Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 3 vom 30.01.2026, Seiten 13 – 28, Größe: 314 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-01-30

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Beurteilungsrhythmus (§ 6). Abweichend hiervon beginnt er bei Beamtinnen und Beamten, die neu in den Dienst aufge- (2) Wer Erstbeurteilerin bzw. Erstbeurteiler und Zweitbe- nommen wurden, mit dem Zeitpunkt der Aufnahme in den urteilerin bzw. Zweitbeurteiler ist, bestimmt die oder der Dienst. Bei Anlassbeurteilungen beginnt der Beurteilungszeit- Dienstvorgesetzte. Verantwortlich für die Beurteilung in der raum mit dem Ende des Beurteilungszeitraums der letzten Funktion als Erst- oder Zweitbeurteilende können jeweils vorangehenden Beurteilung. Er endet bei Anlassbeurteilun- auch zwei Personen sein. In diesem Fall wird die Erst- bzw. gen, die mit Ablauf eines Zeitraums oder Eintritt eines Ereig- Zweitbeurteilung gemeinsam erstellt. nisses anzufertigen sind, mit dem Ablauf dieses Zeitraums oder Eintritt dieses Ereignisses. Muss die Anlassbeurteilung (3) Erstbeurteilende müssen umfassende Kenntnisse über zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis vorliegen, so ist die zu Beurteilenden und deren dienstliche Tätigkeiten besit- sie rechtzeitig vorher zu erstellen und das Ende des Beurtei- zen. Zweitbeurteilende müssen die zu Beurteilenden und lungszeitraums entsprechend festzulegen. deren Aufgabengebiete kennen sowie einen Überblick über die Erledigung der Dienstgeschäfte und über die Verwendungs- (2) Ein Beurteilungszeitraum soll in den Fällen von § 8 möglichkeiten besitzen. Sind die Voraussetzungen von Satz 2 Nummer 4 mindestens sechs Monate und in allen anderen nicht erfüllt, kann nach einer Entscheidung der oder des Fällen mindestens zwölf Monate umfassen. Dienstvorgesetzten ausnahmsweise von einer Zweitbeurtei- (3) Nicht zum Beurteilungszeitraum gehören Zeiten nach lung abgesehen werden. Von einer Zweitbeurteilung kann § 5 sowie andere Zeiten, in denen über einen Zeitraum von auch abgesehen werden, wenn die bzw. der Erstbeurteilende mehr als drei Monaten die Leistungen der bzw. des zu Beurtei- einem Mitglied des Senats unmittelbar nachgeordnet ist. lenden nicht von der bzw. dem Erstbeurteilenden beobachtet (4) Fehlt eine Bestimmung durch die oder den Dienstvor- werden konnten und für die auch kein Beurteilungsbeitrag gesetzten, so obliegt die Erstbeurteilung der oder dem unmit- (§ 15) vorliegt. Das Ende des Beurteilungszeitraums verschiebt telbaren Vorgesetzten und die Zweitbeurteilung der oder dem sich entsprechend. nächsthöheren Vorgesetzten. § 14 (5) Personen, die zu der bzw. dem zu Beurteilenden in Beurteilungsverfahren einem in § 20 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensge- setzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt (1) Die bzw. der Erstbeurteilende erstellt unverzüglich geändert am 5. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 338), genannten Ver- einen Beurteilungsentwurf und legt diesen der bzw. dem hältnis stehen, dürfen nicht Beurteilende sein. In diesen Fäl- Zweitbeurteilenden vor. Kommen Erst- und Zweitbeurtei- len bestellt die oder der Dienstvorgesetzte eine andere Person lende zu wesentlich unterschiedlichen Bewertungen, sind zur Beurteilerin bzw. zum Beurteiler. diese vor der Eröffnung des Beurteilungsentwurfs zwischen 18 Freitag, den 30. Januar 2026 HmbGVBl. Nr. 3 ihnen zu erörtern. Können die wesentlichen Unterschiede angefertigt, so gilt dies nur dann, wenn danach ein Zeitraum nicht ausgeräumt werden, gilt das Urteil der bzw. des Zweitbe- von mehr als drei Monaten unbeurteilt geblieben ist. urteilenden. (4) Bezieht sich der Beurteilungsbeitrag auf einen Zeitraum (2) Der nach Absatz 1 erstellte Entwurf der Beurteilung ist von weniger als drei Monaten oder auf einen Arbeitszeitum- der bzw. dem zu Beurteilenden unverzüglich zu eröffnen. Der fang von weniger als 20 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit, so bzw. dem zu Beurteilenden ist eine angemessene Frist von kann der Beurteilungsbeitrag als Fließtext gestaltet werden. mindestens zwei Arbeitstagen einzuräumen, um sich mit dem Anderenfalls wird der Beurteilungsbeitrag im Sinne von § 9 Inhalt des Entwurfs vertraut zu machen. Im Anschluss daran gestaltet. In diesen Fällen bedarf es keiner Zweitbeurteilung. ist der Entwurf mit der bzw. dem zu Beurteilenden zu erörtern. (5) Der Beurteilungsbeitrag ist der bzw. dem zu Beurteilen- Das Gespräch führt die bzw. der zuständige Erstbeurteilende. den zur Kenntnis zu geben. Die oder der Dienstvorgesetzte hat das Recht zur Teilnahme. Die bzw. der zu Beurteilende kann zu diesem Gespräch ein (6) Eine Beurteilung kann in begründeten Ausnahmefällen, Mitglied des Personalrates, die Schwerbehindertenvertretung, in denen eine Einschätzung der fachlichen Leistungen durch die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauf- die bzw. den Erstbeurteilenden nicht möglich ist, unter sonsti- tragten hinzuziehen. ger Mitwirkung Dritter erstellt werden. Derartige Leistungs- einschätzungen Dritter erfolgen schriftlich oder in Textform. (3) Nach der Erörterung des Beurteilungsentwurfs ist die abschließende Fassung der Beurteilung unverzüglich zu erstel- § 16 len und der bzw. dem Beurteilten bekannt zu geben. Die bzw. Berichtigung und Aufhebung von Beurteilungen der Beurteilte hat die Möglichkeit, zu der Beurteilung Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme wird zur Personalakte genom- (1) Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten in men. Beurteilungen können jederzeit berichtigt werden. Im Übri- gen kann eine Beurteilung berichtigt werden, wenn die bzw. § 15 der Beurteilte ein berechtigtes Interesse daran hat oder wenn dienstliche Belange dies erfordern und schutzwürdiges Ver- Beurteilungsbeiträge und sonstige Mitwirkung Dritter trauen der bzw. des Beurteilten nicht entgegensteht. Sind die (1) Dritte können durch einen Beurteilungsbeitrag nach Beurteilenden nicht mehr im Dienst oder nicht mehr zustän- den Absätzen 2 bis 5 oder durch eine sonstige Mitwirkung dig, so wird die Berichtigung durch die für Personalangelegen- nach Absatz 6 an einer Beurteilung mitwirken. Ihre Mitwir- heiten zuständigen Stelle verfügt. kungsbeiträge sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. (2) Eine Beurteilung kann durch die für Personalangelegen- Die Beurteilenden sind an die darin enthaltenen Bewertungen heiten zuständige Stelle aufgehoben werden, wenn die Beurtei- nicht gebunden. lung nicht nach den Regularien dieser Verordnung erstellt (2) Ein Beurteilungsbeitrag ist eine dienstliche Bewertung worden ist oder nicht berichtigt werden kann. der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Beam- tin bzw. des Beamten für einen Teil des Beurteilungszeitraums Abschnitt 4 oder für einen Teil der während des Beurteilungszeitraums Urteile erbrachten dienstlichen Leistungen, der bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen ist. § 17 (3) Ein Beurteilungsbeitrag ist unverzüglich zu fertigen Beurteilungsmaßstab und Richtwerte 1. wenn ein Beurteilungsanlass nach § 8 besteht, jedoch der (1) Zu beurteilen sind die in der übertragenen Funktion Mindestzeitraum für eine Beurteilung (§ 13 Absätze 2 und erbrachte fachliche Leistung sowie die Eignung und Befähi- 3) nicht erreicht wird, gung. Dabei ist der aktuelle Stand unter Berücksichtigung der Entwicklung über den gesamten Beurteilungszeitraum zu 2. vor Eintritt in eine Beurlaubung, Abordnung, Freistellung Grunde zu legen. oder eine sonstige geplante Abwesenheit von Dienstaufga- ben für eine Dauer von mindestens zwölf Monaten; im Falle (2) Maßstab für die Bewertung sind die Anforderungen des einer teilweisen Abwesenheit gilt dies entsprechend, wenn zum Beurteilungszeitpunkt innegehabten Statusamtes, wie sie die für Dienstaufgaben verbleibende Arbeitszeit weniger als sich aus einer vergleichenden Betrachtung mit anderen Beam- 20 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, tinnen und Beamten des entsprechenden Statusamtes ergeben. Im Falle einer Beurteilung zum Zwecke der Feststellung der 3. beim Wechsel der bzw. des Erstbeurteilenden, Bewährung in den Aufgaben eines höherwertigen Statusamtes 4. beim Wechsel auf einen höherwertigen Dienstposten oder sind die Anforderungen des angestrebten Statusamtes als Maß- bei einem Wechsel auf einen Dienstposten, der einer ande- stab heranzuziehen. ren Laufbahn zugeordnet ist, (3) Die Bewertung der Leistungen und Befähigungen 5. bei Beendigung einer Abordnung oder wenn während einer erfolgt anhand eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes, um Abordnung durch die abgebende Behörde eine Regel- oder Vergleichbarkeit und Gerechtigkeit sicherzustellen. Grundlage Anlassbeurteilung zu erstellen ist, der Bewertung bildet die Vergleichsgruppe, die aus Beamtin- 6. wenn die bzw. der Beurteilte auf mehr als einem Dienstpos- nen und Beamten desselben Statusamtes besteht. ten tätig ist und keine gemeinsame Beurteilung gemäß § 10 (4) Zur Erreichung der Maßstäblichkeit sind zu den Ver- Absatz 2 Sätze 2 und 3 erstellt wird, oder gleichsgruppen regelmäßig Beurteilungskonferenzen durchzu- 7. nachdem die bzw. der Erstbeurteilende für mehr als drei führen, um ein einheitliches Verständnis der Leistungsbewer- Monate beurlaubt, freigestellt oder erkrankt gewesen ist tung zu gewährleisten. Teilnehmende sind in der Regel Erst- oder aus anderen Gründen ihre bzw. seine Dienstaufgaben und Zweitbeurteilende. Die Verantwortung für die Einhaltung nicht wahrgenommen hat oder wenn die Funktion der bzw. der Maßstäbe und Richtwerte liegt bei den Zweitbeurteilen- Erstbeurteilenden für mehr als drei Monate unbesetzt gewe- den. Diese stimmen sich regelmäßig mit den ihnen unterstell- sen ist; wurde während dieses Zeitraums eine Beurteilung ten Erstbeurteilenden ab und führen Maßstabskonferenzen HmbGVBl. Nr. 3 Freitag, den 30. Januar 2026 19 durch. In diesen Konferenzen erfolgt eine Abstimmung über § 19 die an die Einzelmerkmale und Prädikate anzulegenden Maß- Einzelurteile stäbe. Grundlage einer Vergleichsgruppe bilden mindestens 30 Beamtinnen und Beamte desselben Statusamtes. (1) Jedes Beurteilungskriterium ist gesondert unter Ver- wendung der in Absatz 2 bezeichneten Prädikate zu bewerten. (5) Zur Sicherstellung einer leistungsgerechten Verteilung Eine schriftliche Begründung ist nur bei der Vergabe der Prä- der Bewertungen gelten für die Vergabe der Gesamturteile in dikate „entspricht nicht den Anforderungen“ und „übertrifft einer Vergleichsgruppe folgende Richtwerte als Orientierung: die Anforderungen in besonderem Maße“ erforderlich. 1. Prädikat „5“ erhalten 20 v. H. der Beurteilten einer Ver- (2) Ein Beurteilungskriterium ist zu bewerten mit den Prä- gleichsgruppe, dikaten: 2. Prädikat „6“ erhalten 5 v. H. der Beurteilten einer Ver- 1. „1“, wenn die Leistung den Anforderungen nicht ent- gleichsgruppe spricht, (6) Die Beurteilung ist unabhängig von vorangegangenen 2. „2“, wenn die Leistung den Anforderungen mit Einschrän- Beurteilungen zu erstellen. kungen entspricht, (7) Bei der Beurteilung von Beamtinnen und Beamten, die 3. „3“, wenn die Leistung den Anforderungen entspricht, ihre Anerkennung als schwerbehinderte oder dieser gleichge- 4. „4“, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem stellte Person gemäß § 2 Absätze 2 und 3 des Neunten Buches Maße entspricht, Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355 S. 1, 5. „5“, wenn die Leistung die Anforderungen übertrifft, 13), nachgewiesen haben, darf sich eine Minderung der quan- 6. „6“, wenn die Leistung die Anforderungen in besonderem titativen Leistungsfähigkeit aufgrund der Behinderung nicht Maße übertrifft. nachteilig auswirken. In qualitativer Hinsicht sind die für alle Beamtinnen und Beamte geltenden allgemeinen Beurteilungs- § 20 maßstäbe anzulegen. Eine behinderungsbedingt einge- Gesamturteil schränkte Verwendungsfähigkeit darf sich nicht nachteilig auswirken. (1) Die dienstlichen Beurteilungen aller Beamtinnen und Beamten schließen mit einem Urteil ab, das sich gemäß § 21 (8) Teilzeitbeschäftigung, Dienst an einem anderen Ort, aus den Einzelurteilen der allgemeinen Beurteilungskriterien Beurlaubung oder Freistellung dürfen sich nicht nachteilig auf ergibt (Gesamturteil). die Beurteilung auswirken. Das Gleiche gilt für einen unter- wertigen oder laufbahnfremden Einsatz. (2) Die dienstlichen Beurteilungen von Führungskräften erfolgt nicht über gesonderte Führungskriterien. Die in der § 18 Führungsaufgabe gezeigten Leistungen fließen in die Bewer- tung der Beurteilungskriterien nach § 18 Absatz 2 ein. Beurteilungskriterien (3) Aus den in § 18 Absatz 2 genannten Beurteilungskrite- (1) Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage von Einzel- rien werden den nachfolgend genannten Statusämtern vier merkmalen (Beurteilungskriterien). Beurteilungskriterien zugeordnet, die für die Aufgabenbewäl- (2) Die Beurteilungskriterien für Beamtinnen und Beamte tigung in diesem Statusamt jeweils besonders wichtig sind der Fachrichtung Feuerwehr sind: (Hauptkriterien): 1. Urteilsvermögen und Problemlösefähigkeit, 1. dem Statusamt A7, Laufbahngruppe (LG) 1, Einstiegsamt (EA) 2, die Beurteilungskriterien nach § 18 Absatz 2 Num- 2. Flexibilität sowie Lern- und Veränderungsbereitschaft, mern 7, 8, 9 und 13, 3. Selbstreflexion, 2. dem Statusamt A8, LG 1, EA 2, die Beurteilungskriterien 4. Arbeitsorganisation, nach § 18 Absatz 2 Nummern 1, 8, 10 und 12, 5. Entscheidungsverhalten, 3. dem Statusamt A9, LG 1, EA 2, die Beurteilungskriterien 6. Wirtschaftlichkeit des Handelns, nach § 18 Absatz 2 Nummern 2, 5, 14 und 17, 7. Engagement/Initiative, 4. dem Statusamt A9/Z, LG 1, EA 2, die Beurteilungskriterien nach § 18 Absatz 2 Nummern 4, 7, 9 und 13, 8. Belastbarkeit, 5. den Statusämtern A9/A10, LG 2, EA 1, die Beurteilungskri- 9. fachliche Kenntnisse, terien nach § 18 Absatz 2 Nummern 4, 7, 10 und 13, 10. fachliche und fachübergreifende Weiterentwicklung, 6. dem Statusamt A11, LG 2, EA 1, die Beurteilungskriterien 11. sprachlicher Ausdruck/Argumentation, nach § 18 Absatz 2 Nummern 4, 9, 13 und 15, 12. Wertschätzung/Einfühlsamkeit, 7. den Statusämtern A12/A13/A13/Z, LG 2, EA 1, die Beurtei- lungskriterien nach § 18 Absatz 2 Nummern 5, 9, 13 und 15, 13. Kooperationsverhalten, 8. den Statusämtern A13/A14/A15/A16, LG 2, EA 2, die Beur- 14. Konfliktverhalten, teilungskriterien nach § 18 Absatz 2 Nummern 1, 4, 5 und 15. Dienstleistungsorientierung, 16. 16. Qualität der Arbeitsergebnisse, An diesem Aufgabenprofil orientiert sich die Leistungsbe- 17. Arbeitsmenge. messung und -bewertung und die Potenzialeinschätzung. Die Kriterien, die im Anforderungsprofil als besonders prägend (3) Die oder der Dienstvorgesetzte kann nähere Bestim- herausgestellt worden sind, werden in der Leistungsbeurtei- mungen zur weiteren Ausformung und Abgrenzung der Beur- lung kenntlich gemacht und im Rahmen der Bildung eines teilungskriterien erlassen. Gesamturteils doppelt gewichtet. 20 Freitag, den 30. Januar 2026 HmbGVBl. Nr. 3 § 21 (4) Die Vergleichsgruppe soll nach Möglichkeit zehn und muss mindestens drei zum Zeitpunkt der Freistellung ver- Bildung des Gesamturteils gleichbar beurteilte Beamtinnen bzw. Beamten, die derselben Die für die Allgemeinen Beurteilungskriterien nach § 18 Laufbahn beziehungsweise demselben Laufbahnzweig sowie Absatz 2 vergebenen Punkte sind zu summieren. Aus der derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe angehören und erreichten Gesamtsumme ergibt sich das Gesamturteil in Form deren Beurteilungen zu einem vergleichbaren Zeitpunkt einer der folgenden Gesamtprädikate: erstellt worden sind, umfassen. 1. ab 116 Punkten: „6“ (übertrifft die Anforderungen in beson- Abschnitt 5 derem Maße), Verwaltungsvorschriften, Datenverarbeitung, 2. ab 95 bis 115 Punkten: „5“ (übertrifft die Anforderungen), Schlussbestimmungen 3. ab 74 bis 94 Punkten „4“ (entspricht den Anforderungen im besonderen Maße), § 24 4. ab 53 bis 73 Punkten: „3“ (entspricht den Anforderungen), Verwaltungsvorschriften 5. ab 32 bis 52 Punkten: „2“ (entspricht den Anforderungen Die oder der Dienstvorgesetzte oder die von ihm oder ihr mit Einschränkungen), bestimmte Stelle kann weitere Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieser Verordnung erlassen. 6. ab 21 bis 31 Punkten: „1“ (entspricht nicht den Anforde- rungen). § 25 Datenverarbeitung § 22 (1) Die Beurteilung, die Beurteilungsbeiträge und die Leis- Potenzialeinschätzungen tungseinschätzungen nach § 15 Absatz 6 werden zur Personal- (1) Die Beurteilung hat, soweit hierzu Aussagen möglich akte genommen. sind, Einschätzungen hinsichtlich des Potenzials für die wei- (2) Notizen zur Leistungsbewertung sowie Entwürfe für tere berufliche Entwicklung zu enthalten (Potenzialeinschät- Beurteilungen sind von den Erst- und Zweitbeurteilenden zung). vertraulich zu behandeln, gegen den Zugriff Dritter zu schüt- (2) Die Potenzialeinschätzung bezieht sich darauf, ob die zen und nach Fertigstellung der Beurteilung zu vernichten. bzw. der zu Beurteilende dafür geeignet ist, (3) Die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle wer- 1. im innegehabten Statusamt erweiterte Aufgaben oder Ver- tet die Beurteilungen insbesondere im Hinblick auf die antwortung zu übernehmen, Gewährleistung einer einheitlichen und diskriminierungs- freien Beurteilungspraxis statistisch aus. Sie ist befugt, die 2. das nächsthöhere Statusamt übertragen zu bekommen oder Daten aus den Beurteilungen (§ 9) für diesen Zweck in anony- 3. eine erste Führungsaufgabe zu übernehmen. misierter Form zu verarbeiten. Die Daten sind so zu aggregie- ren, dass keine eindeutige Zuordnung zu einzelnen Personen (3) Eine positive Potenzialeinschätzung begründet keine möglich ist. Das Nähere regelt die oder der Dienstvorgesetzte. Rechtsansprüche. § 26 § 23 Schlussbestimmungen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.