Brandenburg

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)

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Quellenkennung: de/verordnungen-256779. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) vom 13. September 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 60])

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ung oder Hauptwohnung angemeldet ist. Eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebiets liegt, wird am Ort der Nebenwohnung auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. Trägt die Wahlbehörde die antragstellende Person am Ort der Nebenwohnung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ein und liegt deren Hauptwohnung im Land Brandenburg, so unterrichtet sie sofort die für die Hauptwohnung zuständige Wahlbehörde. Die letztgenannte Wahlbehörde trägt die antragstellende Person in ihr Wahlberechtigtenverzeichnis nicht ein oder streicht sie darin. Erhält sie nachträglich eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht, so benachrichtigt sie hiervon sofort die Wahlbehörde, die die betroffene Person in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen hat. Die letztgenannte Wahlbehörde streicht die betroffene Person in ihrem Wahlberechtigtenverzeichnis. Von der Streichung ist die betroffene Person unverzüglich zu unterrichten. (3) Eine wahlberechtigte Person, die am Stichtag bei keiner Meldebehörde des Landes angemeldet ist, wird von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den sie sich vor Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung anmeldet. Die wahlberechtigte Person ist bei der Anmeldung über die Regelung des Satzes 1 zu belehren. (4) Eine wahlberechtigte Person, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhält, wird auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen. (5) Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden jeweils auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen. (6) Verlegt eine wahlberechtigte Person, die nach den Absätzen 1 bis 3 oder 5 in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in eine andere Gemeinde des Landes und meldet sie sich in den Fällen der Absätze 1 bis 3 vor Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird sie von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes eingetragen; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wahlbehörde des Zuzugsortes benachrichtigt hiervon sofort die Wahlbehörde der Fortzugsgemeinde, die die wahlberechtigte Person in ihrem Wahlberechtigtenverzeichnis streicht; Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend. Erhält die Wahlbehörde der Fortzugsgemeinde nachträglich eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht, benachrichtigt sie hiervon sofort die Wahlbehörde der Zuzugsgemeinde; Absatz 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend. (7) Verlegt eine wahlberechtigte Person, die nach den Absätzen 1 bis 3 oder 5 in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in einen anderen Wahlbezirk derselben Gemeinde, so ist dies für ihre Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ohne Bedeutung; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt im Falle der Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers entsprechend, wenn die wahlberechtigte Person ihren ständigen Wohnsitz in einen anderen Wahlbezirk desselben Ortsteils verlegt; verlegt sie ihren ständigen Wohnsitz in einen Wahlbezirk eines anderen Ortsteils, so gilt Absatz 6 sinngemäß. (8) Verlegt eine wahlberechtigte Person, die nach den Absätzen 1 bis 3 oder 5 in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in eine Gemeinde außerhalb des Landes, so ist sie aus dem Wahl-berechtigtenverzeichnis zu streichen; Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend. (9) Auf den Rückseiten der Antragsvordrucke für die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis sind nach den Vorgaben des für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministeriums Datenschutzhinweise aufzudrucken. § 15 Verfahren für die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis auf Antrag (1) Der Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bis spätestens zum 15. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Wahlbehörde zu stellen. Der Antrag muss Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und, sofern vorhanden, die genaue Anschrift der wahlberechtigten Person enthalten. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen; § 53 gilt sinngemäß. (2) In den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 2 hat die betroffene Person in ihrem Antrag nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, dass sie am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. In den Fällen des § 14 Absatz 4 hat die betroffene Person in ihrem Antrag nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, dass sie sich im Wahlgebiet gewöhnlich aufhält. (3) Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Antrag. Die Entscheidung ist der antragstellenden Person sofort bekannt zu geben. Die Wahlbehörde hat den Antrag, dem sie nicht stattgibt, unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen. (4) Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann die antragstellende Person innerhalb von zwei Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter erheben. Die Beschwerde ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bei der Wahlbehörde zu erheben. Die Wahlbehörde hat die Beschwerde sofort der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen. (5) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die Wahlbehörde sofort im Besitz der Entscheidung ist. Die Entscheidung ist der beschwerdeführenden Person durch die Wahlbehörde sofort mitzuteilen. (6) Eine wahlberechtigte Person, die am Ort der Nebenwohnung ihren ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat und sich hier um einen Sitz in der Vertretung, einen Sitz im Ortsbeirat, um das Amt der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder das Amt der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers bewirbt, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, den Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis bereits vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr) zu stellen. Die Wahlbehörde entscheidet sofort über den Antrag; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Wenn die antragstellende Person nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes wählbar ist, hat die Wahlbehörde der wahlberechtigten Person, deren Antrag sie stattgibt, sofort eine Wählbarkeitsbescheinigung nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster auszufertigen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann die antragstellende Person innerhalb von zwei Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter erheben; Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter entscheidet rechtzeitig vor der Zulassung der Wahlvorschläge über die Beschwerde. Die Entscheidung ist der beschwerdeführenden Person sofort mitzuteilen. § 16 Mitteilungspflicht der Melde- und Wahlbehörden Die Melde- und Wahlbehörden haben sich gegenseitig sämtliche Tatsachen, die für die Anlegung, Führung oder Berichtigung der Wahlberechtigtenverzeichnisse von Bedeutung sind oder zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten in den Wahlberechtigtenverzeichnissen führen können, sofort mitzuteilen. § 17 Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen (1) Spätestens am 21. Tag vor der Wahl benachrichtigt die Wahlbehörde jede wahlberechtigte Person, die im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster. Die Mitteilung (Wahlbenachrichtigung) soll enthalten den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen) und die Wohnung der wahlberechtigten Person, die Angabe des Wahlbezirks und des Wahlkreises, sofern das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, die Angabe des Wahllokals, die Angabe der Wahlzeit, die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und ein gültiges Personaldokument bereitzuhalten, den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Wahllokal berechtigt, die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten, dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die wahlberechtigte Person in einem anderen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will, der Wahlschein von einer anderen als der wahlberechtigten Person nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 25 Absatz 2). Eine wahlberechtigte Person, die nach § 14 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 bis 6 oder § 15 in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen wird, erhält unverzüglich nach ihrer Eintragung die Wahlbenachrichtigung; dies gilt in den Fällen des § 14 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 2 zweiter Halbsatz sinngemäß. (2) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster aufzudrucken. Für den Mindestinhalt des Vordrucks ist das Muster maßgebend; Abweichungen in der Gestaltung sind zulässig. (3) Für die Stichwahl können die wahlberechtigten Personen eine gesonderte Wahlbenachrichtigung erhalten. Die Entscheidung trifft bei Gemeindewahlen der Wahlausschuss der Gemeinde. Bei Kreiswahlen entscheidet der Kreiswahlausschuss im Benehmen mit den Wahlbehörden des Landkreises. § 18 Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen Die Wahlbehörde macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt, bei welcher Stelle, wie lange und zu welchen Tageszeiten das Wahlberechtigtenverzeichnis gemäß § 23 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes eingesehen werden kann, dass jede wahlberechtigte Person nach Maßgabe des § 23 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes das Recht hat, die Richtigkeit ihrer im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen sowie das Wahlberechtigtenverzeichnis einzusehen, bei welcher Stelle, wie lange und zu welchen Tageszeiten sowie unter welchen Voraussetzungen gemäß den §§ 14 und 15 Anträge auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis gestellt werden können, dass bei der Wahlbehörde innerhalb der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl) schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis eingelegt werden kann, dass wahlberechtigten Personen, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht, bei welcher Wahlbehörde, in welcher Zeit Wahlscheine beantragt werden können, dass Inhaberinnen und Inhaber von Wahlscheinen in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen können, wie durch Briefwahl gewählt wird. § 19 Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis Die Wahlbehörde sichert, dass das Wahlberechtigtenverzeichnis am Ort der Amts- oder Gemeindeverwaltung gemäß § 23 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes eingesehen werden kann. Bei Führung des Wahl-berechtigtenverzeichnisses im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme auch durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Bediensteten des Amtes oder der Gemeinde bedient werden. § 20 Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis und Beschwerde (1) Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen. Der Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis ist innerhalb der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl) schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person, bei der Wahlbehörde einzulegen. (2) Der Einspruch kann die Aufnahme einer neuen Eintragung oder Streichung oder Berichtigung einer vorhandenen Eintragung zum Gegenstand haben. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die einspruchsführende Person die erforderlichen Beweismittel beizubringen. (3) Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch. Die Entscheidung ist der einspruchsführenden Person unverzüglich bekannt zu geben. Einem Antrag auf Streichung einer Person darf im Regelfall erst stattgegeben werden, nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die Wahlbehörde hat einen Einspruch, dem sie nicht stattgibt, mit den vorhandenen Beweismitteln unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen. (4) Die Beschwerde nach § 24 Satz 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person, bei der Wahlbehörde einzulegen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die Wahlbehörde sofort im Besitz der Entscheidung ist. Die Entscheidung ist den Beteiligten durch die Wahlbehörde mitzuteilen und in dem Wahlberechtigtenverzeichnis zu vermerken. (5) Wird eine andere Person durch den Einspruch nachteilig betroffen, so hat die Wahlbehörde der betroffenen Person dieses unverzüglich mitzuteilen. Eine dem Einspruch abhelfende Verfügung ist der betroffenen Person sofort mitzuteilen; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die betroffene Person kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung bei der Wahlbehörde Beschwerde erheben; Absatz 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unverzüglich über die Beschwerde entscheidet. (6) Die §§ 14 und 15 bleiben unberührt. § 21 Berichtigung des Wahlberechtigtenverzeichnisses (1) Ab dem 20. Tag vor der Wahl ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme von Änderungen im Wahlberechtigtenverzeichnis nur zulässig auf Grund eines rechtzeitigen Einspruchs gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis, in den Fällen der §§ 14 und 15, von Amts wegen, wenn das Wahlberechtigtenverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist und die Mängel nicht Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind, oder in den in dieser Verordnung sonst genannten Fällen. (2) Eine Person darf im Regelfall erst von Amts wegen aus dem Wahlberechtigtenverzeichnis gestrichen werden (Absatz 1 Nummer 3), nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die betroffene Person kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Streichung bei der Wahlbehörde Beschwerde erheben. § 20 Absatz 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unverzüglich über die Beschwerde entscheidet. (3) Wird auf Grund eines Einspruchs gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis oder nach Absatz 1 Nummer 3 entschieden, dass eine wahlberechtigte Person in das Wahlberechtigtenverzeichnis einzutragen ist, so wird sie nachgetragen; die wahlberechtigte Person erhält eine Wahlbenachrichtigung. Wird entschieden, dass eine eingetragene Person nicht wahlberechtigt ist, so ist ihr Name zu streichen. Nachträge, Streichungen und alle sonstigen Entscheidungen im Einspruchsverfahren sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der oder des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten, zu versehen. (4) Nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses (§ 22) sind Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 1 Nummer 2 und 3 und § 48 Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr zulässig. § 22 Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses Die Wahlbehörde schließt das Wahlberechtigtenverzeichnis spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl ab. Sie stellt dabei die Zahl der wahlberechtigten Personen des Wahlbezirks fest. Der Abschluss wird nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen. Unterabschnitt 4 Wahlscheine § 23 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen (1) Eine wahlberechtigte Person, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. (2) Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist nach § 15 Absatz 1 Satz 1 oder die Einspruchsfrist nach § 20 Absatz 1 Satz 2 versäumt hat, ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Absatz 1 Satz 1 oder der Einspruchsfrist nach § 20 Absatz 1 Satz 2 entstanden ist oder ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses erfahren hat. § 24 Zuständige Behörde, Gestaltung des Wahlscheins, Datenschutz (1) Der Wahlschein wird von der Wahlbehörde nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster erteilt, in deren Wahlberechtigtenverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen. (2) Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, so ist auf dem Wahlschein anzugeben, für welchen Wahlkreis er gilt. (3) Hinsichtlich der für die Erteilung von Wahlscheinen verarbeiteten personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum von der Zulassung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages nach Maßgabe der §§ 25 bis 30 ausgeübt. § 25 Wahlscheinanträge (1) Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei der Wahlbehörde beantragt werden; die antragstellende Person muss Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift angeben. Die Schriftform gilt außer in den Fällen des Absatzes 2 auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Eine wahlberechtigte Person mit einer Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen; § 53 gilt entsprechend. (2) Eine Person, die den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie dazu berechtigt ist. (3) Bei verbundenen kommunalen Wahlen oder Abstimmungen gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl oder Abstimmung, für die die antragstellende Person wahlberechtigt ist. (4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 23 Absatz 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Wahlbehörde den für den Wahlbezirk zuständigen Wahlvorstand rechtzeitig von der Erteilung des Wahlscheins zu unterrichten. (5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. § 26 Erteilung von Wahlscheinen (1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge erteilt werden. (2) Der Wahlschein muss von der oder dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein im automatisierten Verfahren erstellt, ist abweichend von Satz 1 keine Unterschrift notwendig; stattdessen kann der Name der oder des nach Satz 1 beauftragten Bediensteten eingedruckt werden. (3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein beizufügen: ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises oder, wenn im Wahlgebiet nicht mehrere Wahlkreise bestehen, des Wahlgebiets, ein amtlicher Stimmzettelumschlag, ein amtlicher Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt zur Briefwahl mit Datenschutzhinweisen auf der Rückseite. Die wahlberechtigte Person kann diese Unterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltag, 15 Uhr, abholen. Der Wahlschein und die übrigen Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person an ihre Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Briefwahlunterlagen ergibt. Werden der Wahlschein und die übrigen Briefwahlunterlagen in elektronischer Form nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und die Versendung an eine andere Anschrift beantragt, erfolgt mit der Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift der wahlberechtigten Person. (4) Auf dem Wahlbriefumschlag sind anzugeben: die vollständige Anschrift der Wahlleiterin oder des Wahlleiters, an die oder den der Wahlbrief zu übersenden ist, die Nummer des Wahlscheins, der für die wahlberechtigte Person zuständige Wahlkreis, wenn im Wahlgebiet mehrere Wahlkreise bestehen, der Vermerk „Wahlbrief“. Der Wahlbriefumschlag ist von der Wahlbehörde freizumachen; dies entfällt, wenn die wahlberechtigte Person bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl nach § 60 Absatz 7 an Ort und Stelle ausübt oder ihr die Briefwahlunterlagen an einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ort übersandt werden. (5) Einer wahlberechtigten Person, die für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers einen Wahlschein nach § 23 erhalten hat, ist für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein auszustellen, es sei denn, aus ihrem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen will. Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten für diese gleichfalls von Amts wegen einen Wahlschein. (6) Die wahlberechtigte Person erhält für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel, einen Wahlschein, einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag; bei verbundenen Gemeindewahlen erhält die wahlberechtigte Person für sämtliche Gemeindewahlen nur einen Wahlschein, einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter entscheidet im Falle einer Anordnung nach § 46 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes im Einvernehmen mit den hiervon betroffenen Wahlbehörden, ob die wahlberechtigten Personen für sämtliche verbundene kommunale Wahlen nur einen Wahlschein, einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag oder für die Kreis- und Gemeindewahlen jeweils getrennte Briefwahlunterlagen erhalten. (7) Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen dürfen ausgehändigt werden an die wahlberechtigte Person persönlich, die von d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.