Sachsen

SächsPersVG

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Quellenkennung: 9184. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 13, S. 570 Fsn-Nr.: 244-3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026

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e §§ 45, 46 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 5, § 47 und § 72 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sinngemäß. 2Die §§ 48 und 73 Absatz 6 Satz 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen. 3Für Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber gilt § 48 Absatz 1 entsprechend.70 § 64 Stufenvertretungen und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (1) 1Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, in den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretungen und in den obersten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. 2Für diese Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 54 Absatz 2 und 4 sowie die §§ 58 bis 63 entsprechend. (2) 1In den Fällen des § 6 Absatz 3, 5 und 6 wird neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.71 § 65 Jugend- und Auszubildendenversammlung 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen. 2Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. 3Sie wird von der vorsitzenden Person der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. 4Die vorsitzende Person des Personalrats oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen. 5Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. 6Außer der in Satz 1 bezeichneten Jugend- und Auszubildendenversammlung können bis zu drei weitere, nicht auf Wunsch der Dienststellenleitung einberufene Versammlungen während der Arbeitszeit stattfinden.72 Abschnitt 2 Referendariatsvertretungen in der Justiz73 § 66 Referendariatsvertretungen (1) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden Referendariatsvertretungen gebildet. (2) Referendariatsvertretungen sind 1. die Referendariatsräte bei den Stammdienststellen der Referendarinnen und Referendare sowie 2. der Hauptreferendariatsrat beim Oberlandesgericht Dresden. (3) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sind nur für die Referendariatsvertretungen nach Maßgabe von § 66a Absatz 2 bis 4 wahlberechtigt und wählbar. (4) Für die Referendariatsvertretungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Personalvertretungen, mit Ausnahme der Vorschriften über besondere Vertretungen, sinngemäß, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.74 § 66a Wahl und Geschäftsführung der Referendariatsvertretungen (1) 1Die Amtszeit der Referendariatsvertretungen beträgt ein Jahr. 2Sie beginnt am 1. Mai eines Jahres und endet mit dem 30. April des nächsten Jahres. 3Die regelmäßigen Wahlen der Referendariatsräte finden jährlich in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. März statt. (2) 1Wahlberechtigt zum jeweiligen Referendariatsrat sind alle Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei ihrer Stammdienststelle. 2§ 13 Absatz 1 und 4 gilt entsprechend. (3) 1Wählbar zum jeweiligen Referendariatsrat sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag noch mindestens vier Monate des Vorbereitungsdienstes zu absolvieren haben. 2§ 14 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) 1Der Hauptreferendariatsrat besteht aus Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die von den Stammdienststellen entsendet werden. 2Wahlberechtigt sind für ihre Stammdienststelle die Mitglieder des jeweiligen Referendariatsrats. 3Wählbar sind Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die dem Referendariatsrat bei der Stammdienststelle als Mitglied oder Ersatzmitglied angehören; Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. 4Für je angefangene 100 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei der Stammdienststelle wird ein Mitglied gewählt. 5Scheidet ein Mitglied aus dem Hauptreferendariatsrat aus, wählt der Referendariatsrat bei der betroffenen Stammdienststelle ein neues Mitglied. 6§ 19 Absatz 4 Satz 2, die §§ 20 bis 24, § 25 Absatz 3, § 28 Absatz 2 sowie § 54 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 bis 6 finden auf die Wahl des Hauptreferendariatsrats keine Anwendung. (5) 1Die Referendariatsvertretung wählt aus ihrer Mitte eine vorsitzende Person und deren Stellvertretung. 2Diese bilden den Vorstand. (6) § 29 Absatz 1 Nummer 5 findet auf die Referendariatsvertretungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitgliedschaft nicht dadurch erlischt, dass weniger als vier Monate des Vorbereitungsdienstes zu absolvieren sind.75 § 66b Rechtsstellung der Referendariatsvertretungen und ihrer Mitglieder (1) 1Jeder Referendariatsrat nimmt die Aufgaben eines Personalrats gegenüber der jeweiligen Stammdienststelle und der Landesdirektion Sachsen wahr, soweit ausschließlich Angelegenheiten der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare betroffen sind. 2In anderen Angelegenheiten hat er die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung. (2) 1Die Mitbestimmung bei der Zuweisung zu den Stammdienststellen, Ausbildungsstellen und Arbeitsgemeinschaften beschränkt sich auf die Aufstellung von Grundsätzen. 2§ 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung. (3) Im Anschluss an das Verfahren nach § 79 Absatz 1 bis 3 können die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts oder der Hauptreferendariatsrat die Angelegenheit binnen zwei Wochen dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vorlegen, das abschließend entscheidet. (4) § 82 Absatz 1 Satz 1 gilt für Personalangelegenheiten der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare entsprechend. (5) 1Mitglieder der Referendariatsvertretungen dürfen gegen ihren Willen einer Ausbildungsstelle außerhalb des Bezirks ihrer Stammdienststelle nur zugewiesen werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft in der Referendariatsvertretung aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. 2Im Übrigen soll bei der Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle Rücksicht auf die Mitgliedschaft in der Referendariatsvertretung genommen werden. 3Dies gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.76 § 66c Weitere Vorschriften für Referendariatsvertretungen (1) Abweichend von § 7 Absatz 1 können sich die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts sowie die Leiterinnen und Leiter der Stammdienststellen sowie der Landesdirektion Sachsen auch von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vertreten lassen. (2) 1Arbeitsgemeinschaften, denen kein Mitglied einer Referendariatsvertretung angehört, können jeweils eine Vertrauensperson bestimmen. 2Die Leiterin oder der Leiter der Stammdienststelle und die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts können die Vertrauenspersonen zu Besprechungen mit der Referendariatsvertretung hinzuziehen. (3) § 27 Absatz 4 und 5 Satz 2, § 46 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 5, § 47, § 48 Absatz 1 und 3, § 49 Absatz 4, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 2, § 79 Absatz 4 und 5 sowie § 85 finden keine Anwendung.77 Abschnitt 3 Sonstige besondere Vertretungen78 § 67 Schulen und Lehrkräfte (1) 1Für Lehrkräfte werden an den Schulen Lehrerpersonalräte und an den Standorten des Landesamtes für Schule und Bildung, die Personalangelegenheiten bearbeiten, wird jeweils ein Lehrerbezirkspersonalrat gebildet. 2Im Staatsministerium für Kultus wird ein Lehrerhauptpersonalrat gebildet. (2) 1Die Lehrerbezirkspersonalräte und der Lehrerhauptpersonalrat bestehen abweichend von § 5 aus Fachgruppen. 2Je eine Fachgruppe bilden 1. Grundschulen, 2. Oberschulen, 3. Förderschulen mit diesen zugeordneten Kindergärten, 4. Gymnasien, Gemeinschaftsschulen und Kollegs, 5. berufliche Schulen einschließlich berufliche Gymnasien. 3Jede Fachgruppe ist entsprechend ihrer Stärke, mindestens aber mit einer Vertreterin oder einem Vertreter in den Lehrerbezirkspersonalräten und dem Lehrerhauptpersonalrat vertreten. 4Gehört eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter zu mehreren Fachgruppen, ist sie oder er nur in der Fachgruppe wählbar, die ihrer oder seiner größeren Unterrichtsverpflichtung entspricht. 5Bei Gleichheit in der Unterrichtsverpflichtung trifft die oder der Beschäftigte die Entscheidung. 6Die in diesem Gesetz für Gruppen im Sinne des § 5 geltenden Vorschriften sind auf die Fachgruppen sinngemäß anzuwenden. (3) Das sonstige pädagogisch tätige Personal sowie Schulverwaltungsassistentinnen und Schulverwaltungsassistenten sind den Lehrkräften gleichgestellt. (4) Der Wahlvorstand für die Lehrerbezirkspersonalräte und den Lehrerhauptpersonalrat besteht aus je einer oder einem Beschäftigten der Fachgruppen. (5) Für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen findet § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hinsichtlich der Einstellung keine Anwendung, wenn sie unmittelbar nach Abschluss der einschlägigen Ausbildung eingestellt werden. (6) Abordnungen von Lehrkräften für die Dauer von bis zu zwölf Monaten unterliegen der Mitbestimmung nur, wenn die Abordnung über das Ende eines Schuljahres andauert. (7) 1Die an den Schulen gebildeten Lehrerpersonalräte erhalten Freistellungen von 0,5 Unterrichtsstunden je Woche für jeweils angefangene zehn Beschäftigte. 2Die Verteilung der Freistellungen auf die Mitglieder erfolgt nach den Grundsätzen des § 46 Absatz 3 Satz 2 bis 6. 3Soweit aufgrund der spezifischen Situation an einer Schule ein höherer Arbeitsanfall begründet wird, ist die Höhe der Freistellungen im erforderlichen Umfang zu erhöhen. (8) 1Abweichend von § 26 Satz 2 beginnt die Amtszeit der nach Absatz 1 gebildeten Lehrerpersonalräte am 1. August des Jahres, in dem die regelmäßigen Wahlen für die Lehrerpersonalräte stattfinden, und endet mit Ablauf von fünf Jahren. 2Abweichend von § 26 Satz 3 führt der bisherige Lehrerpersonalrat die Geschäfte längstens bis zum Ablauf des 30. September des Jahres weiter, in dem die Amtszeit nach Satz 1 endet. 3Abweichend von § 27 Absatz 1 finden die Wahlen für die Lehrerpersonalräte nach Absatz 1 regelmäßig alle fünf Jahre in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli statt.79 § 68 Polizeivollzugsdienst (1) Polizei-Personalräte werden gebildet in 1. dem Präsidium der Bereitschaftspolizei, 2. den Polizeidirektionen, 3. dem Landeskriminalamt, 4. dem Polizeipräsidium für Service und IT sowie 5. der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH). (2) 1Auf Polizeidienststellen findet § 6 Absatz 3 keine Anwendung. 2Auf den Polizei-Personalrat im Präsidium der Bereitschaftspolizei findet § 27 Absatz 2 Nummer 1 keine Anwendung. (3) 1Die Beschäftigten der in Absatz 1 genannten Dienststellen wählen einen Polizei-Hauptpersonalrat im Staatsministerium des Innern. 2Der Polizei-Hauptpersonalrat und der allgemeine Hauptpersonalrat beraten in gemeinsamen Angelegenheiten zusammen, beschließen jedoch getrennt. (4) Eine Beteiligung der Polizei-Personalräte findet nicht statt 1. bei Anordnungen, durch die der Einsatz oder die Einsatzübung geregelt wird, 2. bei der Einstellung für die Ausbildung im Polizeivollzugsdienst. (5) 1Bei Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten tritt in den Fällen des § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung. 2Bei Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die sich in der Ausbildung befinden, entfällt in diesen Fällen auch die Mitwirkung. (6) 1Bei der Auswahl für die Zulassung zum Aufstieg nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 beteiligt die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) den dort gebildeten Polizei-Personalrat. 2§ 87 Absatz 2 gilt entsprechend.80 § 69 Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte (1) 1Die Hauptpersonalräte für den Bereich der Staatsbehörden bilden die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte. 2Die Personalräte der obersten Dienstbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat gebildet wird, gelten insoweit als Hauptpersonalrat. 3Die Hauptpersonalräte entsenden je ein Mitglied in die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte. (2) 1Vor Entscheidungen der Staatsregierung, welche für die Beschäftigten des Landes in den Geschäftsbereichen der obersten Dienstbehörden unmittelbar belastende Regelungen enthalten, ist die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte anzuhören, wenn sie Maßnahmen nach den §§ 77, 80 und 81 zum Gegenstand haben. 2Dies gilt nicht, wenn Entscheidungen einzelne Personalangelegenheiten zum Gegenstand haben, die der Beteiligung der Personalvertretungen unterliegen würden, wenn sie von der Dienststelle der Beschäftigten getroffen würden. 3Eine Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes und nach § 119 des Sächsischen Beamtengesetzes bleibt unberührt. (3) 1Die federführend zuständige oberste Dienstbehörde hört die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte rechtzeitig und umfassend zu der beabsichtigten Maßnahme an. 2Der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 3Auf Verlangen der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte ist die beabsichtigte Maßnahme mit ihr zu erörtern. 4Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte kann innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen eine Stellungnahme gegenüber der obersten Dienstbehörde abgeben. (4) 1Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte ist vor Erlass von Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften anzuhören, wenn diese Maßnahmen nach §§ 77, 80 und 81 zum Gegenstand haben. 2Absatz 3 gilt entsprechend. (5) 1Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte kann in grundsätzlichen Angelegenheiten beraten, die für die Beschäftigten von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehen. 2Sie kann hierzu Vorschläge machen und Stellungnahmen abgeben. 3Dies gilt auch dann, wenn nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen sind. (6) An den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte kann eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden beratend teilnehmen. (7) 1An den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesrichterrats beratend und beschließend teilnehmen, soweit 1. Richterinnen und Richter in ihrer richterlichen Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 2 zugleich unmittelbar belastet werden oder in den Fällen des Absatzes 5 der Beratungsgegenstand für die richterliche Tätigkeit von allgemeiner Bedeutung ist und 2. ein Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrecht nach § 19 Absatz 2 oder Absatz 3 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446, 451), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besteht. 2Sind Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in ihrer staatsanwaltlichen Tätigkeit nach Maßgabe des Satzes 1 gleichermaßen betroffen, kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesstaatsanwaltsrats in den Fällen der Absätze 2 und 5 beratend und beschließend teilnehmen. (8) 1Die §§ 8, 10, 11, 30, 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, §§ 34, 35 Absatz 2 und 3 Nummer 1 bis 5, §§ 36, 37, 38 Absatz 1 und 2, § 42 Absatz 1, §§ 43 und 46 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten entsprechend. 2§ 45 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die oberste Dienstbehörde, deren Geschäftsbereich die vorsitzende Person der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte angehört, die notwendigen Kosten nach § 45 Absatz 2 trägt. (9) Die Befugnisse und Aufgaben der Personalvertretungen nach diesem Gesetz bleiben unberührt.81 § 70 (aufgehoben)82 Teil 6 Beteiligung der Personalvertretungen83 § 71 Zusammenarbeit (1) 1Die Dienststellenleitung und die Personalvertretung sollen mindestens einmal im Vierteljahr zu Besprechungen zusammentreten. 2In ihnen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebs behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die die Beschäftigten wesentlich berühren. 3Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. (2) 1Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden in der Dienststelle zu beeinträchtigen. 2Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalvertretung keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. 3Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. (3) 1Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. 2Das Zusammenarbeitsgebot nach § 2 bleibt davon unberührt. (4) Dienststelle und Personalrat sind berechtigt, sachkundige Beschäftigte zu den Besprechungen hinzuzuziehen.84 § 72 Gleichmäßige Behandlung – Verbot parteipolitischer Betätigung (1) 1Dienststelle und Personalvertretung haben dafür zu sorgen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität, ihrer Abstammung, Rasse, Religion, Weltanschauung, ihres Alters, ihrer Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung unterbleibt. 2Dabei müssen sie sich so verhalten, dass das Vertrauen der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. 3Die Dienststellenleitung und die Personalvertretung haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs-, Sozial- und Gleichstellungsangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt. (2) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen. (3) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.85 § 73 Allgemeine Aufgaben – Anhörungen (1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen, 2. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen sowie Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden, 3. Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit der Dienststellenleitung auf ihre Erledigung hinzuwirken, 4. die Eingliederung und berufliche Entwicklung von Menschen mit Behinderung und sonstigen schutzbedürftigen, insbesondere älteren Personen zu fördern, 5. die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern, 6. die berufliche Entwicklung Beschäftigter mit Migrationshintergrund, soweit bekannt, zu fördern, 7. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg zu fördern, 8. Maßnahmen zur beruflichen Förderung schwerbehinderter Menschen zu beantragen, 9. mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der in § 58 genannten Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten. (2) 1Die Dienststellenleitung hat die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die in Absatz 1 genannten Angelegenheiten auf Verlangen mit ihr zu erörtern. 2Ihr sind hierfür die für die Willensbildung der Personalvertretung erforderlichen Unterlagen und Informationen zu übermitteln. 3Dienststellenleitung und Personalvertretung können ein Ergebnis der Erörterung schriftlich festhalten. 4Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Beschäftigten der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen. 5An Vorstellungsgesprächen, welche die Dienststelle zur Auswahl unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern durchführt, kann ein von der Personalvertretung benanntes Mitglied beobachtend teilnehmen, soweit eine nachfolgende Maßnahme der Mitbestimmung oder Mitwirkung unterliegt. (3) 1Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. 2Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. 3Das gilt entsprechend für die Personalplanung. (4) Für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen gilt das Verfahren nach Absatz 3 entsprechend. (5) 1Vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen sowie vor Organisationsänderungen, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, ist der Personalrat zu unterrichten. 2In öffentlichen Theatern und Orchestern ist der Personalrat unbeschadet der allgemeinen Beteiligungsrechte zur Spielplangestaltung anzuhören. (6) 1Vor fristlosen Entlassungen, Kündigungen während der Probezeit und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. 2Die Dienststellenleitung hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. 3Hat der Personalrat Bedenken, hat er sie unter Angabe der Gründe der Dienststellenleitung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 4Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht angehört wurde. 5Für Anträge der Dienststellenleitung auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen nach § 127 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt Satz 2 entsprechend.86 § 74 Unfall-, Umwelt- und Gesundheitsgefahren (1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen. (2) 1Die Dienststellenleitung und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen den Personalrat oder die von ihm bestimmten Personalratsmitglieder derjenigen Dienststelle hinzuzuziehen, in der die Besichtigung oder Untersuchung stattfindet. 2Die Dienststellenleitung hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen. (3) An den Besprechungen der Dienststellenleitung mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil. (4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist. (5) Die Dienststellenleitung hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach § 193 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Personalrat zu unterschreibenden Unfallanzeige oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichts auszuhändigen.87 § 75 Teilnahme an Prüfungen An verwaltungsinternen Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied der für diesen Bereich zuständigen Personalvertretung, das von dieser benannt ist, beratend teilnehmen. § 76 Verfahren der Mitwirkung (1) 1Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern. 2§ 73 Absatz 2

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.