Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 3 vom 30.01.2026, Seiten 13 – 28, Größe: 314 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-01-30

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nnerhalb der auf das Inkrafttreten folgenden drei Kalendermonate nach den bisher (3) Die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle wer- geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden. tet die Beurteilungen insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung einer einheitlichen und diskriminierungs- freien Beurteilungspraxis statistisch aus. Sie ist befugt, die (3) Wenn Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, Daten aus den Beurteilungen (§ 10) für diesen Zweck in anony- nach den bisher für Beurteilungen geltenden Vorschriften auf misierter Form zu verarbeiten. Die Daten sind so zu aggregie- ihren Antrag keiner Beurteilungspflicht unterlagen, so sind für ren, dass keine eindeutige Zuordnung zu einzelnen Personen diese Personen auch nach dieser Verordnung keine Regelbeur- möglich ist. Das Nähere regelt die oder der Dienstvorgesetzte. teilungen zu erstellen. Die bzw. der zu Beurteilende kann den Verzicht jederzeit zurücknehmen. In diesem Falle ist inner- halb von sechs Monaten nach der Rücknahme des Verzichts, § 30 frühestens jedoch zwei Jahre nach der Eröffnung der letzten Schlussbestimmungen Beurteilung, ein Beurteilungsgespräch zu führen und inner- halb von zwölf Monaten nach dem Beurteilungsgespräch eine (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Regelbeurteilung zu erstellen. Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. (2) Unabhängig vom Beurteilungszeitraum sind Beurtei- (4) Nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossene lungen für die Fachrichtung Polizei nach Inkrafttreten dieser Beurteilungen gelten weiter. Hamburg, den 16. Januar 2026. Die Behörde für Inneres und Sport Gesetz zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Flüchtlingsunterbringung in Einrichtungen Vom 21. Januar 2026 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: §1 In § 3 Absätze 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Flücht- lingsunterbringung in Einrichtungen vom 16. April 2024 (HmbGVBl. S. 97) wird jeweils die Textstelle „31. März 2026“ durch die Textstelle „31. März 2028“ ersetzt. §2 Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Unverletz- lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) einge- schränkt. Ausgefertigt Hamburg, den 21. Januar 2026. Der Senat 28 Freitag, den 30. Januar 2026 HmbGVBl. Nr. 3 Sechstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes Vom 21. Januar 2026 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: §1 (3) Für Beamtinnen und Beamte nach Absatz 1 in der Lauf- Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes bahngruppe 1 oder in der Einheitslaufbahn nach Absatz 2 gelten §§ 108 und 112 entsprechend.“ § 115 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezem- ber 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), erhält folgende Fassung: §2 Schlussbestimmungen „§ 115 Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Justiz (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2026 in Kraft. zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzugs (2) Beamtinnen und Beamte nach § 115 Absatz 1 in der (1) Auf Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Justiz in Laufbahngruppe 1 oder in der Einheitslaufbahn nach § 115 den Laufbahnzweigen zur Verwendung in Aufgaben des Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) in Justizvollzugs sind die für Beamtinnen und Beamte allge- der am 1. April 2026 geltenden Fassung, die am 31. März 2026 mein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, Anspruch auf Beihilfe haben, wird diese weiterhin an Stelle soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. der Heilfürsorge nach § 112 HmbBG gewährt. Sie erhalten (2) Der Senat kann durch Rechtsverordnung nach § 25 durch einen bis spätestens am 31. März 2027 gestellten Antrag bestimmen, dass Laufbahnzweige in der Laufbahn Justiz, Heilfürsorge nach § 112 HmbBG; in Fällen einer gewährten die die Funktionen des Justizvollzuges umfassen, als Ein- Pauschale nach § 80 Absatz 10 Satz 1 HmbBG findet die Unwi- heitslaufbahn ausgestaltet werden. derruflichkeit des Antrags keine Anwendung. Ausgefertigt Hamburg, den 21. Januar 2026. Der Senat Druckfehlerberichtigung Im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Nr. 1/2026 muss es auf der Seite 1 in der Kopfzeile statt „DIENSTAG, DEN 9. JANUAR“ richtig heißen „FREITAG, DEN 9. JANUAR“. Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.