Sachsen

SächsPersVG

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Quellenkennung: 9184. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 13, S. 570 Fsn-Nr.: 244-3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026

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Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen. 2In dieser Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der unter den Mitgliedern des Personalrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder der Schwerbehindertenvertretung vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden. 3Die Aussetzung eines Beschlusses nach Satz 1 hat keine Verlängerung einer Frist zur Folge. (2) 1Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. 2Wird der erste Beschluss bestätigt, kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden.43 § 41 Teilnahme weiterer Personen (1) 1Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die oder der von dieser benannt wird, und die Schwerbehindertenvertretung können an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen. 2An der Behandlung der Angelegenheiten, die besonders die in § 58 genannten Beschäftigten betreffen, kann die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung beratend teilnehmen. 3Bei Beschlüssen des Personalrats und seiner Ausschüsse, die überwiegend die in § 58 genannten Beschäftigten betreffen, haben die Jugend- und Auszubildendenvertreter Stimmrecht. (2) Der oder dem Gleichstellungsbeauftragten ist bei der Behandlung von Angelegenheiten, die seine Aufgaben und Beteiligungsrechte nach den §§ 19 und 20 des Sächsischen Gleichstellungsgesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) in der jeweils geltenden Fassung betreffen, Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. (3) Der Personalrat kann beschließen, dass zu den Sitzungen für die Dauer der Beratung Sachverständige hinzugezogen werden.44 § 42 Verhandlungsniederschrift (1) 1Über jede Verhandlung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens Ort und Tag der Sitzung, den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. 2Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. 3Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. 4Findet die Sitzung des Personalrats nach § 36 Absatz 2 mittels audiovisueller Einrichtungen statt, stellt die vorsitzende Person zu Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder fest und trägt diese in die Anwesenheitsliste ein. 5Sie kann ein anderes Personalratsmitglied oder die zur Aufnahme der Niederschrift nach § 36 Absatz 1 Satz 4 hinzugezogene Person, die in Präsenz anwesend sind, mit der Aufgabe nach Satz 4 betrauen. (2) 1Haben die Dienststellenleitung, Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Schwerbehindertenvertretung, die oder der Gleichstellungsbeauftragte oder Beauftragte von Gewerkschaften an der Sitzung teilgenommen, so ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich zuzuleiten. 2Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu erheben und der Niederschrift beizufügen. (3) Beschäftigten ist bei sie betreffenden personellen Maßnahmen auf Antrag der entsprechende Beschluss des Personalrats mitzuteilen.45 § 43 Geschäftsordnung 1Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt. 2In den Fällen des § 43a Absatz 1 und 2 sowie § 79 Absatz 8 Satz 2, auch in Verbindung mit § 76 Absatz 6, ist die Geschäftsordnung einstimmig zu beschließen.46 § 43a Ausschüsse des Personalrats (1) In einem Personalrat mit elf und mehr Mitgliedern kann der Personalrat durch Regelung in der Geschäftsordnung zur Vorberatung und zur Vorbereitung von Beschlüssen aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit Ausschüsse bilden. (2) Das Nähere über die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie den Vorsitz und das Verfahren in den Ausschüssen regelt die Geschäftsordnung. (3) § 35 Absatz 2 bis 4, §§ 36 bis 39, 41 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3, §§ 42 und 45 Absatz 1, 2 und 4 gelten entsprechend.47 § 44 Sprechstunden (1) 1Der Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung können gemeinsame oder getrennte Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. 2Ort, Zeit und Form der Durchführung bestimmen sie im Einvernehmen mit der Dienststelle. (2) An getrennten Sprechstunden des Personalrats kann ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, an getrennten Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein Mitglied des Personalrats beratend teilnehmen. (3) 1Der Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung sind befugt, einzelne Beschäftigte am Arbeitsplatz aufzusuchen, um sich bei ihnen zu unterrichten. 2Zeitlich haben der Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung die dienstlichen Belange zu berücksichtigen. (4) Der Besuch der Sprechstunden hat keine Minderung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts zur Folge.48 § 45 Kosten (1) 1Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. 2Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach § 1 Absatz 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, die in der Dienststelle vorhandene und von der Dienststelle freigegebene Informations- und Kommunikationstechnik sowie den Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen. (3) 1Dem Personalrat werden in allen Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt. 2Der Personalrat kann schriftliche Mitteilungen an die Beschäftigten herausgeben. 3Für Informationen nach den Sätzen 1 und 2 kann der Personalrat vorhandene dienststelleninterne Informations- und Kommunikationstechnik nutzen. (4) Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben und annehmen.49 Abschnitt 3 Rechtsstellung50 § 46 Freistellung vom Dienst (1) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) 1Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, hat keine Minderung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts zur Folge. 2Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. (3) 1Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Aufgabenstellung zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 33 Absatz 1 Satz 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 Absatz 1 Satz 2 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. 3Bei weiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn die Wahl des Personalrats nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) (§ 19 Absatz 3 Satz 1) durchgeführt wurde; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. 4Im Falle der Mehrheitswahl (Personenwahl) (§ 19 Absatz 3 Satz 2) bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen. 5Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils der Mehrheitswahl gewählt worden, sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen. 6Innerhalb der Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Satzes 3 und nach Satz 4. (4) 1Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 auf Beschluss des Personalrats ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel 200 bis 600 Wahlberechtigten ein Mitglied, 601 bis 1 000 Wahlberechtigten zwei Mitglieder. 2In Dienststellen mit mehr als 1 000 Wahlberechtigten ist für je angefangene weitere 1 000 Wahlberechtigte ein weiteres Mitglied freizustellen. 3Im Rahmen der Sätze 1 und 2 sind auf Beschluss des Personalrats Teilfreistellungen, sofern dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, zu gewähren. 4Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleitung abgewichen werden. (5) Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges führen.51 § 47 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (1) 1Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fortzahlung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. 2Ersatzmitglieder jeder Vorschlagsliste können bis zur Anzahl der auf die Liste entfallenden Personalratsmitglieder in der Reihenfolge des Wahlergebnisses unter den gleichen Voraussetzungen freigestellt werden. 3Hat eine Mehrheitswahl stattgefunden, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Ersatzmitglieder bis zur Anzahl der Personalratsmitglieder in der Reihenfolge des Wahlergebnisses berücksichtigt werden können. (2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 hat jedes Mitglied des Personalrats und jedes Ersatzmitglied nach Absatz 1 Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundes- oder Landeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. 2Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitglieds übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreterin oder Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.52 § 48 Schutzvorschriften (1) 1Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, umgesetzt, abgeordnet oder zugewiesen werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. 2Die Versetzung, Umsetzung, Abordnung oder Zuweisung von Mitgliedern des Personalrats bedarf der Zustimmung des Personalrats. (2) 1Absatz 1 gilt nicht bei der Versetzung, Umsetzung, Abordnung oder Zuweisung von Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst sowie Beschäftigten in entsprechender Berufsausbildung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis. 2Die Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht unbeschadet § 29, solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung in eine andere Dienststelle versetzt oder abgeordnet sind. (3) 1Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, darf ein Mitglied des Personalrats für die Dauer von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden nur mit Aufgaben betraut werden, die mindestens seiner früher ausgeübten Funktion gleichwertig sind. 2Ihm soll auf Antrag in besonderer Weise die Gelegenheit gegeben werden, sich so fortzubilden, wie es in der Dienststelle, der Berufsgruppe oder der Laufbahn entsprechend möglich ist.53 Teil 3 Personalversammlung54 § 49 Zusammensetzung und Leitung (1) 1Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. 2Sie wird von der vorsitzenden Person des Personalrats geleitet. 3Sie ist nicht öffentlich. 4Der Personalrat kann, soweit über die notwendigen technischen und organisatorischen Bedingungen Einvernehmen mit der Dienststellenleitung besteht, zur Personalversammlung zuschalten 1. Beschäftigte mittels audiovisueller Einrichtungen aus anderen Räumen am Hauptsitz der Dienststelle, aus Nebenstellen oder Teilen der Dienststelle oder 2. Beschäftigte in mobiler Arbeit außerhalb der Dienststelle. 5§ 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie Satz 3 gilt entsprechend. 6Die Sätze 4 und 5 gelten auch für Teilversammlungen nach Absatz 2. (2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, sind Teilversammlungen abzuhalten. (3) Der Personalrat kann Versammlungen in bestimmten Verwaltungseinheiten der Dienststelle oder Versammlungen eines berufsbezogenen Personenkreises durchführen. (4) 1Für mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Personalversammlung durchgeführt werden, soweit Angelegenheiten die Dienststellen oder ihre Beschäftigten gemeinsam unmittelbar betreffen und die dienstlichen Verhältnisse eine gemeinsame Personalversammlung zulassen. 2Die Personalvertretungen berufen die Personalversammlung gemeinsam ein und einigen sich auf die Leitung. 3Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie § 50 finden keine Anwendung.55 § 50 Einberufung – Tätigkeitsbericht (1) 1Der Personalrat hat einmal in jedem Jahr seiner Amtszeit in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. 2Der Personalrat kann den Tätigkeitsbericht nach Maßgabe des § 45 Absatz 3 Satz 3 den Beschäftigten zusätzlich zur Einsicht zur Verfügung stellen. (2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch der Dienststellenleitung oder eines Viertels der Wahlberechtigten verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. (3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muss der Personalrat vor Ablauf von drei Wochen nach Eingang des Antrags eine Personalversammlung nach Absatz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Amtsjahr keine Personalversammlung durchgeführt worden ist.56 § 51 Zeitpunkt (1) 1Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. 2Die Teilnahme an der Personalversammlung hat keine Minderung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts zur Folge. 3Soweit in den Fällen des Satzes 1 Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist als Ausgleich für die Teilnahme Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Wege- und Fahrzeiten, die für die Teilnahme an der Personalversammlung erforderlich sind. (2) Den Beschäftigten werden die notwendigen Fahrtkosten für die Reise von der Beschäftigungsstelle zum Versammlungsort und zurück nach entsprechender Anwendung der Reisekostenregelung erstattet.57 § 52 Gegenstand 1Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. 2In ihr können alle Angelegenheiten behandelt werden, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen, insbesondere Wirtschafts-, Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann. 3§ 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 Satz 3 gelten für die Personalversammlung entsprechend. § 53 Teilnahmerecht (1) 1Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. 2Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung mitzuteilen. 3Ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats sowie eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretungen bestehen, können an der Personalversammlung teilnehmen. (2) 1Die Dienststellenleitung kann an der Personalversammlung teilnehmen. 2An Versammlungen, die auf ihren Wunsch einberufen sind oder zu denen sie ausdrücklich eingeladen ist, hat sie teilzunehmen.58 Teil 4 Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat59 § 54 Stufenvertretungen (1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden in den Dienststellen der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, in den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet. (2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Wahlberechtigten gewählt. (3) 1Die §§ 12 bis 16, § 17 Absatz 1 und 2, § 18 Absatz 2, §§ 19, 20 und §§ 23 bis 25 gelten entsprechend. 2§ 14 Absatz 4 gilt nur für die Beschäftigten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. 3Besteht neun Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Bezirks- oder Hauptpersonalrats kein Wahlvorstand, besteht kein Bezirks- oder Hauptpersonalrat oder wurde die Wahl des Bezirks- oder Hauptpersonalrats rechtskräftig für ungültig erklärt, bestellt die Dienststellenleitung den Wahlvorstand. (4) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, führen die in den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands durch; andernfalls bestellt die Dienststellenleitung die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen. (5) 1Mitglieder der Stufenvertretungen sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Aufgabenstellung zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Wird ein Einvernehmen über diese Freistellungen nicht erzielt, entscheidet die Einigungsstelle. (6) 1In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter. 2Besteht die Stufenvertretung aus mehr als neun Mitgliedern, erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreterinnen und Vertreter. 3§ 17 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.60 § 55 Entsprechende Anwendung der Personalvertretungsvorschriften 1Für die Stufenvertretungen gelten die §§ 26 bis 31 und §§ 33 bis 40, § 41 Absatz 1, §§ 42, 43, 43a, 45, 46 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 47 und 48 entsprechend. 2§ 32 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wahlvorstand nach § 54 Absatz 3 Satz 3 bestimmt wird.61 § 56 Gesamtpersonalrat (1) In den Fällen des § 6 Absatz 3, 5 und 6 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet. (2) Bestehen in einer Verwaltung, bei der keine Stufenvertretung zu bilden ist, mehrere Personalräte, ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden.62 § 57 Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung Für den Gesamtpersonalrat gelten § 41 Absatz 2, § 54 Absatz 2, 3 und 5 Satz 2 sowie Absatz 6 und § 55 entsprechend.63 Teil 5 Besondere Vertretungen64 Abschnitt 1 Jugend- und Auszubildendenvertretungen65 § 58 Jugend- und Auszubildendenvertretungen (1) In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. (2) In den verwaltungsinternen Ausbildungseinrichtungen werden für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.66 § 59 Aktives und passives Wahlrecht (1) 1Wahlberechtigt sind alle in § 58 genannten Beschäftigten. 2§ 13 Absatz 1 gilt entsprechend. (2) 1Wählbar sind alle in § 58 genannten Beschäftigten und andere Beschäftigte, wenn sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2§ 14 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 4 gilt entsprechend. § 60 Zusammensetzung (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit einer Anzahl wahlberechtigter Beschäftigten von in der Regel 1. fünf bis 20 aus einer oder einem, 2. 21 bis 50 aus drei, 3. 51 bis 150 aus fünf, 4. 151 bis 300 aus sieben, 5. mehr als 300 aus neun Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen sowie -vertretern. (2) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 58 genannten Beschäftigten zusammensetzen. 2§ 12 Absatz 4 gilt entsprechend.67 § 61 Wahlvorstand – Amtszeit (1) 1Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und seine vorsitzende Person. 2§ 19 Absatz 1, 3, 4 Satz 1, Absatz 5, 7 und 8, § 20 Absatz 3 und 4, §§ 24 und 25 gelten entsprechend. (2) 1Der Wahlvorstand kann bestimmen, dass die Wahl in Dienststellen mit in der Regel bis zu 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden in einer Wahlversammlung stattfindet, die er spätestens vier Wochen vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit einzuberufen hat. 2Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl). 3Die vorsitzende Person des Wahlvorstands leitet die Wahlversammlung, führt die Wahl durch und fertigt über das Ergebnis der Wahl eine Wahlniederschrift. 4§ 19 Absatz 1, 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8, § 20 Absatz 3 und 4, §§ 24 und 25 gelten entsprechend. (3) 1Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre und sechs Monate. 2Sie beginnt am 1. Juni des Jahres, in dem nach § 27 Absatz 1 regelmäßige Personalratswahlen stattfinden, oder am 1. Dezember des dritten Folgejahres. 3Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden im Kalendermonat vor dem Beginn der regelmäßigen Amtszeit statt. 4§ 26 Satz 3 gilt entsprechend. 5Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb des Zeitraums für die regelmäßigen Wahlen gilt § 27 Absatz 2 Nummer 2 bis 5, Absatz 3 und 5 entsprechend. (4) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, wählt sie aus ihrer Mitte eine vorsitzende Person und deren Stellvertretung. (5) § 28, § 29 mit Ausnahme von Absatz 1 Nummer 5, § 30 und § 31 gelten entsprechend.68 § 62 Aufgaben (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. Maßnahmen, die den in § 58 genannten Beschäftigten dienen, beim Personalrat zu beantragen, 2. darüber zu wachen, dass die zugunsten der in § 58 genannten Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden, 3. 1Anregungen und Beschwerden von in § 58 genannten Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken. 2Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 58 genannten Beschäftigten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren. (2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 35 Absatz 3, §§ 40 und 41 Absatz 1. (3) 1Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt. (4) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Besprechungen zwischen Dienststellenleitung und Personalrat nach § 71 Absatz 1 beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 58 genannten Beschäftigten betreffen. (5) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrats Sitzungen abhalten; § 35 Absatz 1 und 2 sowie § 36 Absatz 2 gelten sinngemäß. 2An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.69 § 63 Entsprechende Anwendung von Vorschriften 1Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.