Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 3 vom 30.01.2026, Seiten 13 – 28, Größe: 314 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-01-30

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13 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 3 FREITAG, DEN 30. JANUAR 2026 Tag Inhalt Seite 7. 1. 2026 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg – Fakultät für Medizin – für das Sommersemester 2026 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 221-6-16 16. 1. 2026 Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (Beurteilungsverordnung-Feuerwehr - BeurtVO-Fw) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 neu: 2030-1-103 16. 1. 2026 Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeam- ten (Beurteilungsverordnung-Polizei - BeurtVO-Pol) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 neu: 2030-1-102 21. 1. 2026 Gesetz zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Flüchtlingsunterbringung in Einrichtungen . . . . . . . 27 2012-1 21. 1. 2026 Sechstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 2030-1 – Druckfehlerberichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. 14 Freitag, den 30. Januar 2026 HmbGVBl. Nr. 3 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg – Fakultät für Medizin – für das Sommersemester 2026 Vom 7. Januar 2026 Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats- vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 351), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 84, 87), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 des Staatsvertrags über die Hochschulzu- lassung vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie § 1 Nummer 4 der Weiterübertragungsverordnung- Hochschulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 434), wird verordnet: Einziger Paragraph (1) An der Universität Hamburg – Fakultät für Medizin – bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im Sommersemester 2026 Zulassungsbeschränkungen. (2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Stu- diengängen werden für das Sommersemester 2026 die in der Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester fest- gesetzt. Hamburg, den 7. Januar 2026. Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung Anlage Zulassungsbeschränkte Studiengänge im Sommersemester 2026 Studienfach Studienabschluss Sommersemester 2026 Zulassungen für höhere Semester/Sommersemester Zulassungszahl 2026 Medizin 1. Abschnitt Staatsprüfung 0 0 1. – 4. Fachsemester 1) Medizin 2. Abschnitt Staatsprüfung 381 0 5. – 10. Fachsemester 1), 2), 3) Zahnmedizin 1) Staatsprüfung 0 0 1) Festsetzung nach § 1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin werden als Modellstu- diengänge iMED beziehungsweise iMED dent durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert. 2) Voraussetzung für die Neuaufnahme zum Weiterstudium im 5. Fachsemester ist, dass die Zahl der im 5. und 6. Fachsemester eingeschriebenen Studierenden zusammengerechnet unterhalb der für das 5. Fachsemester gesetzten Auffüllgrenze liegt. 3) Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende des Praktischen Jahres zur Verfü- gung. HmbGVBl. Nr. 3 Freitag, den 30. Januar 2026 15 Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (Beurteilungsverordnung-Feuerwehr – BeurtVO-Fw) Vom 16. Januar 2026 Auf Grund von § 10a Absatz 5 Satz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Weiterübertragung von Verordnungser- mächtigungen im Bereich des Beurteilungswesens vom 14. Oktober 2025 (HmbGVBl. S. 571, 578), wird verordnet: Inhaltsübersicht Abschnitt 5 Verwaltungsvorschriften, Datenverarbeitung, Abschnitt 1 Schlussbestimmungen Allgemeine Bestimmungen § 24 Verwaltungsvorschriften §1 Gegenstand § 25 Datenverarbeitung §2 Geltungsbereich § 26 Schlussbestimmungen §3 Grundsätze, Ziele und Inhalt der dienstlichen Beurtei- lungen Abschnitt 1 Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen Beurteilungsarten §1 §4 System von Regel- und Anlassbeurteilungen Gegenstand §5 Ausnahmen von der Beurteilungspflicht Diese Verordnung regelt die Beurteilung der erbrachten §6 Regelbeurteilungen fachlichen Leistung sowie der Eignung und Befähigung aller §7 Unterlassen und Nachholen von Regelbeurteilungen Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Feuerwehr §8 Anlassbeurteilungen (dienstliche Beurteilung). Abschnitt 3 §2 Form und Verfahren Geltungsbereich §9 Inhalt und Gestaltung von Beurteilungen (1) Diese Verordnung gilt für die Beurteilung der Beamtin- nen und Beamten der Fachrichtung Feuerwehr, soweit im § 10 Erst- und Zweitbeurteilung Folgenden keine Ausnahmen getroffen werden. § 11 Pflichten der Beurteilenden; Beurteilungskonferenzen (2) Diese Verordnung ist auf Beamtinnen und Beamte, die § 12 Abgeordnete Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung einen Vorbereitungsdienst ableisten, sowie auf Beamtinnen Feuerwehr und Beamte, die gemäß § 26 Absatz 3 des Beamtenstatusgeset- § 13 Beurteilungszeitraum zes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389 S. 1, 8), eingesetzt werden, § 14 Beurteilungsverfahren nicht anzuwenden. § 15 Beurteilungsbeiträge und sonstige Mitwirkung Dritter § 16 Berichtigung und Aufhebung von Beurteilungen §3 Grundsätze, Ziele und Inhalt der dienstlichen Beurteilungen Abschnitt 4 (1) Die dienstliche Beurteilung dient dem Zweck, ein aus- Urteile sagekräftiges Bild über die Eignung, Befähigung und fachliche § 17 Beurteilungsmaßstab und Richtwerte Leistung einer Beamtin oder eines Beamten darzustellen. Die Beurteilung bildet eine Grundlage für personen- und sachge- § 18 Beurteilungskriterien rechte Personalentscheidungen. Sie dient ebenso als Instru- § 19 Einzelurteile ment der Personalführung und Personalentwicklung und bein- haltet eine in die Zukunft gerichtete Befähigungseinschätzung § 20 Gesamturteil (Potenzialeinschätzung). § 21 Bildung des Gesamturteils (2) Dienstliche Beurteilungen müssen frei von sachfremden § 22 Potenzialeinschätzungen Erwägungen, unvoreingenommen und nachvollziehbar sein. § 23 Fiktive Beurteilung von freigestellten Beamtinnen und Bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen darf nie- Beamten mand auf Grund von Geschlecht oder geschlechtlicher Identi- 16 Freitag, den 30. Januar 2026 HmbGVBl. Nr. 3 tät, ethnischer Herkunft oder Nationalität, Alter, religiösen, teilung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist. Dies ist ins- weltanschaulichen oder politischen Überzeugungen, Behinde- besondere der Fall, wenn die oder der Erstbeurteilende oder rung, sexueller Orientierung oder sozialer Herkunft bevorzugt die oder der zu Beurteilende längere Zeit abwesend oder nicht oder benachteiligt werden. im Dienst ist. Fällt der Hinderungsgrund weg, ist die Beurtei- lung unverzüglich nachzuholen. Abweichend hiervon kann im Abschnitt 2 Einvernehmen mit der bzw. dem zu Beurteilenden die Beurtei- Beurteilungsarten lung um höchstens weitere sechs Monate hinausgeschoben werden. §4 (2) Ist eine Regelbeurteilung aus anderen Gründen unter- System von Regel- und Anlassbeurteilungen blieben, so ist sie unverzüglich nachzuholen. (1) Beamtinnen und Beamte sind regelmäßig dienstlich zu (3) Der Beurteilungszeitraum (§ 13) kann in den Fällen der beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind außerdem dienstlich zu Absätze 1 und 2 verlängert werden. beurteilen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht (Anlassbeurteilung). §8 (2) Regel- und Anlassbeurteilung sind in Bezug auf die Anlassbeurteilungen Ziele dienstlicher Beurteilungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Eine Anlassbeurteilung ist für folgende Anlässe anzuferti- gleichwertig und werden mit den gleichen Inhalten und nach gen: den gleichen Maßstäben erstellt. 1. im Falle einer Ernennung, soweit hierfür nicht bereits eine (3) Keine eigenständigen Beurteilungen sind der Beurtei- lungsbeitrag und die Leistungseinschätzung Dritter (§ 5 Beurteilung nach einer der Nummern 2 bis 6 zu erstellen Absatz 1 Satz 4, § 15). ist, 2. zum Ablauf der Hälfte der beamtenrechtlichen Probezeit §5 nach § 5 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über die Laufbah- Ausnahmen von der Beurteilungspflicht nen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511), (1) Zeiträume, in denen Beamtinnen und Beamte zuletzt geändert am 14. Oktober 2025 (HmbGVBl. S. 571, 1. von ihrer dienstlichen Tätigkeit beurlaubt, freigestellt oder 579), aus sonstigen Gründen geplant von Dienstaufgaben abwe- 3. zur Feststellung der Bewährung zum Ablauf der beamten- send sind, rechtlichen Probezeit nach § 5 Absatz 1 oder § 19 Absatz 2 2. zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder einer ande- HmbBG, ren Einrichtung zugewiesen sind, 4. zur Feststellung der Eignung zum Ablauf der Beförde- 3. auf Grund der Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang oder rungserprobung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 HmbLVO, einer sonstigen Qualifizierungsmaßnahme keine Dienst- 5. für die Teilnahme an Auswahlverfahren, sofern noch keine aufgaben erledigen, Regelbeurteilung vorhanden ist und der Beurteilungszeit- sind nicht zu beurteilen. Dies gilt auch für eine teilweise Beur- raum mindestens zwölf Monate abdeckt, laubung, Freistellung, Abordnung, Zuweisung oder sonstige 6. wenn dienstliche Interessen dies erfordern sowie auf Abwesenheit von Dienstaufgaben, wenn die verbleibenden Antrag der Beamtin bzw. des Beamten, wenn diese bzw. Dienstaufgaben in einem Umfang von weniger als 20 vom dieser ein berechtigtes Interesse an der Beurteilung hat. Hundert (v. H.) der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt werden. Übermittelt im Falle von Satz 1 Nummer 2 der andere Dienst- Abschnitt 3 herr einen Beurteilungsbeitrag im Sinne von § 15, so kann der Zeitraum der Abordnung mitbeurteilt werden. Im Übrigen Form und Verfahren sind Beurteilungen und Leistungseinschätzungen des anderen Dienstherrn oder der anderen Einrichtung zur Personalakte zu §9 nehmen. Inhalt und Gestaltung von Beurteilungen (2) Im Fall eines schwebenden Disziplinar- oder Strafver- (1) Eine Beurteilung muss die folgenden Angaben enthal- fahrens ist vor der Beurteilung eine Entscheidung der für Per- ten: sonalangelegenheiten zuständigen Stelle einzuholen, ob die Beurteilung zu diesem Zeitpunkt zweckmäßig ist oder bis zur 1. die Beschäftigungsstelle bzw. Organisationseinheit, der die Klärung des Verfahrens zurückgestellt wird. bzw. der zu Beurteilende zugeordnet ist, 2. Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Besoldungsgruppe, §6 Beschäftigungsart, Beschäftigungsumfang, gegebenenfalls Regelbeurteilungen längerfristige Beurlaubungen der bzw. des zu Beurteilen- den sowie Name und Amtsbezeichnung oder Funktion der Die Regelbeurteilung erfolgt im Zweijahresrhythmus. Beurteilenden, Beginn und Ende des Regelbeurteilungszeitraums werden ein- heitlich für alle betroffenen Beamtinnen und Beamten eines 3. ob die bzw. der zu Beurteilende eine Vorgesetzte bzw. ein Statusamtes durch die für Personalangelegenheiten zuständige Vorgesetzter von Angehörigen des öffentlichen Dienstes Stelle festgelegt. (Führungskraft) ist, 4. die Art der Beurteilung (Regel- oder Anlassbeurteilung §7 gemäß § 4 Absatz 1), Unterlassen und Nachholen von Regelbeurteilungen 5. den Beurteilungszeitraum gemäß § 13, (1) Eine Regelbeurteilung kann in begründeten Ausnahme- 6. den Zeitpunkt, ab welchem die bzw. der zu Beurteilende fällen hinausgeschoben werden, wenn die Abgabe einer Beur- der bzw. dem Erstbeurteilenden unterstellt ist, sowie HmbGVBl. Nr. 3 Freitag, den 30. Januar 2026 17 Angaben zu dienstlichen Kontakten zu der bzw. dem Erst- § 11 und Zweitbeurteilenden, Pflichten der Beurteilenden; Beurteilungskonferenzen 7. bei Vorhandensein eines Beurteilungsbeitrages bezie- (1) Jede Beurteilerin bzw. jeder Beurteiler hat die Leistun- hungsweise bei der sonstigen Mitwirkung Dritter an der gen der von ihr bzw. ihm zu Beurteilenden fortlaufend zu Beurteilung gemäß § 15 ein Hinweis hierauf, beobachten. 8. die Beschreibung der Aufgaben sowie etwaige beurtei- (2) Die Zweitbeurteilenden sind insbesondere für die lungsrelevante Besonderheiten, Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe verantwort- 9. die Einzelurteile in den Einzelmerkmalen gemäß §§ 18 lich. Sie haben sich zu diesem Zweck regelhaft alle zwei Jahre und 19, zu den jeweiligen Beurteilungsstichtagen mit den ihnen unter- stellten Erstbeurteilenden zu besprechen (vertikale Beurtei- 10. die Schlussbemerkung der bzw. des Erstbeurteilenden, lungskonferenz). Zusätzlich haben sich die Zweitbeurteilen- 11. soweit dies möglich ist, eine Potenzialeinschätzung gemäß den in einer Behörde auch untereinander zu besprechen (hori- § 22, zontale Beurteilungskonferenz). Über die Durchführung und Ausgestaltung der Beurteilungskonferenzen entscheidet die 12. bei Anlassbeurteilungen zum Zwecke der Vorbereitung oder der Dienstvorgesetzte. einer beamtenrechtlichen Entscheidung oder Maßnahme einen Vorschlag im Hinblick auf die sich aus dem Beurtei- § 12 lungsanlass ergebende beamtenrechtliche Entscheidung oder Maßnahme, Abgeordnete Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Feuerwehr 13. das Gesamturteil sowie dessen Begründung gemäß § 21 durch die Zweitbeurteilerin bzw. den Zweitbeurteiler. Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Feuerwehr, die an Dienststellen außerhalb der Behörde für Inneres und (2) Die oder der Dienstvorgesetzte (§ 3 Absatz 2 HmbBG) Sport abgeordnet waren, erhalten nach der Beendigung der ist ermächtigt, für die Beurteilungen schriftliche oder elektro- Abordnung einen Beurteilungsbeitrag nach den dort bestehen- nische Formulare festzulegen und deren Verwendung oder die den Beurteilungsvorschriften. Beurteilungen und Beurtei- Nutzung elektronischer Verfahren vorzuschreiben. lungsbeiträge, die nicht nach dieser Verordnung erfolgt sind, sind durch die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle § 10 unter Beachtung der Regelungen des Abschnitts 4 in Urteile Erst- und Zweitbeurteilung anzugleichen. (1) Die bzw. der zu Beurteilende wird von zwei Beurteilen- § 13 den beurteilt (Erst- und Zweitbeurteilung). Die Beurteilenden Beurteilungszeitraum sind weisungsfrei. Die Erstbeurteilung umfasst die Angaben nach § 9 Absatz 1 Nummern 1 bis 12, die Zweitbeurteilung (1) Der Beurteilungszeitraum umfasst bei Regelbeurteilun- umfasst die Vergabe des Gesamturteils und dessen Begrün- gen den gesamten zweijährigen Zeitraum im Rahmen des dung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 13.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.