Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 3 vom 30.01.2026, Seiten 13 – 28, Größe: 314 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-01-30

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Fiktive Beurteilung von freigestellten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Beamtinnen und Beamten Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. (1) Für Beamtinnen und Beamte, die aufgrund einer Tätig- (2) Beurteilungen für Beamtinnen und Beamte der Fach- keit als Schwerbehindertenvertretung oder Mitglied eines Per- richtung Feuerwehr, die aufgrund eines Beurteilungsstichtages sonalrats freigestellt sind, ist die letzte Regel- oder Anlassbeur- nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellen sind, dürfen teilung vor der Freistellung unter Berücksichtigung der Ent- ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Verordnung wicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter (Ver- erstellt werden. Der Beurteilungszeitraum ist dabei nicht ent- gleichsgruppe) fortzuschreiben (fiktive Beurteilung). Die fik- scheidend. tive Beurteilung umfasst keine Einzelurteile. Sie erfolgt nur, wenn ein Beurteilungsanlass (§ 8) vorliegt. (3) Wenn Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nach den bisher für Beurteilungen geltenden Vorschriften auf (2) Bei teilweise freigestellten Beamtinnen und Beamten ist ihren Antrag keiner Beurteilungspflicht unterlagen, so sind für eine fiktive Beurteilung nicht zu erstellen, wenn beurteilbare diese Personen auch nach dieser Verordnung keine Regelbeur- dienstliche Tätigkeiten mit mehr als 20 v. H. der regelmäßigen teilungen zu erstellen. Die bzw. der zu Beurteilende kann den Arbeitszeit wahrgenommen werden. Verzicht jederzeit zurücknehmen. In diesem Falle ist frühes- tens jedoch zwei Jahre nach der Eröffnung der letzten Beurtei- (3) Die fiktive Beurteilung darf sich längstens auf einen lung eine Regelbeurteilung zu erstellen. Zeitraum von acht Jahren erstrecken. Im Falle einer längeren Freistellung oder im Falle einer zwischenzeitlichen Beförde- (4) Nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossene rung ist keine fiktive Beurteilung zu erstellen. Beurteilungen gelten weiter. Hamburg, den 16. Januar 2026. Die Behörde für Inneres und Sport HmbGVBl. Nr. 3 Freitag, den 30. Januar 2026 21 Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten (Beurteilungsverordnung-Polizei - BeurtVO-Pol) Vom 16. Januar 2026 Auf Grund von § 10a Absatz 5 Satz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 222. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Weiterübertragung von Verordnungser- mächtigungen im Bereich des Beurteilungswesens vom 14. Oktober 2025 (HmbGVBl. S. 571, 578), wird verordnet: Inhaltsübersicht § 27 Fiktive Beurteilung von freigestellten Beamtinnen und Beamten Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 5 Verwaltungsvorschriften, Datenverarbeitung, §1 Gegenstand Schlussbestimmungen §2 Geltungsbereich § 28 Verwaltungsvorschriften §3 Grundsätze, Ziele und Inhalt der dienstlichen Beurtei- lungen § 29 Datenverarbeitung § 30 Schlussbestimmungen Abschnitt 2 Beurteilungsarten §4 System von Regel- und Anlassbeurteilungen Abschnitt 1 §5 Ausnahmen von der Beurteilungspflicht Allgemeine Bestimmungen §6 Regelbeurteilungen §1 §7 Beurteilungsgespräche Gegenstand §8 Unterlassen und Nachholen von Regelbeurteilungen und Beurteilungsgesprächen Diese Verordnung regelt die Beurteilung der erbrachten fachlichen Leistung sowie der Eignung und Befähigung aller §9 Anlassbeurteilungen Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Polizei (dienstli- che Beurteilung). Abschnitt 3 Form und Verfahren §2 § 10 Inhalt und Gestaltung von Beurteilungen Geltungsbereich § 11 Erst- und Zweitbeurteilung (1) Diese Verordnung gilt für die Beurteilung aller Beam- § 12 Pflichten der Beurteilenden; Beurteilungskonferenzen tinnen und Beamten der Laufbahn der Fachrichtung Polizei, soweit im Folgenden keine Ausnahmen getroffen werden. § 13 Abgeordnete Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll- zugsbeamte, Harmonisierung der Beurteilungen (2) Diese Verordnung ist auf Beamtinnen und Beamte, die § 14 Beurteilungszeitraum einen Vorbereitungsdienst ableisten, sowie auf Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 26 Absatz 3 des Beamtenstatusgeset- § 15 Beurteilungsverfahren zes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert am 20. § 16 Beurteilungsbeiträge und sonstige Mitwirkung Dritter Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389 S. 1, 8), eingesetzt werden, § 17 Bestätigung der letzten Beurteilung nicht anzuwenden. § 18 Berichtigung und Aufhebung von Beurteilungen §3 Abschnitt 4 Grundsätze, Ziele und Inhalt der dienstlichen Beurteilungen Urteile (1) Die dienstliche Beurteilung dient dem Zweck, ein aus- § 19 Beurteilungsmaßstab und Richtwerte sagekräftiges Bild über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung einer Beamtin oder eines Beamten darzustellen. Die § 20 Beurteilungskriterien Beurteilung bildet eine Grundlage für personen- und sachge- § 21 Einzelurteile rechte Personalentscheidungen. Sie dient ebenso als Instru- § 22 Gesamturteile ment der Personalführung und Personalentwicklung und bein- haltet eine in die Zukunft gerichtete Befähigungseinschätzung § 23 Bildung des Gesamturteils I (Potenzialeinschätzung). § 24 Bildung des Gesamturteils Führung (2) Dienstliche Beurteilungen müssen frei von sachfremden § 25 Bildung des Gesamturteils II Erwägungen, unvoreingenommen und nachvollziehbar sein. § 26 Potenzialeinschätzungen Bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen darf nie- 22 Freitag, den 30. Januar 2026 HmbGVBl. Nr. 3 mand auf Grund von Geschlecht oder geschlechtlicher Identi- spräch mit der bzw. dem zu Beurteilenden (Beurteilungsge- tät, ethnischer Herkunft oder Nationalität, Alter, religiösen, spräch). Das Beurteilungsgespräch soll regelhaft ein Jahr vor weltanschaulichen oder politischen Überzeugungen, Behinde- der nächsten fälligen Regelbeurteilung geführt werden. rung, sexueller Orientierung oder sozialer Herkunft bevorzugt oder benachteiligt werden. (2) Die bzw. der zu Beurteilende kann zu dem Beurteilungs- gespräch ein Mitglied des Personalrates, die Schwerbehinder- Abschnitt 2 tenvertretung oder die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten hinzuziehen. Beurteilungsarten §8 §4 Unterlassen und Nachholen von Regelbeurteilungen System von Regel- und Anlassbeurteilungen und Beurteilungsgesprächen (1) Beamtinnen und Beamte sind regelmäßig dienstlich zu (1) Von einer Regelbeurteilung kann in begründeten Aus- beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind außerdem dienstlich zu nahmefällen abgesehen werden, wenn die Abgabe einer Beur- beurteilen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht teilung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist. Dies ist ins- (Anlassbeurteilung). besondere der Fall, wenn die oder der zu Beurteilende während (2) Regel- und Anlassbeurteilung sind in Bezug auf die des Beurteilungszeitraumes (§ 14) längere Zeit abwesend oder Ziele dienstlicher Beurteilungen im Sinne von § 3 Absatz 1 nicht im Dienst war. gleichwertig und werden mit den gleichen Inhalten und nach den gleichen Maßstäben erstellt. (2) Ist eine Regelbeurteilung versehentlich unterblieben, so ist sie unverzüglich nachzuholen. (3) Keine eigenständigen Beurteilungen sind das Beurtei- lungsgespräch (§ 7) sowie der Beurteilungsbeitrag und die (3) Für das Unterlassen und Nachholen eines Beurteilungs- Leistungseinschätzung Dritter (§ 5 Absatz 1 Satz 4, § 16). gespräches gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. §5 §9 Ausnahmen von der Beurteilungspflicht Anlassbeurteilungen (1) Zeiträume, in denen Beamtinnen und Beamte Eine Anlassbeurteilung ist für folgende Anlässe anzuferti- gen: 1. von ihrer dienstlichen Tätigkeit beurlaubt, freigestellt oder aus sonstigen Gründen geplant von Dienstaufgaben abwe- 1. im Falle einer Ernennung, soweit hierfür nicht bereits eine send sind, Beurteilung nach einer der nachfolgenden Nummern zu 2. zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder einer ande- erstellen ist, ren Einrichtung zugewiesen sind, 2. zum Ablauf der Hälfte der beamtenrechtlichen Probezeit 3. auf Grund der Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang oder nach § 5 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über die Laufbah- einer sonstigen Qualifizierungsmaßnahme keine Dienst- nen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten aufgaben erledigen, (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511), zuletzt geändert am 14. Oktober 2025 (HmbGVBl. S. 571, sind nicht zu beurteilen. Dies gilt auch für eine teilweise Beur- 579), laubung, Freistellung, Abordnung, Zuweisung oder sonstige Abwesenheit von Dienstaufgaben, wenn die verbleibenden 3. zur Feststellung der Bewährung zum Ablauf der beamten- Dienstaufgaben in einem Umfang von weniger als 20 vom rechtlichen Probezeit nach § 5 Absatz 1 oder § 19 Absatz 2 Hundert (v. H.) der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt werden. HmbBG, Übermittelt im Falle von Satz 1 Nummer 2 der andere Dienst- 4. zur Feststellung der Eignung zum Ablauf der Beförderungs- herr einen Beurteilungsbeitrag im Sinne von § 16, so kann der erprobung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 HmbLVO, Zeitraum der Abordnung mitbeurteilt werden. Im Übrigen sind Beurteilungen und Leistungseinschätzungen des anderen 5. für die Teilnahme an Auswahlverfahren, sofern noch keine Dienstherrn oder der anderen Einrichtung zur Personalakte zu Regelbeurteilung vorhanden ist und der Beurteilungszeit- nehmen. raum mindestens zwölf Monate abdeckt, 6. wenn dienstliche Interessen dies erfordern sowie auf Antrag (2) Im Fall eines schwebenden Disziplinar- oder Strafver- fahrens ist vor der Beurteilung eine Entscheidung der für Per- der Beamtin bzw. des Beamten, wenn diese bzw. dieser ein sonalangelegenheiten zuständigen Stelle einzuholen, ob die berechtigtes Interesse an der Beurteilung hat. Beurteilung zu diesem Zeitpunkt zweckmäßig ist oder bis zur Abschnitt 3 Klärung des Verfahrens zurückgestellt wird. Form und Verfahren §6 § 10 Regelbeurteilungen Inhalt und Gestaltung von Beurteilungen Die Regelbeurteilung erfolgt im Zweijahresrhythmus. Beginn und Ende des Regelbeurteilungszeitraums werden ein- (1) Eine Beurteilung muss die folgenden Angaben enthal- heitlich für alle betroffenen Beamtinnen und Beamten eines ten: Statusamtes durch die für Personalangelegenheiten zuständige 1. die Beschäftigungsstelle bzw. Organisationseinheit, der die Stelle festgelegt. bzw. der zu Beurteilende zugeordnet ist, §7 2. Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Besoldungsgruppe, Beschäftigungsart, Beschäftigungsumfang, gegebenenfalls Beurteilungsgespräche längerfristige Beurlaubungen der bzw. des zu Beurteilen- (1) Erstbeurteilende führen im Vorfeld einer Regelbeurtei- den sowie Name und Amtsbezeichnung oder Funktion der lung mindestens einmal ein leistungsbezogenes Personalge- Beurteilenden, HmbGVBl. Nr. 3 Freitag, den 30. Januar 2026 23 3. ob die bzw. der zu Beurteilende eine Vorgesetzte bzw. ein Dienstvorgesetzten ausnahmsweise von einer Zweitbeurtei- Vorgesetzter von Angehörigen des öffentlichen Dienstes lung abgesehen werden. Von einer Zweitbeurteilung kann (Führungskraft) ist, auch abgesehen werden, wenn die bzw. der Erstbeurteilende 4. die Art der Beurteilung (Regel- oder Anlassbeurteilung einem Mitglied des Senats unmittelbar nachgeordnet ist. gemäß § 4 Absatz 1), (4) Personen, die zu der bzw. dem zu Beurteilenden in 5. den Beurteilungszeitraum gemäß § 14, einem in § 20 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensge- 6. den Zeitpunkt, ab welchem die bzw. der zu Beurteilende setzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt der bzw. dem Erstbeurteilenden unterstellt ist, sowie geändert am 5. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 338), genannten Ver- Angaben zu dienstlichen Kontakten zu der bzw. dem Erst- hältnis stehen, dürfen nicht Beurteilende sein. In diesen Fäl- und Zweitbeurteilenden, len bestellt die oder der Dienstvorgesetzte eine andere Person zur Beurteilerin bzw. zum Beurteiler. 7. bei Vorhandensein eines Beurteilungsbeitrages bezie- hungsweise bei der sonstigen Mitwirkung Dritter an der § 12 Beurteilung gemäß § 16 ein Hinweis hierauf, Pflichten der Beurteilenden; Beurteilungskonferenzen 8. im Falle einer Regelbeurteilung die Bestätigung, dass das Beurteilungsgespräch gemäß § 7 durchgeführt wurde, (1) Jede Beurteilerin bzw. jeder Beurteiler hat die Leistun- 9. die Beschreibung der Aufgaben sowie etwaige beurtei- gen der von ihr bzw. ihm zu Beurteilenden fortlaufend zu lungsrelevante Besonderheiten, beobachten. 10. die Einzelurteile in den Einzelmerkmalen gemäß §§ 20 (2) Die Zweitbeurteilenden sind insbesondere für die und 21, Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe verantwort- 11. das Gesamturteil I gemäß § 23 sowie dessen Begründung, lich. Sie haben sich zu diesem Zweck regelhaft jährlich mit den ihnen unterstellten Erstbeurteilenden zu besprechen (vertikale 12. bei Führungskräften das Gesamturteil Führung gemäß § Beurteilungskonferenz). Zusätzlich haben sich die Zweitbeur- 24 und dessen Begründung sowie das zusammengesetzte teilenden in einer Behörde auch untereinander zu besprechen Gesamturteil II gemäß § 25, (horizontale Beurteilungskonferenz). Über die Durchführung 13. soweit dies möglich ist, eine Potenzialeinschätzung gemäß und Ausgestaltung der Beurteilungskonferenzen entscheidet § 26, die oder der Dienstvorgesetzte. 14. bei Anlassbeurteilungen zum Zwecke der Vorbereitung einer beamtenrechtlichen Entscheidung oder Maßnahme § 13 einen Vorschlag im Hinblick auf die sich aus dem Beurtei- Abgeordnete Polizeivollzugsbeamtinnen lungsanlass ergebende beamtenrechtliche Entscheidung und Polizeivollzugsbeamte, oder Maßnahme. Harmonisierung der Beurteilungen (2) Die Beurteilung kann eine Schlussbemerkung enthal- Polizeivollzugsbeamtinnen bzw. Polizeivollzugsbeamte, die ten. an Dienststellen außerhalb der Behörde für Inneres und Sport (3) Die oder der Dienstvorgesetzte (§ 3 Absatz 2 HmbBG) abgeordnet waren, erhalten nach der Beendigung der Abord- ist ermächtigt, für die Beurteilungen schriftliche oder elektro- nung einen Beurteilungsbeitrag nach den dort bestehenden nische Formulare festzulegen und deren Verwendung oder die Beurteilungsvorschriften. Beurteilungen und Beurteilungs- Nutzung elektronischer Verfahren vorzuschreiben. beiträge, die nicht nach dieser Verordnung erfolgt sind, sind durch die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle unter § 11 Beachtung des § 19 in Urteile nach den §§ 22 bis 26 anzuglei- chen. Erst- und Zweitbeurteilung (1) Die bzw. der zu Beurteilende wird von zwei Beurteilen- § 14 den unabhängig voneinander beurteilt (Erst- und Zweitbeur- Beurteilungszeitraum teilung). Die Beurteilenden sind weisungsfrei. Die Erstbeur- teilung umfasst die Angaben nach § 10 Absatz 1 Nummern 1 (1) Der Beurteilungszeitraum umfasst bei Regelbeurteilun- bis 14 und die Schlussbemerkung nach § 10 Absatz 2. Die gen den gesamten zweijährigen Zeitraum im Rahmen des Zweitbeurteilung umfasst die Angaben nach § 10 Absatz 1 Beurteilungsrhythmus (§ 6). Abweichend hiervon beginnt er Nummern 10 bis 14. Bei der Zweitbeurteilung ist die Begrün- bei Beamtinnen und Beamten, die neu in den Dienst aufge- dung gemäß § 10 Absatz 1 Nummern 11 und 12 in Verbindung nommen wurden, mit dem Zeitpunkt der Aufnahme in den mit den §§ 23 und 24 nur bei Abweichung von der Erstbeurtei- Dienst. Bei Anlassbeurteilungen beginnt der Beurteilungszeit- lung notwendig. raum mit dem Ende des Beurteilungszeitraums der letzten vorangehenden Beurteilung. Er endet bei Anlassbeurteilun- (2) Wer Erstbeurteilerin bzw. Erstbeurteiler und Zweitbe- gen, die zum Ablauf eines Zeitraums oder nach dem Eintritt urteilerin bzw. Zweitbeurteiler ist, bestimmt die oder der eines Ereignisses anzufertigen sind, mit dem Ablauf dieses Dienstvorgesetzte. Verantwortlich für die Beurteilung in der Zeitraums oder dem Eintritt dieses Ereignisses. Muss die Funktion als Erst- oder Zweitbeurteilende können jeweils Anlassbeurteilung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereig- auch zwei Personen sein. In diesem Fall wird die Erst- bzw. nis vorliegen, so ist sie rechtzeitig vorher zu erstellen und das Zweitbeurteilung gemeinsam erstellt. Ende des Beurteilungszeitraums entsprechend festzulegen. (3) Erstbeurteilende müssen umfassende Kenntnisse über (2) Ein Beurteilungszeitraum soll in den Fällen von § 9 die zu Beurteilenden und deren dienstliche Tätigkeiten besit- Nummer 4 mindestens sechs Monate und in allen anderen zen. Zweitbeurteilende müssen die zu Beurteilenden und Fällen mindestens zwölf Monate umfassen. deren Aufgabengebiete kennen sowie einen Überblick über die Erledigung der Dienstgeschäfte und über die Verwendungs- (3) Nicht zum Beurteilungszeitraum gehören Zeiten nach möglichkeiten besitzen. Sind die Voraussetzungen von Satz 2 § 5 sowie andere Zeiten, in denen über einen Zeitraum von nicht erfüllt, kan

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.