Bremen

Bremisches Beamtengesetz (BremBG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 332115. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:15.01.2010 Inkrafttreten01.07.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 407) Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 17 Gliederungsnummer:2040-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Beamtengesetz (BremBG) vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 407)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

edarf eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit ihrer oder seiner Zustimmung. § 62b Familienpflegezeit (1) Beamtinnen und Beamten ist, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer von längstens 24 Monaten Teilzeitbeschäftigung im Umfang von durchschnittlich mindestens 15 Stunden je Woche als Familienpflegezeit 1. zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung oder 2. zur Betreuung einer oder eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung zu bewilligen. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst findet § 62 Absatz 1 Satz 2 entsprechend Anwendung. § 62a Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Die Familienpflegezeit soll spätestens acht Wochen vor ihrem Beginn schriftlich beantragt werden. Im Übrigen gilt § 62a Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend. (3) Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. § 62a Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, zu widerrufen. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. Ist der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit der Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten. § 63 Altersteilzeit (1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit 60 vom Hundert der bisherigen Arbeitszeit, höchstens 60 vom Hundert der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn 1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, 2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren und 3. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann abweichend von Nummer 1 Altersteilzeit schon ab Vollendung des 58. Lebensjahres bewilligt werden. (2) Die Gewährung von Altersteilzeit dient allein öffentlichen Interessen. (3) Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass Beamtinnen und Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leisten und anschließend voll vom Dienst freigestellt werden (Blockmodell). Die oberste Dienstbehörde kann allgemein oder für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen vorschreiben, dass Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden darf. Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit soll nur im Blockmodell bewilligt werden; dabei müssen die Beamtinnen und Beamten in der Phase der vorab zu erbringenden Dienstleistung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst leisten, dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht. (4) § 61 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. § 64 Urlaub ohne Dienstbezüge (1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann 1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, 2. nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (2) § 61 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 65 Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit; Bewilligungszeitraum (1) Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (unterhälftige Teilzeitbeschäftigung), Urlaub nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Urlaub nach § 64 Absatz 1 dürfen insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Dabei bleibt eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit unberücksichtigt. Satz 1 findet bei Urlaub nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren. (2) Der Bewilligungszeitraum kann bei Schulleiterinnen und Schulleitern sowie Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei beamtetem wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen bis zum Ende des laufenden Semesters oder Trimesters ausgedehnt werden. § 66 Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot (1) Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung nach § 61, § 62 bis § 62b oder § 64 beantragt oder verfügt, ist die Beamtin oder der Beamte auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen schriftlich hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen. (2) Die Reduzierung der Arbeitszeit nach den §§ 61, 62 bis § 62b und 64 darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit reduzierter Arbeitszeit gegenüber Beamtinnen und Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigen. § 67 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung (1) Beamtinnen oder Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten fernbleiben, es sei denn, dass sie wegen Krankheit oder aus anderen Gründen oder durch eine vorhergehende gesetzliche Verpflichtung gehindert sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. (2) Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist unverzüglich unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Beamtinnen oder Beamte sind verpflichtet, sich auf Weisung der oder des Dienstvorgesetzten durch eine von der Behörde bestimmte Ärztin oder einen von der Behörde bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. § 68 Urlaub (§ 44 des Beamtenstatusgesetzes) (1) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Gewährung von Erholungsurlaub und Bildungsurlaub, insbesondere deren Dauer, die Gewährung von Zusatzurlaub, die Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung, die Voraussetzungen für die Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs und das Verfahren. (2) Den Beamtinnen und Beamten kann Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) gewährt werden. Der Senat regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Gewährung von Sonderurlaub, insbesondere die Voraussetzungen und die Dauer des Sonderurlaubs, das Verfahren sowie ob und inwieweit die Dienstbezüge während eines Sonderurlaubs zu belassen sind. § 69 Mandatsurlaub Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung oder eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbaren Einrichtungen in Gemeindebezirken ist der Beamtin oder dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu erteilen. Dies gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung berufenen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildet worden sind. Unterabschnitt 3 Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses § 70 Nebentätigkeit (1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. (2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. (3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. (4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist vorher schriftlich mitzuteilen. § 71 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf schriftliches Verlangen ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten 1. eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst, 2. eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. § 72 Anzeigefreie Nebentätigkeiten (§ 40 des Beamtenstatusgesetzes) (1) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes unterliegen nicht 1. Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte nach § 71 verpflichtet ist, 2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens, 3. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden oder in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten und 4. unentgeltliche Nebentätigkeiten. (2) Folgende Tätigkeiten sind anzeigepflichtig, auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden: 1. Wahrnehmung eines nicht unter Absatz 1 Nummer 1 fallenden Nebenamtes, 2. Übernahme einer Testamentsvollstreckung oder einer anderen als in § 70 Absatz 4 genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft, 3. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten, 4. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft. (3) Die oder der Dienstvorgesetzte kann aus begründetem Anlass verlangen, dass die Beamtin oder der Beamte über eine von ihr oder ihm ausgeübte anzeigefreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang sowie über die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, schriftlich Auskunft erteilt. § 73 Verbot einer Nebentätigkeit (1) Soweit die Nebentätigkeit geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen, ist ihre Übernahme einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nebentätigkeit 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann, 2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann, 3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann, 4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann, 5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann, 6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nummer 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche, bei Lehrtätigkeit fünf Wochenstunden überschreitet. (2) Schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten oder Vortragstätigkeiten sowie die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von beamtetem wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen sind nur einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden. (3) Nach ihrer Übernahme ist eine Nebentätigkeit einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, soweit bei ihrer Übernahme oder Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden. § 74 Ausübung von Nebentätigkeiten (1) Die Beamtin oder der Beamte darf Nebentätigkeiten nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben, es sei denn, sie oder er hat sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen oder die oder der Dienstvorgesetzte hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die Beamtin oder den Beamten anerkannt. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit vor- oder nachgeleistet wird. (2) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. § 75 Verfahren Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme und Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen der Schriftform. Die Übernahme soll mindestens einen Monat vorher angezeigt werden. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 76 Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat. § 77 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen worden sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind. § 78 Verordnungsermächtigung Die zur Ausführung der §§ 70 bis 77 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten erlässt der Senat durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden, 1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen, 2. welche Tätigkeiten als öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 70 Absatz 4 anzusehen sind, 3. wann eine Tätigkeit als unentgeltlich im Sinne des § 72 Absatz 1 Nummer 4 anzusehen ist, 4. ob und inwieweit eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit vergütet wird oder eine erhaltene Vergütung abzuführen ist, 5. unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder der Beamte bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt kann pauschaliert und in einem Hundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit entfallen, 6. dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der oder dem Dienstvorgesetzten die ihr oder ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben. § 79 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 41 des Beamtenstatusgesetzes) (1) Die Anzeigepflicht für die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes besteht für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte oder frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (Karenzfrist), soweit es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht. Satz 1 gilt für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand treten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der fünfjährigen eine dreijährige Karenzfrist tritt. Die Anzeige hat gegenüber der oder dem letzten Dienstvorgesetzten zu erfolgen. (2) Das Verbot nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes wird durch die letzte Dienstvorgesetzte oder den letzten Dienstvorgesetzten ausgesprochen. Unterabschnitt 4 Fürsorge § 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (1) Beihilfeberechtigt sind 1. Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter mit Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge, 2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, versorgungsberechtigte Witwen, Witwer, versorgungsberechtigte eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie die versorgungsberechtigten Kinder, soweit sie Anspruch auf Versorgungsbezüge haben, 3. frühere Beamtinnen und Beamte für den Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Bremischen Beamtenversorgungsgesetz beziehen, 4. frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangsgeld nach dem Bremischen Beamtenversorgungsgesetz beziehen. Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 besteht die Beihilfeberechtigung auch in Fällen der Beurlaubung ohne Dienst- oder Anwärterbezüge zur Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger nach § 62a Absatz 1 Satz 1 und 2. (2) Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind 1. die nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegattin oder der nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegatte, 2. die nicht selbst beihilfeberechtigte eingetragene Lebenspartnerin oder der nicht selbst beihilfeberechtigte eingetragene Lebenspartner oder 3. die nach § 35 des Bremischen Besoldungsgesetzes berücksichtigungsfähigen Kinder der oder des Beihilfeberechtigten. Einer oder einem Angehörigen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag ihrer oder seiner nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder der vergleichbaren ausländischen Einkünfte im Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages 12 000 Euro übersteigt. Sofern sich die Einkünfte im Jahr der Stellung des Beihilfeantrages verringert haben, wird die Beihilfe unter Zugrundelegung der nachgewiesenen reduzierten Einkünfte neu berechnet. Die Neuberechnung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres zu stellen. (3) Beihilfefähig sind die der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind 1. zur Vorbeugung und Linderung von Erkrankungen oder Behinderungen, zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Besserung des Gesundheitszustandes, einschließlich der Rehabilitation, 2. zur Früherkennung von Krankheiten, 3. in Geburtsfällen, 4. bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch, bei nicht rechtswidriger Sterilisation sowie in Ausnahmefällen zur Empfängnisregelung und bei künstlicher Befruchtung, 5. bei Organspenden sowie 6. in Pflegefällen. Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung im Krankenhaus und Leistungen für heilpraktische Behandlungen sind nicht beihilfefähig. Gleiches gilt für Sach- und Dienstleistungen, gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile sowie für Aufwendungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht erstattet, weil die Leistung nicht dem Leistungsumfang des Dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspricht. (4) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Bemessungssatz als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. Der Bemessungssatz beträgt 1. für die beihilfeberechtigte Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 a) 50 vom Hundert, b) 70 vom Hundert, soweit zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, 2. für die beihilfeberechtigte Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, mit Ausnahme der Witwen, Witwer und Waisen, a) 60 vom Hundert, b) 65 vom Hundert, soweit eine Angehörige oder ein Angehöriger nach Absatz 2 Satz 2 und 3 berücksichtigungsfähig ist, c) 70 vom Hundert, soweit zwei Angehörige nach Absatz 2 Satz 2 und 3 berücksichtigungsfähig sind, d) 75 vom Hundert, soweit drei Angehörige nach Absatz 2 Satz 2 und 3 berücksichtigungsfähig sind oder e) 80 vom Hundert, soweit vier oder mehr Angehörige nach Absatz 2 Satz 2 und 3 berücksichtigungsfähig sind, 3. für die nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegattin oder eingetragene Lebenspartnerin, den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters 70 vom Hundert, 4. für die nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegattin oder eingetragene Lebenspartnerin, den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner einer Versorgungsempfängerin oder eines Versorgungsempfängers a) 65 vom Hundert, b) 70 vom Hundert, soweit ein Kind neben der beihilfeberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 berücksichtigungsfähig ist, c) 75 vom Hundert, soweit zwei Kinder neben der beihilfeberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 berücksichtigungsfähig sind, d) 80 vom Hundert, soweit drei oder mehr Kinder neben der beihilfeberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 berücksichtigungsfähig sind, 5. für Empfängerinnen und Empfänger von Witwen- oder Witwergeld nach den Vorschriften des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes a) 70 vom Hundert, auch sofern ein Kind nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 berücksichtigungsfähig ist, b) 75 vom Hundert, soweit zwei Kinder nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 berücksichtigungsfähig sind, c) 80 vom Hundert, soweit drei Kinder nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 berücksichtigungsfähig sind oder d) 85 vom Hundert, soweit vier Kinder oder mehr nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 berücksichtigungsfähig sind, 6. für berücksichtigungsfähige Kinder nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 sowie für Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld nach den Vorschriften des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes 80 vom Hundert. (5) Beihilfe wird als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge gewährt. Beihilfe darf zusammen mit den von einem dritten Leistungsträger aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. (6) Die beihilfefähigen Aufwendungen sind um einen Betrag in Höhe von 48 Euro je Kalenderjahr zu mindern. Daneben sind weitere aufwendungsbezogene Selbstbehalte zulässig. Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9. (7) Ab dem 1. Januar 2020 wird auf Antrag anstelle der Beihilfen zu den Aufwendungen nach Absatz 3 eine Pauschale gewährt, wenn Beihilfeberechtigte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in entsprechendem Um

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.