die Wahlbehörde darauf hin, dass jede wahlberechtigte Person bei der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats drei Stimmen, bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bür

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.