Bremen

Bremisches Beamtengesetz (BremBG)

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Quellenkennung: 332115. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:15.01.2010 Inkrafttreten01.07.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 407) Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 17 Gliederungsnummer:2040-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Beamtengesetz (BremBG) vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 407)"

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fang in einer privaten Krankenversicherung versichert sind und ihren Verzicht auf ergänzende Beihilfen nach § 3 Absatz 8 der Bremischen Beihilfeverordnung erklären; der Antrag, der Nachweis einer abgeschlossenen Krankenvollversorgung sowie die Verzichtserklärung sind an die für die Gewährung von Beihilfen und für die Zahlung von Bezügen zuständige Stelle zu richten. Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, sind von der Pauschale nicht umfasst. Die Pauschale bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei privater Krankenversicherung jedoch höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif und wird monatlich zusammen mit den Bezügen gewährt. Beiträge für berücksichtigungsfähige Angehörige, deren Aufwendungen nach § 3 Absatz 6 Satz 1 der Bremischen Beihilfeverordnung nicht beihilfefähig sind, werden bei der Bemessung der Pauschale nicht berücksichtigt, wenn der Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes insbesondere der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Kalenderjahr vor der Gewährung der Pauschale den in § 3 Absatz 6 Satz 1 der Bremischen Beihilfeverordnung genannten Betrag übersteigt. Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung auf Grund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sind bei der Berechnung der Pauschale zu berücksichtigen. Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die Pauschale höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt. Änderungen der Beitragshöhe und Prämienrückzahlungen sind der für die Gewährung von Beihilfen und für die Zahlung von Bezügen zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen; Prämienrückzahlungen der Versicherungen sind im Verhältnis der gewährten Pauschale zum Versicherungsbeitrag durch die antragstellende Person zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung der Pauschale und der Verzicht auf ergänzende Beihilfen nach Satz 1 sind unwiderruflich und bedürfen der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Pauschale ist ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt, zu zahlen. In Fällen des Absatzes 1 Satz 3 wird die Pauschale in Höhe des im Zeitraum der Pflegezeit bestehenden hälftigen Krankenversicherungsbeitrages jeweils zum Ersten eines Monats gezahlt. Für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf mit Anspruch auf Anwärterbezüge gelten die Sätze 1 bis 10 ab dem 1. Juni 2019. (8) Für die freiwilligen Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, denen nach Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen vom 28. Juni 1988 (Brem.GBl. S. 157) ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt wird, findet Absatz 7 keine Anwendung. Abweichend von Satz 1 können die dort genannten Berechtigten die Gewährung der Pauschale über die hälftigen Krankenversicherungskosten nach Absatz 7 beantragen, soweit sie auf ergänzende Beihilfen sowie auf die Gewährung des Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 1 unwiderruflich verzichten. Der Antrag und der Verzicht bedürfen der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches und sind an die für die Gewährung von Beihilfen und für die Zahlung von Bezügen zuständige Stelle zu richten. (9) Das Nähere über den Inhalt und Umfang sowie über das Verfahren der Beihilfegewährung regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden bezüglich 1. des Beihilfeanspruchs a) bei der Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises, b) bei Aufwendungen der nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personen, c) im Falle des Zusammentreffens mehrerer inhaltsgleicher Beihilfeansprüche auf Beihilfe in einer Person, d) über Erhöhung des Bemessungssatzes in den Fällen nach Nummer 2, 2. des Inhalts und Umfangs der Beihilfegewährung, a) über die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach Absatz 3, insbesondere über die Beschränkungen oder den Ausschluss der Beihilfegewährung bei bestimmten Indikationen, für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden und für bestimmte Arzneimittel, insbesondere für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und solche, bei denen eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, b) über Höchstbeträge und Höchstgrenzen in bestimmten Fällen, c) über weitere aufwendungsbezogene Selbstbehalte im Sinne des Absatzes 6 Satz 2, d) über die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung bestimmter Leistungen an den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Personenkreis, der noch nicht über einen bestimmten Zeitraum von mindestens einem Jahr hinweg im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, e) bei einer notwendigen vorherigen Anerkennung, f) bei bestimmten Qualifikationen der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, g) der Aufwendungen für persönliche Tätigkeit von nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme, h) bei Aufwendungen insoweit, als Schadenersatz von einem Dritten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können oder die Ansprüche auf einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind, i) für die Einschränkung der Beihilfefähigkeit zahntechnischer Leistungen, j) für die Einschränkung oder den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Aufwendungen, k) über Aufwendungen der vollstationären Pflege unter Berücksichtigung des Absatzes 10, 3. des Verfahrens der Beihilfegewährung a) über die Notwendigkeit eines Voranerkennungsverfahrens, b) über eine Antragsgrenze und eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Beihilfe, c) über die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachter und sonstige Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen und einzelner Aufwendungen, d) über die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Belegen, e) über die Erstattung von Aufwendungen an Personen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen oder Rechnungen ausstellen. (9a) Unabhängig von den Bestimmungen in der Rechtsverordnung nach Absatz 9 ist Beihilfe mindestens in angemessener Höhe zu leisten. Die Senatorin oder der Senator für Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab Erlass der Verwaltungsvorschrift die in der Rechtsverordnung nach Absatz 9 festgelegten Ausschlüsse aufheben und die darin bestimmten Obergrenzen anheben, um die Angemessenheit der Beihilfe sicherzustellen. (10) Die bei einer vollstationären Pflege als Pflegenebenkosten anfallenden Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten, mit Ausnahme von Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei monatlichen und anderen Abrechnungszeiträumen der Pflegeeinrichtung sind auf Antrag beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen maßgeblichen Einnahmen der antragstellenden Person höchstens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt: 1. 8,15 Prozent des Grundgehalts der Stufe 12 der Besoldungsgruppe A 13 zum Bremischen Besoldungsgesetz für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehefrau, jeden Ehemann, jede eingetragene Lebenspartnerin oder jeden eingetragenen Lebenspartner für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, 2. 27,18 Prozent des Grundgehalts der Stufe 12 der Besoldungsgruppe A 13 des Bremischen Besoldungsgesetzes für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehefrau, einen Ehemann, eine eingetragene Lebenspartnerin oder einen eingetragenen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, 3. 2,72 Prozent des Grundgehalts der Stufe 12 der Besoldungsgruppe A 13 des Bremischen Besoldungsgesetzes für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und 4. 5 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe des Bremischen Besoldungsgesetzes der beihilfeberechtigten Person. Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern. Der Senat regelt die nach Satz 1 monatlichen maßgeblichen Einnahmen der antragstellenden Person durch Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 1 kann die oberste Dienstbehörde in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine höhere Beihilfe gewähren. (11) Zur Gewährung von Beihilfen kann sich die oberste Dienstbehörde im Wege der Organleihe einer Einrichtung des öffentlichen Rechts bedienen. Die Organleihe erstreckt sich auf 1. die Entscheidung über die Gewährung von Beihilfen im Sinne dieser Vorschrift, 2. die Entscheidung über Widersprüche gegen die nach Nummer 1 erlassenen Verwaltungsakte und 3. die Vertretung des Dienstherrn in gerichtlichen Verfahren. Der Einrichtung des öffentlichen Rechts dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte im für die Übernahme der Aufgabe erforderlichen Umfang übermittelt werden. Die Übermittlung und Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist auch vorab zulässig, soweit dies bei der Einrichtung des öffentlichen Rechts für die Errichtung eines elektronischen Verarbeitungssystems zur Gewährung von Beihilfen im Rahmen der Funktionsprüfung erforderlich ist. Das Nähere, insbesondere die Bestimmung der Einrichtung des öffentlichen Rechts, regelt der Senat durch Rechtsverordnung. § 80a Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat (1) Ab dem 1. Januar 2017 können die meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. L 97 vom 12. April 2011, S. 3) über die Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen weitergemeldet werden. (2) Einzelheiten zum Verfahren und zur Kostenerstattung können in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden. § 81 Mutterschutz, Elternzeit (§ 46 des Beamtenstatusgesetzes) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften 1. des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen, 2. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf Beamtinnen und Beamte. § 82 Arbeitsschutz (1) Die aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), erlassenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung gelten für die Beamtinnen und Beamten entsprechend. (2) Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, kann der Senat durch Rechtsverordnung für bestimmte Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes, insbesondere bei der Polizei, der Feuerwehr oder den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, bestimmen, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind. In der Rechtsverordnung ist festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden. (3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und Beamte entsprechend. Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann der Senat durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte bestimmen. (4) Die Regelung über genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz nach § 20 Absatz 1, 2 und 4 des Gendiagnostikgesetzes gilt entsprechend. § 83 Ersatz von Sachschäden (1) Sind in Ausübung oder infolge des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, kann der Beamtin oder dem Beamten Ersatz geleistet werden. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. (2) Sind durch Gewaltakte Dritter, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten von Beamtinnen und Beamten oder wegen ihrer Eigenschaft als Beamtinnen und Beamte begangen worden sind, Gegenstände beschädigt oder zerstört worden, die ihnen, ihren Familienangehörigen oder in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen gehören, oder sind ihnen dadurch sonstige, nicht unerhebliche Vermögensschäden zugefügt worden, so können zum Ausgleich einer hierdurch verursachten, außergewöhnlichen wirtschaftlichen Belastung Leistungen gewährt werden. Gleiches gilt in den Fällen, in denen sich der Gewaltakt gegen den Dienstherrn richtet und ein Zusammenhang zum Dienst besteht. (3) Anträge auf Leistungen nach Absatz 1 und 2 sind innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Schadens schriftlich zu stellen. Die Leistungen werden nur gewährt, soweit der Beamtin oder dem Beamten der Schaden nicht auf andere Weise ersetzt werden kann. Hat der Dienstherr Leistungen gewährt, so gehen gesetzliche Schadenersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen Dritte insoweit auf den Dienstherrn über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden. (4) Die oberste Dienstbehörde erlässt Verwaltungsvorschriften über die Erstattung von Sachschäden. § 83a Erfüllungsübernahme von Ansprüchen und Entschädigung bei immateriellen Schäden (1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes in Bezug auf ihre oder seine dienstliche Stellung erleidet, einen durch rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts festgestellten Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Schmerzensgeld) in Höhe von mindestens 250 Euro gegen einen Dritten erlangt, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des titulierten Anspruchs übernehmen, wenn und soweit die Vollstreckung innerhalb eines Jahres nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages durch die Beamtin oder den Beamten erfolglos geblieben ist; daneben können die entstandenen Vollstreckungskosten insbesondere erstattet werden, wenn sie in einem groben Missverhältnis zur Höhe des Schmerzensgeldanspruchs stehen. Dies gilt nicht für Schmerzensgeldansprüche, die im Wege des Urkundenprozesses nach den §§ 592 bis 600 der Zivilprozessordnung festgestellt worden sind. Ein nicht oder nicht mehr widerruflicher Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung steht einem rechtskräftigen Urteil gleich, wenn er der Höhe nach angemessen ist. (1a) Hat eine Beamtin oder ein Beamter wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes in Bezug auf ihre oder seine dienstliche Stellung erleidet, einen immateriellen Schaden an einem der in § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Rechtsgüter erlitten, kann der Dienstherr der Beamtin oder dem Beamten wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, auf Antrag eine Entschädigung leisten, wenn die Erwirkung eines titulierten Anspruchs auf Schmerzensgeld aufgrund der Schuldunfähigkeit der Schädigerin oder des Schädigers nach §§ 827 und 828 Bürgerliches Gesetzbuch nicht möglich ist und eine Haftung von Aufsichtspflichtigen nach § 832 Bürgerliches Gesetzbuch nicht besteht oder aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Ermittlung der Schädigerin oder des Schädigers erfolglos geblieben ist und das Strafverfahren nach § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung eingestellt wurde. Dies gilt nur, wenn eine titulierte Entschädigungszahlung voraussichtlich mehr als 250 Euro betragen hätte. Die Ermittlung der Höhe der Entschädigungszahlung erfolgt zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Rahmen einer Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung. (2) Der Dienstherr soll die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn auf Grund desselben Sachverhalts ein Anspruch auf Unfallausgleich nach § 39 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes oder auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 48 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes besteht. (3) Die Übernahme der Erfüllung nach Absatz 1 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Wirksamkeit des Vollstreckungstitels schriftlich unter Vorlage des Titels und des Nachweises des Vollstreckungsversuchs zu beantragen. Die Leistung einer Entschädigung nach Absatz 1a ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens schriftlich unter Vorlage eines Nachweises über die Einstellung zu beantragen. Die Entscheidung trifft in den Fällen nach Absatz 1 und Absatz 1a die oberste Dienstbehörde. Soweit der Dienstherr die Erfüllung nach Absatz 1 übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden. (4) Wenn der Dienstherr auf Grund desselben tätlichen rechtswidrigen Angriffs einen Vollstreckungstitel über einen nach § 52 übergegangenen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber demselben Dritten erlangt, kann er auf schriftlichen Antrag auch das Vollstreckungsverfahren für die Beamtin oder den Beamten aus einem nach Absatz 1 titulierten Anspruch übernehmen. Dem Antrag sind eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels sowie eine öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung über den titulierten Anspruch nach § 727 Absatz 1 der Zivilprozessordnung beizufügen. Soweit die Vollstreckung erfolgreich ist, erhält die Beamtin oder der Beamte das Schmerzensgeld. Anderenfalls finden die Absätze 1 bis 3 Anwendung. (5) Für einen Vollstreckungstitel im Sinne des Absatzes 1, der vor dem 1. September 2017 erlangt wurde und bei dem der Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit nicht länger als drei Jahre zurückliegt, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem 1. September 2017 gestellt werden. Anträge nach Absatz 1a können nur für tätliche Angriffe, die nach dem 1. Januar 2024 erfolgt sind, gestellt werden. § 84 Reise- und Umzugskosten Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamtinnen und Beamten werden durch Gesetz geregelt. Unterabschnitt 5 Personalakten (§ 50 des Beamtenstatusgesetzes) § 85 Verarbeitung personenbezogener Daten, Führung und Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten (1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte nur verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft, insbesondere zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, einschließlich zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. (2) Die Erhebung medizinischer Daten aufgrund ärztlicher Untersuchungen zum Zweck der Eingehung eines Dienstverhältnisses ist nur zulässig, soweit dadurch die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers hierfür festgestellt wird. Die Erhebung psychologischer Daten zum Zwecke der Eingehung eines Dienstverhältnisses ist nur zulässig, soweit dies wegen der besonderen Anforderungen an die vorgesehene Tätigkeit erforderlich ist und vorhandene Unterlagen zur Beurteilung nicht ausreichen. Daten im Zusammenhang mit psychologischen Untersuchungen dürfen nur aufgrund von Untersuchungen durch eine Psychologin oder einen Psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Ausbildung erhoben werden. Es darf nur jeweils das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 und 2 angefordert werden. (3) Personenbezogene Daten, die vor der Eingehung eines Dienstverhältnisses erhoben wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kommt, es sei denn, dass die betroffene Person zur Aufrechterhaltung ihrer oder seiner Bewerbung in die weitere Speicherung eingewilligt hat oder eine Rechtsvorschrift die Speicherung notwendig macht. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses sind personenbezogene Daten der betroffenen Person auf ihren oder seinen Antrag zu löschen, sobald feststeht, dass sie für die Abwicklung des Dienstverhältnisses nicht mehr benötigt werden und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. (4) Soweit Daten der Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Durchführung von technischen und organisatorischen Maßnahmen gespeichert werden, dürfen sie nicht zu Zwecken der individuellen Verhaltens- oder Leistungskontrolle ausgewertet werden. Ausgenommen sind Fälle, in denen aufgrund konkreter Tatsachen ein begründeter Verdacht besteht, dass eine Beamtin oder ein Beamter einen dienst-, datenschutz- oder strafrechtlichen Verstoß begangen hat, die Verarbeitung zur Überprüfung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt; insbesondere müssen Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass verhältnismäßig sein. An die Stelle des dienstrechtlichen Verstoßes tritt für Personen, die in einem privatrechtlichen Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehen, ein arbeitsrechtlicher Verstoß. (5) Andere Unterlagen als Personalaktendaten dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Die Akte kann in Teilen oder vollständig elektronisch geführt werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Vorgänge, die von Behörden im Rahmen der Aufsicht oder zur Rechnungsprüfung angelegt werden, Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten sowie Unterlagen über ärztliche und psychologische Untersuchungen, Behandlungen und Tests mit Ausnahme deren Ergebnisse. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden. (6) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Organisationseinheit geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur im Rahmen der Zweckbindung nach Absatz 1 und nur dann geführt werden, wenn die personalverwaltende Organisationseinheit nicht zugleich Beschäftigungsdienststelle ist oder wenn mehrere personalverwaltende Organisationseinheiten für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder vollständig elektronisch geführt, ist jeweil

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.