Bremen

Bremisches Beamtengesetz (BremBG)

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Quellenkennung: 332115. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:15.01.2010 Inkrafttreten01.07.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 407) Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 17 Gliederungsnummer:2040-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Beamtengesetz (BremBG) vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 407)"

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stand zuständig wäre. Für das Verfahren zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit gelten die Vorschriften über die Feststellung der Dienstunfähigkeit entsprechend. § 42 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe (§ 28 des Beamtenstatusgesetzes) Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, trifft die oberste Dienstbehörde. § 43 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 29 des Beamtenstatusgesetzes) (1) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes), beträgt fünf Jahre. (2) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nach § 29 Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes soll alle zwei Jahre überprüft werden. Abweichend von Satz 1 kann in begründeten Fällen die Dienstfähigkeit auch früher überprüft werden. § 44 gilt entsprechend. Von einer regelmäßigen Nachprüfung ist abzusehen, wenn von der nach § 44 Absatz 1 zuständigen Ärztin oder dem zuständigen Arzt die Feststellung getroffen wurde, dass aufgrund des Krankheitsbildes eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auszuschließen ist. (3) Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht nach, kann sie oder er so behandelt werden, als ob Dienstfähigkeit vorläge. § 44 Ärztliche Untersuchung (1) Die ärztliche Untersuchung wird von Amtsärztinnen und Amtsärzten, beamteten Ärztinnen oder Ärzten oder sonstigen von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt. (2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der oder dem Dienstvorgesetzten in einem ärztlichen Gutachten die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Das ärztliche Gutachten ist in einem versiegelten und verschlossenen Umschlag zu übersenden. Es ist versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Die übermittelten Daten dürfen nur für die zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden. (3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Behörde hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person eine Kopie der auf Grund dieser Vorschrift an die Behörde erteilten Auskünfte. Unterabschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen § 45 Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeit für die Versetzung in den Ruhestand (1) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des Beamtenversorgungsrechts voraus. (2) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden. (3) Der Ruhestand beginnt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Beamtin oder des Beamten kann ein anderer Zeitpunkt festgesetzt werden. Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis Unterabschnitt 1 Allgemeines § 46 Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung (§ 37 des Beamtenstatusgesetzes) (1) Die Genehmigung nach § 37 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte. (2) Sind Aufzeichnungen (§ 37 Absatz 6 des Beamtenstatusgesetzes) auf Bild-, Ton- oder Datenträgern gespeichert, die körperlich nicht herausgegeben werden können oder bei denen eine Herausgabe nicht zumutbar ist, so sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Dienstherrn zu übermitteln und zu löschen. Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen über die nach Satz 1 zu löschenden Aufzeichnungen Auskunft zu geben. § 47 Diensteid (§ 38 des Beamtenstatusgesetzes) (1) Die Beamtin oder der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." (2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. (3) Erklärt eine Beamtin oder ein Beamter, dass sie oder er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, kann sie oder er anstelle der Worte „Ich schwöre" eine andere Beteuerungsformel sprechen. (4) In den Fällen, in denen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Die Beamtin oder der Beamte hat stattdessen zu geloben, dass sie ihre oder er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird. § 48 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 des Beamtenstatusgesetzes) Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden. Die Beamtin oder der Beamte hat dienstlich empfangene Sachen auf Verlangen herauszugeben. § 49 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 42 des Beamtenstatusgesetzes) (1) Die Zustimmung nach § 42 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes erteilt die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde. Die Befugnis kann auf andere Stellen übertragen werden. (2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben. (3) Beamtinnen und Beamte dürfen Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Senats annehmen. § 50 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten (§ 47 des Beamtenstatusgesetzes) (1) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen auch, wenn sie 1. entgegen § 29 Absatz 2 oder 3 oder entgegen § 30 Absatz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder 2. ihre Verpflichtung nach § 29 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes verletzen. (2) Auf frühere Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Altersgeld findet § 47 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entsprechende Anwendung. § 51 Schadensersatz (§ 48 des Beamtenstatusgesetzes) (1) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber dem Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird. (2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über. § 52 Übergang von Schadensersatzansprüchen Werden Beamtinnen oder Beamte oder Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser 1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder 2. infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der Verletzten oder Hinterbliebenen geltend gemacht werden. § 53 Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen §§ 20 und 21 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend für dienstliche Tätigkeiten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens. Satz 1 gilt nicht für Personen, die einem der in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Organe in amtlicher Eigenschaft angehören. § 54 Wohnungswahl, Dienstwohnung (1) Beamtinnen oder Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden. (2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten anweisen, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen. (3) Dienstlicher Wohnsitz der Beamtin oder des Beamten ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen 1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten ist oder 2. den Ort, in dem die Beamtin oder der Beamte mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt. § 55 Aufenthalt in erreichbarer Nähe Wenn und solange besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe ihres oder seines Dienstortes aufzuhalten. § 56 Dienstbekleidung, äußeres Erscheinungsbild (1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienst- oder Schutzkleidung oder eine Ausrüstung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist; sie erhalten diese Bekleidung und Ausrüstung unentgeltlich. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung oder Ausrüstung treffen. (2) Die Senatorin für Justiz und Verfassung wird für den Bereich der Fachrichtung Justiz und der Senator für Inneres für den Bereich der Fachrichtungen Polizei und Feuerwehr ermächtigt, Einzelheiten über das äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 Beamtenstatusgesetz durch Rechtsverordnung zu regeln. § 57 Amtsbezeichnung (1) Der Senat setzt die Amtsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich“ noch „männlich“ eingetragen ist, können bei jeder Verleihung einer Amtsbezeichnung wählen, ob sie die Amtsbezeichnung 1. in männlicher oder weiblicher Form, 2. als Doppelbezeichnung oder 3. in geschlechterdiverser oder nicht-binärer Form führen. Ist die Bezeichnung „Mann“ oder „Frau“ Teil einer Amtsbezeichnung, so kann diese durch die Bezeichnung „Person“ ersetzt werden; unter der Maßgabe, dass die Amtsbezeichnung erkennbar bleibt, kann die geschlechterdiverse oder nicht-binäre Form im Übrigen von der Dienststelle im Einvernehmen mit der zu bezeichnenden Person durch Anpassung der Wortendung oder durch Einfügung von Sonderzeichen gebildet werden. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz „(divers)“ oder „(ohne Geschlechtsangabe)“ hinzugefügt werden. (3) Beamtinnen und Beamte dürfen ihre Amtsbezeichnung auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue Amt mit einem niedrigeren Grundgehalt verbunden, darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. (4) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst" oder „a. D." und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden. (5) Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten kann die für sie oder ihn zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst" oder „a. D." sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist. § 58 Dienstjubiläen Beamtinnen und Beamte werden bei Dienstjubiläen geehrt. Ihnen kann eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung. § 59 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind vor einer Beförderung und, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen (Anlassbeurteilung). Abweichend von Satz 1 kann die oberste Dienstbehörde für Beamtinnen und Beamte der Fachrichtungen Justiz, Polizei, Feuerwehr und Steuerverwaltung festlegen, dass die Beamtinnen und Beamten in regelmäßigen Zeitabstände beurteilt werden (Regelbeurteilung). Beamtinnen und Beamte in der Probezeit erhalten eine Probezeitbeurteilung gemäß § 19 Absatz 3. (2) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie die Eignung und die Befähigung einzuschätzen. Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen und soll einen Vorschlag für die weitere dienstliche Entwicklung enthalten. Zur Vorbereitung personeller Einzelmaßnahmen können auch andere Instrumente der Bewertung von Eignung und Befähigung neben die dienstliche Beurteilung treten. (3) Das Nähere, insbesondere 1. die Grundsätze der dienstlichen Beurteilung, 2. die automatische Verarbeitung der Ergebnisse von dienstlichen Beurteilungen und Bekanntgabe in geeigneter Form, 3. den Inhalt der Beurteilung, insbesondere die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, 4. die Bewertungsstufen und Gewichtung von Einzelmerkmalen, 5. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, 6. die Voraussetzungen für Anlassbeurteilungen, Regelbeurteilungen und Probezeitbeurteilungen, 7. der Beurteilungsrhythmus und die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht bei Regelbeurteilungen 8. das Verfahren zur Festlegung von Richtwerten, 9. das Verfahren, insbesondere die Zuständigkeit der an der Erstellung der Beurteilung Beteiligten, 10. die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen, 11. die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen, 12. das Verfahren zur Einschätzung von Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Einbeziehung in die dienstliche Beurteilung sowie 13. das Verfahren und die Verwendung anderer Instrumente der Bewertung von Eignung und Befähigung regelt der Senat durch Rechtsverordnung. (4) Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben. § 59a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen Die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen, die der Dienstherr auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften geleistet hat, richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Unterabschnitt 2 Arbeitszeit und Urlaub § 60 Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf in der Regel im Durchschnitt 41 Stunden innerhalb eines Bezugszeitraumes von vier Monaten nicht überschreiten. (2) Von dem Bezugszeitraum nach Absatz 1 kann aus Gründen der Kontinuität der Dienste oder aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen abgewichen werden. (3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Entschädigung über ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Mehrarbeitsvergütung erhalten. (4) Das Nähere zur Dauer und Ausgestaltung der Arbeitszeit, insbesondere 1. die Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sowie die Bezugszeiträume, 2. die Verlängerung der Arbeitszeit bei Bereitschaftsdienst, 3. die Verkürzung der Arbeitszeit, 4. die Verteilung der Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten, 5. die Möglichkeiten der flexiblen Ausgestaltung, 6. alternative Arbeitszeitmodelle, 7. die Möglichkeiten des ortsflexiblen Arbeitens, 8. Ausnahmen und ergänzende Regelungen zur Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, des Justizdienstes und des Polizeivollzugsdienstes sowie 9. Ausnahmen bei spezifischen Tätigkeiten regelt der Senat durch Rechtsverordnung. § 61 Teilzeitbeschäftigung (§ 43 des Beamtenstatusgesetzes) (1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Während der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 dürfen entgeltliche Tätigkeiten nur in dem Umfang ausgeübt werden, wie es Vollzeitbeschäftigten gestattet ist. (3) Die oder der Dienstvorgesetzte kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie oder er soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. § 62 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen (1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die ein Kind unter 18 Jahren oder eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist, tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag 1. Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit oder 2. Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf Antrag aus den in Satz 1 genannten Gründen Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. (2) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. (3) § 61 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. § 62a Pflegezeit (1) Beamtinnen und Beamten, die 1. pflegebedürftige nahe Angehörige im Sinne des § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung pflegen oder 2. minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen oder 3. nahe Angehörige begleiten, die an einer Erkrankung leiden, die fortschreitend verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt, ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen (Pflegezeit). Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst findet § 62 Absatz 1 Satz 2 entsprechend Anwendung. Wird Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, ist den Wünschen der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit zu entsprechen, soweit keine zwingenden dienstlichen Gründe dagegen stehen. Die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahmen nach Satz 1 sind durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung oder durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. (2) Die Pflegezeit nach Absatz 1 soll spätestens zehn Arbeitstage vor ihrem Beginn schriftlich beantragt werden. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung vom Dienst in Anspruch genommen werden soll. Bei Inanspruchnahme einer teilweisen Freistellung vom Dienst ist die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit nach § 62b für die Pflege oder Betreuung derselben oder desselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen, muss sie sich unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen und ist abweichend von Satz 1 spätestens acht Wochen vor Beginn der Pflegezeit zu beantragen. (3) Die Pflegezeit beträgt für jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 längstens sechs Monate, in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 längstens drei Monate (Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten bis zur Höchstdauer verlängert werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 62b dürfen insgesamt eine Dauer von 24 Monaten je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten. (4) Ist die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, so ist die Bewilligung der Pflegezeit mit Ablauf von vier Wochen nach Eintritt oder Kenntnis der veränderten Umstände zu widerrufen. Die oder der Dienstvorgesetzte ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen b

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.