Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 3 vom 30.01.2026, Seiten 13 – 28, Größe: 314 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-01-30

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n nach einer Entscheidung der oder des mehr als drei Monaten die Leistungen der bzw. des zu Beurtei- 24 Freitag, den 30. Januar 2026 HmbGVBl. Nr. 3 lenden nicht von der bzw. dem Erstbeurteilenden beobachtet 4. bei Beendigung einer Abordnung oder wenn während einer werden konnten und für die auch kein Beurteilungsbeitrag (§ Abordnung durch die abgebende Behörde eine Anlassbeur- 16) vorliegt. teilung zu erstellen ist, 5. wenn die bzw. der Beurteilte auf mehr als einem Dienstpos- § 15 ten tätig ist und keine gemeinsame Beurteilung gemäß § 11 Absatz 2 Sätze 2 und 3 erstellt wird. Beurteilungsverfahren (4) Bezieht sich der Beurteilungsbeitrag auf einen Zeitraum (1) Die bzw. der Erstbeurteilende erstellt unverzüglich von weniger als acht Wochen oder auf einen Arbeitszeitumfang einen Beurteilungsentwurf und legt diesen der bzw. dem von weniger als 20 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit, so kann Zweitbeurteilenden vor. Kommen Erst- und Zweitbeurtei- der Beurteilungsbeitrag als Fließtext gestaltet werden. Ande- lende zu wesentlich unterschiedlichen Bewertungen, sind renfalls wird der Beurteilungsbeitrag im Sinne von § 10 gestal- diese vor der Eröffnung des Beurteilungsentwurfs zwischen tet. In diesen Fällen bedarf es keiner Zweitbeurteilung. ihnen zu erörtern. Können die wesentlichen Unterschiede (5) Der Beurteilungsbeitrag ist der bzw. dem zu Beurteilen- nicht ausgeräumt werden, gilt das Urteil der bzw. des Zweitbe- den zur Kenntnis zu geben. urteilenden. (6) Eine Beurteilung kann in begründeten Ausnahmefällen, (2) Der nach Absatz 1 erstellte Entwurf der Beurteilung ist in denen eine Einschätzung der fachlichen Leistungen durch der bzw. dem zu Beurteilenden unverzüglich zu eröffnen. Der die bzw. den Erstbeurteilenden nicht möglich ist, unter sonsti- bzw. dem zu Beurteilenden ist eine angemessene Frist von ger Mitwirkung Dritter erstellt werden. Derartige Leistungs- mindestens zwei Arbeitstagen einzuräumen, um sich mit dem einschätzungen Dritter erfolgen schriftlich oder in Textform. Inhalt des Entwurfs vertraut zu machen. Im Anschluss daran ist der Entwurf mit der bzw. dem zu Beurteilenden zu erörtern. § 17 Das Gespräch führt die bzw. der zuständige Erstbeurteilende. Bestätigung der letzten Beurteilung Kommt die bzw. der Zweitbeurteilende zu von der Erstbeurtei- lung wesentlich abweichenden Ergebnissen, ist die Zweitbeur- (1) Wenn teilung in der Erörterung durch die bzw. den Zweitbeurteilen- 1. das Ende des Beurteilungszeitraumes der letzten Beurtei- den zu vertreten. Die oder der Dienstvorgesetzte hat das Recht lung nicht länger als 18 Monate zurückliegt, zur Teilnahme. Die bzw. der zu Beurteilende kann zu der 2. die letzte Beurteilung vollinhaltlich noch zutrifft, Erörterung ein Mitglied des Personalrates, die Schwerbehin- dertenvertretung, die Gleichstellungsbeauftragte oder den 3. der Beurteilungsmaßstab nach § 19 Absatz 2 unverändert ist Gleichstellungsbeauftragten hinzuziehen. und 4. die Person der bzw. des Erstbeurteilenden sich nicht geän- (3) Nach der Erörterung des Beurteilungsentwurfs ist die dert hat, abschließende Fassung der Beurteilung unverzüglich zu erstel- len und der bzw. dem Beurteilten bekannt zu geben. Die bzw. so genügt eine Bestätigung der letzten Beurteilung durch die der Beurteilte hat die Möglichkeit, zu der Beurteilung Stellung Erst- und Zweitbeurteilenden. zu nehmen. Die Stellungnahme wird zur Personalakte genom- (2) Eine Beurteilung kann nur einmal bestätigt werden. men. (3) Ist eine Anlassbeurteilung anzufertigen, die nach ihrem Zweck eine aktuelle Eignungsaussage für eine unmittelbar § 16 bevorstehende oder vorzubereitende Personalentscheidung Beurteilungsbeiträge und sonstige Mitwirkung Dritter erfordert, so kann diese nicht durch eine Bestätigung nach Absatz 1 ersetzt werden. (1) Dritte können durch einen Beurteilungsbeitrag nach den Absätzen 2 bis 5 oder durch eine sonstige Mitwirkung § 18 nach Absatz 6 an einer Beurteilung mitwirken. Ihre Mitwir- Berichtigung und Aufhebung von Beurteilungen kungsbeiträge sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Die Beurteilenden sind an die darin enthaltenen Bewertungen (1) Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten in nicht gebunden. Beurteilungen können jederzeit berichtigt werden. Im Übri- gen kann eine Beurteilung berichtigt werden, wenn die bzw. (2) Ein Beurteilungsbeitrag ist eine dienstliche Bewertung der Beurteilte ein berechtigtes Interesse daran hat oder wenn der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Beam- dienstliche Belange dies erfordern und schutzwürdiges Ver- tin bzw. des Beamten für einen Teil des Beurteilungszeitraums trauen der bzw. des Beurteilten nicht entgegensteht. Sind die oder für einen Teil der während des Beurteilungszeitraums Beurteilenden nicht mehr im Dienst oder nicht mehr zustän- erbrachten dienstlichen Leistungen, der bei der Erstellung der dig, so wird die Berichtigung durch die für Personalangelegen- dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen ist. heiten zuständige Stelle verfügt. (3) Ein Beurteilungsbeitrag ist unverzüglich zu fertigen (2) Eine Beurteilung kann durch die für Personalangelegen- heiten zuständige Stelle aufgehoben werden, wenn die Beurtei- 1. wenn ein Beurteilungsanlass nach § 9 besteht, jedoch der lung nicht gemäß den Regularien dieser Verordnung erstellt Mindestzeitraum für eine Beurteilung (§ 14 Absätze 2 und worden ist oder nicht mehr berichtigt werden kann. 3) nicht erreicht wird, Abschnitt 4 2. vor Eintritt in eine Beurlaubung, Abordnung, Freistellung oder eine sonstige geplante Abwesenheit von Dienstaufga- Urteile ben für eine Dauer von mindestens zwölf Monaten; im Falle einer teilweisen Abwesenheit gilt dies entsprechend, wenn § 19 die für Dienstaufgaben verbleibende Arbeitszeit weniger als Beurteilungsmaßstab und Richtwerte 20 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, (1) Zu beurteilen sind die in der übertragenen Funktion 3. beim Wechsel der bzw. des Erstbeurteilenden, erbrachte fachliche Leistung sowie die Eignung und Befähi- HmbGVBl. Nr. 3 Freitag, den 30. Januar 2026 25 gung. Dabei ist der aktuelle Stand unter Berücksichtigung der 8. Belastbarkeit, Entwicklung über den gesamten Beurteilungszeitraum zu 9. fachliche Kenntnisse, Grunde zu legen. 10. fachliche und fachübergreifende Weiterentwicklung, (2) Maßstab für die Bewertung sind die Anforderungen des 11. sprachlicher Ausdruck / Argumentation, zum Beurteilungszeitpunkt innegehabten Statusamtes, wie sie 12. Wertschätzung / Einfühlsamkeit, sich aus einer vergleichenden Betrachtung mit anderen Beam- tinnen und Beamten des entsprechenden Statusamtes ergeben. 13. Kooperationsverhalten, Im Falle einer Beurteilung zum Zwecke der Feststellung der 14. Konfliktverhalten, Bewährung in den Aufgaben eines höherwertigen Statusamtes 15. Dienstleistungsorientierung, sind die Anforderungen des angestrebten Statusamtes als Maß- 16. Qualität der Arbeitsergebnisse, stab heranzuziehen. 17. Arbeitsmenge. (3) Die Organisationseinheiten der Polizei werden in meh- rere Gruppen (Maßstabskreise) unterteilt. Alle Beamtinnen (3) Bei Führungskräften treten folgende besondere Beurtei- und Beamten, die demselben Statusamt angehören und dem- lungskriterien (Führungskriterien) hinzu: selben Maßstabskreis zugeordnet sind, bilden gemeinsam eine 1. Ziel- und ergebnisorientiertes Führen / Beteiligung, Vergleichsgruppe. 2. Chancengerechte Förderung und Motivation, (4) Zur Sicherstellung einer leistungsgerechten Verteilung 3. Verantwortungsübernahme, der Bewertungen gelten für die Vergabe der Gesamturteile I in 4. Steuerung des Aufgabenbereiches. einer Vergleichsgruppe folgende Richtwerte als Orientierung: § 21 1. Punktnote „5“ erhalten 25 v. H. der Beurteilten einer Vergleichsgruppe Einzelurteile 2. Punktnote „6“ erhalten 10 v. H.der Beurteilten Die einzelnen Beurteilungskriterien sind jeweils gesondert einer Vergleichsgruppe. unter Verwendung der Punktnoten zu bewerten. Das Gesamt- urteil wird gemäß §§ 22 und 23 aus den Einzelurteilen gebildet (5) Die Verantwortung für die Einhaltung der Richtwerte und in dieser Punkteskala ausgedrückt: liegt bei den Zweitbeurteilenden. Abweichungen von den Richtwerten sind nur unter strikter Beachtung des Leistungs- 1. 1 Punkt = entspricht nicht den Anforderungen, grundsatzes zulässig. 2. 2 Punkte = entspricht den Anforderungen mit Einschränkungen, (6) Die Beurteilung ist unabhängig von vorangegangenen Beurteilungen zu erstellen. 3. 3 Punkte = entspricht im Wesentlichen den Anforderungen, (7) Bei der Beurteilung von Beamtinnen und Beamten, die 4. 4 Punkte = entspricht den Anforderungen ihre Anerkennung als schwerbehinderte oder dieser gleichge- in vollem Umfang, stellte Person gemäß § 2 Absätze 2 und 3 des Neunten Buches 5. 5 Punkte = übertrifft die Anforderungen, Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355 S. 1, 6. 6 Punkte = übertrifft die Anforderungen 13), nachgewiesen haben, darf sich eine Minderung der quan- in besonderem Maße. titativen Leistungsfähigkeit aufgrund der Behinderung nicht nachteilig auswirken. In qualitativer Hinsicht sind die für alle § 22 Beamtinnen und Beamte geltenden allgemeinen Beurteilungs- Gesamturteile maßstäbe anzulegen. Eine behinderungsbedingt einge- (1) Die dienstlichen Beurteilungen aller Beamtinnen und schränkte Verwendungsfähigkeit darf sich nicht nachteilig Beamten schließen mit einem Urteil ab, das sich gemäß § 23 auswirken. aus den Einzelurteilen der allgemeinen Beurteilungskriterien (8) Teilzeitbeschäftigung, Dienst an einem anderen Ort, ergibt (Gesamturteil I). Beurlaubung oder Freistellung dürfen sich nicht nachteilig auf (2) Die dienstlichen Beurteilungen von Führungskräften die Beurteilung auswirken. Das Gleiche gilt für einen unter- enthalten darüber hinaus ein Urteil über die Führungsleistun- wertigen oder laufbahnfremden Einsatz. gen, das sich gemäß § 24 aus den Führungskriterien ergibt (Gesamturteil Führung). Das Gesamturteil I und das Gesamt- § 20 urteil Führung sind gemäß § 25 in einem übergreifenden Gesamturteil (Gesamturteil II) zusammenzuführen. Beurteilungskriterien (1) Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage von Einzel- § 23 merkmalen (Beurteilungskriterien). Bildung des Gesamturteils I (2) Die Beurteilungskriterien für Polizeivollzugsbeamtin- Die für die allgemeinen Beurteilungskriterien nach § 20 nen und Polizeivollzugsbeamte sind: Absatz 2 und § 21 vergebenen Punkte sind zu summieren. Bei der Bildung der Summe sind folgende statusamtsbezogene 1. Urteilsvermögen und Problemlösefähigkeit, Kernanforderungen doppelt zu gewichten: 2. Flexibilität sowie Lern- und Veränderungsbereitschaft, 1. für die Statusämter A 7 bis A 11: 3. Selbstreflexion, 1.1 Urteilsvermögen/Problemlösefähigkeit, 4. Arbeitsorganisation, 1.2 Qualität der Arbeitsergebnisse, 5. Entscheidungsverhalten, 1.3 Arbeitsmenge, 6. Wirtschaftlichkeit des Handelns, 1.4 Fachliche Kenntnisse, 7. Engagement / Initiative, 2. für die Statusämter ab A 12: 26 Freitag, den 30. Januar 2026 HmbGVBl. Nr. 3 2.1 Urteilsvermögen/Problemlösefähigkeit, (2) Die Potenzialeinschätzung bezieht sich darauf, ob die 2.2 Qualität der Arbeitsergebnisse, bzw. der zu Beurteilende dafür geeignet ist, 2.3 Arbeitsmenge, 1. im innegehabten Statusamt weitergehende Aufgaben oder Verantwortung zu übernehmen, 2.4 Entscheidungsverhalten. 2. das nächsthöhere Statusamt übertragen zu bekommen oder Aus der ermittelten Summe ergibt sich das Gesamturteil I in Form einer der folgenden Punktnoten: 3. eine erste Führungsaufgabe zu übernehmen. (3) Für Funktionen im Polizeivollzugsdienst ist die Poten- 1. ab 116 Punkten: „6“ (übertrifft die Anforderungen in zialeinschätzung zu begründen. besonderem Maße), 2. ab 95 bis 115 Punkten: „5“ (übertrifft die Anforderungen), (4) Eine positive Potenzialeinschätzung begründet keine Rechtsansprüche. 3. ab 74 bis 94 Punkten: „4“ (entspricht den Anforderungen), 4. ab 53 bis 73 Punkten: „3“ (entspricht im Wesentlichen den § 27 Anforderungen), Fiktive Beurteilung von freigestellten 5. ab 32 bis 52 Punkten: „2“ (entspricht den Anforderungen Beamtinnen und Beamten mit Einschränkungen), (1) Für Beamtinnen und Beamte, die aufgrund einer Tätig- 6. ab 21 bis 31 Punkten: „1“ (entspricht nicht den Anforde- keit als Schwerbehindertenvertretung oder Mitglied eines Per- rungen). sonalrats freigestellt sind, ist die letzte Regel- oder Anlassbeur- teilung vor der Freistellung unter Berücksichtigung der Ent- § 24 wicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter (Ver- Bildung des Gesamturteils Führung gleichsgruppe) fortzuschreiben (fiktive Beurteilung). Die fik- tive Beurteilung umfasst keine Einzelurteile. Sie erfolgt nur, Für Führungskräfte sind die für die Führungskriterien wenn ein Beurteilungsanlass (§ 9) vorliegt. vergebenen Punkte nach § 20 Absatz 3 und § 21 zu summieren. Bei der Bildung der Summe ist das Führungskriterium „Ver- (2) Im Polizeivollzugsdienst ist eine fiktive Beurteilung antwortungsübernahme“ doppelt zu gewichten. Aus der ermit- darüber hinaus auch zu erstellen, wenn telten Summe ergibt sich das Gesamturteil Führung in Form 1. eine vollständige Elternzeit in Anspruch genommen wird einer der folgenden Punktnoten: oder 1. ab 28 Punkten: „6“ (übertrifft die Anforderungen in beson- 2. ein Aufstiegsstudium zum nächsthöheren Laufbahnab- derem Maße), schnitt absolviert wird. 2. von 23 bis 27 Punkten: „5“ (übertrifft die Anforderungen), Die fiktive Beurteilung erfolgt in entsprechender Anwen- 3. von 18 bis 22 Punkten: „4“ (entspricht den Anforderun- dung der Absätze 1 sowie 3 bis 5; dabei werden in der Regel die gen), zuletzt erstellten Regelbeurteilungen fortgeschrieben. 4. von 13 bis 17 Punkten: „3“ (entspricht im Wesentlichen (3) Bei teilweise freigestellten Beamtinnen und Beamten ist den Anforderungen), eine fiktive Beurteilung nicht zu erstellen, wenn beurteilbare 5. von 8 bis 12 Punkten: „2“ (entspricht den Anforderungen dienstliche Tätigkeiten mit mehr als 20 v. H. der regelmäßigen mit Einschränkungen), Arbeitszeit wahrgenommen werden. 6. von 5 bis 7 Punkten: „1“ (erfüllt nicht die Anforderungen). (4) Die fiktive Beurteilung darf sich längstens auf einen Zeitraum von acht Jahren erstrecken. Im Falle einer längeren § 25 Freistellung oder im Falle einer zwischenzeitlichen Beförde- Bildung des Gesamturteils II rung ist keine fiktive Beurteilung zu erstellen. Bei Führungskräften wird aus dem Gesamturteil I und dem (5) Die Vergleichsgruppe soll nach Möglichkeit zehn und Gesamturteil Führung nach Maßgabe der folgenden Tabelle muss mindestens drei zum Zeitpunkt der Freistellung ver- ein Gesamturteil II gebildet: gleichbar beurteilte Beamtinnen bzw. Beamte, die derselben Laufbahn beziehungsweise demselben Laufbahnzweig sowie derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe angehören und Gesamturteil II deren Beurteilungen zu einem vergleichbaren Zeitpunkt 6 3 4 4 5 5 6 erstellt worden sind, umfassen. 5 3 3 4 4 5 6 Gesamturteil I Abschnitt 5 4 2 3 3 4 5 5 Verwaltungsvorschriften, Datenverarbeitung, 3 2 2 3 4 4 5 Schlussbestimmungen 2 1 2 3 3 4 4 § 28 1 1 2 2 3 3 4 Verwaltungsvorschriften 1 2 3 4 5 6 Die oder der Dienstvorgesetzte oder die von ihr oder ihm Gesamturteil Führung bestimmte Stelle kann weitere Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieser Verordnung erlassen. § 26 § 29 Potenzialeinschätzungen Datenverarbeitung (1) Die Beurteilung hat, soweit hierzu Aussagen möglich sind, Einschätzungen hinsichtlich des Potenzials für die wei- (1) Die Beurteilung, die Beurteilungsbeiträge und die Leis- tere berufliche Entwicklung zu enthalten (Potenzialeinschät- tungseinschätzungen nach § 16 Absatz 6 werden zur Personal- zung). akte genommen. HmbGVBl. Nr. 3 Freitag, den 30. Januar 2026 27 (2) Notizen zur Leistungsbewertung sowie Entwürfe für Verordnung ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Beurteilungen sind von den Erst- und Zweitbeurteilenden Verordnung zu erstellen. Beurteilungen, deren Entwurf vor vertraulich zu behandeln, gegen den Zugriff Dritter zu schüt- Inkrafttreten dieser Verordnung der bzw. dem zu Beurteilen- zen und nach Fertigstellung der Beurteilung zu vernichten. den eröffnet worden sind, können i

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.