Sachsen

SächsPersVG

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Quellenkennung: 9184. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 13, S. 570 Fsn-Nr.: 244-3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026

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er Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. (3) Eine Gruppe erhält bei einer Anzahl wahlberechtigter Gruppenangehöriger 1. von weniger als 51 mindestens eine oder einen, 2. von 51 bis 200 mindestens zwei, 3. von 201 bis 600 mindestens drei, 4. von 601 bis 1 000 mindestens vier, 5. von 1 001 bis 3 000 mindestens fünf, 6. von mehr als 3 000 mindestens sechs Vertreterinnen und Vertreter. (4) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Wahlberechtigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Wahlberechtigten der Dienststelle umfasst. (5) Für die Vertretung der Frauen und Männer gilt § 12 Absatz 4 entsprechend.19 § 18 Abweichende Verteilung auf die Gruppen (1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von § 17 geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt. (2) 1Für jede Gruppe können auch Beschäftigte der anderen Gruppe vorgeschlagen werden. 2Die Gewählten gelten als Vertretung derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind. 3Dies gilt auch für Ersatzmitglieder.20 § 19 Wahlverfahren (1) Der Personalrat wird unmittelbar, frei, gleich und geheim gewählt. (2) 1Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, wählen beide Gruppen jeweils ihre Vertretung (§ 17) je in getrennten Wahlgängen; es sei denn, dass eine Gruppe nach § 17 Absatz 4 keine Vertretung erhält oder die Wahlberechtigten jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. 2Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe. (3) 1Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt. 2Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, findet eine Mehrheitswahl (Personenwahl) statt. 3In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. 4Das Gleiche gilt für eine Gruppe, der nur eine Vertreterin oder ein Vertreter im Personalrat zusteht. (4) 1Zur Wahl des Personalrats können die Wahlberechtigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. 2Jeder Wahlvorschlag der Wahlberechtigten muss von mindestens einem Zwanzigstel, jedoch mindestens von drei der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, unterzeichnet sein. 3In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige. 4Die nach § 14 Absatz 4 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen. (5) Ist gemeinsame Wahl nach Absatz 2 beschlossen worden, muss jeder Wahlvorschlag der Wahlberechtigten von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. (6) 1Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe gruppenfremde Bewerberinnen und Bewerber vorgeschlagen, muss der Wahlvorschlag von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten der Gruppe unterzeichnet sein, für die sie vorgeschlagen sind. 2Absatz 4 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. (7) 1Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. 2Bei Zweifeln an der Beauftragung kann der Wahlvorstand verlangen, dass die Gewerkschaft die Beauftragung bestätigt. (8) Jede und jeder Beschäftigte kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. 21 § 20 Bestellung des Wahlvorstands durch den Personalrat (1) 1Spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als vorsitzende Person. 2Zugleich bestimmt er deren Vertretung. 3Der Personalrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder auf fünf oder sieben Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Personalratswahl erforderlich ist. (2) Sind in der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. (3) Hat die Dienststelle weibliche und männliche Beschäftigte, sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. (4) Je eine Beauftragte oder ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. 22 § 21 Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung 1Besteht neun Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand oder in einer Dienststelle, die die Voraussetzung des § 12 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft unverzüglich eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. 2§ 20 gilt entsprechend. 3Die Personalversammlung wählt sich eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.23 § 22 Bestellung des Wahlvorstands durch die Dienststellenleitung 1Findet eine Personalversammlung (§ 21) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft. 2§ 20 gilt entsprechend.24 § 23 Wahleinleitung (1) 1Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach acht Wochen stattfinden. 2Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, bestellt die Dienststellenleitung einen neuen Wahlvorstand. (2) Der Wahlvorstand kann im Einvernehmen mit der Dienststelle Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bestellen.25 § 24 Schutz der Wahl – Kostenregelung (1) 1Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern und in einer gegen ein Gesetz oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen, insbesondere keine Wahlberechtigte und keinen Wahlberechtigten in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränken. 2§ 48 Absatz 1 und § 73 Absatz 6 Satz 5 gelten für Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend. (2) 1Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. 2Notwendige Versäumnisse von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an der in § 21 genannten Personalversammlung oder der Betätigung im Wahlvorstand haben keine Minderung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts zur Folge. 3Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 45 Absatz 1 Satz 2, § 46 Absatz 2 Satz 2 und § 47 Absatz 1 entsprechend.26 § 25 Anfechtung der Wahl (1) Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die Dienststellenleitung können binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. (2) 1Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts führt der Personalrat die Geschäfte weiter. 2Wird die Wahl für ungültig erklärt, bleiben die vorher gefassten Beschlüsse des Personalrats in Kraft. (3) 1Die Dienststellenleitung hat unmittelbar nach Rechtskraft der Entscheidung eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes einzuberufen. 2Der Wahlvorstand hat in diesem Fall unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten. 3Bis zur Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Rechte und Pflichten wahr. 4§ 20 gilt entsprechend. (4) 1Wird die Wahl nur für eine Gruppe rechtskräftig angefochten, findet § 27 Absatz 4 entsprechende Anwendung. 2Der von der Dienststellenleitung unverzüglich zu bestellende Wahlvorstand nimmt die der Gruppe nach diesem Gesetz zustehenden Rechte und Pflichten im Personalrat bis zur Wiederholungswahl wahr. 3§ 20 gilt entsprechend.27 § 26 Amtszeit 1Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt fünf Jahre. 2Die Amtszeit beginnt am 1. Juni des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden. 3Solange sich ein neuer Personalrat nicht konstituiert hat, führt der bisherige die Geschäfte weiter, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli des Jahres, in dem die Amtszeit nach Satz 1 endet.28 § 27 Wahlzeitraum (1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle fünf Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Personalrat zu wählen, wenn 1. mit Ablauf von vierundzwanzig Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist oder 2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder 3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder 4. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder 5. in der Dienststelle kein Personalrat besteht. (3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neue Personalrat konstituiert hat. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 nimmt der Wahlvorstand die einem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Rechte und Pflichten wahr. (4) 1Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mitglied des Personalrats mehr vertreten, wählt diese Gruppe für den Rest der Amtszeit des Personalrats eine neue Vertretung. 2Die §§ 20 bis 25 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Personalversammlung oder eine Gruppenversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands nicht stattfindet. (5) 1Hat außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums eine Personalratswahl stattgefunden, ist der Personalrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. 2Hat die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.29 § 28 Ausschluss und Auflösung (1) 1Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat, die Auflösung der Gruppenvertretung oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. 2Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluss eines Mitglieds beantragen. 3Die Dienststellenleitung kann den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. (2) 1Ist der Personalrat oder eine Gruppenvertretung aufgelöst, setzt die vorsitzende Person der Fachkammer des Verwaltungsgerichts einen Wahlvorstand ein. 2Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten. 3Bis zur Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr. 4§ 20 gilt entsprechend.30 § 29 Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch 1. Ablauf der Amtszeit, 2. Niederlegung des Amtes, 3. Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, 4. Ausscheiden aus der Dienststelle, 5. Verlust der Wählbarkeit, 6. gerichtliche Entscheidung nach § 28, 7. Feststellung nach Ablauf der in § 25 Absatz 1 bezeichneten Frist, dass die oder der Gewählte nicht wählbar war. (2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat. (3) Absatz 1 Nummer 3 und 4 findet für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter aus dem Staatsbetrieb Sachsenforst mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei einem endgültigen Ausscheiden als Waldarbeiterin oder Waldarbeiter erlischt.31 § 30 Ruhen der Mitgliedschaft 1Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist und der Personalrat dem Ruhen zugestimmt hat. 2§ 127 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.32 § 31 Ersatzmitglieder (1) 1Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, tritt ein Ersatzmitglied ein. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist. (2) 1Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. 2Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, tritt die oder der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein. (3) § 29 Absatz 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat. (4) Ist der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst (§ 27 Absatz 2 Nummer 4), treten Ersatzmitglieder nicht ein.33 § 32 Neuwahl bei Neubildung und Eingliederung von Dienststellen und Körperschaften (1) 1Werden innerhalb einer Körperschaft Dienststellen, Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen oder bilden sie durch Ausgliederung eine neue Dienststelle (Neubildung), wird ein Übergangspersonalrat gebildet. 2Ihm gehören die Vorstände der Personalräte, in den Fällen des § 56 die Gesamtpersonalräte der Dienststellen an, die an der Neubildung beteiligt sind. 3Der Übergangspersonalrat bestellt aus dem Kreis der Beschäftigten unverzüglich einen Wahlvorstand und führt die Geschäfte, bis sich der neu zu wählende Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten seit dem Wirksamwerden der Organisationsänderung. 4Die Aufgaben der vorsitzenden Person werden von Sitzung zu Sitzung abwechselnd von den Vorsitzenden der bisherigen Personalräte wahrgenommen. 5Für Dienststellen, die nach der Neubildung fortbestehen, gilt Absatz 2 entsprechend. (2) Werden innerhalb einer Körperschaft Dienststellen, Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert (Eingliederung), findet eine Neuwahl statt, wenn die Eingliederung mehr als sechs Monate vor der nächsten regelmäßigen Personalratswahl liegt und sich die Zahl der Wahlberechtigten um mindestens ein Fünftel geändert hat. (3) Werden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ganz oder teilweise in eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts eingegliedert oder werden sie zu einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.34 Abschnitt 2 Geschäftsführung35 § 33 Vorstand des Personalrats (1) 1Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand, der in Dienststellen bei einer Anzahl Wahlberechtigter 1. von 21 bis 600 aus zwei und 2. von mehr als 600 aus drei Mitgliedern besteht. 2Dem Vorstand muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. 3Die Vertreterinnen und Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. 4In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 wird das dritte Vorstandsmitglied aus der Mitte des Personalrats bestimmt. (2) 1Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. 2Das nach Absatz 1 Satz 3 gewählte Vorstandsmitglied, dessen Gruppe nicht den Vorsitz übernimmt, ist Stellvertreterin oder Stellvertreter. 3Der Personalrat kann abweichend von Satz 2 mit Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe, welcher die vorsitzende Person nicht angehört, 1. das nach Absatz 1 Satz 4 gewählte Vorstandsmitglied, 2. ein nach Absatz 3 gewähltes Ergänzungsmitglied oder 3. ein nicht dem Vorstand angehörendes Mitglied des Personalrats zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen. (3) 1Der Personalrat kann aus seiner Mitte in Dienststellen bei einer Anzahl Wahlberechtigter 1. von 21 bis 600 ein weiteres Mitglied und 2. von mehr als 600 zwei weitere Mitglieder als Ergänzungsmitglieder wählen. 2Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Wahlberechtigten der Dienststellen abgegebenen Stimmen erhalten hat, ist eines der Ergänzungsmitglieder aus dieser Liste zu wählen. (4) Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, kann der Personalrat aus seiner Mitte ein Mitglied bestimmen, das die Aufgaben des Vorstands wahrnimmt, wenn beide Vorstandsmitglieder verhindert sind. (5) Hat der Personalrat zwei Mitglieder, nehmen beide die Aufgaben des Vorstands und der vorsitzenden Person gleichberechtigt wahr.36 § 34 Aufgaben des Vorstands (1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. (2) 1Die vorsitzende Person vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. 2Sie ist zur Entgegennahme der Erklärungen befugt, die gegenüber dem Personalrat abzugeben sind. 3In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt den Personalrat die vorsitzende Person, wenn sie nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied des Personalrats.37 § 35 Sitzungen (1) Spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis der Personalrat aus seiner Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestellt hat. (2) 1Die weiteren Sitzungen beraumt die vorsitzende Person des Personalrats an. 2Sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. 3Die vorsitzende Person hat die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. 4Satz 3 gilt auch für die Ladung der Schwerbehindertenvertretung, des Gleichstellungsbeauftragten und der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben. (3) Auf Antrag 1. eines Viertels der Mitglieder des Personalrats, 2. der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe, 3. der Dienststellenleitung, 4. der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die besonders schwerbehinderte Beschäftigte betreffen, oder 5. der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten (§ 58) betreffen, hat die vorsitzende Person eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. (4) Die Dienststellenleitung nimmt an den Sitzungen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen sie ausdrücklich eingeladen ist, teil. (5) 1Die vorsitzende Person kann nach näherer Regelung in der Geschäftsordnung im Umlaufverfahren in von der Dienststelle zugelassener schriftlicher oder elektronischer Form beschließen lassen, wenn dem kein Mitglied widerspricht. 2Im Fall vorheriger Beratung ist ein solcher Beschluss zulässig, sofern nicht ein Viertel der Mitglieder widerspricht. 3Der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung sind mit der Einleitung des Umlaufverfahrens der Beschlusstenor und die übersandten Entscheidungsgrundlagen zu übermitteln. 4Über jedes Umlaufverfahren ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses sowie das Nichtzustandekommen des Beschlusses oder den Tag der Beschlussfassung enthält. 5Das Ergebnis des Umlaufbeschlusses ist dem Personalrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.38 § 36 Durchführung der Sitzungen (1) 1Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich; sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. 2Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. 3Die Dienststellenleitung ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. 4Der Personalrat kann eine ihm nicht als Mitglied angehörende Person zur Aufnahme der Niederschrift hinzuziehen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. (2) 1Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel als Präsenzsitzung statt. 2Die Sitzung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder und weiterer nach diesem Gesetz teilnahmeberechtigter Personen mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn 1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die von der Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben wurden, 2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit der Vertretung einer Gruppe gegenüber der vorsitzenden Person binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist widerspricht und 3. der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 3Eine Aufzeichnung und Speicherung ist unzulässig. 4Personalratsmitglieder und andere Personen, die mittels audiovisueller Einrichtung an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des § 38 Absatz 1 Satz 1. 5Das Recht der Personalratsmitglieder auf Anwesenheit bleibt bei einer Durchführung der Sitzung mittels audiovisueller Einrichtung unberührt.39 § 37 Teilnahme von Beauftragten der Gewerkschaften Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Hälfte der Vertreter einer Gruppe des Personalrats kann je eine Beauftragte oder ein Beauftragter der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften im Einzelfall an einer Sitzung beratend teilnehmen; in diesem Falle sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.40 § 38 Beschlussfassung – Beschlussfähigkeit (1) 1Die Beschlüsse des Personalrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 3Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt. (2) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. (3) 1An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitglieds des Personalrats unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. 2In diesem Fall kann das Ersatzmitglied eintreten. 3Entsprechendes gilt für diejenigen Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen des Personalrats teilzunehmen. (4) 1In personellen Angelegenheiten kann der Personalrat beschließen, dass betroffene Beschäftigte vom Personalrat gehört werden. 2Auf die dienstlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.41 § 39 Gemeinsame Beratung – Gruppenentscheidung (1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen. (2) 1In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen. 2Die Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe können in diesem Fall beschließen, allein zu beraten. 3Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.42 § 40 Aussetzung von Beschlüssen (1) 1Erachtet die Mehrheit der Vertretung einer Gruppe, der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Beschäftigten, ist auf ihren sofortigen Antrag der Beschluss auf die Dauer von sechs Arbeitstagen vom

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.