Bremen

Bremisches Beamtengesetz (BremBG)

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Quellenkennung: 332115. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:15.01.2010 Inkrafttreten01.07.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 407) Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 17 Gliederungsnummer:2040-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Beamtengesetz (BremBG) vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 407)"

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s schriftlich oder elektronisch festzulegen, welche Teile in welcher Form geführt werden. (7) Soweit Personalakten teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden, werden Papierdokumente in elektronische Dokumente übertragen und in der elektronischen Form gespeichert. Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Nach der Übertragung in elektronische Dokumente sind die Papierdokumente zu vernichten, soweit ihre weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist. (8) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies im Rahmen der Zweckbindung nach Absatz 1 erforderlich ist. (9) Auf Verlangen ist der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten nach Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; ABl. L314 vom 22.11.2016, S. 72) Zugang zur Personalakte zu gewähren. Zugang haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit sie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach Satz 1 und 2 ist aktenkundig zu machen. (10) Eine Verwendung für andere Zwecke als die der Personalverwaltung und Personalwirtschaft liegt nicht vor, wenn Personalaktendaten ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden. Gleiches gilt, soweit im Rahmen der Datensicherung oder der Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage eine nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme von Personalaktendaten erfolgt. (11) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 8 einer anderen Stelle die Verarbeitung von personenbezogenen Daten als Auftragsverarbeiter nach Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung für die überwiegend automatisierte Erledigung von Aufgaben innerhalb der Zweckbindung nach Absatz 1 übertragen, soweit sie die Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch überwiegend automatisierte Einrichtungen zur Vermeidung von Störungen im Geschäftsablauf des Dienstherrn oder zur Realisierung erheblich wirtschaftlicherer Arbeitsabläufe erforderlich sind. (12) Die oberste Dienstbehörde erlässt Verwaltungsvorschriften über die Verarbeitung von Personalaktendaten und die Führung der Personalakten. § 86 Beihilfeunterlagen Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder übermittelt werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte und die bei der Beihilfegewährung berücksichtigten Angehörigen im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Als Beihilfezweck nach Satz 4 gilt auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschläge nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275). Die Organisationseinheit darf Beihilfeunterlagen zu diesem Zweck verarbeiten oder nach § 3 des in Satz 5 genannten Gesetzes übermitteln. § 87 Anhörung Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung der Beamtinnen und Beamten ist zur Personalakte zu nehmen. § 88 Auskunft an die betroffenen Beamtinnen und Beamten (1) Der Anspruch der Beamtinnen und Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Auskunft aus ihren Personalakten oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, umfasst auch die Einsichtnahme. (2) Bevollmächtigten der Beamtinnen und Beamten ist Auskunft zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Wird die Auskunft in Form der Einsichtnahme verlangt, so bestimmt die personalaktenführende Behörde, wo die Einsicht gewährt wird; sie soll dort erfolgen, wo die Akte geführt wird. Auf Verlangen werden Auszüge, Abschriften, Ablichtungen, Ausdrucke oder elektronische Kopien gefertigt. (4) Die Auskunft ist unzulässig, 1. soweit gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, 2. bei Sicherheitsakten oder 3. wenn die Daten der betroffenen Person mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Beamtinnen und Beamten Auskunft zu erteilen. § 89 Übermittlung von Personalakten und Auskunft aus Personalakten an nicht betroffene Personen (1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke nach § 85 Absatz 1 der obersten Dienstbehörde, dem Richterwahlausschuss und dem Landesbeamtenausschuss oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln. Das Gleiche gilt für andere Behörden desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitwirken. Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein Gutachten erstellen oder einen entsprechenden Test durchführen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen. (2) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen genutzt oder an eine andere Behörde oder beauftragte Stelle übermittelt werden, soweit die Verarbeitung für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung, Versorgung, Beihilfe, Reise- und Umzugskostenvergütung sowie für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Verarbeitung von Personalaktendaten durch die oberste Dienstbehörde, soweit diese ihr übermittelte Personalaktendaten für Zwecke des Personalcontrollings, der Personalberichterstattung und Auskunftserteilung verwaltet, auswertet, anonymisiert und zum Abruf durch andere datenverarbeitende Stellen oder Dritte vorhält. (3) Auskünfte an dritte Personen, die nicht in Absatz 1 oder 2 genannt sind, dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter höherwertiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. (4) Zur Erfüllung von Mitteilungs- und Meldepflichten im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 8a bis 8e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes dürfen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die dafür erforderlichen Personalaktendaten ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten übermittelt werden. § 8d Absatz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. (5) Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken. § 90 Entfernung von Unterlagen aus Personalakten (1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Bremischen Disziplinargesetzes keine Anwendung findet, sind, 1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten, 2. falls sie für Beamtinnen oder Beamte ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, auf ihren Antrag nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen. Die Frist nach Satz 1 Nummer 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen. (2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 91 Aufbewahrungsfristen (1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen, 1. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgeschieden ist, 2. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres, 3. wenn Versorgungsansprüche bestehen, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Versorgungspflicht erlischt, 4. wenn keine Versorgungsansprüche bestehen, mit Ablauf des Jahres der Vollendung der Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 24 des Beamtenstatusgesetzes und § 10 des Bremischen Disziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind. (2) Zahlungsbegründende Unterlagen über Umzugs- und Reisekosten sind zehn Jahre, zahlungsbegründende Unterlagen über Beihilfen, freie Heilfürsorge, Heilverfahren, Vorschüsse, Abtretungen, Pfändungen, Erkrankungen sind fünf Jahre, Unterlagen über Erholungsurlaub sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Über den aus Satz 2 folgenden Zeitpunkt hinaus dürfen Unterlagen über die Verordnung von Arzneimitteln für den in § 86 Satz 5 genannten Zweck weitere zwölf Monate aufbewahrt werden. (3) Versorgungsakten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren. (4) Die Personalakten und sonstige Personalunterlagen werden nach Ablauf der Aufbewahrungszeit vernichtet, sofern sie nicht vom zuständigen Archiv übernommen werden. § 92 Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext (1) Die Verarbeitung von Daten im Sinne des § 85 Absatz 1 in automatisierten Verfahren bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde und ist ausschließlich im Rahmen der Zweckbindung des § 85 Absatz 1 zulässig. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 ist nur nach Maßgabe des § 89 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere als die von Satz 2 erfassten Behörden ist unzulässig, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. (2) Personalaktendaten im Sinne des § 86 dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden. (3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient. (4) Eine beamtenrechtliche Entscheidung darf nur auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhen, wenn einem vorausgegangenen Antrag der Beamtin oder des Beamten vollständig entsprochen wird. (5) Die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren sind zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfängerinnen und Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben. § 92a Übertragung von Aufgaben der Personalverwaltung (1) Der Dienstherr kann Aufgaben der Personalverwaltung zur Durchführung auf eine personalverwaltende Stelle eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes übertragen. Die Aufgabenübertragung kann sich auch auf die Durchführung von Widerspruchsverfahren und die Vertretung des Dienstherrn in gerichtlichen Verfahren erstrecken. Der Dienstherr darf die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personalaktendaten an die personalverwaltende Stelle übermitteln. (2) Die mit der Durchführung beauftragte personalverwaltende Stelle handelt in Vertretung des die Aufgabe übertragenden Dienstherrn. (3) In der Verwaltungsvereinbarung über die Übertragung der Aufgaben ist sicherzustellen, dass dem abgebenden Dienstherrn ausreichende Einwirkungs- und Steuerungsmöglichkeiten gegenüber der personalverwaltenden Dienststelle des anderen Dienstherrn eingeräumt werden. Abschnitt 7 Beteiligung der Spitzenorganisationen § 93 Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände (§ 53 des Beamtenstatusgesetzes) (1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen. Ziel der Beteiligung ist eine sachgerechte Einigung. (2) Die Senatorin oder der Senator für Finanzen und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts zusammen. Darüber hinaus werden aus besonderem Anlass weitere Gespräche vereinbart. Für die Teilnahme an diesen Gesprächen ist den Beamtinnen und Beamten die erforderliche Dienstbefreiung unter Belassung der Bezüge zu gewähren. (3) Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen werden den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zugeleitet. Daneben findet eine mündliche Erörterung statt, wenn nicht im beiderseitigen Einverständnis darauf verzichtet wird. Absatz 2 Satz 3 findet Anwendung. Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Senatsvorlagen keine Berücksichtigung gefunden haben, werden dem Senat in der Vorlage unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, werden der Bremischen Bürgerschaft in der Vorlage unter Angabe der Gründe mitgeteilt. (4) Das Beteiligungsverfahren kann durch Vereinbarung zwischen Senat und Spitzenorganisationen ausgestaltet werden. Abschnitt 8 Landesbeamtenausschuss § 94 Aufgaben des Landesbeamtenausschusses Der Landesbeamtenausschuss wirkt im Rahmen der ihm durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben an Personalentscheidungen mit dem Ziel mit, die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Er übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus. § 95 Mitglieder (1) Der Landesbeamtenausschuss besteht aus sechs ordentlichen und sechs stellvertretenden Mitgliedern. (2) Alle ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder müssen Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit oder Beamtinnen oder Beamte auf Zeit bei einem der in § 1 genannten Dienstherren sein. Ständiges ordentliches Mitglied ist die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen als Vorsitzende oder Vorsitzender. Sie oder er wird durch die Vertreterin oder den Vertreter im Hauptamt vertreten. Die nicht ständigen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren vom Senat bestellt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit setzen sie ihre Tätigkeit bis zur Neubestellung der Mitglieder fort. (3) Ordentliche Mitglieder sind zwei Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2. Sie werden durch Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 vertreten. Eines der ordentlichen Mitglieder und eines der stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven bestellt. (4) Die weiteren drei ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Lande Bremen bestellt, wobei ein Mitglied Beamtin oder Beamter der Stadtgemeinde Bremerhaven sein soll. § 96 Rechtsstellung der Mitglieder (1) Die Mitglieder des Landesbeamtenausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. (2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden. (3) Die Mitgliedschaft im Landesbeamtenausschuss endet 1. durch Zeitablauf, 2. auf Antrag eines berufenen Mitglieds, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen, 3. wenn eine der Voraussetzungen fortfällt, unter denen das Mitglied berufen worden ist oder 4. wenn das Mitglied in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, gegen das Mitglied unanfechtbar ausgesprochen worden ist. Die Mitwirkung im Landesbeamtenausschuss ruht während der Dauer eines Disziplinarverfahrens. § 39 des Beamtenstatusgesetzes findet keine Anwendung. § 97 Geschäftsordnung und Verfahren (1) Der Landesbeamtenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses sind nicht öffentlich. § 98 Beschlüsse (1) Soweit dem Landesbeamtenausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen. (2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (3) Der Landesbeamtenausschuss hat das Recht, Beschlüsse von allgemeiner Bedeutung zu veröffentlichen. § 99 Beweiserhebung, Amtshilfe (1) Der Landesbeamtenausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben. (2) Alle Dienststellen haben dem Landesbeamtenausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Akten vorzulegen, wenn dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 100 Geschäftsstelle Bei der Senatorin oder dem Senator für Finanzen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die Verhandlungen des Landesbeamtenausschusses vorbereitet und seine Beschlüsse ausführt. Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz § 101 Anträge und Beschwerden (1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen. (2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten, so kann sie bei der nächsthöheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten oder dem nächsthöheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten unmittelbar eingereicht werden. § 102 Verwaltungsrechtsweg (§ 54 des Beamtenstatusgesetzes) (1) Vor Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme, die vom Senat getroffen worden ist, findet ein Vorverfahren nicht statt. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnung (§ 28) oder Versetzung (§ 29) haben keine aufschiebende Wirkung. § 103 Vertretung des Dienstherrn (1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. (2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle die Senatorin oder der Senator für Finanzen. § 104 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen Verfügungen oder Entscheidungen, die Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Abschnitt 10 Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen § 105 Allgemeines Für die in diesem Abschnitt genannten Beamtengruppen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Unterabschnitt 1 Bürgerschaft § 106 Beamtinnen und Beamte bei der Bürgerschaft (1) Die Beamtinnen und Beamten der Bremischen Bürgerschaft sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Ihre Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung werden durch den Vorstand der Bremischen Bürgerschaft vorgenommen, der zugleich oberste Dienstbehörde für diese Beamtinnen und Beamten ist. (2) Die auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft erfolgende Ernennung einer Bürgerschaftsdirektorin oder eines Bürgerschaftsdirektors durch den Vorstand der Bremischen Bürgerschaft bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder. Der Vorstand der Bremischen Bürgerschaft kann die Direktorin oder den Direktor bei der Bürgerschaft in den einstweiligen Ruhestand versetzten. Unterabschnitt 2 Polizeivollzug § 107 Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten In den Vorschriften über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei kann von den Vorschriften der §§ 14 und 21 abgewichen werden, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern. § 108 Altersgrenze (1) Die Altersgrenze für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bildet die Vollendung des 62. Lebensjahres. (2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Anhebung um Monate auf Alter Jahr Monat 1953 4 60 4 1954 8 60 8 1955 12 61 0 1956 16 61 4 1957 20 61 8 § 35 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt. (3) § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Ruhestand um bis zu fünf Jahre hinausgeschoben werden kann, wobei bei der erstmaligen Antragstellung der Zeitraum ein Jahr oder zwei Jahre, bei einer weiteren Antragstellung der Zeitraum ein Jahr, zwei Jahre oder drei Jahre betragen kann. Die Gewährung von Altersteilzeit (§ 63) ist ausgeschlossen. § 109 Polizeidienstunfähigkeit Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.