Brandenburg

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)

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Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) vom 13. September 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 60])

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er wahlberechtigten Person zur Beantragung des Wahlscheins bevollmächtigte Person (§ 25 Absatz 2) und eine andere als die wahlberechtigte oder bevollmächtigte Person nur dann, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 25 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Postsendungen sind von der Wahlbehörde freizumachen. (8) Verlorene Wahlscheine und Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein oder Stimmzettel nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Wahltag, 15 Uhr, ein neuer Wahlschein oder Stimmzettel ausgegeben werden; § 27 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 4 gilt entsprechend. (9) Für den Ersatz verschriebener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel gilt § 52 Absatz 7 entsprechend. § 27 Wahlscheinverzeichnisse (1) Über die erteilten Wahlscheine führt die Wahlbehörde ein Verzeichnis, in dem die Fälle des § 23 Absatz 1 und 2 getrennt gehalten werden (allgemeines Wahlscheinverzeichnis). Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er in dem Verzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wahlberechtigtenverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 23 Absatz 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk die wahl-berechtigte Person zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis (zweifach) nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen (besonderes Wahlscheinverzeichnis). (2) Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, so ist das allgemeine Wahlscheinverzeichnis nach Wahlkreisen getrennt anzulegen; es kann auch nach Wahlbezirken gegliedert werden. Das besondere Wahlscheinverzeichnis ist in der Aufgliederung nach Wahlbezirken zu führen. (3) Wird eine Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wahlberechtigtenverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein von der Wahlbehörde für ungültig zu erklären. Die Wahlbehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der wahlberechtigten Person und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen sind; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Wahlbehörde verständigt die Wahlleitung der Gemeinde, die alle Wahlvorstände des Wahlkreises oder, wenn nicht mehrere Wahlkreise bestehen, des Wahlgebiets über die Ungültigkeit des Wahlscheins unterrichtet; bei der Wahl des Kreistages verständigt die Wahlbehörde die Kreiswahlleitung, die entsprechend alle Wahlvorstände des Wahlkreises unterrichtet. In den Fällen des § 45 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme einer wählenden Person, die bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist. (4) Nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses übergibt die Wahlbehörde der zuständigen Wahlleitung auf schnellstem Weg das Verzeichnis nach Absatz 3 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltag, 12 Uhr, eingehen. (5) Die Wahlbehörde übergibt das zweite Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks. Sie teilt ihr oder ihm in Fällen des § 25 Absatz 4 Satz 2 und 3 die Ausgabe von Wahlscheinen ergänzend mit. Aus dem zweiten Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses und der ergänzenden Mitteilung muss zu ersehen sein, ob die wahlberechtigte Person Briefwahlunterlagen erhalten hat. Die Wahlbehörde verständigt die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher ferner, wenn an eine wahlberechtigte Person gemäß § 26 Absatz 3 Satz 2 Briefwahlunterlagen nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses ausgegeben worden sind. § 28 Wahlscheine für bestimmte Personengruppen (1) Die Wahlbehörde veranlasst spätestens am 13. Tag vor der Wahl die Leitungen der Einrichtungen, für die Sonderwahlbezirke gebildet worden sind, der Einrichtungen, für deren wahlberechtigte Personen die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist, die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind, darauf hinzuweisen, dass wahlberechtigte Personen, die in den Wahlberechtigtenverzeichnissen des für die Einrichtung zuständigen Wahlkreises geführt werden, in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie von der Wahlbehörde, in deren Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein erhalten haben, wahlberechtigte Personen, die in anderen Wahlkreisen wahlberechtigt sind, ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem zuständigen Wahlkreis ausüben können und sich dafür von der Wahlbehörde, in deren Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen. (2) Die Wahlbehörde veranlasst spätestens am 13. Tag vor der Wahl die in ihrem Gebiet stationierten Truppenteile, die wahlberechtigten Soldatinnen und Soldaten, die nicht in der Gemeinde wohnen, im Sinne des Absatzes 1 zu verständigen. (3) Die Wahlbehörde fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von den Leitungen der in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltag in der Einrichtung wählen wollen. Sie stellt für diese wahlberechtigten Personen Wahlscheine aus und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung. § 29 Vermerk im Wahlberechtigtenverzeichnis Hat eine wahlberechtigte Person nach § 23 Absatz 1 einen Wahlschein erhalten, so wird im Wahlberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe der Sperrvermerk „W“ eingetragen. Bei der Ausgabe von Briefwahlunterlagen wird der Vermerk „B“ hinzugefügt. Die Vermerke werden bis zum Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses durch die Wahlbehörde, nach diesem Zeitpunkt durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher eingetragen. § 30 Einspruch gegen die Versagung eines Wahlscheins (1) Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist bis zum neunten Tag vor der Wahl, 12 Uhr, schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person, bei der Wahlbehörde einzulegen. Die Wahlbehörde hat den Einspruch unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen. (2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über den Einspruch; § 20 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Unterabschnitt 5 Wahlvorschläge § 31 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter fordert durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlanzeige nach § 29 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes auf. Sie oder er gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlanzeigen nebst Anlagen eingereicht werden müssen. (2) Die zuständige Wahlleiterin oder der zuständige Wahlleiter gibt spätestens am 92. Tag vor der Wahl im Rahmen der Bekanntmachung nach § 26 oder § 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge öffentlich bekannt. Sie oder er fordert zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen. Dabei weist sie oder er auf die Vorschriften über den Inhalt der Wahlvorschläge hin. In der Bekanntmachung kann ferner angegeben sein, welche Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und Einzelbewerber von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit sind. (3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter weist in den Bekanntmachungen nach Absatz 2 Satz 1 auch auf die Bedingungen und Einzelheiten für die Ausübung des passiven Wahlrechts von Unionsbürgern hin. (4) Jede Partei, politische Vereinigung, Wählergruppe, Listenvereinigung sowie jeder und jede Einzelbewerbende kann bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter die Feststellung beantragen, ob sie oder er von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist. Die Feststellung trifft der Wahlausschuss. Sie ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig. § 32 Inhalt der Wahlvorschläge zur Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats, Datenschutz (1) Der Wahlvorschlag soll nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster eingereicht werden. Er muss die in § 28 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Angaben enthalten. Die Namen der Bewerbenden müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Bei der Angabe der Personalien der einzelnen Bewerbenden ist die Angabe akademischer Grade und insbesondere folgender kommunaler Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung des Landes Brandenburg vorgesehener Ämter zulässig: Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder des Landtages Brandenburg. (2) Der Wahlvorschlag soll Namen, Anschrift und, soweit möglich, den Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Es ist zulässig, als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson eine Bewerbende oder einen Bewerbenden zu benennen. (3) Der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe, einer oder eines Einzelbewerbenden muss gemäß § 28 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Die oder der Vertretungsberechtigte der Wählergruppe hat der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter die Vertretungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen. (4) Unterstützungsunterschriften sind unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: Die zuständige Wahlleiterin oder der zuständige Wahlleiter hat auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort genügend Unterschriftenlisten bei der Wahlbehörde (Wahl der Vertretung der Gemeinde oder Wahl des Ortsbeirats) oder den betreffenden Wahlbehörden (Wahl des Kreistages) aufzulegen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und Anschrift einer und eines jeden Bewerbenden in erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen ist ferner deren Name und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, anzugeben; bei Wahlvorschlägen von Listenvereinigungen sind auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr Beteiligten anzugeben. Bei Wahlvorschlägen von Einzelbewerbenden ist die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ anzugeben. Bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen hat der Wahlvorschlagsträger der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerbenden und ihre Reihenfolge gemäß den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt worden sind. Der Erklärung nach Satz 5 bedarf es nicht, wenn der Wahlleitung bereits eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerbenden und ihrer Reihenfolge (§ 32 Absatz 5 Nummer 4) vorliegt. Die zuständige Wahlleiterin oder der zuständige Wahlleiter hat auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers ferner genügend Unterschriftenlisten für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags vor einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister, einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle auszuhändigen; Nummer 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die handschriftliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift ist auf einer Unterschriftenliste nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster zu leisten; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen), Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung über ihre Person auszuweisen. Die Einsichtnahme der Unterschriftenliste durch die wahlberechtigten unterzeichnenden Personen ist auf das zwingend notwendige Maß zu beschränken. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, bestimmt eine Hilfsperson, die Unterschriftsleistung vorzunehmen; eine Hilfsperson kann auch eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Wahlbehörde, die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister, die Notarin oder der Notar sein. Die Unterschriftsleistung durch die Hilfsperson ist auf der Unterschriftenliste zu vermerken. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einer beauftragten Person der Wahlbehörde leisten. Der Antrag kann bis 16 Uhr des 69. Tages vor der Wahl schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden. Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten unterzeichnenden Personen auf dem Formblatt nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster zu vermerken, dass sie am Tag ihrer Unterschriftsleistung in dem betreffenden Wahlkreis (im Falle eines wahlkreisbezogenen Wahlvorschlags) oder im Wahlgebiet (im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlags) wahlberechtigt sind. Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerbenden und ihrer Reihenfolge unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig. Die Unterzeichnung eines Wahlvorschlags durch Bewerbende, die ihre schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in dem Wahlvorschlag erklärt haben, ist unzulässig. Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahlart nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag für die Wahl der Vertretung der Gemeinde unterzeichnet, so ist ihre Unterstützungsunterschrift auf sämtlichen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig; Entsprechendes gilt für die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Kreistages und andere Wahlen. Wahlkreisbezogene Wahlvorschläge dürfen nur von den in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet werden. Hat eine Person einen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag unterzeichnet, der für einen Wahlkreis gilt, in dem sie nicht wahlberechtigt ist, so ist ihre Unterschriftsleistung ungültig. Ist die nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften erreicht, so teilt die Wahlbehörde dies der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und dieser dem Wahlvorschlagsträger unverzüglich mit. Die Wahlbehörde ist verpflichtet, die ihr durch die §§ 28 und 28a des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und durch diese Vorschrift zugewiesenen Aufgaben unverzüglich zu erfüllen. (5) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen: die Erklärung einer und eines jeden Bewerbenden nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster, dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt und beim Wahlvorschlag für die Wahl der Vertretung der Gemeinde, dass sie oder er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Wahl der Vertretung einer Gemeinde, beim Wahlvorschlag für die Wahl des Kreistages, dass sie oder er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Wahl des Kreistages eines Landkreises, beim Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats, dass sie oder er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats eines Ortsteils die Zustimmung zur Benennung als Bewerbende oder Bewerbender gegeben hat; wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, haben die Bewerbenden in der Zustimmungserklärung ihre Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie parteilos sind, für jede Deutsche und für jeden Deutschen eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster, dass die oder der vorgeschlagene Bewerbende wählbar ist, für jede Unionsbürgerin und für jeden Unionsbürger die in § 28 Absatz 7 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vorgeschriebene Versicherung an Eides statt nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster sowie eine Wählbarkeitsbescheinigung der Wahlbehörde nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster, bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen eine Ausfertigung der in § 33 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Niederschrift über die Bestimmung der Bewerbenden und ihrer Reihenfolge nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster, die von der Leiterin oder dem Leiter der Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung und zwei von der Versammlung bestimmten teilnehmenden Personen unterzeichnet sein muss, die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (§ 28a Absatz 1 oder 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) einschließlich der Bescheinigung des Wahlrechts der unterzeichnenden Personen (Absatz 4 Nummer 6), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind, bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen für die Wahl der Vertretung der Gemeinde oder des Ortsbeirats, deren Bewerbende nach § 33 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, dass in der Gemeinde keine Organisation der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe vorhanden ist, und bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen für die Wahl des Ortsbeirats, deren Bewerbende nach § 89 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, dass die Anzahl der in dem Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. (6) Die Unterschriftenlisten werden auf Anforderung kostenfrei geliefert. Ebenso sind alle zum Vollzug der wahlrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Bescheinigungen und Bestätigungen kostenfrei zu erteilen. (7) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum von der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) bis zum Ablauf des Wahltages sowie das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (§ 27 Absatz 2 oder § 69 Absatz 2 des Branden-burgischen Kommunalwahlgesetzes) bis zum Ablauf des Wahltages nach Maßgabe des § 36 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ausgeübt. (8) Auf den Rückseiten der Vordrucke für die Zustimmungserklärung, Bescheinigung der Wählbarkeit und Versicherung an Eides statt einer Unionsbürgerin oder eines Unionsbürgers sind nach den Vorgaben des für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministeriums Datenschutzhinweise abzudrucken. Jeder Unterschriftenliste (§ 32 Absatz 4 Nummer 1 und 2) ist ein Merkblatt mit entsprechenden Datenschutzhinweisen beizufügen. § 33 Inhalt der Wahlvorschläge zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder zur Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers (1) Der Wahlvorschlag soll nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster eingereicht werden. Dabei ist Folgendes zu beachten: Der Wahlvorschlag muss die in § 70 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Angaben enthalten. Dem Wahlvorschlag sind die erforderlichen Unterstützungsunterschriften beizufügen; eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers unterzeichnen; die Unterzeichnung eines Wahlvorschlags für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers durch die oder den Bewerbenden, die oder der die schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers erklärt hat, ist unzulässig; im Übrigen gilt § 32 Absatz 4 entsprechend. § 32 Absatz 2, 3 und 6 findet sinngemäß Anwendung. (2) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen: die Erklärung der oder des Bewerbenden nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster, dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt und beim Wahlvorschlag für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters, dass sie oder er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und in diesem Sinne für die Verfassung des Landes Brandenburg eintritt sowie beim Wahlvorschlag für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, dass sie oder er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters einer Gemeinde, beim Wahlvorschlag für die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers, dass sie oder er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers eines Ortsteils für jede Deutsche und für jeden Deutschen eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster, dass die oder der vorgeschlagene Bewerbende wählbar ist, für jede Unionsbürgerin und für jeden Unionsbürger die in § 70 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vorgeschriebene Versicherung an Eides statt nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster sowie die Bescheinigung der Wahlbehörde nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster, bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen eine Ausfertigung der in § 33 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Niederschrift über die Bestimmung der oder des Bewerbenden nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster, die von der Leiterin oder dem Leiter der Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung und zwei von der Versammlung bestimmten teilnehmenden Personen unterzeichnet sein muss, die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (§ 70 Absatz 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) einschließlich der Bescheinigung des Wahlrechts der unterzeichnenden Personen (Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Satz 4 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Nummer 6), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind, bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers, deren Bewerbende nach § 33 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder des V

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.