Sachsen

SächsPersVG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 9184. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 13, S. 570 Fsn-Nr.: 244-3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026

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rechen. 3Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. 4Er muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten. 5Der Beschluss ist den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben. (4) Bestellt die oberste Dienstbehörde oder die zuständige Personalvertretung keine Beisitzerinnen und Beisitzer oder bleiben die von einer Seite bestellten Beisitzerinnen und Beisitzer trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, entscheiden die vorsitzende Person und die erschienenen Beisitzerinnen und Beisitzer nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. (5) 1Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle, der wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsverantwortung ist, spätestens innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen nach Zugang des Beschlusses ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden. 2§ 79 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. 3Die Aufhebung ist zu begründen. 4Die vorsitzende Person der Einigungsstelle sowie die am Einigungsverfahren beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen sind unverzüglich über die Aufhebung unter Beifügung der Begründung zu unterrichten. (6) 1§ 45 Absatz 1 und 2 sowie § 46 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. 2Die vorsitzende Person sowie Beisitzerinnen und Beisitzer, die nicht dem Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde angehören, erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung. 3Die Vergütung der Beisitzerinnen und Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die der vorsitzenden Person. 4Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit und ein Verdienstausfall zu berücksichtigen. 5Bei der Festsetzung der Aufwandsentschädigung ist den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und der Dienststelle Rechnung zu tragen. 6Das Staatsministerium des Innern regelt die Höhe der Aufwandsentschädigung. (7) In Einigungsstellen, die als ständige Einrichtung gebildet werden, kann nach den Absätzen 1 und 6 eine Vertretung für die vorsitzende Person im Verhinderungsfalle bestellt werden.96 § 86 Durchführung von Entscheidungen (1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. (2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen. § 87 Beteiligung der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats (1) 1In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. 2Sind in einer Angelegenheit mehrere Personalvertretungen nebeneinander zu beteiligen, kann an deren Stelle die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung beteiligt werden. (1a) 1Bei Maßnahmen gemäß den §§ 77, 80 Absatz 2 und § 81 Absatz 2, die eine oberste Dienstbehörde mit Wirkung über ihren Geschäftsbereich hinaus trifft und die der Mitwirkung oder Mitbestimmung unterliegen, ist der Hauptpersonalrat an der Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu beteiligen. 2Dieser hat den anderen Hauptpersonalräten, deren Geschäftsbereich betroffen ist, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3In diesem Fall verdoppeln sich die Fristen der §§ 76 und 79. 4Besteht in einer obersten Dienstbehörde kein Hauptpersonalrat, ist der zuständige Personalrat zu beteiligen. (2) 1Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. 2In diesem Falle verdoppeln sich die Fristen der §§ 76 und 79. (3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat. (4) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 73 bis 83, 84 Absatz 1 bis 5, §§ 85 und 86 entsprechend. (5) Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorhanden ist, ist die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu beteiligen. (6) Ist ein Hauptpersonalrat nicht gebildet worden, tritt in den Fällen der §§ 54 Absatz 5, 76 Absatz 4, 79 Absatz 3 bis 6, §§ 83, 85 und 87 Absatz 5 an seine Stelle der zuständige Bezirkspersonalrat oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der zuständige Personalrat.97 Teil 7 Gerichtliche Entscheidung98 § 88 Zuständigkeit und Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 25 und 28 dieses Gesetzes sowie des § 127 des Bundespersonalvertretungsgesetzes und über 1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit, 2. Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretung, 3. Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretung, 4. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen. (2) 1Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend. 2Für die Beschwerde gegen verfahrensbeendende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Hauptsacheverfahren gilt § 67 Absatz 4 Satz 1 und 3 bis 6 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.99 § 89 Bildung von Fachkammern (1) 1Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszugs Fachkammern (Fachsenate) zu bilden. 2Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit von Fachkammern auf die Bezirke anderer Verwaltungsgerichte erstrecken. (2) 1Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus Richterinnen und Richtern, von denen eine Person den Vorsitz innehat, und ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. 2Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Beschäftigte im öffentlichen Dienst der in § 1 genannten Einrichtungen sein. 3Sie werden je zur Hälfte durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung auf Vorschlag 1. der unter den Beschäftigten vertretenen Gewerkschaften und 2. der in § 1 bezeichneten Einrichtungen berufen. 4Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen und Richter entsprechend. (3) 1Die Fachkammern und der Fachsenat sind mit einer vorsitzenden Person, einer weiteren Richterin oder einem weiteren Richter und je einer ehrenamtlichen Richterin oder einem ehrenamtlichen Richter besetzt, die oder der nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 berufen wurde. 2Bei Stimmengleichheit in der Entscheidung über eine Frage ist diese verneint.100 Teil 8 Verschlusssachen und Verfassungsschutz101 § 90 Ausschuss für geheime Verschlusssachen (1) 1Soweit eine Angelegenheit, an der eine Personalvertretung zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-VERTRAULICH“ eingestuft ist, tritt an die Stelle der Personalvertretung ein Ausschuss. 2Dem Ausschuss gehört höchstens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Personalrat vertretenen Gruppen an, die oder der in entsprechender Anwendung des § 33 Absatz 1 gewählt wurde. 3Die Mitglieder des Ausschusses müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. 4Personalvertretungen bei Dienststellen, die Behörden der Mittelstufe nachgeordnet sind, bilden keinen Ausschuss; an ihre Stelle tritt der Ausschuss des Bezirkspersonalrats. (2) Wird der zuständige Ausschuss nicht rechtzeitig gebildet, ist der Ausschuss der bei der Dienststelle bestehenden Stufenvertretung oder, wenn dieser nicht rechtzeitig gebildet wird, der Ausschuss der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Stufenvertretung zu beteiligen. (3) Die Einigungsstelle (§ 85) besteht in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen aus je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die oder der von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt wird, und einer unparteiischen vorsitzenden Person, die nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten. (4) 1§§ 41, 87 Absatz 2 und die Vorschriften über die Beteiligung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen in den §§ 37 und 40 Absatz 1 sind nicht anzuwenden. 2Angelegenheiten, die als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-VERTRAULICH“ eingestuft sind, werden in der Personalversammlung nicht behandelt. (5) 1Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Ausschuss und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. 2Im Verfahren nach § 88 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.102 § 91 Abweichungen für das Landesamt für Verfassungsschutz Für das Landesamt für Verfassungsschutz gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen: 1. Die Dienststellenleitung des Landesamts für Verfassungsschutz kann nach Anhörung des Personalrats bestimmen, dass Beschäftigte, bei denen dies wegen ihrer dienstlichen Aufgaben dringend geboten ist, nicht an Personalversammlungen teilnehmen. 2. Die Vorschriften über eine Beteiligung von Vertretungen oder Beauftragten der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen (§ 20 Absatz 4, §§ 37, 40 Absatz 1, § 53) sind nicht anzuwenden. 3. Bei der Beteiligung der Stufenvertretung und der Einigungsstelle sind Angelegenheiten, die lediglich Beschäftigte des Landesamts für Verfassungsschutz betreffen, wie Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „VS-VERTRAULICH“ zu behandeln (§ 90), soweit nicht die zuständige Stelle etwas anderes bestimmt.103 Teil 9 Übergangs- und Schlussvorschriften104 § 92 Rechtsverordnung über Wahlvorschriften Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in diesem Gesetz bezeichneten Wahlen eine Rechtsverordnung zu erlassen über 1. die Vorbereitung der Wahl insbesondere die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Errechnung der Vertreterzahl, 2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erhebung von Einsprüchen, 3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung, 4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung, 5. die Stimmabgaben, 6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung, 7. die probeweise Durchführung von Wahlen in elektronischer Form, insbesondere die technischen und organisatorischen Abläufe, die zur Gewährleistung der Wahlrechtsgrundsätze des § 19 Absatz 1 erforderlich sind, und 8. die Aufbewahrung der Wahlakten. § 93 Übergangsvorschrift Die Amtszeit der am 29. Juli 2024 bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie Bezirks-, Haupt- und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen beträgt abweichend von § 61 Absatz 3 Satz 1 drei Jahre.105 § 94 (Inkrafttreten – Außerkrafttreten) 1 berichtigt 18.Mai 2021 (SächsGVBl. S. 658) 2 Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22) und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16). 3 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 4 § 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 5 § 4 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 6 § 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 7 § 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 8 § 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 9 § 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 10 § 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 11 § 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 12 § 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 13 Teil 2 Abschnitt 1 Überschrift eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 14 § 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 15 § 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 16 § 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 17 § 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 18 § 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 19 § 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 20 § 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 21 § 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 22 § 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 23 § 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 24 § 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 25 § 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 26 § 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 27 § 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 28 § 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 29 § 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 30 § 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 31 § 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 32 § 30 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 33 § 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 34 § 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 35 ursprüngliche Überschrift Teil 3 wird neu Teil 2 Abschnitt 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 36 § 33 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 37 § 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 38 § 35 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 39 § 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 40 § 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 41 § 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 42 § 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 43 § 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 44 § 41 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 45 § 42 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 46 § 43 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 47 § 43a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 48 § 44 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 49 § 45 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 50 Teil 2 Abschnitt 3 eingefügt, ursprüngliche Überschrift Teil 4 gestrichen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 51 § 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 52 § 47 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 53 § 48 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 54 ursprünglicher Teil 5 wird Teil 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 55 § 49 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 56 § 50 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 57 § 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 58 § 53 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 59 ursprünglicher Teil 6 wird Teil 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 60 § 54 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 61 § 55 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 62 § 56 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 63 § 57 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 64 ursprünglicher Teil 7 wird Teil 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 65 Teil 5 Abschnitt 1 Überschrift eingeführt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 66 § 58 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 67 § 60 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 68 § 61 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 69 § 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 70 § 63 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 71 § 64 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 72 § 65 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 73 Teil 5 Abschnitt 2 Überschrift eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 74 § 66 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 75 § 66a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 76 § 66b eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 77 § 66c eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 78 Teil 5 Abschnitt 3 (ursprünglich Teil 5 Abschnitt 2) eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600), neu nummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 79 § 67 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 80 § 68 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) und durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190) 81 § 69 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 82 § 70 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 83 ursprünglicher Teil 8 wird Teil 6 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 84 § 71 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 85 § 72 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 86 § 73 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 87 § 74 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 88 § 76 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 89 § 77 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 90 § 78 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 91 § 79 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 92 § 80 geändert durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467), durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 93 § 81 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 94 § 82 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 95 § 83 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 96 § 85 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 97 § 87 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 98 ursprünglicher Teil 9 wird Teil 7 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 99 § 88 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 100 § 89 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 101 ursprünglicher Teil 10 wird Teil 8 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 102 § 90 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 103 § 91 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 104 ursprünglicher Teil 11 wird Teil 9 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600) 105 § 93 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 600)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.