Brandenburg

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)

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Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) vom 13. September 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 60])

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Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) vom 13. September 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 60]) Auf Grund des § 28 Absatz 8 und des § 97 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 326), von denen § 97 durch Artikel 3 Nummer 97 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl. I Nr. 17 S. 21) geändert worden ist, verordnet der Minister des Innern und für Kommunales: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Vorbereitung der Wahl Unterabschnitt 1 Wahlleitung § 1 Übertragung der Aufgabe der Berufung der Wahlleitung § 2 Wahlleitung § 3 Bildung der Wahlausschüsse § 4 Tätigkeit der Wahlausschüsse § 5 Wahlvorstand, Auszählungsvorstand § 6 Beweglicher Wahlvorstand § 7 Auslagenersatz und Erfrischungsgeld Unterabschnitt 2 Wahlkreise, Wahlbezirke und Wahllokale § 8 Wahlkreise § 9 Allgemeine Wahlbezirke § 10 Sonderwahlbezirke § 11 Unterrichtung über die Abgrenzung der Wahlbezirke § 12 Wahllokale Unterabschnitt 3 Wahlberechtigtenverzeichnisse § 13 Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses, Datenschutz § 14 Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis, Datenschutz § 15 Verfahren für die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis auf Antrag § 16 Mitteilungspflicht der Melde- und Wahlbehörden § 17 Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen § 18 Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen § 19 Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis § 20 Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis und Beschwerde § 21 Berichtigung des Wahlberechtigtenverzeichnisses § 22 Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses Unterabschnitt 4 Wahlscheine § 23 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen § 24 Zuständige Behörde, Gestaltung des Wahlscheins, Datenschutz § 25 Wahlscheinanträge § 26 Erteilung von Wahlscheinen § 27 Wahlscheinverzeichnisse § 28 Wahlscheine für bestimmte Personengruppen § 29 Vermerk im Wahlberechtigtenverzeichnis § 30 Einspruch gegen die Versagung eines Wahlscheins Unterabschnitt 5 Wahlvorschläge § 31 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen § 32 Inhalt der Wahlvorschläge zur Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats, Datenschutz § 33 Inhalt der Wahlvorschläge zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder zur Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers § 34 Wahlanzeige § 35 Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen § 36 Rücktritt von Bewerbenden § 37 Vorprüfung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung § 38 Zulassung der Wahlvorschläge § 39 Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses § 40 Bekanntmachung der Wahlvorschläge Unterabschnitt 6 Stimmzettel, Wahlbekantmachung § 41 Stimmzettel und Briefwahlunterlagen § 42 Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde Abschnitt 2 Wahlhandlung Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 43 Wahlzeit § 44 Ausstattung des Wahlvorstands § 45 Wahlkabinen § 46 Wahlurnen § 47 Wahltisch § 48 Eröffnung der Wahlhandlung § 49 Öffentlichkeit der Wahl § 50 Ordnung im Wahllokal § 51 Wahlfrieden § 52 Stimmabgabe § 53 Hilfeleistung bei der Stimmabgabe § 54 Stimmabgabe mit Wahlschein § 55 Schluss der Wahlhandlung Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften § 56 Wahl in Sonderwahlbezirken § 57 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- und Pflegeheimen § 58 Stimmabgabe in Klöstern § 59 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten § 60 Briefwahl Abschnitt 3 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses § 61 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk § 62 Zählung der wählenden Personen § 63 Zählung der Stimmen § 64 Ungültige Stimmabgabe, Auslegungsregeln § 65 Zähllisten § 66 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Feststellung des Briefwahlergebnisses § 67 Einbeziehung des Briefwahlergebnisses in das Wahlergebnis des Wahlbezirks § 68 Gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses § 69 Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und des Briefwahlergebnisses § 70 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse § 71 Wahlniederschrift § 72 Übergabe und Verwahrung von Wahlunterlagen § 73 Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirates in den Wahlkreisen und im Wahlgebiet § 74 Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers im Wahlgebiet § 75 Überprüfung der Wahl durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter Abschnitt 4 Nachwahl, Wiederholungswahl und Nachholungswahl sowie einzelne Neuwahl § 76 Nachwahl § 77 Wiederholungswahl § 78 Nachholungswahl § 79 Einzelne Neuwahl Abschnitt 5 Berufung von Ersatzpersonen, Ausscheiden von Ersatzpersonen § 80 Berufung von Ersatzpersonen § 81 Ausscheiden von Ersatzpersonen Abschnitt 6 Allgemeine Vorschriften § 82 Kreisfreie Städte § 83 Bekanntmachungen § 84 Sorbische/wendische Sprache § 85 Zustellungen § 86 Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen für die Briefwahl sowie Vordrucken § 87 Hilfskräfte § 88 Wahlstatistische Auszählungen § 89 Sicherung der Wahlunterlagen § 90 Vernichtung von Wahlunterlagen § 91 Erstattung von Wahlkosten § 92 Mitwirkung des Landeswahlausschusses § 93 Vordruckmuster Abschnitt 7 Besondere Vorschriften § 94 Ergänzende Vorschriften bei Gebietsänderungen Abschnitt 8 Gleichzeitige Durchführung der Kommunalwahlen mit der Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament § 95 Grundsatz § 96 Wahlbezirke § 97 Wahlräume (Wahllokale) § 98 Wahlorgane § 99 Wahlberechtigtenverzeichnis § 100 Wahlbenachrichtigungen, Wahlscheinanträge, Wahlscheine § 101 Stimmzettel, Wahlurnen § 102 Stimmabgabe im Wahllokal § 103 Wahlumschläge für die Briefwahl § 104 Bekanntmachungen § 105 Ermittlung der Wahlergebnisse Abschnitt 9 Schlussvorschriften § 106 Unmittelbare Wahl und Abwahl der Landrätin oder des Landrates § 107 Übergangsvorschrift § 108 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1 Vorbereitung der Wahl Unterabschnitt 1 Wahlleitung § 1 Übertragung der Aufgabe der Berufung der Wahlleitung (1) Will die Vertretung der amtsangehörigen Gemeinde nach § 14 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Aufgabe der Berufung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und der stellvertretenden Wahlleiterin oder des stellvertretenden Wahlleiters dem Amtsausschuss übertragen, so muss sie spätestens sechs Monate vor der Neuwahl der Vertretung einen entsprechenden Beschluss fassen. Die Übertragung gilt unbefristet für sämtliche kommunale Wahlen und Abstimmungen, die in der Gemeinde durchgeführt werden. (2) Die Vertretung der amtsangehörigen Gemeinde kann die Übertragung durch Beschluss mit Wirkung für die nächste Neuwahl der Vertretung widerrufen. Der Beschluss muss spätestens sechs Monate vor der Neuwahl der Vertretung gefasst werden. § 2 Wahlleitung (1) Die Vertretung des Landkreises, der kreisfreien Stadt, der amtsfreien Gemeinde oder der amtsangehörigen Gemeinde, die die Aufgabe nicht gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 dem Amtsausschuss übertragen hat, beruft binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahltages gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes, jedoch spätestens fünf Monate vor dem Tag der allgemeinen Kommunalwahlen für das jeweilige Wahlgebiet eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Amtsausschuss, dem diese Aufgabe gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 übertragen worden ist, bestimmt spätestens fünf Monate vor dem Tag der allgemeinen Kommunalwahlen eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Berufung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters gilt für sämtliche kommunalen Wahlen und Abstimmungen, die während ihrer Amtszeit im Wahlgebiet durchgeführt werden. Mit der Berufung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters endet die Amtszeit der bisherigen Wahlleitung. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der kreisfreien Stadt gilt auch als Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter im Sinne dieser Verordnung. (3) Die Gemeinde oder das Amt macht die Namen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters der Gemeinde und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, der Landkreis die Namen der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters öffentlich bekannt. Eine vereinfachte Bekanntmachung nach § 83 Absatz 6 genügt. (4) Die Namen und Anschriften der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters teilen die kreisangehörige Gemeinde oder das Amt der Kreiswahlleitung und der Aufsichtsbehörde, die kreisfreie Stadt und der Landkreis der Landeswahlleitung und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mit. (5) Die oder der Vorsitzende der Vertretung oder des Amtsausschusses weist die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter auf die Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin. Erfolgt die Berufung durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 15 Absatz 3 Satz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes, so weist diese die Wahlleiterin, den Wahlleiter, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter entsprechend Satz 1 auf die Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin. § 3 Bildung der Wahlausschüsse (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter fordert die im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen auf, innerhalb einer angemessenen Frist wahlberechtigte Personen des Wahlgebiets als beisitzende Mitglieder des Wahlausschusses vorzuschlagen. In der Aufforderung nach Satz 1, die als öffentliche Bekanntmachung ergehen kann, soll auf die Hinderungs- und Ablehnungsgründe nach § 92 Absatz 4 und 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hingewiesen werden. (2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich die beisitzenden Mitglieder des Wahlausschusses. § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Bei der Berufung der beisitzenden Mitglieder sollen die im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen in der Regel in der Reihenfolge der Stimmenzahlen berücksichtigt werden, die sie bei der letzten Wahl der Vertretung erhalten haben. Werden von den Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen nicht genügend wahlberechtigte Personen als beisitzende Mitglieder vorgeschlagen, so beruft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die weiteren beisitzenden Mitglieder nach ihrem oder seinem Ermessen. § 4 Tätigkeit der Wahlausschüsse (1) Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen sind vereinfacht bekannt zu machen (§ 83 Absatz 6) mit dem Hinweis, dass jede Person Zutritt zu der Sitzung hat. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Sie oder er lädt die Mitglieder des Wahlausschusses zu den Sitzungen ein und weist dabei auf die Regelung der Beschlussfähigkeit gemäß § 16 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hin. Die Ladungen zu den Sitzungen sollen mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Übersendung der Tagesordnung zugehen. Im Falle der Abänderung eines Beschlusses gemäß § 16 Absatz 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes kann unter kürzerer Fristsetzung geladen werden. (3) Über jede Sitzung führt eine Schriftführerin oder ein Schriftführer eine Niederschrift. Die Schriftführerin oder der Schriftführer wird von der oder dem Vorsitzenden bestellt und ist nur stimmberechtigt, wenn sie oder er zugleich Mitglied des Wahlausschusses ist. Die Niederschrift ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen. (4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter weist die Schriftführerin oder den Schriftführer und die beisitzenden Mitglieder auf die Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin. (5) Zu den Arbeiten der Wahlausschüsse können Bedienstete der Gemeinde, des Amtes oder des Landkreises als Hilfskräfte beigezogen werden; diese sind nicht Mitglieder der Wahlausschüsse. § 5 Wahlvorstand, Auszählungsvorstand (1) Vor jeder Hauptwahl beruft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde rechtzeitig für jeden Wahlbezirk die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter und die beisitzenden Mitglieder. Sie oder er bestellt aus den beisitzenden Mitgliedern die Schriftführerin oder den Schriftführer und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Die beisitzenden Mitglieder sollen möglichst in dem Wahlbezirk wohnen, für den der Wahlvorstand gebildet wird. (2) Vor der Berufung der beisitzenden Mitglieder des Wahlvorstands fordert die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde die im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen auf, innerhalb einer angemessenen Frist wahlberechtigte Personen als beisitzende Mitglieder vorzuschlagen. In der Aufforderung, die als vereinfachte Bekanntmachung nach § 83 Absatz 6 ergehen kann, soll auf die Hinderungs- und Ablehnungsgründe nach § 92 Absatz 4 und 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hingewiesen werden. Werden von den Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen nicht genügend wahlberechtigte Personen als beisitzende Mitglieder vorgeschlagen, so beruft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die weiteren beisitzenden Mitglieder nach ihrem oder seinem Ermessen. (3) Bei verbundenen Wahlen oder Abstimmungen wird nur ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk gebildet. Für größere Wahlbezirke können im Falle des § 12 Absatz 3 mehrere Wahlvorstände gebildet werden. (4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde weist die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter auf die Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin. Die Schriftführerin oder der Schriftführer und die übrigen beisitzenden Mitglieder sind von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher entsprechend Satz 1 auf die Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinzuweisen. (5) Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen tragen. (6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde sorgt dafür, dass die Mitglieder des Wahlvorstands vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie eine ordnungsgemäße Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert sind. (7) Der Wahlvorstand wird von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter der Gemeinde oder in ihrem oder seinem Auftrag von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahllokal zusammen. (8) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl im Wahlbezirk. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstands. (9) Der Wahlvorstand verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. (10) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstands, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein. Der Wahlvorstand ist beschlussfähig während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende beisitzende Mitglieder kann die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher durch anwesende wahlberechtigte Personen ersetzen. Dies muss geschehen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit erforderlich ist. (11) Für die rechtzeitig für die Fortsetzung der Ermittlung der Wahlergebnisse einzelner oder mehrerer Wahlbezirke gebildeten Auszählungsvorstände gelten die Absätze 1 und 3 bis 7 Satz 1, die Absätze 8 und 9, Absatz 10 Satz 2 und 3 Nummer 2 sowie Satz 4 und 5 sinngemäß; Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung. § 6 Beweglicher Wahlvorstand (1) Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gleichartigen Einrichtungen sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich, bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und mindestens zwei beisitzenden Mitgliedern des Wahlvorstands. (2) Die Wahlbehörde kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen. Bestehen in der Gemeinde mehrere Wahlkreise, so kann ein beweglicher Wahlvorstand nur in den Wahlbezirken des jeweiligen Wahlkreises eingesetzt werden. Im Falle der Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers kann ein beweglicher Wahlvorstand nur in den Wahlbezirken des Ortsteils eingesetzt werden. § 7 Auslagenersatz und Erfrischungsgeld (1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, Auslagenersatz für ihre Kosten entsprechend den Reisekostenregelungen. (2) Ein Erfrischungsgeld von je 25 Euro kann den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den Mitgliedern der Wahlvorstände für die Teilnahme an einer gemäß den §§ 4 oder 5 Absatz 7 Satz 1 einberufenen Sitzung gewährt werden. Den Vorsitzenden kann ein Erfrischungsgeld von 35 Euro gewährt werden. Das Erfrischungsgeld ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen. Unterabschnitt 2 Wahlkreise, Wahlbezirke und Wahllokale § 8 Wahlkreise In Wahlgebieten, in denen nach § 20 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes mehrere Wahlkreise zu bilden sind oder gebildet werden können, beschließt die Vertretung deren Zahl und Abgrenzung, frühestens 35 Monate nach dem Tage der letzten allgemeinen Kommunalwahlen; dies gilt nicht, wenn vorgezogene Kommunalwahlen stattfinden oder die Vertretung außerhalb der allgemeinen Kommunalwahlen neu gewählt wird. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde teilt die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise für die Wahl der Vertretung der Gemeinde unter Angabe der Einwohnerzahlen der Kreiswahlleitung und der für das Wahlgebiet zuständigen Aufsichtsbehörde mit. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter für die kreisfreie Stadt unterrichtet die Landeswahlleitung und die oberste Rechtsaufsichtsbehörde. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich die Landeswahlleitung, die oberste Rechtsaufsichtsbehörde und die Wahlleiterinnen und Wahlleiter der zum Landkreis gehörenden Gemeinden über die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise für die Wahl des Kreistages. § 9 Allgemeine Wahlbezirke Die Grenzen der Wahlbezirke sind auf räumliche Merkmale zu beziehen. Dabei müssen die Grenzen der Wahlkreise eingehalten werden. Wahlbezirke sollen so abgegrenzt werden, dass allen wahlberechtigten Personen die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. § 10 Sonderwahlbezirke Für Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von wahlberechtigten Personen kann die Wahlbehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für wahlberechtigte Personen mit Wahlschein bilden. Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden. Sonderwahlbezirke dürfen nur gebildet werden, wenn insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses eine Verletzung des Wahlgeheimnisses nicht zu erwarten ist. § 11 Unterrichtung über die Abgrenzung der Wahlbezirke Die Abgrenzung der Wahlbezirke ist umgehend der Kreiswahlleitung mitzuteilen. § 12 Wahllokale (1) Die Wahlbehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk ein Wahllokal. Die Wahllokale sind nach Möglichkeit in gemeindeeigenen Gebäuden einzurichten. (2) Die Wahllokale sollen so gelegen sein, dass den wahlberechtigten Personen die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird und der Zugang auch Personen mit einer Behinderung möglich ist. (3) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wahlberechtigtenverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahllokals gewählt werden. Für jedes Wahllokal oder jeden Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahllokal tätig, so bestimmt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde, welcher Wahlvorstand für Ruhe und Ordnung im Wahllokal sorgt. Unterabschnitt 3 Wahlberechtigtenverzeichnisse § 13 Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses, Datenschutz (1) Die Wahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen nach Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wahlberechtigtenverzeichnis soll nach Möglichkeit im automatisierten Verfahren geführt werden. Bei verbundenen kommunalen Wahlen oder Abstimmungen wird ein gemeinsames Wahlberechtigtenverzeichnis geführt. (2) Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird unter fortlaufenden Nummern in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält die erforderliche Zahl an Spalten für Vermerke. Wird das Wahlberechtigtenverzeichnis mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung geführt, so sind der Anfangsbestand und alle Änderungen zu dokumentieren. (3) Die Wahlbehörde sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wahlberechtigtenverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können. (4) Hinsichtlich der im Wahlberechtigtenverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 074 vom 4.3.2021, S. 35) nach Maßgabe der §§ 15, 20 und 21 ausgeübt. § 14 Eintragung der wahlberechtigten Personen in das Wahlberechtigtenverzeichnis, Datenschutz (1) In das Wahlberechtigtenverzeichnis eines Wahlbezirks werden von Amts wegen alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) in dem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes angemeldet sind. (2) Eine wahlberechtigte Person mit Haupt- und Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes wird in das Wahlberechtigtenverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, in dem sie am 42. Tag vor der Wahl mit alleiniger Wohn

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.