Bremen

Bremisches Beamtengesetz (BremBG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 332115. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:15.01.2010 Inkrafttreten01.07.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 407) Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 17 Gliederungsnummer:2040-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Beamtengesetz (BremBG) vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 407)"

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llzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre oder er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. § 110 Gemeinschaftsunterkunft (1) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten, die Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit ist, nur für besondere Einsätze oder Lehrgänge oder für seine Aus- oder Weiterbildung auferlegt werden. Für die übrigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten können unter den Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden. § 111 Heilfürsorge (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben einen Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie einen Anspruch auf Besoldung haben, Elternzeit beanspruchen oder nach § 62a Absatz 1 Satz 1 und 2 für die Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger ohne Dienstbezüge beurlaubt sind; während einer sonstigen Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge ruht ihr Anspruch auf Heilfürsorge. (2) Der Senat wird unter Berücksichtigung der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Elften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt, das Nähere über Inhalt und Umfang sowie über das Verfahren der Gewährung von Heilfürsorge durch Rechtsverordnung zu regeln. Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden 1. bezüglich des Inhalts und Umfangs der Gewährung von Heilfürsorge über a) die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung von Heilfürsorge bei bestimmten Indikationen, für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden, und für bestimmte Arzneimittel, insbesondere für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und solche, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, b) den Ausschluss der Heilfürsorge bei Leistungen, für die ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist, c) Höchstbeträge in bestimmten Fällen, d) die Beschränkung oder den Ausschluss von Leistungen, die außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes entstanden sind, e) die Übernahme von Regelungen aus Verträgen, die zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen oder den gesetzlichen Krankenkassen oder deren Verbänden und leistungserbringenden Personen oder Einrichtungen abgeschlossen worden sind, f) die Übernahme der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs beschlossenen Richtlinien, g) stationäre Maßnahmen, 2. bezüglich des Verfahrens der Gewährung von Heilfürsorge über a) die Notwendigkeit eines Voranerkennungsverfahrens, b) eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Heilfürsorge, c) die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen und Belegen, d) die Verwendung von Antragsvordrucken, e) die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern und sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten, wobei personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden dürfen. (3) Die Dienstherren schließen im erforderlichen Umfang Verträge über die nach der Verordnung nach Absatz 2 zu gewährenden Leistungen, insbesondere mit 1. der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bremen, um die Versorgung der heilfürsorgeberechtigten Personen und die Vergütung der Vertragsleistungen im Rahmen des § 75 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen, 2. anderen Leistungserbringern, 3. anderen Rechtsträgern, die für den Dienstherrn Heilfürsorgeleistungen nach dieser Verordnung gewähren. § 112 Verbot der politischen Betätigung in Uniform Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte darf sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen. Das gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts. Unterabschnitt 3 Feuerwehr § 113 (Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehr) (1) Für die Beamtinnen und Beamten der Berufsfeuerwehren gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Abschnitts entsprechend mit Ausnahme des § 108 Absatz 3 und der §§ 110 und 112;; an die Stelle der Polizeivollzugsdienstunfähigkeit tritt die Feuerwehrdienstunfähigkeit. (2) Wird der Eintritt in den Ruhestand nach § 35 Absatz 4 hinausgeschoben, ist die Gewährung von Altersteilzeit nach § 63 ausgeschlossen. (3) Für Beamtinnen und Beamten der Berufsfeuerwehren der Laufbahngruppe 1 bildet die Vollendung des 60. Lebensjahres die Altergrenze. Unterabschnitt 4 Justizvollzug § 114 Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugs (1) Für Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugs- und Werkdienstes der Laufbahngruppe 1 sowie des Justizvollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einsstiegsamt, einschließlich der Besoldungsgruppe A 13, bildet die Altersgrenze die Vollendung des 62. Lebensjahres. (2) Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Anhebung um Monate auf Alter Jahr Monat 1953 4 60 4 1954 8 60 8 1955 12 61 0 1956 16 61 4 1957 20 61 8 § 35 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt. (3) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) § 109 gilt entsprechend; an die Stelle der Polizeidienstunfähigkeit tritt die Justizvollzugsdienstunfähigkeit. Die besonderen gesundheitlichen Anforderungen an den Justizvollzugsdienst sind durch die oberste Dienstbehörde zu bestimmen. Unterabschnitt 5 Hochschulen § 115 Beamtinnen und Beamte an Hochschulen Auf Beamtinnen und Beamte an Hochschulen finden die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit in diesem Abschnitt, im Bremischen Hochschulgesetz oder im Bremischen Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung nichts anderes bestimmt ist. § 116 Professorinnen und Professoren (1) Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt. (2) Professorinnen und Professoren können in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs, unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 11 des Bremischen Hochschulgesetzes bei Berufung auf eine erste Professorenstelle oder aus sonstigen im Interesse der Hochschule liegenden Gründen, die eine Befristung nahelegen. Die Dauer des Beamtenverhältnisses darf fünf Jahre nicht übersteigen. Im Fall einer Professur nach § 18a Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes darf die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit sechs Jahre nicht übersteigen. Eine Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 119 Absatz 3 und 4 dieses Gesetzes sowie des § 21c Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit. Jedoch ist die Verlängerung bis höchstens zum Erreichen des in Satz 2 genannten Zeitraumes möglich, wenn die Zeitdauer des Beamtenverhältnisses auf weniger als fünf Jahre festgesetzt worden ist und die für die Begründung des Beamtenverhältnisses nach Satz 1 maßgebenden Gründe weiterhin bestehen; § 119 Absatz 3 und 4 dieses Gesetzes und § 21c Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes bleiben unberührt. (3) Einstellungsvoraussetzungen sind neben den allgemeinen Voraussetzungen mindestens 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. pädagogische Eignung für die Lehre an einer Hochschule, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre, Ausbildung oder Teilnahme an entsprechenden Fort- oder Weiterbildungen nachzuweisen ist, 3. Bereitschaft zur hochschuldidaktischen Fortbildung, 4. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder soweit eine Promotion in der entsprechenden Fachrichtung nicht üblich oder nicht möglich ist, durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und 5. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle a) zusätzliche wissenschaftliche oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens dreijährigen beruflichen Praxis, von der mindestens zwei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. Der Nachweis der außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübten beruflichen Praxis nach Nummer 5 Buchstabe b kann in begründeten Fällen auch dadurch erfolgen, dass über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein erheblicher Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde. (4) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a müssen habilitationsadäquat sein und werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur, eines erfolgreichen Begutachtungsverfahrens und im Übrigen insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter, als Lektorin oder als Lektor im Sinne von § 24 des Bremischen Hochschulgesetzes an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorinnen- oder Professorenamt. Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a können auch Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein (Habilitationsverfahren). Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird umfassend in Berufungsverfahren bewertet. (5) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professorinnen und Professoren berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a erfüllen. (6) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und den Absätzen 4 und 5 als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der künstlerischen Praxis und pädagogische Eignung nachweist. § 117 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren soll mit ihrer Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie sich als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bewährt haben; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 119 Absatz 3 und 4 dieses Gesetzes sowie des § 21c Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. Die Verlängerung um sechs Monate ist dann zulässig, wenn das Beamtenverhältnis auf Zeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft wird ermächtigt, die Verlängerung um höchstens weitere sechs Monate zuzulassen. (2) Einstellungsvoraussetzung für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. pädagogische Eignung, 3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. § 116 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Hilfskraft oder nach der Promotion eine Beschäftigung als Lektorin oder als Lektor erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre betragen haben. Verlängerungen entsprechend der Regelung des § 119 Absatz 3 Nummer 1, 2, 4 und 5 dieses Gesetzes sowie des § 21c Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes bleiben hierbei außer Betracht. Auf die zulässige Befristungsdauer nach den Sätzen 3 und 4 sind alle befristeten Beschäftigungsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer staatlichen oder maßgeblich staatlich geförderten Forschungseinrichtung geschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit anzurechnen. Das gilt auch für Privatdienstverträge, die von einem Mitglied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit aus Mitteln Dritter vergüteten wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, Lektorinnen oder Lektoren oder Hilfskräften befristet abgeschlossen wurden. § 118 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel der Qualifizierung nach § 23 des Bremischen Hochschulgesetzes werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, auf Zeit eingestellt. Die Dauer des Beamtenverhältnisses darf sechs Jahre vor der Promotion und sechs Jahre nach der Promotion nicht übersteigen. Die Verlängerung um sechs Monate ist dann zulässig, wenn das Beamtenverhältnis auf Zeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft wird ermächtigt, die Verlängerung um höchstens weitere sechs Monate zuzulassen. (2) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Dienstleistung nach § 23a des Bremischen Hochschulgesetzes werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden, für die Dauer von zwei Jahren ernannt. Bei Bewährung ist eine zweimalige Verlängerung von jeweils zwei Jahren möglich. Sie können zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn die von ihnen erbrachten wissenschaftlichen Dienstleistungen dauerhaft erforderlich sind. (3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes, zur Promotion berechtigendes Hochschulstudium. Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung in der Postdoc-Phase ist die Einstellungsvoraussetzung eine abgeschlossene Promotion. (4) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Einstellung künstlerischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die künstlerische Befähigung kann durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch eine mehrjährige künstlerische Berufstätigkeit nachgewiesen werden. Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses können künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt werden. § 118a Lektorinnen und Lektoren (1) Lektorinnen und Lektoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden, für die Dauer von zwei Jahren ernannt. Bei Bewährung ist eine zweimalige Verlängerung von jeweils zwei Jahren möglich. Die Verlängerung um sechs Monate ist dann zulässig, wenn das Beamtenverhältnis auf Zeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt, die Verlängerung um höchstens weitere sechs Monate zuzulassen. Lektorinnen und Lektoren können bei Bewährung und dem Vorliegen eines dienstlichen Interesses und bei Vorliegen der allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, ohne zunächst zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt worden zu sein. (2) Einstellungsvoraussetzung für Lektorinnen und Lektoren ist neben den allgemeinen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium und eine Promotion. § 119 Dienstrechtliche Sonderregelungen für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen (1) Für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren) finden die Vorschriften über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand keine Anwendung. Professorinnen und Professoren auf Zeit sowie Lektorinnen und Lektoren auf Zeit, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit sind mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen; ein Eintritt in den Ruhestand ist ausgeschlossen. Die §§ 60, 63 und 67 sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann § 60 für bestimmte Beamtinnen und Beamten für anwendbar erklärt werden; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden. Die Beamtinnen und Beamten müssen ihren Erholungsurlaub in der veranstaltungsfreien Zeit nehmen. (2) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnungen und Versetzungen in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule oder einer gemeinsamen Teilkörperschaft nach § 13a Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes sind auch ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zulässig, wenn die Hochschule oder Hochschuleinrichtung, an der die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder eine gemeinsame Teilkörperschaft nach § 13a Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes gebildet wird. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können auch verpflichtet werden, ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtung an einer anderen Hochschule oder einer gemeinsamen Teilkörperschaft nach § 13a Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes zu erbringen, wenn dies im Rahmen des Zusammenwirkens, der Zusammenarbeit oder der Bildung einer Teilkörperschaft nach den §§ 12, 13 oder 13a Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes zur Gewährleistung eines gemeinsam veranstalteten Lehrangebots erforderlich ist oder an ihrer Hochschule ein ihrer Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht. Die Sätze 2 und 3 gelten für das übrige wissenschaftliche und künstlerische Personal entsprechend. Vor Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 sind die Betroffenen und die beteiligten Hochschulen zu hören. (3) Das Dienstverhältnis von Professorinnen und Professoren auf Zeit, von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, von Lektorinnen und Lektoren auf Zeit oder von wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Zeit ist, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind: 1. Beurlaubung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 und § 64, 2. (aufgehoben), 3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, 4. freiwilliger Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst oder 5. Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Bremischen Elternzeitverordnung oder Beschäftigungsverbot nach der Bremischen Mutterschutzverordnung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, oder im Rahmen einer Förderung aus einem überregionalen Förderprogramm statt der Elternzeit eine Verlängerung der Qualifizierungsphase um ein Jahr pro Kind und höchstens insgesamt 2 Jahre bei zwei und mehr Kindern ab der Geburt oder Adoption in Anspruch genommen wird. (4) Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer 1. Teilzeitbeschäftigung oder 2. (aufgehoben) 3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 6 des Bremischen Hochschulgesetzes oder § 13 des Landesgleichstellungsgesetzes, wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und des Satzes 1 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und Satz 1 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. § 120 Rektorinnen und Rektoren, Konrektorinnen und Konrektoren (1) Die Rektorinnen und Rektoren der Universität und der Hochschule Bremen werden für die Dauer ihrer Bestellung zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. § 7 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Soweit die Rektorinnen und Rektoren der Hochschule Bremerhaven oder der Hochschule für Künste oder die Konrektorinnen und Konrektoren der Hochschulen ihr Amt hauptberuflich ausüben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (2) Rektorinnen und Rektoren sowie Konrektorinnen und Konrektoren treten mit Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn sie 1. insgesamt eine mindestens zehnjährige Dienstzeit in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder 2. aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt worden sind und sie nicht auf ihren Antrag unter Verleihung eines Amtes, das dem vor Beginn ihrer Amtszeit als Rektorinnen und Rektoren oder Konrektorinnen und Konrektoren innegehabten Amt gleichwertig ist, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zurückgeführt werden. Der Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze erfolgt mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in dem die Altersgrenze erreicht wird; eine beantragte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kann bis zum Ende des Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden. Rektorinnen und Rektoren oder Konrektorinnen und Konrektoren, die die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand nicht erfüllen, sind mit Ablauf der Amtszeit entlassen, sofern nicht eine erneute Berufung zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Konrektorin oder zum Konrektor erfolgt. (3) Der Eintritt in den Ruhestand (Absatz 2 Satz 1) kann unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 4 bis zum Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in dem das 68. Lebensjahr vollendet wird, längstens jedoch bis zum Ablauf der Amtszei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.