Sachsen

SächsPersVG

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Quellenkennung: 9184. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 13, S. 570 Fsn-Nr.: 244-3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026

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Satz 2 gilt entsprechend. (2) 1Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder hält er bei Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. 2Erhebt der Personalrat Einwendungen, hat er der Dienststellenleitung die Gründe mitzuteilen. 3Dienststellenleitung und Personalrat können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit des Personalrats für bestimmte gleichgelagerte Beteiligungsverfahren abweichende Fristen vereinbaren. 4§ 79 Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend. (3) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfange, teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch mit. (4) 1Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. 2Diese entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung. 3§ 79 Absatz 6 gilt entsprechend. 4Eine Abschrift seines Antrags leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu. (5) Ist ein Antrag gemäß Absatz 4 gestellt, ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen. (6) § 79 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.88 § 77 Mitwirkungsrechte Der Personalrat wirkt mit bei 1. Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs, wenn nicht nach gesetzlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände bei der Vorbereitung zu beteiligen sind, 2. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen, 3. Übertragung von Dienststellenaufgaben an Privatpersonen oder wirtschaftliche Einrichtungen, unabhängig davon, ob diese sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befinden oder fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden, 4. Erstellung oder Änderung von Personalentwicklungskonzepten (§ 24 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 [SächsGVBl. S. 970, 971], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 [SächsGVBl. S. 430] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) und vergleichbaren Konzepten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.89 § 78 Ordentliche Kündigung (1) 1Der Personalrat wirkt bei der ordentlichen Kündigung, mit Ausnahme der Kündigung während der Probezeit, durch den Arbeitgeber mit. 2Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine einer Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts entsprechende Arbeitnehmerstelle innehaben. 3Der Personalrat kann gegen die Kündigung Einwendungen erheben, wenn nach seiner Ansicht 1. bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmerin oder des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind, 2. die Kündigung gegen eine Richtlinie im Sinne des § 80 Absatz 2 Nummer 6 verstößt, 3. die zu kündigende Arbeitnehmerin oder der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann, 4. die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder 5. die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ihr oder sein Einverständnis hiermit erklärt. 4Wird der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer gekündigt, obwohl der Personalrat nach Satz 3 Einwendungen gegen die Kündigung erhoben hat, ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Personalrats zuzuleiten, es sei denn, dass die Stufenvertretung in der Verhandlung nach § 76 Absatz 4 Satz 2 die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat. (2) 1Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Satz 4 nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, muss der Arbeitgeber auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers diese oder diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. 2Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn 1. die Klage der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder 2. die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder 3. der Widerspruch des Personalrats offensichtlich unbegründet war.90 § 79 Verfahren der Mitbestimmung (1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt, kann sie nur mit ihrer Zustimmung getroffen werden, sofern im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. (2) 1Die Dienststellenleitung unterrichtet die Personalvertretung von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt ihre Zustimmung. 2Die Personalvertretung kann verlangen, dass die Dienststellenleitung die beabsichtigte Maßnahme begründet. 3Die Begründung hat außer in Personalangelegenheiten schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. 4Der Beschluss der Personalvertretung über die beantragte Zustimmung ist der Dienststellenleitung innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. 5Dienststellenleitung und Personalrat können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit des Personalrats für bestimmte gleichgelagerte Beteiligungsverfahren abweichende Fristen vereinbaren. 6In dringenden Fällen kann die Dienststellenleitung diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. 7Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht die Personalvertretung innerhalb der Frist nach Satz 4, 5 oder 6 die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verweigert. 8Soweit Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, ist der oder dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen. (3) 1Kommt in den Fällen der §§ 80 und 81 eine Einigung nicht zustande, kann die Dienststellenleitung oder die Personalvertretung die Angelegenheit binnen zehn Arbeitstagen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. 2Absatz 2 gilt entsprechend. 3Legt die Dienststellenleitung diese Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vor, teilt sie dies der Personalvertretung schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Gründe mit. (4) 1Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, entscheidet die Einigungsstelle (§ 85). 2Die Einigungsstelle soll binnen acht Wochen nach der Erklärung einer oder eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden. 3In den Fällen des § 80 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. 4Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig. 5In den Fällen des § 81 bindet der Beschluss der Einigungsstelle die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung im Sinne des § 85 Absatz 3 enthält. (5) 1Abweichend von den Absätzen 3 und 4 können die Dienststellenleitung oder die Personalvertretung bei Nichteinigung in den Fällen des § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstweg der obersten Dienstbehörde vorlegen. 2Diese holt vor ihrer Entscheidung eine Empfehlung der Einigungsstelle ein. 3Die Einigungsstelle gibt binnen zehn Arbeitstagen eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde ab. 4In den Dienststellen, in denen keine ständige Einigungsstelle besteht, beträgt die Frist nach Satz 3 zwanzig Arbeitstage. 5Die oberste Dienstbehörde entscheidet abschließend. 6Dies gilt auch, wenn die Einigungsstelle keine Empfehlung oder eine Empfehlung erst nach Ablauf der Frist nach Satz 3 und 4 abgibt. (6) 1In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. 2In Zweifelsfällen bestimmt das zuständige Staatsministerium die anzurufende Stelle. 3Sofern für die Angelegenheit durch Gesetz oder Verfassung ein anderes Organ für die abschließende Entscheidung zuständig ist, entscheidet dieses abschließend. (7) 1Die Dienststellenleitung kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. 2Sie hat der Personalvertretung die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 5 einzuleiten oder fortzusetzen. (8) 1Personalrat und Stufenvertretungen können ihre Zustimmung zu Maßnahmen für zuvor festgelegte Fallgruppen von Maßnahmen vorab erteilen. 2Die Bestimmung der Maßnahmen erfolgt für die Dauer der Amtszeit des Personalrats in der Geschäftsordnung; die Bestimmung kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. 3Die Fälle, in denen die Vorabzustimmung in Anspruch genommen worden ist, sind dem Personalrat jeweils in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.91 § 80 Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung (1) 1Die Personalvertretung hat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei 1. Einstellung, Eingruppierung, Stufenzuordnung nach § 26 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf die nach tarifrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch besteht; 2. leistungsbedingter Verzögerung im Stufenaufstieg nach § 25 Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes; 3. Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung; 4. Beförderung, Übertragung eines anderen Amts mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel, Wechsel des fachlichen Schwerpunktes innerhalb derselben Laufbahn, Auswahl für die Zulassung zum Aufstieg, Auswahl für die Zulassung zur Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes; 5. Versetzung von und zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort); 6. Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten; 7. Zuweisung oder Personalgestellung für eine Dauer von mehr als drei Monaten; 8. Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze; 9. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus; 10. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken; 11. vollständiger oder teilweiser Untersagung einer Nebentätigkeit; 12. Ablehnung eines Antrags auf a) Teilzeitbeschäftigung oder Gewährung von Sonderurlaub aus familiären Gründen unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts oder b) Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen; 13. vorläufiger Dienstenthebung, Einbehaltung von Besoldung und Erhebung der Disziplinarklage; 14. Entlassung von Beamtinnen oder Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder bei Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, wenn die Entlassung nicht von der oder dem Beschäftigten selbst beantragt wurde; 15. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand und Herabsetzung der Arbeitszeit aufgrund begrenzter Dienstfähigkeit, Ablehnung eines Antrags auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach § 51 des Sächsischen Beamtengesetzes; 16. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine oder einen Beschäftigten; 17. Erstellung des Gleichstellungsplans nach den §§ 23 bis 25 des Sächsischen Gleichstellungsgesetzess; 18. Ablehnung eines Antrags auf einen Telearbeitsplatz. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 5 bis 7 und 13 bis 16 wird die Personalvertretung nur auf Antrag der oder des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist die oder der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. (2) Die Personalvertretung hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, eingeschränkt mitzubestimmen über 1. Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärztinnen oder -ärzten, Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit oder die Übertragung von deren Aufgaben auf eine andere Dienststelle; 2. Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen; 3. Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von Personalfragebogen; 4. Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von Beurteilungsrichtlinien für Beamtinnen und Beamte; 5. allgemeine Fragen der Fortbildung; 6. Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen; 7. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden, Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs; 8. Grundsätze über das Verfahren zur Vergabe von Leistungsprämien nach § 66 Absatz 1 und 2 sowie § 67 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder vergleichbare Regelungen für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006, in der jeweils geltenden Fassung, fallen; 9. Grundsätze über das Verfahren für Stellenausschreibungen.92 § 81 Angelegenheiten der vollen Mitbestimmung (1) 1Die Personalvertretung hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei 1. Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen; 2. Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen. 2Hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eine Leistung nach Satz 1 Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf ihren oder seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrats mit. 3Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluss jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. 4Dabei sind die Anträge und Leistungen gegenüberzustellen. 5Auskunft über die von Antragstellerinnen und Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt. (2) Die Personalvertretung hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, mitzubestimmen über 1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; 2. Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; 3. Aufstellung des Urlaubsplans, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen der Dienststellenleitung und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird; 4. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; 5. Einrichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; 6. Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; 7. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen; 8. Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens; 9. Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die der oder dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen; 10. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten; 11. Gestaltung der Arbeitsplätze, Auslagerung von Arbeitsplätzen zwecks Tätigkeit an Telearbeitsplätzen, Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird; 12. Einführung, Anwendung und wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung technischer Einrichtungen, die dazu objektiv geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen; 13. Grundsätze für ein dienststelleninternes Gesundheitsmanagement. (3) Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 2 Nummer 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden. (4) 1Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein. 2Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt.93 § 82 Einschränkung der Mitbestimmung, Versagungsgründe (1) 1In Personalangelegenheiten der in § 14 Absatz 4 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtinnen und Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit, soweit sie nicht nach § 4 Absatz 5 Nummer 4 von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen sind sowie der Beschäftigten nach § 4 Absatz 4, bestimmt die Personalvertretung nach § 80 Absatz 1 nur mit, wenn sie es beantragen. 2§ 80 Absatz 1 gilt nicht für Beamtenstellen sowie Beamtinnen und Beamte von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts, für entsprechende Arbeitnehmerstellen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Landrätinnen, Landräte, Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Beigeordnete und leitende Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 3Für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter bei der Landesdirektion Sachsen und oberen Behörden des Freistaats Sachsen tritt, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, in den Fällen der §§ 80 und 81 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung. 4Für Personalangelegenheiten der Schulleiterinnen und Schulleiter findet § 80 Absatz 1 keine Anwendung. (2) Der Personalrat kann in den Fällen des § 80 Absatz 1 seine Zustimmung verweigern, wenn 1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan, den Gleichstellungsplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 80 Absatz 2 Nummer 6 verstößt oder 2. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme die oder der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder 3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die oder der Beschäftigte oder die Bewerberin oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.94 § 83 Initiativrecht 1Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach § 80 oder § 81 seiner Mitbestimmung unterliegt, hat er sie schriftlich oder elektronisch der Dienststellenleitung vorzuschlagen. 2Der Personalrat kann eine Erörterung verlangen, wenn sich die Dienststellenleitung nicht innerhalb einer Frist von 30 Arbeitstagen äußert. 3§ 79 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. 4Entspricht die Dienststellenleitung dem Antrag nach Satz 1 nicht, bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 79 Absatz 3 bis 6.95 § 84 Dienstvereinbarungen – Tarifverträge (1) 1Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit sie dieses Gesetz vorsieht. 2Sie werden durch Dienststelle und Personalvertretung gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. (2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor. (3) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. (4) 1Nach der Kündigung einer Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen weiter, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart worden ist. 2Dies gilt nicht für Dienstvereinbarungen, die vor dem 19. Mai 1998 abgeschlossen wurden und die die in § 80 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie § 81 Absatz 2 genannten Angelegenheiten zum Gegenstand haben. (5) 1Das Recht der Dienststelle, die Dienstvereinbarung im Einzelfall jederzeit zu kündigen, bleibt unberührt. 2Die Absätze 3 und 4 finden insoweit keine Anwendung. (6) Durch Tarifvertrag kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden. § 85 Einigungsstelle (1) 1Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet. 2Auf Wunsch der Dienststellenleitung oder der Personalvertretung wird die Einigungsstelle für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung als ständige Einrichtung gebildet. 3Sie besteht aus je drei Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einer unparteiischen vorsitzenden Person, auf die sich beide Seiten einigen. 4In einer Verwaltung, bei der keine Stufenvertretung zu bilden ist, bestellen in den Fällen des § 56 die oberste Dienstbehörde (§ 79 Absatz 6) und der betroffene Personalrat die Beisitzerinnen und Beisitzer und einigen sich auf die unparteiische vorsitzende Person. 5Ist die Einigungsstelle als ständige Einrichtung gebildet, nimmt die vorsitzende Person ihre Aufgaben zunächst für die Dauer eines Jahres wahr. 6Eine Verlängerung ist möglich. 7Unter den Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muss sich je eine Beamtin oder ein Beamter und eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich die Beamtinnen und Beamten oder die im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. 8Kommt eine Einigung über die vorsitzende Person nicht zustande, bestellt sie die Präsidentin oder der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. 9Die Sätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. (2) 1Die Verhandlung ist nicht öffentlich. 2Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. 3Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich oder elektronisch erfolgen. 4Auf Beschluss der Einigungsstelle kann sachverständigen Personen Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme gegeben werden. 5Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. (3) 1Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. 2Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsp

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.