Sachsen

SächsPersVG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 9184. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 13, S. 570 Fsn-Nr.: 244-3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes1 Vom 29. August 2018 (berichtigt vom 18. Mai 2021 [SächsGVBl. S. 658]) Auf Grund des Artikels 10 Absatz 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Sächsischen Dienstrechts vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), 2. den am 10. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 107), 3. den am 10. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108, 110), 4. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315), 5. den am 23. Mai 2004 in Kraft getretenen Artikel 44 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171), 6. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124), 7. den am 1. August 2007 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521), 8. den am 1. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144), 9. den am 21. November 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2010 (SächsGVBl. S. 290), 10. den teils am 1. März 2012, teils am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 139), 11. den am 1. April 2014 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1079), 12. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 679, 684), 13. den am 1. August 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306, 320) und 14. den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 7 des eingangs genannten Gesetzes. Dresden, den 29. August 2018 Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)2 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juli 2026 Inhaltsübersicht3 Teil 1 Allgemeine Vorschriften §   1 Geltungsbereich §   2 Zusammenarbeitsgebot §   3 Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen §   4 Beschäftigte §   5 Gruppen §   6 Dienststellen §   7 Dienststellenleitung §   8 Behinderungsverbot §   9 Datenschutz § 10 Schweigepflicht § 11 Unfallvorschriften Teil 2 Personalvertretungen Abschnitt 1 Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit der Personalvertretung § 12 Bildung von Personalräten § 13 Wahlberechtigung § 14 Wählbarkeit § 15 Wählbarkeit in besonderen Fällen § 16 Zahl der Personalratsmitglieder § 17 Vertretung der Gruppen § 18 Abweichende Verteilung auf die Gruppen § 19 Wahlverfahren § 20 Bestellung des Wahlvorstands durch den Personalrat § 21 Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung § 22 Bestellung des Wahlvorstands durch die Dienststellenleitung § 23 Wahleinleitung § 24 Schutz der Wahl – Kostenregelung § 25 Anfechtung der Wahl § 26 Amtszeit § 27 Wahlzeitraum § 28 Ausschluss und Auflösung § 29 Erlöschen der Mitgliedschaft § 30 Ruhen der Mitgliedschaft § 31 Ersatzmitglieder § 32 Neuwahl bei Neubildung und Eingliederung von Dienststellen und Körperschaften Abschnitt 2 Geschäftsführung § 33 Vorstand des Personalrats § 34 Aufgaben des Vorstands § 35 Sitzungen § 36 Durchführung von Sitzungen § 37 Teilnahme von Beauftragten der Gewerkschaften § 38 Beschlussfassung – Beschlussfähigkeit § 39 Gemeinsame Beratung – Gruppenentscheidung § 40 Aussetzung von Beschlüssen § 41 Teilnahme weiterer Personen § 42 Verhandlungsniederschrift § 43 Geschäftsordnung § 43a Ausschüsse des Personalrats § 44 Sprechstunden § 45 Kosten Abschnitt 3 Rechtsstellung § 46 Freistellung vom Dienst § 47 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen § 48 Schutzvorschriften Teil 3 Personalversammlung § 49 Zusammensetzung und Leitung § 50 Einberufung – Tätigkeitsbericht § 51 Zeitpunkt § 52 Gegenstand § 53 Teilnahmerecht Teil 4 Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat § 54 Stufenvertretungen § 55 Entsprechende Anwendung der Personalvertretungsvorschriften § 56 Gesamtpersonalrat § 57 Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung Teil 5 Besondere Vertretungen Abschnitt 1 Jugend- und Auszubildendenvertretungen § 58 Jugend- und Auszubildendenvertretungen § 59 Aktives und passives Wahlrecht § 60 Zusammensetzung § 61 Wahlvorstand – Amtszeit § 62 Aufgaben § 63 Entsprechende Anwendung von Vorschriften § 64 Stufenvertretungen und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung § 65 Jugend- und Auszubildendenversammlung Abschnitt 2 Referendariatsvertretungen in der Justiz § 66 Referendariatsvertretungen § 66a Wahl und Geschäftsführung der Referendariatsvertretungen § 66b Rechtsstellung der Referendariatsvertretungen und ihrer Mitglieder § 66c Weitere Vorschriften für Referendariatsvertretungen Abschnitt 3 Sonstige besondere Vertretungen § 67 Schulen und Lehrkräfte § 68 Polizeivollzugsdienst § 69 Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte § 70 (weggefallen) Teil 6 Beteiligung der Personalvertretungen § 71 Zusammenarbeit § 72 Gleichmäßige Behandlung – Verbot parteipolitischer Betätigung § 73 Allgemeine Aufgaben – Anhörungen § 74 Unfall-, Umwelt- und Gesundheitsgefahren § 75 Teilnahme an Prüfungen § 76 Verfahren der Mitwirkung § 77 Mitwirkungsrechte § 78 Ordentliche Kündigung § 79 Verfahren der Mitbestimmung § 80 Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung § 81 Angelegenheiten der vollen Mitbestimmung § 82 Einschränkung der Mitbestimmung, Versagungsgründe § 83 Initiativrecht § 84 Dienstvereinbarungen – Tarifverträge § 85 Einigungsstelle § 86 Durchführung von Entscheidungen § 87 Beteiligung der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats Teil 7 Gerichtliche Entscheidung § 88 Zuständigkeit und Entscheidungen der Verwaltungsgerichte § 89 Bildung von Fachkammern Teil 8 Verschlusssachen und Verfassungsschutz § 90 Ausschuss für geheime Verschlusssachen § 91 Abweichungen für das Landesamt für Verfassungsschutz Teil 9 Übergangs- und Schlussvorschriften § 92 Rechtsverordnung über Wahlvorschriften § 93 Übergangsvorschrift § 94 In-Kraft-Treten – Außer-Kraft-Treten Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich In den Verwaltungen, Gerichten, Schulen und Betrieben des Freistaates Sachsen, der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, werden Personalvertretungen nach diesem Gesetz gebildet. § 2 Zusammenarbeitsgebot (1) Dienststelle und Personalvertretungen arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge partnerschaftlich, vertrauensvoll, kooperationsorientiert, respektvoll, offen und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zusammen. (2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen ist deren Beauftragten nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle, zu einzelnen Dienststellenteilen und zu den Arbeitsplätzen zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.4 § 3 Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. § 4 Beschäftigte (1) 1Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 2Beschäftigte oder Beschäftigter ist auch, wer aufgrund anderer Rechtsverhältnisse in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, insbesondere wenn ihr oder sein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht. 3§ 14 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gilt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer entsprechend. 4Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einer der in § 1 genannten Einrichtungen zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen oder nichtstaatsanwaltlichen Tätigkeit beschäftigt sind. (2) 1Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. 2Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen Beamtinnen und Beamten gleich. (3) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden. 2Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung für eine Arbeitnehmertätigkeit befinden. (4) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch studentische, wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte nach § 58 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (5) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht 1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, 2. Personen, deren Beschäftigung ausschließlich oder überwiegend durch Beweggründe religiöser Art bestimmt ist, 3. Personen, die ausschließlich oder überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung beschäftigt werden und dies durch Vertrag oder sonstige Vereinbarungen oder behördliche Maßnahmen bestimmt ist, 4. Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Lehrbeauftragte, Gastprofessorinnen, Gastprofessoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren an Hochschulen, 5. Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.5 § 5 Gruppen 1Die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. 2Die in § 4 Absatz 1 bezeichneten Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten.6 § 6 Dienststellen (1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen, Gerichte, Schulen und Betriebe der in § 1 genannten Einrichtungen. (2) Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind. (3) 1Nebenstellen und Teile von Dienststellen gelten als selbstständige Dienststellen, wenn 1. ihnen mehr als 60 Beschäftigte angehören, 2. sie a) durch Aufgabenbereiche und Organisation eigenständig sind oder b) durch Aufgabenbereiche oder Organisation eigenständig sind und sich nicht in räumlich angrenzender Umgebung des Geländes der Hauptdienststelle befinden und 3. die Mehrheit ihrer Wahlberechtigten dies in geheimer Abstimmung beschließt oder die oberste Dienstbehörde dies mit Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten für erforderlich hält. 2Nebenstellen und Teile von Dienststellen sind durch Organisation eigenständig, wenn ihre Leiterin oder ihr Leiter innerdienstliche Angelegenheiten eigenverantwortlich entscheidet. 3Der Beschluss gemäß Satz 1 Nummer 3 ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam. 4Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Mindestbeschäftigtenzahl gilt nicht für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen. (4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und der in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten nur die nicht im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig. (5) 1Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden je eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. 2Dasselbe gilt für Eigenbetriebe mit mehr als 60 ständig Beschäftigten. 3Absatz 3 gilt entsprechend mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b. (6) 1Bei länderübergreifenden Dienststellen gelten die in einem Bundesland vorhandenen organisatorischen Einheiten als selbstständige Dienststelle, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt oder die oberste Dienstbehörde dies mit Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten für erforderlich hält. 2Absatz 3 findet keine Anwendung.7 § 7 Dienststellenleitung (1) 1Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter (Dienststellenleitung). 2Die Dienststellenleitung kann sich von ihrer ständigen Vertreterin oder ihrem ständigen Vertreter oder einer oder einem Beschäftigten mit Entscheidungsbefugnis in der Sache vertreten lassen. (2) 1Wird die Dienststelle von einem Kollegialorgan geleitet, bestimmt dieses in seiner Geschäftsordnung, welches seiner Mitglieder gegenüber der Personalvertretung handelt und wer dessen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter ist. 2Das Kollegialorgan kann auch eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten mit Entscheidungsbefugnis in der Sache mit der Vertretung beauftragen.8 § 8 Behinderungsverbot 1Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. 2Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist für freigestellte Personalratsmitglieder die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beschäftigter fiktiv fortzuschreiben.9 § 9 Datenschutz (1) 1Soweit Personal-, Stufen- und besondere Vertretungen sowie Gesamtpersonalräte (Gremien) personenbezogene Daten verarbeiten, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. 2Dienststelle und Gremien nach Satz 1 unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. (2) 1Unterlagen und elektronische Dokumente der Gremien nach Absatz 1 Satz 1, die personenbezogene Daten enthalten, sind von diesen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. 2Die Dienststelle hat geeignete Sicherungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen. 3Soweit der Dienststellenleitung, Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Schwerbehindertenvertretung, der oder dem Gleichstellungsbeauftragten oder Beauftragten der Gewerkschaften nach § 42 Absatz 2 Teile einer Verhandlungsniederschrift zugeleitet wurden, gilt Satz 1 entsprechend. (3) 1Die Gremien nach Absatz 1 Satz 1 können Unterlagen und elektronische Dokumente verarbeiten, die die Dienststelle aus Anlass eines Beteiligungsverfahrens (§ 73 Absatz 2 sowie §§ 77, 80 und 81) oder im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Absatz 1) zur Verfügung gestellt hat und die personenbezogene Daten enthalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird insoweit eingeschränkt. 3Die Unterlagen und elektronischen Dokumente sind zurückzugeben oder zu löschen, wenn das Beteiligungsverfahren abgeschlossen ist oder sie zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden. (4) 1Personalakten dürfen nur mit Einwilligung der oder des Beschäftigten und nur von den von ihr oder ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden. 2Soweit der Personalrat oder ein Ausschuss des Personalrats Sachverständige zu seinen Sitzungen hinzuzieht (§ 41 Absatz 3) oder die Einigungsstelle die Einholung einer Stellungnahme einer sachverständigen Person beschlossen hat (§ 85 Absatz 2 Satz 4), hat der Personalrat oder bei Hinzuziehung durch einen Ausschuss dieser sicherzustellen, dass personenbezogene Daten nur mitgeteilt oder erörtert werden, wenn die Betroffenen einwilligen oder die Daten offenkundig sind.10 § 10 Schweigepflicht (1) 1Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. 2Abgesehen von den Fällen des § 9 Absatz 4 Satz 1 und des § 90 gilt die Schweigepflicht nicht für Mitglieder der Personalvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber den übrigen Mitgliedern der Vertretung und für die in Satz 1 bezeichneten Personen gegenüber der zuständigen Personalvertretung; sie entfällt ferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, der bei ihr gebildeten Stufenvertretung und gegenüber dem Gesamtpersonalrat. 3Satz 2 gilt auch für die Anrufung der Einigungsstelle. (2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.11 § 11 Unfallvorschriften 1Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ein Dienstunfall wäre, sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2Für die übrigen Beschäftigten gelten die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.12 Teil 2 Personalvertretungen Abschnitt 1 Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit der Personalvertretung13 § 12 Bildung von Personalräten (1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet. (2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt. (3) Der Personalrat soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen. (4) 1Frauen und Männer sollen in den Personalvertretungen entsprechend ihren Anteilen an den Wahlberechtigten vertreten sein. 2Die Wahlvorschläge sollen eine den Anteilen entsprechende Anzahl von Kandidatinnen und Kandidaten enthalten.14 § 13 Wahlberechtigung (1) 1Wahlberechtigt zur Personalvertretung einer Dienststelle (Personalrat) sind alle Beschäftigten der Dienststelle, es sei denn, dass sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. 2Das gleiche gilt für ausländische Beschäftigte, wenn durch Richterspruch festgestellt ist, dass die Verurteilung bei deutschen Staatsangehörigen zum Verlust der in Satz 1 genannten Rechte führen würde. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für Beschäftigte nach § 4 Absatz 4 nur, wenn sie am Wahltag der Dienststelle seit mindestens drei Monaten angehören. (3) 1Wer zu einer Dienststelle abgeordnet oder zugewiesen ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung oder Zuweisung am Wahltag länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert sie oder er die Wahlberechtigung bei der alten Dienststelle. 2Das gilt nicht für Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats, die freigestellt sind, und für Beschäftigte, die an Lehrgängen teilnehmen oder wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte binnen weiterer zwölf Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. (4) 1Beschäftigte, die am Wahltag noch länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt oder noch länger als 14 Monate in Elternzeit sind, sind nicht wahlberechtigt. 2Beschäftigte, die am Wahltag nach dem Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vollständig freigestellt sind, sind wahlberechtigt. (5) Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden, sind in allen Dienststellen wahlberechtigt. (6) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur in ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt. (7) Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter aus dem Staatsbetrieb Sachsenforst verlieren ihre Wahlberechtigung nicht auf Grund einer Unterbrechung der Arbeiten ohne besondere Kündigung nach tarifrechtlichen Bestimmungen.15 § 14 Wählbarkeit (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und 3. seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind. (2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. (3) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nicht in eine Stufenvertretung wählbar. (4) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.16 § 15 Wählbarkeit in besonderen Fällen (1) Besteht die oberste Dienstbehörde oder die Dienststelle weniger als ein Jahr oder werden Dienststellen neu gegliedert, bedarf es für die Wählbarkeit nicht der Voraussetzung des § 14 Absatz 1 Nummer 2. (2) Die Voraussetzung des § 14 Absatz 1 Nummer 3 entfällt, wenn in einer der Gruppen weniger Wahlberechtigte als das Fünffache der nach den § 16 und § 17 maßgeblichen Personalratsmitglieder und Gruppenvertreter vorhanden sind.17 § 16 Zahl der Personalratsmitglieder (1) 1Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel 1. 5 bis 20 Wahlberechtigten aus zwei Mitgliedern, wenn beide Gruppen vertreten sind, im Übrigen aus einer Person, 2. 21 bis 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern, 3. 51 bis 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern, 4. 151 bis 300 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern, 5. 301 bis 600 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern, 6. 601 bis 1 000 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern. 2Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 1 001 bis 5 000 Wahlberechtigten um zwei für je weitere angefangene 1 000. 3In Dienststellen mit 5 001 und mehr Wahlberechtigten erhöht sich die Zahl der Mitglieder nach Satz 2 um zwei für je weitere angefangene 5 000. (2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt fünfundzwanzig.18 § 17 Vertretung der Gruppen (1) 1Sind in der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. 2Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. 3Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung. (2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.