Bremen

Bremisches Beamtengesetz (BremBG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 332115. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:15.01.2010 Inkrafttreten01.07.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 407) Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 17 Gliederungsnummer:2040-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Beamtengesetz (BremBG) vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 407)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

t hinausgeschoben werden. Der Antrag ist ein Jahr vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu stellen. Soweit die maßgebliche Altersgrenze bei Dienstantritt bereits vollendet ist, ist der Antrag nach Satz 1 bis zum Dienstantritt zu stellen. § 121 Kanzlerinnen und Kanzler (1) Die Kanzlerinnen und Kanzler der Hochschulen werden in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren berufen. § 7 Absatz 1 Satz 4 und § 120 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. (2) Kanzlerinnen und Kanzler können bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt werden. Unterabschnitt 6 Schulen § 122 Beamtinnen und Beamte im Schuldienst (1) In den Vorschriften über die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung kann von den Vorschriften des § 13 Absatz 3 Satz 2 und des § 14 abgewichen werden, soweit die besonderen Verhältnisse des Schuldienstes dies erfordern. (2) Abweichend von § 26 wird die Senatorin für Kinder und Bildung ermächtigt, die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Lehrämter an öffentlichen Schulen zu erlassen. (3) § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 gilt für Schulleiterinnen und Schulleiter und für Lehrerinnen und Lehrer mit der Maßgabe, dass der Ruhestand um bis zu fünf Jahre hinausgeschoben werden kann, wobei der beantragte Zeitraum jeweils höchstens drei Jahre betragen darf. Unterabschnitt 7 Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen, Rechnungsprüfungsamt Bremerhaven § 123 Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen, Beamtinnen und Beamte des Rechnungsprüfungsamtes Bremerhaven (1) Für die Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen gilt dieses Gesetz, soweit im Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Für die Beamtinnen und Beamten des Rechnungsprüfungsamtes Bremerhaven gilt dieses Gesetz, soweit in der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen nichts Abweichendes bestimmt ist. Abschnitt 11 Übergangs- und Schlussvorschriften § 124 Verwaltungsvorschriften Der Senat kann zur Durchführung dieses Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 125 Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe (1) Beamtinnen und Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, sind zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, 1. wenn sie die Probezeit erfolgreich abgeschlossen haben und 2. seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre vergangen sind oder wenn sie das 27. Lebensjahr vollendet haben; § 19 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Die Dauer der Probezeit bestimmt sich nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften. § 126 Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte auf Zeit in Führungsfunktionen Beamtinnen und Beamten, denen nach § 25a des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum 3. April 2009 geltenden Fassung ein Amt in leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen worden ist und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dieses Amt noch innehaben, ist dieses Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verleihen, wenn sie das Amt mindestens zwei Jahre ausgeübt und sich bewährt haben. Kann die Bewährung nicht festgestellt werden, sind die Beamtinnen und Beamten mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. § 127 Überleitung der am 31. Januar 2010 vorhandenen Laufbahnen und Laufbahnbefähigungen (1) Die am 31. Januar 2010 eingerichteten Laufbahnen werden nach Maßgabe der Überleitungsübersicht (Anlage) in die neuen Laufbahnen übergeleitet. Die Zuordnung der Laufbahngruppen erfolgt gemäß § 16 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 geltenden Fassung. (2) Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber, die die Laufbahnbefähigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor dem 1. Februar 2010 erworben haben, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 13 in der ab 1. Februar 2010 geltenden Fassung. Die Zuordnung der Laufbahnbefähigungen ergibt sich aus der Überleitungsübersicht (Anlage). § 128 Fortgeltung von Recht; Übergangsregelung für vorhandene Regelungen über Laufbahngruppen, Fachrichtungen oder Laufbahnen (1) Die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die aufgrund von § 17 des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung erlassen worden sind, gelten fort. Ermöglichen die nach Satz 1 fortgeltenden Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder die Vorschriften des Bundesrechts über die einheitliche Ausbildung der Beamtinnen und Beamten bei den Finanzbehörden den Erwerb einer Befähigung für eine am 31. Januar 2010 bestehende Laufbahn, so tritt an die Stelle dieser Befähigung die Befähigung für die Laufbahn, in die die bisherige Laufbahn nach § 127 übergeleitet worden ist. (2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf eine Laufbahn, Fachrichtung oder Laufbahngruppe nach § 17 des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung Bezug genommen wird, gilt die Zuordnung nach § 127 entsprechend. Dies gilt bei der Anwendung von Bundesrecht sinngemäß. § 129 Übergangsregelung für angezeigte oder genehmigte Nebentätigkeiten Eine Nebentätigkeit, die nach dem am 31. Januar 2010 geltenden Nebentätigkeitsrecht angezeigt oder genehmigt worden ist, gilt als nach § 40 des Beamtenstatusgesetzes angezeigt. § 130 Übergangsregelung für bisherige ordentliche Mitglieder der Unabhängigen Stelle Die aufgrund des § 23 Absatz 4 und 5 des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Unabhängigen Stelle führen ihr Amt als Mitglieder des Landesbeamtenausschusses bis zur Neubenennung seiner Mitglieder durch den Senat (§ 95) fort. § 130a Übergangsregelung für Ortsamtleiterinnen und Ortsamtsleiter Auf die sich am 30. April 2016 im Amt befindenden Ortsamtleiterinnen und Ortsamtleiter ist § 7 Absatz 6 nicht anzuwenden. Werden diese Personen wieder als Ortsamtsleiterin oder Ortsamtleiter gewählt, ist § 7 Absatz 6 auch in der neuen Amtsperiode nicht auf sie anzuwenden. § 130b Übergangsregelung für Anträge auf Ruhestandsaufschub im Schuldienst Schulleiterinnen und Schulleiter und Lehrerinnen und Lehrer, deren Ruhestandseintritt aufgrund von § 35 Absatz 4 Satz 1 am 7. Juni 2018 bereits um drei Jahre hinausgeschoben wurde, müssen einen darauffolgenden Antrag abweichend von § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 spätestens vier Wochen vor Eintritt in den Ruhestand stellen. § 131 Entpflichtung (1) Das Recht der am 14. November 1977 vorhandenen Professorinnen und Professoren, nach § 165h Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum 14. November 1977 geltenden Fassung nach Erreichen der Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt. Dies gilt entsprechend für Professorinnen und Professoren, die zum Zwecke ihrer Verwendung als Professorin oder Professor im Dienst der Freien Hansestadt Bremen aus einem entsprechenden Amt im Bereich eines anderen Dienstherrn ausgeschieden sind und als Inhaber dieses Amtes das Recht auf Entpflichtung hatten. (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Professorinnen und Professoren mit Ablauf des Semesters, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden, von ihren amtlichen Pflichten entbunden. Durch diese Entpflichtung wird ihre beamtenrechtliche Stellung nicht berührt. Sie erhalten vom Wirksamwerden der Entpflichtung an Dienstbezüge auf der Grundlage des am 14. November 1977 geltenden Beamten und Besoldungsrechts. (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Antrag der Professorin oder des Professors keine Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange die Professorin oder der Professor noch nicht entpflichtet ist. § 132 Übergangsvorschriften für Beamtinnen und Beamte an Hochschulen (1) Für die am 1. Juni 2003 bestehenden Beamtenverhältnisse der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen, Assistenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten gelten die §§ 165e, 165f und 165g des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. Mai 2003 geltenden Fassung. § 119 ist anzuwenden. (2) Auf die sich am 1. Juni 2003 im Amt befindenden Kanzler der Universität Bremen und der Hochschule Bremen findet der § 121 Anwendung, wenn ihnen auf ihren Antrag anstelle des innegehabten Amtes ein in der Bundesbesoldungsordnung W geregeltes Kanzleramt übertragen wird. (3) Für Professorinnen und Professoren der Bundesbesoldungsordnung C findet die Übergangsvorschrift in § 76 des Bremischen Besoldungsgesetzes Anwendung. § 133 Übergangsvorschrift für dienstliche Beurteilungen Die Vorgaben des § 59 Absatz 1 und 2 sind spätestens zum 1. Januar 2025 in einer Rechtsverordnung gemäß § 59 Absatz 3 umzusetzen. Für Beurteilungen, die bis zu dem Erlass einer Rechtverordnung nach § 59 Absatz 3 zu erstellen sind, ist § 59 in der bis zum 19. Dezember 2022 geltenden Fassung maßgeblich. § 134 Übergangsregelung für am 1. Juli 2026 teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte (1) Beamtinnen und Beamten, die am 1. Juli 2026 nach §§ 61, 62, 62a oder 62b teilzeitbeschäftigt sind, ist zum Ausgleich des finanziellen Nachteils aufgrund der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um eine Stunde, unbeschadet der Regelung des § 61 Absatz 3 Satz 2, auf Antrag die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit um bis zu einer Stunde zu gewähren. (2) Für Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit aufgrund eines Antrags nach § 61 Absatz 1 am 1. Juli 2026 weniger als 20,5 Wochenstunden beträgt, ist eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in dem bewilligten Umfang bis zum Ablauf des laufenden individuellen Bewilligungszeitraums zulässig. (3) Für Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit aufgrund eines Antrages nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder nach § 62 Absatz 1 Satz 2 am 1. Juli 2026 weniger als 10,25 Wochenstunden beträgt, ist eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit in dem bewilligten Umfang bis zum Ablauf des laufenden individuellen Bewilligungszeitraums zulässig. (4) Für einen nach § 61 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 der Bremischen Arbeitszeitverordnung bewilligten Sabbatzeitraum ist von Amts wegen keine Neuberechnung auf Grund der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um eine Stunde ab dem 1. Juli 2026 durchzuführen. Den Beamtinnen und Beamten ist auf ihren Antrag zum Ausgleich des finanziellen Nachteils auf Grund der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um eine Stunde die Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit um die Stundenbruchzahl, die dem Verhältnis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit am 30. Juni 2026 entspricht, zu gewähren. Diese Erhöhung bleibt ohne Einfluss auf den Sabbatzeitraum. (5) Für den Zeitraum einer Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit nach § 63, deren Bewilligung auf Grundlage der bis zum 30. Juni 2026 festgelegten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt ist, gilt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung des § 60 Absatz 1. (6) Für begrenzt dienstfähige Beamtinnen und Beamte (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) gilt bis zu einer Neufestsetzung der Arbeitszeit § 60 Absatz 1 in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung. § 135 Evaluation Der Senat berichtet der Bürgerschaft bis zum 31. Juli 2031 über die Auswirkungen des § 8 Absatz 1 bis 5 auf die Bewerbungsverfahren. In dem Bericht ist insbesondere zu untersuchen und zu bewerten, ob aus Gründen des Verwaltungsaufwands, der Qualitätssicherung oder der Vermeidung von Diskriminierungsrisiken weitere gesetzgeberische Maßnahmen notwendig sind. Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll der Senat diese vorschlagen. Anlage zu § 127 Spalte 1 Spalte 2 bisherige Laufbahn Spalte 3 neue Laufbahn Lfd. Nr. Laufbahn gegebenenfalls Fachrichtung Fachrichtung Laufbahngruppe 1. Einfacher Justizdienst   Justiz 1 2. Mittlerer Justizdienst   Justiz 1 3. Mittlerer Justizdienst Arbeitsgerichtsbarkeit Justiz 1 4. Mittlerer Justizdienst Sozialgerichtsbarkeit Justiz 1 5. Mittlerer Justizdienst Verwaltungsgerichtsbarkeit Justiz 1 6. Gehobener Justizdienst   Justiz 2 7. Gehobener Justizdienst Arbeitsgerichtsbarkeit Justiz 2 8. Gehobener Justizdienst Finanzgerichtsbarkeit Justiz 2 9. Gehobener Justizdienst Sozialgerichtsbarkeit Justiz 2 10. Gehobener Justizdienst Verwaltungsgerichtsbarkeit Justiz 2 11. Höherer Justizdienst   Justiz 2 12. Einfacher Justizvollzugsdienst   Justiz 1 13. Mittlerer Allgemeiner Vollzugsdienst   Justiz 1 14. Gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst   Justiz 2 15. Mittlerer Werkdienst Justizvollzug Justiz 1 16. Gehobener Werkdienst Justizvollzug Justiz 2 17. Mittlerer Polizeivollzugsdienst   Polizei 1 18. Gehobener Polizeivollzugsdienst   Polizei 2 19. Gehobener Polizeivollzugsdienst Kriminalpolizei Polizei 2 20. Höherer Polizeivollzugsdienst   Polizei 2 21. Höherer Polizeivollzugsdienst Kriminalpolizei Polizei 2 22. Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst   Feuerwehr 1 23. Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst   Feuerwehr 2 24. Höherer feuerwehrtechnischer Dienst   Feuerwehr 2 25. Mittlerer Steuerdienst   Steuerverwaltung 1 26. Gehobener Steuerdienst   Steuerverwaltung 2 27. Gehobener Schuldienst   Bildung 2 28. Gehobener Schuldienst Jugendleiter Bildung 2 29. Gehobener Schuldienst Technischer Lehrer Bildung 2 30. Gehobener Schuldienst Fachlehrer Bildung 2 31. Gehobener Schuldienst Lehrer Bildung 2 32. Gehobener Schuldienst Sonderschullehrer Bildung 2 33. Gehobener Schuldienst Lehrer für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I Bildung 2 34. Gehobener Schuldienst Lehrer für die Primarstufe Bildung 2 35. Gehobener Schuldienst Lehrer für die Sekundarstufe I Bildung 2 36. Gehobener Schuldienst Fachleiter am Landesinstitut für Schule Bildung 2 37. Gehobener Dienst als Oberlehrer im Justizvollzugsdienst   Bildung 2 38. Gehobener Dienst als Rektor im Justizvollzugsdienst   Bildung 2 39. Gehobener Dienst als Oberlehrer im Justizvollzugsdienst   Bildung 2 40. Gehobener Dienst als Rektor im Justizvollzugsdienst   Bildung 2 41. Höherer Schuldienst   Bildung 2 42. Höherer Schuldienst Studienrat Bildung 2 43. Höherer Schuldienst Lehrer für die Sekundarstufe II Bildung 2 44. Höherer Schuldienst Lehrer für Sonderpädagogik Bildung 2 45. Höherer Schuldienst Fachleiter am Landesinstitut für Schule Bildung 2 46. Gehobener Schulaufsichtsdienst   Bildung 2 47. Höherer Schulaufsichtsdienst   Bildung 2 48. Gehobener Pädagogischer Verwaltungsdienst Schulverwaltungsdienst Bildung 2 49. Höherer Pädagogischer Verwaltungsdienst Schulverwaltungsdienst Bildung 2 50. Gehobener Pädagogischer Verwaltungsdienst in der Wissenschaftsverwaltung Bildung 2 51. Höherer Pädagogischer Verwaltungsdienst in der Wissenschaftsverwaltung Bildung 2 52. Gehobener Pädagogischer Verwaltungsdienst in der Kulturverwaltung Bildung 2 53. Höherer Pädagogischer Verwaltungsdienst in der Kulturverwaltung Bildung 2 54. Gehobener Pädagogischer Verwaltungsdienst in der Sozialverwaltung Bildung 2 55. Höherer Pädagogischer Verwaltungsdienst in der Sozialverwaltung Bildung 2 56. Gehobener Pädagogischer Verwaltungsdienst in außerschulischen Bildungseinrichtungen Bildung 2 57. Höherer Pädagogischer Verwaltungsdienst in außerschulischen Bildungseinrichtungen Bildung 2 58. Höherer Dienst als Direktor der Verwaltungsschule   Bildung 2 59. Mittlerer Dienst in der Gesundheitsverwaltung   Gesundheits- und soziale Dienste 1 60. Höherer Dienst in der Gesundheitsverwaltung   Gesundheits- und soziale Dienste 2 61. Mittlerer Krankenpflegedienst   Gesundheits- und soziale Dienste 1 62. Höherer Krankenpflegedienst   Gesundheits- und soziale Dienste 2 63. Gehobener Sozialdienst   Gesundheits- und soziale Dienste 2 64. Höherer psychologischer Dienst   Gesundheits- und soziale Dienste 2 65. Höherer Dienst als Pfarrer   Gesundheits- und soziale Dienste 2 66. Höherer Dienst im Veterinärwesen   Gesundheits- und soziale Dienste 2 67. Höherer Dienst des Hygiene-Instituts   Gesundheits- und soziale Dienste 2 68. Gehobener Dienst als Weinamtmann   Gesundheits- und soziale Dienste 2 69. Höherer Landwirtschaftlicher Dienst   Agrar- und umweltbezogene Dienste 2 70. Mittlerer technischer Dienst Technischer Dienst Technische Dienste 1 71. Mittlerer technischer Dienst Bautechnischer Dienst Technische Dienste 1 72. Mittlerer technischer Dienst Eichtechnischer Dienst Technische Dienste 1 73. Mittlerer technischer Dienst Fernmeldetechnischer Dienst Technische Dienste 1 74. Mittlerer technischer Dienst Gewerbeaufsichtsdienst Technische Dienste 1 75. Mittlerer technischer Dienst Vermessungstechnischer Dienst Technische Dienste 1 76. Mittlerer technischer Dienst Werkdienst Technische Dienste 1 77. Gehobener technischer Dienst Technischer Dienst Technische Dienste 2 78. Gehobener technischer Dienst Bautechnischer Dienst Technische Dienste 2 79. Gehobener technischer Dienst Eichtechnischer Dienst Technische Dienste 2 80. Gehobener technischer Dienst Fernmeldetechnischer Dienst Technische Dienste 2 81. Gehobener technischer Dienst Gartenbautechnischer Dienst Technische Dienste 2 82. Gehobener technischer Dienst Gewerbeaufsichtsdienst Technische Dienste 2 83. Gehobener technischer Dienst Vermessungstechnischer Dienst Technische Dienste 2 84. Höherer technischer Dienst Bautechnischer Dienst Technische Dienste 2 85. Höherer technischer Dienst Eichtechnischer Dienst Technische Dienste 2           86. Höherer technischer Dienst Gartenbautechnischer Dienst Technische Dienste 2 87. Höherer technischer Dienst Gewerbeaufsichtsdienst Technische Dienste 2 88. Höherer technischer Dienst Vermessungstechnischer Dienst Technische Dienste 2 89. Gehobener nautischer Dienst   Technische Dienste 2 90. Höherer nautischer Dienst   Technische Dienste 2 91. Höherer Dienst als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule   Wissenschaftliche Dienste 2 92. Gehobener Dienst als Funklehrer   Wissenschaftliche Dienste 2 93. Gehobener Pädagogischer Verwaltungsdienst in der Hochschule Wissenschaftliche Dienste 2 94. Höherer Pädagogischer Verwaltungsdienst in der Hochschule Wissenschaftliche Dienste 2 95. Gehobener Bibliotheksdienst   Wissenschaftliche Dienste 2 96. Höherer Bibliotheksdienst   Wissenschaftliche Dienste 2 97. Höherer Dienst als Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek   Wissenschaftliche Dienste 2 98. Höherer chemischer Dienst   Wissenschaftliche Dienste 2 99. Höherer pharmazeutischer Dienst   Wissenschaftliche Dienste 2 100. Höherer biologischer Dienst   Wissenschaftliche Dienste 2 101. Höherer Dienst am Alfred-Wegener-Institut für Polarforschung   Wissenschaftliche Dienste 2 102. Höherer Dienst der Kustoden   Wissenschaftliche Dienste 2 103. Einfacher allgemeiner Verwaltungsdienst   Allgemeine Dienste 1 104. Mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst   Allgemeine Dienste 1 105. Gehobener allgemeiner Verwaltungsdienst   Allgemeine Dienste 2 106. Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst   Allgemeine Dienste 2 107. Gehobener Archivdienst   Allgemeine Dienste 2 108. Höherer Archivdienst   Allgemeine Dienste 2 109. Mittlerer Aufsichtsdienst   Allgemeine Dienste 1 110. Mittlerer Ermittlungs- und Vollziehungsdienst   Allgemeine Dienste 1 111. Mittlerer Wirtschaftsdienst   Allgemeine Dienste 1 112. Gehobener Betriebsdienst   Allgemeine Dienste 2 113. Mittlerer Dienst beim Landesamt für Verfassungsschutz   Allgemeine Dienste 1 114. Gehobener Dienst beim Landesamt für Verfassungsschutz   Allgemeine Dienste 2 115. Höherer Dienst als Direktor der Ortspolizeibehörde Bremerhaven oder als Polizeipräsident   Allgemeine Dienste 2 116. Gehobener Rechnungsprüfungsdienst   Allgemeine Dienste 2 117. Höherer Rechnungsprüfungsdienst   Allgemeine Dienste 2

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.